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Inhaltsänderung, Rangwechsel, Abtretung, Pfändung bei Grundpfandrechten

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Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zum Beispiel Grundschuld oder Hypothek können nachträglich verändert werden.

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Beschreibung der Leistung

Die im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek) können nachträglich verändert werden. Veränderungen sind zum Beispiel:

  • Änderung des Ranges
  • Verpfändung oder Pfändung
  • nachträgliche Brieferteilung/nachträglicher Briefausschluss
  • Auch inhaltlich können die Grundpfandrechte verändert werden; zum Beispiel die Zinsfälligkeit

 

Informationen

Voraussetzungen

  • wirksamer Antrag

Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag ist schriftlich an das Grundbuchamt zu stellen. Der Antrag kann vom Eigentümer des Grundstücks oder vom Gläubiger des Rechts gestellt werden.
 

  • Bewilligungserklärung

Die Veränderung muss vom Betroffenen (eingetragenen Gläubiger) bewilligt werden. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beglaubigung. Der Gläubiger muss hierzu einen Notar aufsuchen!
 

  • Voreintragung

Das zu verändernde Recht muss bereits im Grundbuch eingetragen sein. Auch der Eigentümer muss im Grundbuch ersichtlich sein.

Benötigte Unterlagen

Antrag

  • Die Person, deren Recht von der Änderung begünstigt wird (Begünstigter), stellt in der Regel den Antrag. Antragsberechtigt ist aber auch die Person, die durch die Eintragung rechtlich benachteiligt wird (Betroffener).
  • Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt und welches Recht mit welchem Inhalt geändert werden soll.

Bewilligungserklärung der Betroffenen

  • Einzureichen ist die ausdrückliche Bewilligung desjenigen, der von der Änderung unmittelbar betroffen ist. Der also durch die Änderung einen Nachteil erleidet.
  • Die Bewilligung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Die Beglaubigung können Sie bei einem Notar vornehmen lassen.
  • Die gewünschte Änderung muss klar formuliert sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
  • Handelt ein Vertreter einer Bank oder liegt sonst eine Vertretung vor, muss ein Nachweis der Vertretungsberechtigung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Bei Siegelführenden Banken reicht das Siegel mit Unterschrift aus.

Nachweis der Unrichtigkeit
Sofern die Veränderung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, zum Beispiel durch einen Vertrag oder Urteil, wird das Grundbuch unrichtig. In diesen Fällen, z.B. bei Änderung der Firma, Pfändung, muss die Unrichtigkeit durch die jeweilige Urkunde in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.
Eigentümerzustimmung
Bei Veränderungen des Ranges eingetragener Grundpfandrechte müssen die Eigentümer, ebenfalls in notariell beglaubigter Form, zustimmen.
Briefvorlage
Wurde das Grundpfandrecht als Briefrecht eingetragen, müssen Sie den Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorlegen.

Zu Beachten

Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Keine

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie den Antrag auf Inhaltsänderung, Rangwechsel oder Berichtigung beim zuständigen Grundbuchamt.
  • Reichen Sie die Eintragungsbewilligung des Betroffenen in öffentlich beglaubigter Form ein.
  • Bei Rangänderung eingetragener Grundpfandrechte ist die Zustimmungserklärung des Eigentümers erforderlich. Diese Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen.
  • Das Grundbuchamt prüft Ihre Unterlagen.
  • Fehlende Unterlagen werden angefordert.
  • Wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen gegeben sind, trägt das Grundbuchamt die Änderung in das Grundbuch ein.
  • Sie und der Grundpfandrechtsgläubiger werden über die Eintragung informiert.

Dauer

Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Grundbuchamt ab.

Gebühren

In den meisten Fällen wird eine halbe Gebühr nach dem Wert der Veränderung erhoben (Nr. 14130 KV zum GNotKG). Die Höhe ergibt sich aus § 34 GNotKG (Anlage 2 Tabelle B).

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 13.12.2024