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Sorgerechtsverfügung bei Gericht hinterlegen

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Mit einer Sorgerechtsverfügung - einer sogenannten letztwilligen Verfügung - können Eltern oder Alleinerziehende im Voraus regeln, wer nach ihrem Tod ihre minderjährigen Kinder vertreten soll.

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Beschreibung der Leistung

Mit einer Sorgerechtsverfügung haben Eltern oder Alleinerziehende die Möglichkeit im Voraus zu regeln, wer nach ihrem Tod ihre minderjährigen Kinder als Vormund vertreten soll. Dabei erfolgt die Benennung eines Vormunds in Form einer sogenannten letztwilligen Verfügung, das heißt durch Testament oder Erbvertrag.

Besteht keine Sorgerechtsverfügung entscheidet dies das Gericht, jedoch immer zum Wohle des Kindes. Allerdings entscheidet auch bei bestehender Sorgerechtsverfügung das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.
Sie können mit der Sorgerechtsverfügung nicht nur Personen sowie einen Ersatzvormund für die Kindesvertretung benennen, sondern auch Personen explizit von einer Vormundschaft ausschließen.

Bevor Sie einen Vormund in Ihrer Sorgerechtsverfügung benennen, sollten Sie mit diesem darüber sprechen und ihn informieren. Des Weiteren können sich Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, der Sorgerechtsverfügung widersetzen. Damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben, sollten Sie daher die Sorgerechtsverfügung regelmäßig aktualisieren und den sich verändernden Umständen anpassen.

Die Sorgerechtsverfügung ist auch kombinierbar. Neben der Benennung eines Vormundes können Sie auch konkrete Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens festschreiben sowie die Vormundschaft von der Vermögenssorge trennen und auf verschiedene Personen aufteilen.
Damit Ihre Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch umgesetzt werden kann, ist es besonders wichtig, dass sie auffindbar ist. Sie haben dabei verschiedene Möglichkeiten, die Sorgerechtsverfügung zu verwahren: Neben der Aufbewahrung bei dem möglichen Vormund gibt es die Möglichkeit, die Sorgerechtsverfügung in Form eines Testaments gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben.

Nach der Hinterlegung gilt die Sorgerechtsverfügung so lange, bis das darin erwähnte Kind volljährig ist und die Sorgerechtsverfügung damit verfällt. Falls Sie die Sorgerechtsverfügung widerrufen wollen, müssen Sie dies dem Nachlassgericht mitteilen und die Beendigung der Hinterlegung verfügen.

 

Informationen

Voraussetzungen

Grundvorrausetzung für das Abfassen einer Sorgerechtsverfügung ist, dass Sie als Verfassende sorgeberechtigt sind und damit rechtlich gesehen ein Benennungsrecht haben. Zudem muss der benannte Vormund volljährig sein.
Da Sie die Sorgerechtsverfügung nur in Form eines Testamentes beim Nachlassgericht hinterlegen können und es sich bei der Sorgerechtsverfügung rechtlich um eine spezielle Art des Testaments handelt, müssen bestimmte Formalien für die Rechtsgültigkeit des Dokuments eingehalten werden. Diese wären beispielsweise:

  • Die Sorgeberechtigten müssen die Verfügung selbst handschriftlich verfassen
  • Die Sorgeberechtigten müssen mit Vor- und Zunamen unterschreiben
  • Die Sorgerechtsverfügung muss mit Ort und Datum versehen werden

HINWEIS: Zum Verfassen einer Sorgerechtsverfügung können Sie auch den Rat von Notaren, Rechtsanwälten, Betreuungsvereinen und Betreuungsbehörden einholen.

Benötigte Unterlagen

Es gibt Vordrucke und Muster von Sorgerechtsverfügungen, damit ist Ihnen eine Formulierungshilfe gegeben, zudem können Sie so auch die Formalien, welche an eine Sorgerechtsverfügung gestellt werden, besser einhalten.
Beachten Sie aber, dass die Sorgerechtsverfügung handschriftlich vorgenommen und unterschrieben werden muss!

Zu Beachten

Bitte beachten Sie:
Eine Rechtsberatung findet beim Nachlassgericht nicht statt. Wenden Sie sich bitte an die zur Rechtsberatung befugten Personen. Dies sind Rechtsanwälte beziehungsweise Notare.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.

Fristen

Nach der Hinterlegung gilt die Sorgerechtsverfügung solange, bis das darin erwähnte Kind volljährig ist und die Sorgerechtsverfügung damit verfällt. Falls Sie die Sorgerechtsverfügung widerrufen wollen, müssen Sie diese vom benannten Vormund zurückfordern beziehungsweise dies dem Nachlassgericht mitteilen und die Beendigung der Hinterlegung verfügen.

Nach mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob das Testament mit der darin enthaltenen Sorgerechtsverfügung noch gültig ist und löscht diese, wenn nur eine Sorgerechtsverfügung bestanden hat, automatisch.

Beachten Sie, dass sich Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, der Sorgerechtsverfügung widersetzen können.

Verfahrensablauf

  • Sie fassen eine Sorgerechtsverfügung handschriftlich ab, unterschreiben sie und sprechen mit dem benannten Vormund und Ihrem Kind darüber.
  • Sie nehmen das Original der Sorgerechtsverfügung und übergeben es dem benannten Vormund beziehungsweise bringen es zum Nachlassgericht.
  • Beim Nachlassgericht wird ein Hinterlegungsprotokoll angefertigt, welches vom Hinterleger unterschrieben werden muss.
  • Sie erhalten dann einen Kostenbescheid über die Gebühr der Hinterlegung sowie einen Hinterlegungsschein.
  • Nach Zahlung der Gebühr wird Ihre Sorgerechtsverfügung in Form eines Testaments beim Nachlassgericht hinterlegt und ist damit im Todesfall sicher auffindbar.

HINWEIS: Neben der Möglichkeit, sich durch einen Notar beraten zu lassen, kann dieser auch die Hinterlegung der Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht für Sie übernehmen.

Dauer

Eine Bearbeitung erfolgt zeitnah nach Eingang.

Gebühren

Wie bei jeder Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung entsteht eine Festgebühr in Höhe von 75 Euro.

Rechtsbehelf

Kein Rechtsbehelf vorgesehen

Rechtsgrundlage

• §§ 344 - 351 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – besondere amtliche Verwahrung durch das Nachlassgericht

• Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)

• §§ 1776 - 1782 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Benennungsrecht der Eltern (Voraussetzungen und Verfahren)

Ermittlung der zuständigen Einrichtung

Angaben zur Zuständigkeit

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Letzte Aktualisierung: 03.12.2024