Geduldete Personen, die am 31. Oktober 2022 seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet leben, sollen eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Möchten Sie sich länger als sechs Monate außerhalb Deutschlands aufhalten und haben eine Niederlassungserlaubnis? Dann müssen Sie eine Bescheinigung über deren Fortbestand über diesen Zeitraum hinaus beantragen.
Inhaber /-innen einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, deren Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, und Inhaber /-innen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Wenn Sie zum Kreis der sonstigen Familienangehörigen einer deutschen Person gehören und Ihr Aufenthalt in Deutschland zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.
Wenn Sie als drittstaatsangehörige Person mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer deutschen Ehe- oder Lebenspartnerin in Deutschland leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Wenn Sie an einem europäischen Freiwilligendienst nach der EU-Richtlinie 2016/801 teilnehmen möchten, können Sie eine befristete Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Als ein in Deutschland geborenes und/oder aufgewachsenes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 16 Jahren ein eigenständiges (also von Ihren Eltern unabhängiges), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Wenn Sie für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung eines studienbezogenen Praktikums EU besitzen und das Praktikum fortsetzen möchten, können Sie eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Als Familienangehörige /-r eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Bürgerinnen oder Bürger der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, können bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung über das Bestehen dieses Rechts beantragen.
Im Bereich des Aufenthalts aus familiären Gründen werden für den Kinder- und Ehegattennachzug zu Deutschen, Ausländern und den Nachzug sonstiger Familienangehöriger, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen ...