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Infoline Sozialhilfe Arbeitshilfe zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII

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Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten vom 01.05.2015 (Gz. SI 214 / 112.21-5)

Arbeitshilfe zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII

1. Inhalt und Ziele

Mit dieser Arbeitshilfe wird geregelt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe gesonderte Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung zu bewilligen sind.

2. Vorgaben

Bei den Leistungen gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII handelt es sich um echte Sonderbedarfe, die zusätzlich zum Regelsatz erbracht werden. 

2.1 Erstausstattung

Mit der Erstausstattung soll eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden. Es wird in der Regel der Bedarf für den Fall abgedeckt, in dem eine Wohnung vollständig ausgestattet werden muss und dabei nicht auf vorhandene Gegenstände in größerem Umfang zurückgegriffen werden kann. Umfasst sind alle Gegenstände (Hausrat), die für eine geordnete Haushaltsführung notwendig sind. Dies umfasst insbesondere 

  • große Elektrogeräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine,
  • die Grundeinrichtung der Zimmer,
  • Küchen- und Badezimmermobiliar

Der Bedarf darf nicht bereits anderweitig gedeckt sein: Ist die Wohnungseinrichtung oder sind Teile der Wohnungseinrichtung laut Mietvertrag Bestandteil des Mietverhältnisses, besteht insoweit kein Bedarf. Allerdings besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Wohnungsausstattung. Es steht also einzig im Ermessen des Vermieters, ob er die Wohnung mit einem Herd oder einer Küche ausstattet, sie möbliert vermietet oder die Ausstattung dem Mieter überlässt.

Waschmaschinen können nur bewilligt werden, wenn seitens des Vermieters keine Gemeinschaftswascheinrichtung zur Verfügung gestellt wird oder deren Nutzung aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Alleinstehende haben nur einen Anspruch auf eine Waschmaschine, wenn der Hilfebezug mindestens sechs Monate andauert. Andernfalls ist ihnen die Nutzung eines Waschsalons zumutbar.

Für Neugeborene gehen die Ansprüche auf Ausstattung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII vor (siehe Arbeitshilfe Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt). Dies gilt auch für Einrichtungsgegenstände wie Kinderbett und Wickelkommode.

Allerdings sind die Ausstattung des Kinderzimmers mit Teppichboden und die Anschaffung eines Jugendbettes, das erstmals benötigt wird, nachdem das Kind dem Kinderbett entwachsen ist, als Erstausstattung für die Wohnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu übernehmen.  

Eine Erstausstattung ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

2.1.1 Erstbezug einer Wohnung 

Es muss sich um den Erstbezug einer Wohnung handeln und deshalb bisher kein eigener Hausrat vorhanden sein. Für einen Erstbezug, welcher einen Bedarf für eine Wohnungserstausstattung begründet, kommen beispielsweise folgende typische Fallkonstellationen in Betracht: 

  • Auszug aus der elterlichen Wohnung,
  • Umzug in Wohnraum aus öffentlichen Unterkünften oder möblierten Zimmern
  • Bezug einer Wohnung nach der Haftentlassung
  • Zuzug aus dem Ausland
  • Neubezug einer Wohnung nach Aufenthalt im Frauenhaus

2.1.2 Abgrenzung der Erstausstattung zum Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf

Im Rahmen der Erstausstattung muss es sich um eine erstmalige Ausstattung mit Hausrat handeln. Sind demgegenüber bereits Leistungen für Erstausstattung bewilligt worden bzw. verfügt der Antragsteller bereits über einen eigenen Hausstand und sind Hausratsgegenstände defekt oder wegen Verschleiß nicht mehr adäquat nutzbar, handelt es sich nicht um einen Bedarf im Rahmen der Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Ersatzbeschaffungen sind aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Dies gilt auch für den Ersatz oder die Reparatur defekter großer Elektrogeräte. Kann ein unabweisbarer Bedarf nicht kurzfristig aus dem Regelbedarf bestritten werden bzw. konnten keine Rücklagen für Ersatzbeschaffungen oder Reparaturen gebildet werden, kommt ggf. ersatzweise ein Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht.

2.2 Bedarf an einzelnen Ausstattungsgegenständen

Leistungen im Rahmen der Erstausstattung kommen aber auch in Betracht, wenn der Anspruchsteller grundsätzlich über eigenen Hausrat verfügt, jedoch einzelne Ausstattungsgegenstände erstmalig benötigt.

Voraussetzung ist, dass der Bedarf an wesentlichen Ausstattungsgegenständen aufgrund besonderer Umstände zum ersten Mal besteht. Es muss sich also um eine erstmalige Ausstattung und keine Ersatzbeschaffung handeln. Aber auch wenn eine Person zunächst nur Leistungen für einen Teil des Hausrats geltend gemacht, und damit faktisch auf eine vollständige Ausstattung verzichtet hat, geht der Anspruch dadurch nicht verloren.

Besondere Umstände können umzugsbedingt gegeben sein. Wurden zum Beispiel Küche oder Elektro-Großgeräte wie Herd oder Waschmaschine vom Vermieter gestellt und ist diese Ausstattung in der neuen Wohnung vom Mieter selbst zu übernehmen, liegt eine Erstausstattung vor. Bei einem Bedarf, der durch einen Umzug ausgelöst wird, ist weitere Voraussetzung, dass dem Umzug entsprechend der Fachanweisung zu § 35 SGB XII zugestimmt wurde oder der Umzug erforderlich war. Nur bei Vorliegen der Zustimmung oder Erforderlichkeit können Folgekosten wie die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten übernommen werden.

Ein Bedarf kann auch bei einer Trennung vom Partner im Zuge einer hierdurch notwendigen Teilung des Hausrats vorliegen.

Der Bedarf kann Teile des Hausrats oder auch nur einen bestimmten Haushaltsgegenstand (z. B. Waschmaschine) umfassen. Entscheidend ist, dass die fehlenden Ausstattungsgegenstände wesentlich für die geordnete Haushaltsführung sind.

Wesentlich für die geordnete Haushaltsführung sind beispielsweise 

  • großen Elektrogeräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine
  • wesentliche Teile der Zimmereinrichtung, wie Schrank oder Bett
  • Küchenschränke

Nicht wesentlich für die geordnete Haushaltsführung ist beispielsweise  

  • der Bedarf für einen einzelnen Stuhl bei einer ansonsten vorhandenen Zimmereinrichtung bzw.
  • der Bedarf an kleineren Elektrogeräten wie Bügeleisen oder Toaster bei einer ansonsten vorhandenen Grundausstattung.

2.2.1 Ausstattung aufgrund des Verlustes von Ausstattungsgegenständen

Weiterhin kann ein besonderes Ereignis einen Sonderbedarf auslösen. Ein besonderes Ereignis ist dann anzunehmen, wenn es nicht im Rahmen der üblichen Haushaltsführung zu berücksichtigen war, also nicht regelhaft damit zu rechnen war und deshalb vom Hilfeempfänger bei seiner Finanzplanung (auf der Grundlage des Regelsatzes) auch nicht einkalkuliert werden musste.

Das besondere Ereignis muss ursächlich dafür sein, dass wesentliche Ausstattungsgegenstände nicht – mehr – vorhanden sind und deshalb ersetzt werden müssen. Es kommen folgende Fallkonstellationen in Betracht:

  • Verlust durch einen Wohnungsbrand,
  • Verlust durch eine Wohnungsräumung mit anschließender Verwertung der

            Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher,

  • Partnerschaftstrennung, wenn der gesamte Hausrat dem Partner verbleibt.

Es kommt für die Bewilligung von Leistungen auf den objektiven Bedarf an. Entscheidend ist deshalb nicht, ob die nachfragende Person den Verlust der Gegenstände fahrlässig herbeigeführt hat.

2.2.2 Teppichboden

Die Ausstattung mit Teppichboden im Rahmen der Erstausstattung kommt nur in den folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

Bei Geburt bzw. für Kinder im Krabbelalter (bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres) können zusätzlich zur Pauschale gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII die Kosten eines Teppichbodens für das Kinderzimmer übernommen werden, auch wenn die Wohnung ansonsten vollständig ausgestattet ist.

Sofern aus gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Gründen die Notwendigkeit eines besonderen Bodenbelags gegeben ist, können die erforderlichen Mittel zusätzlich bewilligt werden, soweit die Wohnung nicht bereits vermieterseitig mit Auslegeware ausgestattet ist und ein entsprechendes medizinisches Gutachten durch das Gesundheitsamt vorliegt. 

2.3. Umfang der Leistungen 

2.3.1 Pauschalen für die Wohnungseinrichtung ohne Große Haushaltsgeräte

Wohnungseinrichtungspauschalen

Ist eine komplette Wohnungserstausstattung notwendig, so wird diese grundsätzlich in Form von Pauschalen gewährt. Aus den Wohnungseinrichtungspauschalen ist die gesamte Einrichtung einschließlich kleiner Elektrogeräte (insbesondere Lampen, Toaster, Bügeleisen) zu finanzieren

Es gelten folgende Wohnungseinrichtungspauschalen:

Einrichtungspauschale

Betrag in Euro

Wohnungseinrichtung 1. volljährige Person

809,-- €

Wohnungseinrichtung 2. volljährige Person

277,-- €

Wohnungseinrichtung für Kinder (gilt nicht für Neugeborene)

224,-- €

2.3.2 Große Haushaltsgeräte

Leistungen für Große Haushaltsgeräte sind bei Bedarf zusätzlich zur Erstausstattungspauschale zu übernehmen. Zu übernehmen sind auch die notwendigen Kosten für die Anlieferung und den Anschluss der Geräte. Diese sind zusätzlich in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Nur zumutbare Eigenleistungen sind abzuziehen.

Für die Anschaffung großer Haushaltsgeräte können die folgenden Beträge bewilligt werden.

Elektrogeräte

Betrag in Euro

Herd

253,--

Kühlschrank

177,--

Waschmaschine

277,--

Im begründeten Einzelfall, können große Haushaltsgeräte auch in Form eines Gutscheins bewilligt werden.

2.3.3 Teilpauschalen und einzelne Gegenstände

Werden nur Teile des Hausrats bzw. einzelne Ausstattungsgegenstände benötigt, sind entsprechende Abzüge von der Pauschale vorzunehmen bzw. die entsprechenden Summen für einzelne Ausstattungsgegenstände zu bewilligen.

Die folgenden Listen bieten Anhaltspunkte, wenn aufgrund der o. g. Vorgaben im Einzelfall Teilpauschalen oder nur einzelne Gegenstände einer Ausstattung zu bewilligen sind.

1 - Personen – Haushalt (Anhaltspunkte für Absetzungen von der Pauschale oder Einzelbewilligungen) (Anlage 1,PDF)

2 - Personen – Haushalt (2 volljährige Personen, Anhaltspunkte für Absetzungen von der Pauschale oder Einzelbewilligungen) (Anlage 2, PDF)

Zusätzlich pro Kind - gilt nicht für Neugeborene (Anhaltspunkte für Absetzungen von der Pauschale oder Einzelbewilligungen) (Anlage 3, PDF)

2.3.4 Teppichboden

Für den Bodenbelag sind 7,- Euro pro Quadratmeter zu berücksichtigen.

Notwendige Kosten für das Verlegen des Teppichs im Einzelfall werden zusätzlich gewährt. Diese können aber nur übernommen werden, wenn Selbsthilfe im Einzelfall nicht zumutbar ist.  

2.4  Besonderheiten bei ambulanten betreuten Wohngemeinschaften

2.4.1. Wohngemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft ist anzunehmen, wenn Personen sich eine Wohnung teilen und die Verrichtungen des täglichen Lebens gemeinsam organisieren, ohne dass eine gegenseitige – finanzielle - Einstandspflicht wie bei Familien oder partnerschaftliche Bindungen besteht. In der Regel verfügt in Wohngemeinschaften jedes Mitglied über ein eigenes Zimmer, daneben erfolgt die gemeinsame Nutzung und Einrichtung von Gemeinschaftsräumen wie z.B. Bad, Küche oder Wohnzimmer.

Es muss sich darüber hinaus um eine ambulante betreute Wohngemeinschaft handeln, bei der sich aufgrund der persönlichen Lebenssituation ihrer Bewohner besondere Anforderungen (z.B. auf Grund von Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) ergeben. Hierunter fallen insbesondere suchtkranke, körperlich, geistig und seelisch behinderte Menschen, Jugendliche mit erzieherischem Bedarf, Menschen mit Demenz und Senioren.

2.4.2. Umwandlung einer stationären in eine ambulante Einrichtung

Wird eine bislang stationäre Einrichtung dahingehend umgewandelt, dass den Bewohnern künftig eine eigenständige Lebensführung ermöglicht und insbesondere ein Miet- oder Untermietvertrag für die bereits bewohnten Räumlichkeiten abgeschlossen wird, so handelt es sich um den erstmaligen Bezug einer eigenen Wohnung. Damit besteht auch ein Anspruch auf Erstausstattung.

Auch beim Einzug in eine ambulant betreute Wohngemeinschaft besteht ­ wie bei anderen Wohnungsbezügen – ein Anspruch auf eine Erstausstattung soweit Möbel nicht oder nicht mehr vorhanden sind z.B. bei Auszug aus dem Elternhaus oder einer stationären Einrichtung.

Bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist aus der Wohnungspauschale grundsätzlich sowohl der Bedarf an Einrichtungsgegenständen für das persönliche Zimmer, als auch für den Gemeinschaftsbereich (z.B. Möbel für eine Polstergarnitur) zu decken. Dies ergibt sich aus der Zusammensetzung der Pauschale, die sowohl Anteile für Möbel enthält, die in der Regel im eigenen Zimmer genutzt werden (Bett, Schrank, Stuhl), als auch Anteile für Möbel, die in Gemeinschaftsräumen genutzt werden (z.B. Küchen- oder Wohnzimmermöbel).

Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Erstausstattung gegeben, gelten in beiden Konstellationen die üblichen Voraussetzungen und Pauschalbeträge.
Große Elektrogeräte sind je Wohngemeinschaft insgesamt nur einmal zu gewähren.

2.4.3 Ersatz von Möbeln oder Hausrat

Grundsätzlich müssen auch Personen, die in ambulanten betreuten Wohngemeinschaften leben, Ersatzbeschaffungen, die aufgrund von Gebrauch und Verschleiß notwendig sind, aus der Regelleistung bestreiten. Kosten für die Instandhaltung bzw. den Ersatz von Möbeln und Hausrat sind im Regelsatz enthalten und können daher nicht gesondert übernommen werden. Stehen bei akuten und unabweisbaren Bedarfen entsprechende Ansparbeträge nicht zur Verfügung ist gemäß § 37 Absatz 1 SGB XII (abweichende Erbringung von Leistungen) zwingend ein Darlehen zu gewähren.

Eine zusätzliche Leistung für den Ersatz von Möbeln und Hausrat kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich aufgrund der besonderen persönlichen Lebenslagen der genannten Zielgruppen Sonderbedarfe für Wohnungsrenovierung, Möblierung (Ersatzbeschaffung oder Instandhaltung) ergeben. Voraussetzung ist, dass die besondere Lebenslage für den überdurchschnittlichen Bedarf ursächlich ist:

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Gegenstand behinderungsbedingt übermäßig schnell und stark abgenutzt wird und daher ersetzt werden muss oder – ebenfalls behinderungsbedingt – gänzlich zerstört wird (z.B. während eines psychotischen Schubes).

2.5 Einmalige Leistungen als ergänzende Hilfe 

Auch Personen, die zwar über ausreichendes Einkommen verfügen, um ihren laufenden Bedarf im Rahmen des notwendigen Lebensunterhalts zu decken, deren Einkommen bzw. Vermögen aber nicht reicht, um den daneben stehenden Bedarf nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zu decken, können eine Erstausstattung erhalten. Hierzu wird auf die Konkretisierung zu § 31 Abs. 2 SGB XII verwiesen.

3. Verfahren

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen gem. § 31 Abs. 1 SGB XII um echte Sonderbedarfe handelt, die zusätzlich zur Regelleistung erbracht werden. Die Leistung wird daher immer in Form einer Beihilfe gewährt.

Ein Darlehen für Wohnungsausstattungen oder große Haushaltsgeräte kommt nur unter den Bedingungen des
§ 37 Abs. 1 SGB XII in Betracht.

4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der BASFI jährlich wie folgt:

  • Anzahl aller Einsatzgemeinschaften, die eine Leistung erhalten haben.
  • Anzahl der Einsatzgemeinschaften, die nicht im lfd. Bezug von SGB XII stehen und eine Leistung erhalten haben.
  • Anzahl der Leistungen, differenziert nach Pauschalen, Teilpauschalen, großen Hausratsgegenständen und Teppichboden sowie Sonderbedarfen für Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohngemeinschaften

Statistische Erfassung und Auswertung erfolgen aus dem PROSA-Verfahren.

5. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt am 01.05.2015 in Kraft.

Die Arbeitshilfe in der Fassung vom 01.02.2009 wird aufgehoben.

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