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Verkehrslärm Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen beantragen

Sie können eine finanzielle Entschädigung für getroffene Schallschutzmaßnahmen an öffentlichen Straßen und Schienenwegen beantragen.

Beschreibung der Leistung

Lärm durch Straßen- oder Schienenverkehr kann auf Dauer sehr belastend sein – besonders in Wohn- oder Schlafräumen. Wenn Ihr Haus oder Ihre Wohnung an einer besonders lauten Bundesstraße, Landstraße oder Bahnlinie liegt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen passiven Schallschutz nutzen.



Der passive Schallschutz kommt zum Einsatz, wenn keine aktiven Maßnahmen wie Lärmschutzwände gebaut wurden oder diese nicht ausreichen. Er umfasst bauliche Veränderungen, die den Lärm in Innenräumen spürbar verringern.



Schutzbedürftig sind Räume, in denen Sie sich regelmäßig aufhalten – zum Beispiel Wohn- und Schlafzimmer. Räume wie Flure, Bäder oder Treppenhäuser zählen nicht dazu.



Typische passive Schallschutzmaßnahmen sind:

  • der Einbau von Schallschutzfenstern
  • Verbesserungen an Türen, Rollladenkästen, Wänden oder Dächern
  • der Einbau von schallgedämmten Lüftungseinrichtungen in Schlafräumen
  • Maßnahmen im Außenwohnbereich (zum Beispiel auf Terrassen)

Wenn Sie solche Maßnahmen durchführen lassen, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise übernommen werden. Ob und in welchem Umfang eine Erstattung möglich ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.



Für weitere Informationen zur Antragsstellung, zu Fristen und den konkreten Voraussetzungen stehen Ihnen die zuständigen Stellen zur Verfügung.

 

Informationen

Voraussetzungen

  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer der betroffenen baulichen Anlage (zum Beispiel eines Hauses oder einer Wohnung).
    • Sie haben nur einen Anspruch als Grundeigentümerin oder -eigentümer, Erbbauberechtigte und Wohnungseigentümerin oder -eigentümer.
  • Die bauliche Anlage liegt an einer neu gebauten oder wesentlich geänderten öffentlichen Straße oder Schienenstrecke.
  • Der berechnete Lärmpegel an Ihrem Gebäude überschreitet die gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte.
  • Die betroffenen Räume sind Wohn- oder Schlafräume (zum Beispiel keine Flure, Treppenhäuser oder Bäder).

Benötigte Unterlagen

Sie können ein Antragsformular und ein Merkblatt zum Ablauf des Erstattungsverfahrens von der zuständigen Stelle erhalten.



Für die Bearbeitung Ihres Antrags werden regelmäßig die folgenden Unterlagen benötigt:

  • Baugenehmigung und Nachweis über das Baujahr
  • Grundrisse der betroffenen baulichen Anlage
  • Angaben zur Nutzung der betroffenen Räume (z. B. Wohn oder Schlafräume)
  • Angaben zu Raumhöhen
  • Informationen zum Wandaufbau
  • Fenstermaße und Jahr des Fenstereinbaus
  • gegebenenfalls weitere Angaben zum Dachaufbau und zum Außenwohnbereich (zum Beispiel Terrasse oder Balkon)

Zu Beachten

Bei der freiwilligen Lärmsanierung tragen Sie als Eigentümer 25 % der Kosten für den passiven Lärmschutz selbst.



Sie können nur die Kosten für Maßnahmen des Schall- und Wärmeschutzes erstattet bekommen. Kosten für die Beseitigung anderer Bauschäden wie zum Beispiel an der Dachkonstruktion, die erst beim Öffnen sichtbar werden, müssen Sie selbst tragen.

Fristen

Sie benötigen die Zusage zur Kostenerstattung, bevor Sie die Sanierungsmaßnahmen in Auftrag geben.

Verfahrensablauf

  • Sie als Eigentümerin oder Eigentümer reichen den Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob ein Anspruch besteht (zum Beispiel anhand der Lärmtechnischen Untersuchung (LTU) und der Baugenehmigung).
  • Wenn Sie einen Anspruch haben, findet ein Ortstermin statt.
    • Sie stellen dafür relevante Bauunterlagen (zum Beispiel Grundrisse, Fensterdaten) zur Verfügung.
  • Anhand des Beurteilungspegels prüft die zuständige Stelle, ob Grenzwerte überschritten werden.
    • Falls ja, erhalten Sie eine Übersicht zu erforderlichen Schallschutzmaßnahmen (zum Beispiel Fenster, Lüftungen, Dach, Außenbereiche).
  • Sie lassen mindestens zwei Kostenvoranschläge für die empfohlenen Maßnahmen erstellen und reichen Sie diese bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die Kostenvoranschläge.
  • Sie erhalten einen Bescheid mit den förderfähigen Maßnahmen und dem möglichen Erstattungsbetrag.
  • Sie beauftragen eine Fachfirma mit der Durchführung der Maßnahmen.
  • Nach Abschluss der Arbeiten reichen Sie die Originalrechnung ein.
  • Die zuständige Stelle prüft die Umsetzung.
  • Sie erhalten den Erstattungsbetrag.

Dauer

Wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen, dauert die Bearbeitung mindestens 3 Monate.

Gebühren

Diese Dienstleistung ist gebührenfrei. Es entstehen keine Kosten für die Antragstellung oder die Bearbeitung.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 42 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/__42.html

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit
Bitte geben Sie hier die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer an

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Letzte Aktualisierung: 08.11.2025