Als in Hamburg lebende wahlberechtigte Person ohne festen Wohnsitz können Sie nur an Wahlen teilnehmen, wenn Sie sich vorab in das Wahlberechtigtenverzeichnis eintragen lassen.
Nach § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) dürfen die Namen und Anschriften von Wahlberechtigten in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten vor einer Wahl an Parteien, Wählervereinigungen und andere Träger von Wahlvorschlägen ...