Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Arbeitshilfe zu §§ 67 ff., § 4 DVO SGB XII i. V. m. § 35 SGB XII

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Übernahme von Leistungen zur Erhaltung einer Wohnung während der Haft vom 15.10.2014 (SI 322/ 112.71-2-4).

Arbeitshilfe zu §§ 67 ff., § 4 DVO SGB XII i. V. m. § 35 SGB XII

1. Ziele
2. Zielgruppe
3. Vorgaben
4. Berichtswesen
5. Inkrafttreten und Geltungsdauer

1. Ziele

Die Gewährung von Leistungen nach diesem fachlichen Regelwerk dient der Erhaltung einer Wohnung  während kurzfristiger Haftstrafen bis zu zwölf Monaten, um damit nach der Entlassung aus der Haft  Voraussetzungen zu schaffen, die  eine übergangslose   Reintegration  des Personenkreises in normale Lebensverhältnisse ermöglichen.

2. Zielgruppe

Allein stehende inhaftierte Mieter einer eigenen Wohnung, die nicht in der Lage sind, die aus dem Mietverhältnis resultierenden Verpflichtungen eigenständig zu erfüllen und bei denen bei Wohnungsverlust vom Eintreten besonderer sozialer Schwierigkeiten auszugehen ist. Zur Zielgruppe gehören Untersuchungshaftgefangene mit einer voraussichtlichen Inhaftierungszeit und verurteilte Strafgefangene mit einer Verbüßungszeit von bis zu zwölf Monaten.

3. Vorgaben

Die Ermittlung des Bedarfes und die Befürwortung des Antrags auf Leistungen gemäß § 67 ff. in Verbindung mit  § 4 der DVO SGB XII zur Erhaltung einer Wohnung  erfolgt durch das Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe bzw. durch die Vollzugsanstalten.

Der Antrag (Anlage 1) wird um die Befürwortung der Leistung ergänzt, die in einem  standardisierten Formblatt dokumentiert wird (Anlage 2).

Die Prüfung und Bewilligung des Antrages erfolgt im jeweils örtlich zuständigen Bezirksamt.

Leistungen im Sinne dieser Arbeitshilfe sind ausschließlich zu gewähren, wenn keine oder nicht ausreichende Mittel zur Erhaltung der Wohnung zur Verfügung stehen wie z. B. Erwerbseinkommen, Vermögen, Unterhalt oder Unterstützungsleistungen Dritter etc.

Die Gewährung von Leistungen zum Wohnungserhalt erfolgt nach Maßgabe der Regelungen der Fachanweisung zu § 35 SGB XII – Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die angemessenen Kosten der Unterkunft (Höchstwerte) sind einzuhalten und dürfen nur überschritten werden,  wenn der Sozialhilfeträger oder der Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende bereits vor Inhaftierung der Höchstwertüberschreitung zugestimmt hat.

4. Berichtswesen

Folgende Daten werden monatlich zentral ausgewertet:

  • Anzahl der Leistungsempfänger untergliedert nach Frauen und Männern
  • Umfang der Ausgaben gesamt und durchschnittlich pro Fall 
  • Durchschnittliche Dauer der Leistung (Kann erst nach Umstellung auf Jus-it erhoben werden)

5. Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Arbeitshilfe tritt am 15.10.2014 in und am 15.10.2019 außer Kraft 

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch