Beschreibung der Leistung
Mit einer Sorgerechtsverfügung haben Eltern oder Alleinerziehende die Möglichkeit im Voraus zu regeln, wer nach ihrem Tod ihre minderjährigen Kinder als Vormund vertreten soll. Dabei erfolgt die Benennung eines Vormunds in Form einer sogenannten letztwilligen Verfügung, das heißt durch Testament oder Erbvertrag.
Besteht keine Sorgerechtsverfügung entscheidet dies das Gericht, jedoch immer zum Wohle des Kindes. Allerdings entscheidet auch bei bestehender Sorgerechtsverfügung das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen.
Sie können mit der Sorgerechtsverfügung nicht nur Personen sowie einen Ersatzvormund für die Kindesvertretung benennen, sondern auch Personen explizit von einer Vormundschaft ausschließen.
Bevor Sie einen Vormund in Ihrer Sorgerechtsverfügung benennen, sollten Sie mit diesem darüber sprechen und ihn informieren. Des Weiteren können sich Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, der Sorgerechtsverfügung widersetzen. Damit die Interessen aller Beteiligten gewahrt bleiben, sollten Sie daher die Sorgerechtsverfügung regelmäßig aktualisieren und den sich verändernden Umständen anpassen.
Die Sorgerechtsverfügung ist auch kombinierbar. Neben der Benennung eines Vormundes können Sie auch konkrete Auflagen für die Verwaltung des geerbten Vermögens festschreiben sowie die Vormundschaft von der Vermögenssorge trennen und auf verschiedene Personen aufteilen.
Damit Ihre Sorgerechtsverfügung nach dem Tod auch umgesetzt werden kann, ist es besonders wichtig, dass sie auffindbar ist. Sie haben dabei verschiedene Möglichkeiten, die Sorgerechtsverfügung zu verwahren: Neben der Aufbewahrung bei dem möglichen Vormund gibt es die Möglichkeit, die Sorgerechtsverfügung in Form eines Testaments gegen eine Gebühr beim Nachlassgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben.
Nach der Hinterlegung gilt die Sorgerechtsverfügung so lange, bis das darin erwähnte Kind volljährig ist und die Sorgerechtsverfügung damit verfällt. Falls Sie die Sorgerechtsverfügung widerrufen wollen, müssen Sie dies dem Nachlassgericht mitteilen und die Beendigung der Hinterlegung verfügen.