Informationen
Wichtige Hinweise
Zu Beachten
Anfragen sind grundsätzlich nur schriftlich per Briefpost oder per Fax zu stellen. Eine Bearbeitung per E-Mail ist nicht möglich.
Zur Ermittlung des konkreten Ansprechpunktes ist es in diesem Fall erforderlich, den Namen des Schuldners in die Suchmaske einzugeben. Wir bitten Sie, die Eingabe ggf. zu wiederholen.
Anträge / Bescheinigungen über die Erhöhung der Pfändungsfreigrenze für sogenannte P-Konten (Pfändungsfreie Konten) werden NICHT vom Gericht ausgestellt, sondern immer nur von der Instanz, von der der Betroffene Geld erhält. (Arbeitgeber, Transferleistungsträger, etc.).
Auskunft aus dem Vermögensverzeichnis:
Abschriften des nach altem Recht, also bis 1.1.2013, abgenommenen und beim zuständigen Vollstreckungsgericht (Schuldnerwohnsitz) hinterlegten Vermögensverzeichnisses, kosten 15 EUR.
Abschriften des Vermögensverzeichnisses über die nach neuem Recht, also ab 1.1.2013 abgegebene Vermögensauskunft, erteilt ausschließlich der zuständige Gerichtsvollzieher am Schuldnerwohnsitz. Kosten: 25 EUR
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Letzte Aktualisierung: 04.12.2024