1. Inhalt und Ziele
Die Übernahme von Dolmetschungskosten soll die Verständigungsmöglichkeiten mit nicht deutsch sprechenden und verstehenden Hilfeempfängern herstellen, die Leistungen der Haushilfe nach § 27 Abs. 3 SGB XII, der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII oder der häuslichen Pflege nach § 61 ff. SGB XII beanspruchen.
Ziel ist es, Art und Umfang der im Einzelfall erforderlichen Hilfe beurteilen zu können.
2. Vorgaben
In begründeten Einzelfällen können die erforderlichen Dolmetschungskosten bis zu einem Stundenpreis von 50 € abgerechnet werden. Die letzte bereits begonnene Stunde kann voll abgerechnet werden, wenn die Dolmetschungsleistung mehr als 30 Minuten betragen hat; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
Für An- und Abreisezeiten einschließlich aller hierbei entstehenden Fahrtkosten kann eine Pauschale bis zur Höhe von 55 € abgerechnet werden.
3. Verfahren
Die in der Anlage aufgeführten Dolmetscher und Dolmetscherinnen (nur FHH-intern) können bei Verständigungsschwierigkeiten, die anders nicht behoben werden können, beauftragt werden.
4. In Kraft Treten
Diese Verfügung tritt am 25.07.2006 in Kraft.