Im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt und im Amtlichen Anzeiger können Sie amtliche Bekanntmachungen und hamburgische Gesetze und Rechtsverordnungen nachlesen.
Wenn Sie eine Vertretungsbescheinigung für den Vorstand ihrer Stiftung benötigen, können Sie diese bei der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragen.
Wenn Sie die Satzung einer rechtsfähigen Stiftung ändern möchten, können Sie das nur unter bestimmten stiftungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde tun.
Die Selbstauflösung einer Stiftung ist ausgeschlossen. Eine Aufhebung beziehungsweise Auflösung einer Stiftung kann nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde und in einem formellen Verfahren erfolgen.
Sie als wirksam gegründeter (Vor-)Verein können einen Antrag auf Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein stellen. Ein wirtschaftlicher Verein kann nur gegründet werden, wenn keine andere Rechtsform gewählt werden kann.
Sie, als natürliche oder juristische Person (Vereine, Unternehmen), können die Errichtung beziehungsweise Anerkennung einer rechtsfähigen Stiftung bei der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde beantragen.