Voraussetzungen
Das Grundbuchverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Antrag ist schriftlich an das Grundbuchamt zu stellen. Der Antrag kann vom Eigentümer des Grundstücks oder vom Gläubiger des Rechts gestellt werden.
Die Veränderung muss vom Betroffenen (eingetragenen Gläubiger) bewilligt werden. Diese Erklärung bedarf der notariellen Beglaubigung. Der Gläubiger muss hierzu einen Notar aufsuchen!
Das zu verändernde Recht muss bereits im Grundbuch eingetragen sein. Auch der Eigentümer muss im Grundbuch ersichtlich sein.
Benötigte Unterlagen
Antrag
- Die Person, deren Recht von der Änderung begünstigt wird (Begünstigter), stellt in der Regel den Antrag. Antragsberechtigt ist aber auch die Person, die durch die Eintragung rechtlich benachteiligt wird (Betroffener).
- Aus dem Antrag muss klar werden, wer den Antrag stellt und welches Recht mit welchem Inhalt geändert werden soll.
Bewilligungserklärung der Betroffenen
- Einzureichen ist die ausdrückliche Bewilligung desjenigen, der von der Änderung unmittelbar betroffen ist. Der also durch die Änderung einen Nachteil erleidet.
- Die Bewilligung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Die Beglaubigung können Sie bei einem Notar vornehmen lassen.
- Die gewünschte Änderung muss klar formuliert sein und mit dem Antrag übereinstimmen.
- Handelt ein Vertreter einer Bank oder liegt sonst eine Vertretung vor, muss ein Nachweis der Vertretungsberechtigung in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Bei Siegelführenden Banken reicht das Siegel mit Unterschrift aus.
Nachweis der Unrichtigkeit
Sofern die Veränderung außerhalb des Grundbuchs eingetreten ist, zum Beispiel durch einen Vertrag oder Urteil, wird das Grundbuch unrichtig. In diesen Fällen, z.B. bei Änderung der Firma, Pfändung, muss die Unrichtigkeit durch die jeweilige Urkunde in öffentlich oder öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden.
Eigentümerzustimmung
Bei Veränderungen des Ranges eingetragener Grundpfandrechte müssen die Eigentümer, ebenfalls in notariell beglaubigter Form, zustimmen.
Briefvorlage
Wurde das Grundpfandrecht als Briefrecht eingetragen, müssen Sie den Grundschuld- oder Hypothekenbrief vorlegen.
Zu Beachten
Eine Rechtsberatung findet beim Amtsgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fristen
Keine