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Kinder oder Jugendliche in Pflegefamilien oder in stationären Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe haben Anspruch auf Krankenhilfe. Gegebenenfalls haben auch Eltern in gemeinsamen Wohnformen für Eltern und Kinder Anspruch auf Krankenhilfe.
Die Wohn-Pflege-Aufsicht berät pflegebedürftige Menschen, Angehörige und Betreiber von Wohn- und Pflegeeinrichtungen.