Inhaltsverzeichnis
1. Ziele
2. Grundprüfung und Vorgaben
3. Berichtswesen
4. Geltungsdauer
1. Ziele
Ziel der Hilfe ist die Überwindung der Problemlagen, die aus der Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten entstehen und von den betroffenen Personen nicht selbstständig bewältigt werden können. (Anlage I: Übersicht besonderer Lebensverhältnisse/sozialer Schwierigkeiten)
Mit der Normalisierung der Lebensverhältnisse muss die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten einhergehen, um die Leistungsberechtigten zu befähigen ihren Alltag selbständig zu bewältigen, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern.
Sollte die Überwindung (Beseitigung) der besonderen sozialen Schwierigkeiten nicht im vollen Umfang möglich sein, können auch die Milderung (richtet sich auf die teilweise Befriedigung des Hilfebedarfs, sofern das Ziel aus objektiven und/oder subjektiven Gründen nicht vollständig erreicht werden kann) oder aber die Verhütung von Verschlimmerung (mildernden Maßnahmen, die ein erreichtes Durchgangsstadium aufrechterhalten sollen) zum Ziel der Leistung werden.
Die Abwendung (Prävention) setzt ein, bevor mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne eine geeignete Unterstützung besondere soziale Schwierigkeiten entstehen würden und kann dann ebenfalls Ziel der Hilfe sein.
2. Grundprüfung und Vorgaben
2.1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für die Prüfung, Bewilligung und Dokumentation der Dienstleistungen nach § 67 ff SGB XII obliegt dem Träger der Sozialhilfe und ergibt sich aus der Anordnung zur Durchführung des § 101 SGB XII.
2.2 Nachrang
Leistungen nach § 67 ff SGB XII sind gegenüber anderen Vorschriften des Zwölften und Achten Sozialgesetzbuches nachrangig und kommen nicht in Betracht, sofern der Hilfebedarf tatsächlich und vollständig durch diese Leistungsangebote gedeckt wird. Stehen entsprechende Angebote nicht umgehend zur Verfügung oder bedarf es zunächst einer Hinführung der Klientel zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen können im Einzelfall Hilfen nach § 68 SGB XII geleistet werden.
Wird der Bedarf der Hilfesuchenden nur teilweise durch Leistungen nach anderen Vorschriften gedeckt, ist der verbundene Einsatz der unterschiedlichen Leistungen nach dem SGB XII und anderen Leistungsgesetzen erforderlich. Hierzu gehören auch Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch, im Besonderen solche, die sich auf die Überwindung außerberuflicher Vermittlungshemmnisse beziehen.
2.2.1 keine Hilfeleistung gemäß § 68 SGB XII
Unterbringungsmaßnahmen nach § 3 SOG (Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) gelten nicht als Leistungen nach § 68 SGB XII.
Frauenhäuser sind keine Einrichtungen nach § 68 SGB XII.
2.3 Anspruchsberechtigter Personenkreis
Leistungsberechtigt sind volljährige Frauen und Männer mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, die diese vielschichtigen Probleme nicht aus eigener Kraft überwinden können.
Diesen Personen ist Hilfe zu gewähren.
Leistungsberechtigt sind auch Ausländerinnen und Ausländer gem. § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB XII, insbesondere Leistungsberechtigte mit
- Niederlassungserlaubnis
- Anerkennung als Asylberechtigte
- Anerkennung als Staatenlose oder Flüchtlinge nach Genfer Konvention
Für Ausländerinnen und Ausländer, die unter die Vorschrift § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII fallen ist die Gewährung von Leistungen nach den §§ 67 ff SGB XII in das von den Trägern der Sozialhilfe pflichtgemäß auszuführende Ermessen gestellt.
Nicht leistungsberechtigt sind:
- Personen nach § 1 AsylbLG
- Personen ohne Aufenthaltsstatus (sog. Illegale)
- Personen, die unter den § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII fallen (Zweck der Einreise - Arbeitssuche bzw. um Sozialhilfe zu erlangen)
2.4 Art und Umfang der Hilfe
Leistungen gemäß § 68 SGB XII werden als Dienst-, Geld- und Sachleistungen gewährt.
Dienstleistungen werden in Form kontinuierlicher, zeitlich befristeter Beratung, Unterstützung, Förderung, Organisation und Planung gewährt. Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.
Geld- und Sachleistungen sind keine eigenständigen Leistungen, sie werden ausschließlich in Verbindung mit Dienstleistungen gemäß § 68 SGB XII gewährt.
Die Maßnahmen werden in ambulanter, teilstationärer und stationärer Form durchgeführt (Anlage II: Liste der Dienstleistungsangebote). Nachgehende Hilfe ist eine eigenständige ambulante Leistung, die in der Regel als Folgeleistung von den teilstationären bzw. stationären Dienstleistern erbracht wird, der Bedarf ist gesondert zu prüfen .
Stationäre Hilfe ist nur dann zu gewähren, wenn durch ambulante oder teilstationäre Maßnahmen das Hilfeziel nicht erreicht werden kann.
Nach § 9 Abs. 2 SGB XII soll den Wünschen der Leistungsberechtigten in Hinblick auf die Gestaltung der Leistung entsprochen werden, sofern sie angemessen sind und deren Erfüllung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Die eingeleiteten Maßnahmen sollen Anstoß zur Entwicklung eigener Initiativen geben und Versorgung und Hilfe dort erbringen, wo sie als Ergänzung zu dem Selbsthilfepotential der Hilfeempfänger erforderlich sind.
2.4.1 Anbieter von Leistungen
Es sind grundsätzlich Dienstleistungsanbieter auszuwählen, mit denen eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen worden ist oder denen Zuwendungen nach § 23, § 44 LHO (Landeshaushaltsordnung) für Leistungen gemäß § 68 SGB XII gewährt werden. Hamburgischen Einrichtungen ist der Vorzug zu geben, auswärtige Leistungsanbieter sind dann auszuwählen, wenn es aus fachlichen Gründen notwendig ist. Bewilligung und Kostenübernahme der Leistungen von Anbietern, mit denen keine Vereinbarungen bestehen, sind nur in begründeten einzelnen Ausnahmefällen zulässig. Die Verfahren hierzu richten sich im Einzelnen nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 SGB XII. Die Leistungserbringung muss nach der Besonderheit des Einzelfalles durch diesen Anbieter geboten sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet die zuständige Dienststelle nach Lage des Einzelfalls.
Eine Beschreibung der von ihm zu erbringenden Leistungen, die die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 SGB XII erfüllt, ist bei der zuständigen Dienststelle vorzulegen.
2.5 Verfahren
Der Sozialhilfeträger ermittelt den Bedarf, stellt den Anspruch gemäß § 67 SGB XII fest und bewilligt eine geeignete Dienstleistung. Bedarfsermittlung und Anspruchsprüfung erfolgen regelhaft im persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller, ggf. in Begleitung des möglichen Leistungsanbieters.
Sofern der Leistungsberechtigte und dessen bestehender Hilfebedarf in der zuständigen Dienststelle bekannt sind, kann von einem persönlichen Gespräch abgesehen werden.
Ist ein Leistungsberechtigter, der bei einem Dienstleister nach § 68 SGB XII vorspricht, nicht in der Lage seinen Hilfebedarf in der zuständigen Dienststelle in einem persönlichen Gespräch darzulegen, ist die durch den Dienstleister unterstützte schriftliche Beantragung der Leistung ausreichend.
Abweichend hiervon erstellt das Fachamt Straffälligen- und Gerichtshilfe eine Befürwortung für Leistungsberechtigte, die vor der Haftentlassung stehen und für die die Aufnahme in einem stationären Dienstleistungsangebot bereits geplant ist. Diese Regelung gilt auch für Haftentlassene, die von der Straffälligen – und Gerichtshilfe beraten werden. Prüfung, Bewilligung oder Ablehnung der Dienstleitung obliegen auch hier dem zuständigen Sozialhilfeträger.
Die Beantragung von laufenden oder einmaligen Geld- und Sachleistungen erfolgt regelmäßig im schriftlichen Verfahren.
2.5.1 Gesamtplan
Bei geprüftem Anspruch gemäß § 67 SGB XII, legt der Sozialhilfeträger fest, ob die Erstellung eines Gesamtplanes nach § 68 Abs. 1 SGB XII erforderlich ist. Dies ist der Fall, wenn ein planvolles und abgestimmtes Handeln mehrerer Stellen über einen längeren Zeitraum notwendig ist, insbesondere wenn stationäre Hilfe angezeigt ist. Der Gesamtplan wird vom Sozialhilfeträger in der Regel vor Beginn der Maßnahme erstellt. Bei der Gesamtplanerstellung sind die Betroffenen zu beteiligen. Leistungserbringer bestehender Maßnahmen (z. B. Substitution Drogenabhängiger) sollen in die Gesamtplanung einbezogen werden. Die Einbeziehung der Träger öffentlicher Jugendhilfe bei Personen unter 21 Jahren erfolgt nach Ermessen des Sozialhilfeträgers.
Der Gesamtplan ist ein Instrument zur Dokumentation des bestehenden Hilfebedarfes, er dient der Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen und der Prüfung der Zielerreichung. Er bildet den ermittelten Bedarf mit den entsprechenden Maßnahmen ab und beschreibt, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Leistungen stehen. Die Planung beinhaltet die Formulierung konkreter und zeitlich fixierter Ziele (Anlage III: Standardisierter Gesamtplan). In der Bewilligung wird die leistungserbringende Einrichtung festgelegt.
Die Erreichung des Gesamtziels - Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten – sowie die Umsetzung der in der Hilfeplanung festgelegten Teilziele sind im Verlauf der Maßnahme sowie bei der Überprüfung zum Zeitpunkt einer anstehenden Weiterbewilligung zu bewerten. Diese Bewertung fließt in die weitere Gesamtplanung ein und bildet die Basis für eine Weiterbewilligung.
Bei der Fortschreibung des Gesamtplanes sind grundsätzlich neben den Betroffenen die Leistungserbringer der bestehenden Maßnahmen gemäß § 68 SGB XII einzubeziehen.
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken.
Bei fehlender Mitwirkung ist der Leistungsberechtigte vor Abbruch der Leistung nachdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Der Hilfebedarf ist erneut zu prüfen, sofern die Prüfung einen veränderten Hilfebedarf ergibt, sind geeignete Maßnahmen einzuleiten.
2.5.1.1 Individueller Hilfeplan
Der vom Leistungserbringer unter Mitwirkung der Leistungsempfänger erstellte individuelle Hilfeplan ist entsprechend der bestehenden Vereinbarungen vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung bzw. vier Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Dienststelle einzureichen. Der individuelle Hilfeplan ist kontinuierlich an den Hilfeprozess anzupassen und muss die prozesshaften Hilfeverläufe abbilden. (Anlage IV: Formblatt Individueller Hilfeplan).
Liegt vier Wochen nach Ende der Dienstleistung kein Abschlussbericht vor, ist dieser vom Dienstleister anzufordern.
Abweichend hiervon wird für die Bewohner der Containerplätze der Neuen Wohnung GmbH vier Wochen nach Einzug eine standardisierte Sachstandmitteilung eingereicht (Anlage V: Standardisierte Sachstandmitteilung).
2.5.1.2 Dauer der Maßnahme
Die Leistung gemäß § 68 SGB XII ist eine vorübergehende Hilfe und richtet sich nach dem Bedarf im Einzelfall.
Bewilligungen bei Erstanträgen für stationäre, teilstationäre und ambulante Leistungen nach § 68 SGB XII werden, sofern im Einzelfall nicht ein kürzerer Bewilligungszeitraum angezeigt ist, für sechs Monate ausgesprochen. Bei weiterem Hilfebedarf, der durch die Einrichtung im individuellen Hilfeplan schriftlich begründet werden muss, erfolgt je nach Bedarfslage eine Weiterbewilligung. Einhergehend mit der Prüfung und Bewilligung des Folgeantrages, ist die Aktualisierung des Gesamtplanes unter besonderer Würdigung der Zielerreichung und der Mitwirkung der Leistungsberechtigten vorzunehmen. Grundsätzlich sind Weiterbewilligungen ebenfalls in einem Rahmen von 6 Monaten auszusprechen. Leistungen, die über einen Zeitrahmen von 18 Monaten hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der zuständigen Abteilungsleitung.
2.5.1.3 Besonderheiten
Die Einstufung nach dem Kooperationsvertrag mit der Wohnungswirtschaft ersetzt den Rechtsanspruch gemäß § 67 SGB XII nicht.
Die Einstufung entfällt sofern ein stationärer Hilfebedarf gemäß § 67 ff SGB XII ermittelt und die Maßnahme begonnen wurde.
2.6 Anrechnung von Einkommen
Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach den Vorgaben der §§ 82 bis 92a SGB XII.
Einkommen und Vermögen Unterhaltspflichtiger sind zu berücksichtigen, sofern dadurch familiäre Beziehungen nicht so beeinträchtigt werden, dass zusätzliche Schwierigkeiten den Hilfeprozess erheblich belasten und dadurch den Erfolg der Maßnahmen nach § 68 SGB XII gefährden.
3. Berichtswesen
Folgende Daten werden zentral ausgewertet:
- Anzahl einmaliger Leistungen nach § 68 SGB XII
Anzahl der Inanspruchnahme ambulanter Leistungen nach § 68 SGB XII in HH (§ 75 Abs. 3 SGB XII)
- Anzahl der Inanspruchnahme ambulanter Leistungen nach § 68 SGB XII außerhalb
- Anzahl der Inanspruchnahme stationärer Leistungen nach § 68 SGB XII in HH
- Anzahl der Inanspruchnahme stationärer Leistungen nach § 68 SGB XII außerhalb HH (gesamt)
(Die Auswertung der persönlichen Hilfen erfolgt jeweils auch untergliedert nach Männern und Frauen)
4. Geltungsdauer
Die Fachanweisung tritt am 01.01.2013 in Kraft.