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Widmung und Entwidmung von Wegen, Straßen und Plätzen

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Eine Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße, ein Weg oder ein Platz zu einem öffentlichen Weg erklärt wird und damit der Allgemeinheit zur Verfügung steht.
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Beschreibung der Leistung

Wenn eine Straße, ein Weg oder ein Platz neu gebaut wird, sind sie im rechtlichen Sinne immer zunächst Privateigentum. Das gilt unabhängig vom Bauherren beziehungsweise der Bauherrin oder der Größe der Straße, des Weges oder des Platzes. Durch die Widmung wird Ihnen als Bürger oder Bürgerin der Gebrauch einer Straße, eines Weges oder eines Platzes gestattet und die Art der vorgesehenen Nutzung festgelegt.
 
Die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen wird in Hamburg von der Wegeaufsichtsbehörde verfügt und Ihnen über das Anzeigeblatt bekannt gemacht.
 
In der Widmung kann auch festgelegt werden, dass ein Weg, eine Straße oder ein Platz nur beschränkt öffentlich genutzt werden darf (zum Beispiel nur für Fußgänger- oder Radfahrerverkehr).

Durch Entwidmung verliert eine gewidmete Straße, ein Weg oder ein Platz den Status eines öffentlichen Weges.

 

Informationen

Voraussetzungen

Die Wegeaufsichtsbehörde hört die Straßenverkehrsbehörde sowie weitere von der Widmung oder Entwidmung betroffene Stellen und Personen zu dem Vorhaben an und holt – falls notwendig – deren Zustimmung ein.

Benötigte Unterlagen

Keine

Zu Beachten

Wege auf oder an Hochwasserschutzanlagen werden unter dem Vorbehalt gewidmet, dass ihre Benutzung jederzeit aus Gründen des Hochwasserschutzes eingeschränkt oder untersagt werden kann. Der Weg bleibt so Bestandteil der Hochwasserschutzanlage und die deichrechtlichen Bestimmungen finden Anwendung
 
Wenn der Weg für die öffentliche Nutzung entbehrlich wird, kann die Widmung rückgängig gemacht werden (Entwidmung). Eine Entwidmung kann auch vorgenommen werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies notwendig macht. Eine Entwidmung wird ebenfalls öffentlich bekanntgemacht.
 
Eine Nutzung, die über den Rahmen der Widmung hinausgeht, ist eine Sondernutzung. Um eine Sondernutzung vornehmen zu können, benötigen Sie eine Sondernutzungsgenehmigung.

Fristen

Die Anhörungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt

Verfahrensablauf

  • Die zuständige Stelle prüft die Eigentumsverhältnisse der von einer Widmungsabsicht betroffenen Straßen, Wege und Plätze, gegebenenfalls muss vor der Widmung eine Übernahme in das Verwaltungsvermögen des örtlich zuständigen Bezirkes erfolgen
  • Die zuständige Stelle hört die von der Widmung beziehungsweise Entwidmung betroffenen Akteure an, mit der Möglichkeit, Einwände zu äußern
  • Parallel zur Anhörung wird im Amtsblatt auf die Widmungs- beziehungsweise Entwidmungsabsicht Innerhalb der Anhörungsfrist geäußerte Bedenken werden den für die Widmung beziehungsweise Entwidmung verantwortlichen Stellen zur Prüfung vorgelegt
  • Sollten der Widmung beziehungsweise Entwidmung keine oder keine erheblichen Bedenken entgegenstehen, wird die Durchführung der Widmung oder Entwidmung im Amtsblatt veröffentlicht
  • Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird die Widmung beziehungsweise Entwidmung rechtskräftig

Dauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu mehreren Monaten zu rechnen.

Gebühren

Keine

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§§ 6 - 8 Hamburgisches Wegegesetz

www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-WegeGHApG2/part/X

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Suchwörter: Fußgängerzone Verkehrsfläche Straßenname Fahrradweg Einbahnstraße

Letzte Aktualisierung: 04.12.2024