Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehörige oder Familienangehöriger eines deutschen Staatsbürgers, als:
- Ehegattin oder Ehegatten
- Eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner
- Kinder und Elternteile von Deutschen.
- Sie haben seit 3 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland.
- Die familiäre Gemeinschaft mit dem oder der deutschen Staatsangehörigen besteht weiterhin.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt ohne staatliche Hilfe selber bezahlen.
- Sie sind ausreichend krankenversichert
- Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).
- Sie haben keine Vorstrafen.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.
Benötigte Unterlagen
- Gültiger Pass oder Passersatz
- Biometrisches Passfoto in elektronischer Form
- Sie müssen ein Passfoto vor Ort erstellen. Ein Fotoautomat steht Ihnen zur Verfügung.
- Sie müssen folgende Nachweise vorlegen:
- Nachweis, dass Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können
- Nachweis über Ihren Krankenversicherungsschutz
- Sprachzertifikat B1
- Zertifikat "Leben in Deutschland"
- Wenn ein Elternteil eines deutschen Kindes einem Drittstaat angehört:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Nachweis über die Personensorge
- Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften:
- Eheurkunde oder
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Gegebenenfalls benötigt die zuständige Stelle weitere Unterlagen, Auskünfte oder Nachweise
Zu Beachten
Wenn Sie während Ihres Schulabschlusses, Ihrer Ausbildung oder Ihres Studiums in Deutschland die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweislich erworben haben, benötigen Sie kein Sprachzertifikat. Wenn Sie ein währenddessen ein Fach wie "Sozialkunde" oder "Gesellschaftliche Ordnung der BRD" belegt haben, benötigen Sie das Zertifikat „Leben in Deutschland“ nicht.
Die Bearbeitungsgebühr müssen Sie in jedem Fall entrichten. Sollte der Antrag abgelehnt werden, wird die Gebühr nicht erstattet, auch nicht anteilig. Sie können jederzeit erneut eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Wenn Sie wegen einer Krankheit oder Behinderung keine Sprachkenntnisse lernen können, müssen Sie das mit einem passenden Nachweis belegen. Zum Beispiel mit einem Arztbericht oder einer Bestätigung über einen Wohnplatz im Heim.
Fristen
- Beantragen Sie die Niederlassungserlaubnis spätestens 6 - 8 Wochen bevor Ihre aktuelle Aufenthaltserlaubnis abläuft.
- Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig. Die darüber ausgestellte eAT-Karte ist 10 Jahre gültig und muss dann aktualisiert werden.