Hamburg.deHamburg ServiceZahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer

Zahlung der Pflegezulage für Kriegsopfer

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Beschreibung der Leistung

Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem schädigungsbedingten Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt:

  • Stufe I: 360,00 Euro
  • Stufe II: 615,00 Euro
  • Stufe III: 877,00 Euro
  • Stufe IV: 1.125,00 Euro
  • Stufe V: 1.460,00 Euro
  • Stufe VI: 1.797,00 Euro

Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.

Blinde erhalten mindestens die Stufe III.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Hilflosigkeit

 
Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:

  • die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
  • die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:

  • bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
  • Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern,
  • bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen,
  • Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.

Benötigte Unterlagen

  • Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)

Zu Beachten

keine

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Sie können die Pflegezulage beim Versorgungsamt beantragen.
 
Sind Sie (etwa aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage, das Versorgungsamt aufzusuchen, senden Sie bitte einen formlosen Antrag und legen die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei. Die Bescheinigung wird Ihnen dann zugestellt. 

Dauer

vom Einzelfall abhängig

Gebühren

keine

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der im Briefkopf bezeichneten Dienststelle erhoben werden.

Rechtsgrundlage

§ 35 Absatz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG)

http://www.gesetze-im-internet.de/bvg/__35.html



Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)

http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.10.2024