Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Geld, Sachwerte oder andere Vermögensgegenstände erworben haben, müssen Sie dies grundsätzlich der zuständigen Stelle anzeigen.
Wenn Sie im Rahmen eines Todesfalls Vermögen erwerben, unterliegt dieser Erwerb grundsätzlich der Erbschaftsteuer.
Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie dies beim zuständigen Familiengericht am Amtsgericht beantragen.