Wer Arbeitszeit plant, muss daran denken, dass an Sonn- und Feiertagen generell ein Beschäftigungsverbot gilt (§ 9 Absatz 1 ArbZG). Weil der Sonntag für das kulturelle, soziale und familiäre Leben eine besondere Bedeutung hat, wird versucht, die Sonn- und Feiertagsruhe so weit wie möglich zu erhalten. Da sich jedoch gewisse Arbeiten nicht aufschieben lassen, gibt es von diesem Beschäftigungsverbot einige Ausnahmen.
Das Arbeitszeitgesetz unterscheidet:
- Ausnahmen per Gesetz, in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, für die keine Genehmigung erforderlich ist,
- Ausnahmen, für die beim Amt für Arbeitsschutz eine Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit einzuholen ist,
- sowie Ausnahmen, die einer Zulassung nach der Bedarfsgewerbeverordnung bedürfen.
Trotzdem müssen gesetzliche Regelungen für die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen eingehalten werden.