Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.

Beschreibung der Leistung

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt Ihnen, ob in der Vergangenheit Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften vermerkt wurden.


Diese Auskunft benötigen Sie, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe wie eine Gaststätte oder eine Maklertätigkeit betreiben möchten. Bei sogenannten überwachungsbedürftigen Gewerben, wie dem Handel mit gebrauchten Autos oder der Führung eines Reisebüros, kann die Auskunft erforderlich sein.



Im Gewerbezentralregister können folgende Einträge erfasst sein:

  • Ablehnung oder Widerruf einer Gewerbezulassung
  • Gewerbeuntersagungen oder der Entzug eines Befähigungsscheins
  • Verbote im Umgang mit Auszubildenden, Kindern oder Jugendlichen im Rahmen eines Gewerbes
  • Verzichte auf Zulassungen unter bestimmten Bedingungen.
  • Bußgeldentscheidungen mit Geldbußen über 200,00 EUR im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
  • Strafgerichtliche Verurteilungen, die mit der Ausübung eines Gewerbes zusammenhängen
 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie benötigen einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, um Ihre persönliche Zuverlässigkeit für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe nachzuweisen.
  • Als natürliche Person müssen Sie den Antrag persönlich stellen. Alternativ kann Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag für Sie stellen.
  • Für juristische Personen muss Antrag durch den gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs gestellt werden.

Benötigte Unterlagen

Wenn Sie den Antrag als natürliche Person stellen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung

Wenn Sie den Antrag als juristische Person stellen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
  • Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen zusätzlich:

  • Antrag mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift
  • gegebenenfalls Handelsregisterauszug zum Nachweis Ihrer Vertretungsmacht

Zu Beachten

  • Sie können den Antrag nicht durch eine bevollmächtigte Person stellen. Ihre gesetzliche Vertretung ist antragsberechtigt.
  • Wenn Sie selbst als gesetzliche Vertretung handeln, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
  • Ein Gewerbebetrieb kann durch eine im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene bevollmächtigte Person vertreten werden.
  • Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister. Das Gewerberegister enthält Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit.

Fristen

keine

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auf 3 Wegen beantragen: online, persönlich oder schriftlich.



Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:

  • Sie gehen auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
  • Für den Online-Antrag benötigen Sie:
  • einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
  • ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
  • ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
  • Sie erhalten die Auskunft entweder direkt an Ihre Adresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft beantragt haben.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Sie bezahlen die Gebühren.

Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:

  • Sie wenden sich an die zuständige Stelle.
  • Diese leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter.
  • Das Bundesamt für Justiz erstellt die Auskunft.
  • Sie erhalten die Auskunft an Ihre Adresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Sie bezahlen die Gebühren.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Sie senden einen formlosen schriftlichen Antrag an die zuständige Stelle.
  • Ihre Unterschrift auf dem Antrag muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
  • Die zuständige Stelle leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz weiter.
  • Sie erhalten die Auskunft an Ihre Adresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Sie bezahlen die Gebühren.

Aus dem Ausland können Sie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nur schriftlich stellen.

Dauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise 4 Wochen.

Gebühren



Es fallen Gebühren in Höhe von 13,00 EUR an.

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Rechtsgrundlage

§ 150 Gewerbeordnung (GewO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__150.html



§ 150a Gewerbeordnung (GewO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__150a.html



§ 150e Gewerbeordnung (GewO)

https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__150e.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
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Letzte Aktualisierung: 13.01.2026