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Hinweise:
16.12.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 16.12.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2021 weiter.
15.04.2020: Diese Regelung gilt gemäß Protokollbeschluss der SHS vom 15.04.2020 über ihr Außerkrafttreten hinaus bis zum 31.12.2020 weiter.
9.12.2012: Mit Beschluss der SHS vom 19.12.2012 gilt diese Regelung über ihr Außerkrafttreten hinaus vorerst als Arbeitshilfe weiter.
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Hinweis:
Diese Fachanweisung wird durch eine neue Fachanweisung ersetzt, da seit dem 01.01.2008 sowohl im Sozialleistungsverfahren als auch im Verwaltungsverfahren das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) gilt. Dieses hat die Vergütungssätze und weitere Anspruchsgrundlagen erheblich verändert. Die Bezirksämter verfahren bereits entsprechend des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Die neue Fachanweisung befindet sich noch im verwaltungsinternen Abstimmungsverfahren und wird baldmöglichst eingestellt.