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Ausgleichabgabe bezahlen

Hier finden Sie Informationen zur Erhebung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht.

Beschreibung der Leistung

Die Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertenrecht ist eine Zahlung, die Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber leisten müssen, wenn Sie in Ihrem Betrieb nicht so viele schwerbehinderte Menschen beschäftigen, wie es das Gesetz vorsieht.

Für die Berechnung wird zunächst erfasst, wie viele Arbeitsplätze Ihr Unternehmen hat und wie viele davon tatsächlich mit schwerbehinderten Menschen besetzt sind. Danach wird ermittelt, wie groß die Differenz zwischen der vorgeschriebenen Anzahl und der tatsächlichen Beschäftigung ist. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach dieser Differenz und ist gestaffelt: Je kleiner der Anteil der beschäftigten schwerbehinderten Menschen, desto höher fällt die Abgabe aus.

 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen einzustellen, sobald Ihr Betrieb im Jahresdurchschnitt mindestens 20 Arbeitsplätze hat.

Sie sind zur Zahlung der Abgabe verpflichtet, wenn Sie beschäftigungspflichtig sind und auf weniger als 5% Ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Benötigte Unterlagen

Gegebenenfalls müssen Sie ein Verzeichnis Ihrer schwerbehinderten Beschäftigten vorlegen.

Zu Beachten

Sie können Ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass Sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen.



Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

Fristen

Sie müssen Ihre Anzeige jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres an die zuständige Stelle übermitteln. Die Zahlung wird ebenfalls spätestens an diesem Tag fällig.

Verfahrensablauf

  • Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber erfassen im Rahmen der sogenannten Selbstveranlagung die Zahl Ihrer Arbeitsplätze und die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigen. Dafür nutzen Sie den von der Bundesagentur für Arbeit bereitgestellten Online-Dienst.
  • Daraus ermitteln Sie die die Differenz zur gesetzlichen Pflicht und melden die Höhe der Abgabe eigenständig an die Bundesagentur für Arbeit
  • Die Bundesagentur für Arbeit prüft Ihre Meldung und leitet sie an das Integrationsamt weiter.
  • Das Integrationsamt prüft Ihre Angaben, setzt die Ausgleichsabgabe fest und zieht sie ein. Zudem überprüft es, welche Aufträge an Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten gegebenenfalls angerechnet werden können.

Dauer

Die Bearbeitung dauert etwa 1 bis 3 Monate

Gebühren

Die Abgabe der Meldung ist kostenfrei. Die Höhe der Ausgleichsabgabe variiert je nach Lage des Einzelfalls.

Rechtsbehelf


  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Rechtsgrundlage

§ 77 Absatz IV Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__77.html

§ 154 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__154.html

§160 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__162.html

§163 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__163.html

Adresse und Kontakt

Jobcenter team.arbeit.hamburg

Mo, Di, Do, Fr 7:45-12:15 Uhr, außerdem nach vorheriger tel. Vereinbarung, Do zusätzlich nur für Berufstätige 15-17 Uhr

Bitte kontaktieren Sie den für Sie zuständigen Standort.


https://team-arbeit-hamburg.de/standorte


Ihren Ansprechpartner finden Sie hier:


https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner

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Suchwörter: Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte Teilhabe am Arbeitsleben Schwerbehindert

Letzte Aktualisierung: 13.05.2026