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Infektionsschutz, Meldung

Das Gesundheitsamt ist Ihre Anlaufstelle für meldepflichtige Krankheiten oder Erreger.
Wenn Sie betroffen sind, wird sich das Gesundheitsamt mit Ihnen in Verbindung setzen.

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Beschreibung der Leistung

Das Ziel des Infektionsschutzes ist es, Sie und andere vor ansteckenden Krankheiten zu schützen. Es geht darum, Krankheiten frühzeitig zu erkennen, ihre Ausbreitung zu verhindern und Infektionen vorzubeugen.
Das Gesundheitsamt kümmert sich um die Meldung von meldepflichtigen Krankheiten oder Erregern. Falls Sie betroffen sind, nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit Ihnen auf.

Es wird nach der Infektionsquelle gesucht und gemeinsam mit Ihnen über Maßnahmen gesprochen, um die Verbreitung der Krankheit zu stoppen. Sie erhalten außerdem Beratung zu Hygieneregeln, die helfen, andere zu schützen.

Falls nötig, kann das Gesundheitsamt Maßnahmen wie ein Besuchsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen oder ein Tätigkeitsverbot für bestimmte Berufe anordnen, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern.

Das Gesundheitsamt steht Ihnen auch mit Beratung und Informationen zur Seite, zum Beispiel zu:

  • Verhinderung der Weiterverbreitung von Krankheiten
  • Vorbeugenden Maßnahmen
  • Hygienefragen, etwa im Krankenhaus
  • Impfungen
 

Informationen

Voraussetzungen

Sie sind von einer meldepflichtigen Erkrankung oder einem meldepflichtigen Erreger betroffen.

Benötigte Unterlagen

keine

Zu Beachten

Bei einem Notfall außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Meldepflichtige Krankheiten sind bestimmte übertragbare Infektionen, wie

  • Cholera
  • Diphtherie
  • akute Virushepatitis
  • Keuchhusten
  • Masern
  • Mumps
  • Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • Tollwut
  • Typhus abdominalis
  • Windpocken
  • Coronavirus

Sie, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt beziehungsweise das Labor, teilt der zuständigen Stelle mit, wenn

  • jemand erkrankt ist oder der Verdacht auf eine Erkankung besteht,
  • Erreger nachgewiesen wurden,
  • jemand an der Erkrankung oder dem Erreger gestorben ist.

Fristen



Melden Sie meldepflichtige Erkrankungen oder Erreger umgehend der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

  • In der Regel teilt der behandelnde Arzt oder das zuständige Labor die meldepflichtige Erkrankung oder den meldepflichtigen Erreger der zuständigen Stelle direkt mit. Es gibt jedoch auch Situationen, in denen Sie selbst verpflichtet sein könnten, eine Meldung zu machen, etwa wenn Sie als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel Kindergarten oder Schule) tätig sind und ein Fall bekannt wird.
  • Wenn Sie von einer solchen Erkrankung oder einem solchen Erreger betroffen sind, wendet sich die zuständige Stell an Sie.
  • Die zuständige Stelle bespricht mit Ihnen die weitere Vorgehensweise und berät Sie.

Dauer

keine

Gebühren

keine

Rechtsbehelf



Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Rechtsgrundlage

§ 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html

 

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 19.05.2025