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Hinweis: Mit Beschluss der SHS vom 19.02.2014 galt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus weiter. Am 30.04.2016 trat sie endgültig außer Kraft.
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1. Ziele
Soweit sich nicht bereits aus § 30 SGB XII die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs klar ergeben, erfolgen mit dieser Arbeitshilfe konkrete Arbeitshinweise zur geltenden Rechtslage für die Absätze 1 bis 4. Zur Krankenkostzulage wird auf die Fachanweisung zu § 30 Abs. 5 SGB XII verwiesen.
2. Vorgaben und Verfahren
2.1 Mehrbedarf wegen Alter oder Erwerbsminderung und Ausweis mit dem Merkzeichen „G“ (§ 30 Abs. 1 SGB XII)
Der Mehrbedarfszuschlag für ältere oder erwerbsgeminderte Personen im Sinne dieser Regelung soll den besonderen Lebensumständen dieser Personengruppe Rechnung tragen. Ziel ist es, eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sowie die Kontaktpflege zu anderen Personen zu unterstützen. Die dafür notwendigen Aufwendungen bspw. für kleinere Geschenke bei Hilfestellungen Dritter, aber auch die wegen der Beschränkung der Mobilität ggf. entstehenden Mehraufwendungen, sollen durch die Gewährung des Mehrbedarfs ausgeglichen werden.
Der Mehrbedarf setzt entweder das Erreichen der Altersgrenze oder die volle Erwerbsminderung voraus:
Die Altersgrenze für den Mehrbedarf wegen Alter nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 ergibt sich aus § 41 Abs. 2 SGB XII.
Erwerbsgemindert im Sinne des § 30 Abs.1 Nr. 2 SGB XII sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Dies entspricht auch den Vorgaben nach dem SGB II. Ist von der ARGE die Erwerbsfähigkeit verneint und die Entscheidung vom Sozialhilfeträger anerkannt worden, bedarf es nicht einer erneuten Feststellung der Erwerbsminderung.
Die volle Erwerbsminderung ist gegeben, wenn eine Erwerbsminderung auf Zeit für mindestens 6 Monaten festgestellt worden ist (bspw. Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit oder REHA-Rente).
Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs ist das Vorliegen des Ausweises bzw. Bescheides mit dem Merkzeichen „G“ (§ 69 Abs. 4 oder 5 SGB IX)
2.2 Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 SGB XII: Alleinerziehende
Ziel des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ist es, die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder möglichst so sicher zu stellen, wie es beim Vorhandensein beider Elternteile gewährleistet wäre. Vor allem die zusätzlichen Aufwendungen für Kontaktpflege, für Verteuerung des Einkaufs wegen mangelnder Beweglichkeit, für gelegentliche Dienstleistungen an Dritte und für erhöhten Bedarf an Unterhaltung, Spielzeug und Informationen über auftretende Fragen im Zusammenhang mit der Pflege und Erziehung von Kindern sollen damit ausgeglichen werden.
Von einem Zusammenleben und der alleinigen Pflege und Erziehung der Kinder ist auch dann auszugehen, wenn
- ein geschiedener Elternteil den laufenden Unterhalt für die Kinder bestreitet und das Besuchsrecht wahrnimmt,
- Kinder einen Kindergarten oder Hort besuchen,
- Leistungsberechtigte mit ihren Kindern in einem Frauenhaus leben oder in einer Notunterkunft mit Kinderbetreuung,
- Alleinerziehende in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und der Partner nicht wesentlich an der Erziehung beteiligt ist,
- ein Elternteil bspw. aufgrund einer Haftstrafe abwesend ist,
- bei halbwöchentlichen Betreuungsleistungen der andere Elternteil lediglich „Betreuungslücken“ füllt.
Alleinerziehende sorgen nur dann nicht allein für die Pflege und Erziehung eines Kindes, wenn sie eine andere Person so nachhaltig bei der Pflege und Erziehung eines Kindes unterstützt, wie es sonst der andere Elternteil zu tun pflegt.
Für den Bezug des Mehrbedarfs ist es nicht erforderlich, dass die Kinder ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
3. Inkrafttreten
Die Arbeitshilfe tritt am 01.03.2009 in und am 28.02.2014 außer Kraft.