Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen beantragen

Sie gehören zur Familie einer deutschen Staatsangehörigen oder eines deutschen Staatsangehörigen? Wie Sie eine Niederlassungserlaubnis beantragen, erfahren Sie hier.


Beschreibung der Leistung

Wenn Sie ausländische Familienangehörige eines deutschen Staatsangehörigen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie ist ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sie ist unabhängig vom ursprünglichen Grund, aus dem Sie nach Deutschland gekommen sind.

Sie dürfen damit arbeiten, überall in Deutschland wohnen und es gibt meistens keine zusätzlichen Auflagen.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Familienangehörige oder Familienangehöriger eines deutschen Staatsbürgers, als:
    • Ehegattin oder Ehegatten
    • Eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner
    • Kinder und Elternteile von Deutschen.
  • Sie haben seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
  • Die familiäre Gemeinschaft mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe selber bezahlen.
  • Sie sind ausreichend krankenversichert
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

Benötigte Unterlagen

  • Gültiger Pass oder Passersatz
    • Biometrisches Passfoto in elektronischer Form
    • Sie müssen ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
  • Sie müssen folgende Nachweise vorlegen:
    • Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können
    • Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
    • Sprachzertifikat B1
    • Zertifikat "Leben in Deutschland"
  • Wenn ein Elternteil eines deutschen Kindes einem Drittstaat angehört:
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweis über die Personensorge
  • Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften:
    • Eheurkunde oder
    • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Gegebenenfalls benötigt die zuständige Stelle weitere Unterlagen, Auskünfte oder Nachweise

Zu Beachten

Wenn Sie während Ihres Schulabschlusses, Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums in Deutschland die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweislich erworben haben, benötigen Sie kein Sprachzertifikat. Wenn Sie ein währenddessen ein Fach wie "Sozialkunde" oder "Gesellschaftliche Ordnung der BRD" belegt haben, benötigen Sie das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht.



Die Bearbeitungsgebühr müssen Sie in jedem Fall entrichten. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Sie können jederzeit erneut eine Niederlassungserlaubnis beantragen.



Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Sprachkenntnisse lernen können, müssen Sie das mit einem passenden Nachweis belegen. Zum Beispiel mit einem Arztbericht oder einer Bestätigung über einen Wohnplatz im Heim.

Fristen


  • Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis spätestens 6 - 8 Wochen bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.

  • Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Die darüber ausgestellte eAT-Karte ist 10 Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden.

Verfahrensablauf

  • Sie nutzen den Online-Dienst, um die Niederlassungserlaubnis zu beantragen und die erforderlichen Unterlagen hochzuladen.
  • Die zuständige Stelle schickt Ihnen anschließend einen Termin für eine Vorsprache zu.
  • Sie bringen alle erforderlichen Unterlagen, möglichst im Original, zum Termin mit.
  • Die zuständige Stelle überprüft Ihre Identität sowie Ihre Unterlagen.
  • Wenn Ihr Antrag genehmigt wird, werden Ihre Fingerabdrücke, Ihre Unterschrift und ein biometrisches Foto für die Herstellung der elektronischen Aufenthaltskarte (eAT-Karte) genommen.
  • Die zuständige Stelle beauftragt eine externe Stelle, die Bundesdruckerei, mit der Herstellung der eAT-Karte.
  • Sobald diese fertig ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung und können sie persönlich bei der zuständigen Stelle abholen. Hierfür erhalten Sie einen Termin durch die zuständige Stelle.
  • Falls der Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid mit den Gründen für die Ablehnung.

Wenn Sie noch nicht volljährig sind:

  • Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter beantragt die Niederlassungserlaubnis für Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Sie werden zu dem Termin zur Vorsprache von Ihrer gesetzlichen Vertreterin oder Ihrem gesetzlichen Vertreter begleitet.
  • Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen entweder beide Elternteile zu dem Termin erscheinen oder vom anderen Elternteil bevollmächtigt sein.

Dauer


  • Die Bearbeitung dauert in der Regel 6 - 8 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen.

  • Etwa 4 - 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

Gebühren


  • 56,50 Euro bei minderjährigen Antragstellenden

  • 113,00 bei volljährigen Antragstellenden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 28 (2) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html



§ 9 (2) Satz 2 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html



§ 5 (1) Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__5.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 12.05.2026