Wenn Sie als drittstaatsangehörige Person mit Ihrem deutschen Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihrer deutschen Ehe- oder Lebenspartnerin in Deutschland leben möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Wenn Sie zu Ihrem ausländischen minderjährigen Kind nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.
Wenn Sie zu Ihrem/Ihrer ausländischen Ehegatten/in oder Lebenspartner/in nach Deutschland nachziehen wollen, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragen.
Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.
Wenn Sie ein Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers sind und aus einem Drittstaat kommen, benötigen Sie spätestens drei Monate nach Ihrer Einreise eine Aufenthaltskarte für den weiteren Aufenthalt in Deutschland.
Als ein in Deutschland geborenes und/oder aufgewachsenes Kind können Sie unter bestimmten Voraussetzungen bereits mit 16 Jahren ein eigenständiges (also von Ihren Eltern unabhängiges), unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) erhalten.
Als Familienangehörige /-r eines Deutschen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis) beantragen.
Für Ausländer die noch im Ausland sind, ist die Deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland zuständig (auch für den Visumantrag). Die Visa-Stelle der zentralen Ausländerbehörde Hamburg prüft die Voraussetzungen ...
Ausländische, minderjährige, ledige Kinder können zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug erhalten.