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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2014: Arbeitshilfe zu Fachanweisung zu § 35 SGB XII

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Höchstwerte zu den Kosten der Unterkunft vom 01.07.2007 (SI 212/ 112.22-1-1-1). Stand 01.01.2009 bis 28.02.1014.

Infoline-Archiv 2014: Arbeitshilfe zu Fachanweisung zu § 35 SGB XII

 

  • Die Bewertung, ob eine Miete angemessen ist, erfolgt ausschließlich nach den Höchstwerten für die Nettokaltmiete bzw. den Flächenhöchstwerten. Die Betriebskosten sind im Rahmen dieser Prüfung nicht zu berücksichtigen.
  • Mit der Überprüfung der Betriebskosten soll demgegenüber sichergestellt werden, dass der Vermieter im Rahmen der Betriebskosten keine mietrechtlich unzulässigen Ausgabepositionen berücksichtigt.
  • Die Vorgabe von 1,84 €/m²  dient lediglich als Anhaltspunkt, ab welcher Höhe eine Überprüfung sinnvoll erscheint. Es handelt sich nicht um einen Höchstwert.
  • Die Prüfung, ob die in den Betriebskosten aufgeführten Ausgabepositionen zu den Betriebskosten gehören, erfolgt anhand der Regelungen zu den „Nebenkosten - Betriebskostenabrechnungen des Vermieters“.
  • Ergeben sich danach Anhaltspunkte, dass Ausgabepositionen enthalten sind, die vom Vermieter rechtlich nicht als Betriebskosten geltend gemacht werden können, veranlassen Sie bitte eine Überprüfung durch einen der Hamburger Mietervereine.
  • Rechtsfolge einer zu hohen oder unberechtigten Forderung ist, dass der Vermieter diesen Anteil nicht als Betriebskosten von seinem Mieter verlangen kann. Erst wenn die mietrechtliche Prüfung dies zweifelsfrei ergeben hat, kann eine entsprechende Kürzung vom Mieter vorgenommen werden. Dann vermindert sich auch der Anspruch auf Kosten der Unterkunft dementsprechend.

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