Wenn Sie als Vormund bestimmte Rechts-, Finanz- und Handelsgeschäfte für ihr Mündel (unter Vormundschaft stehende Person) tätigen wollen, müssen Sie dafür zunächst eine familiengerichtliche Genehmigung einholen.
Ist Ihre Scheidungsurkunde abhandengekommen, können Sie sich bei dem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht eine beglaubigte Abschrift ausstellen lassen.