- zu § 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1 SGB IX Pflege- und Betreuungsfamilien
- zu § 54 Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII in Verbindung mit § 12 der Verordnung nach § 60 SGB XII Leistungen zu einer angemessenen Schulbildung
- zu §§ 12 HmbLPG u. 61 SGB XII Einkommensabhängige Einzelförderung und stationäre Pflege (Gilt nur noch für die Gewährung von EEF im Rahmen der Besitzstandswahrung.)