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Fachliche Vorgaben zu § 22 SGB II

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Leistungen für Unterkunft und Heizung

Fachliche Vorgaben zu § 22 SGB II

Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

1. Zielsetzungen

Die Übernahme von sozialhilferechtlich anzuerkennenden Kosten der Unterkunft dient der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens. Sie bildet einen Eckpfeiler für die Erreichung des übergeordneten Hilfezieles, der Loslösung aus dem Leistungsbezug. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass hohe Kosten der Unterkunft eine Lösung aus dem Leistungsbezug, z.B. durch Arbeitsaufnahme, erheblich erschweren können.

Die Übernahme von Wohnungskosten soll sich insgesamt wirtschaftlich gestalten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von sozialhilferechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die Situation am Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.

Ziel ist es, Wohngebiete möglichst sozialverträglich zu mischen. Diesem Ziel kann u.a. auch die Integration von Leistungsberechtigten in den genossenschaftlichen Wohnungsbestand dienen. Darüber hinaus ist es gerechtfertigt, den Aspekt der sozialen Durchmischung von Wohngebieten auch in die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten einfließen zu lassen.

Insgesamt soll durch aktive Unterstützung erreicht werden, dass sich die Wohnungsmieten deutlich innerhalb der Fördergrenzen nach dem 1. Förderungsweg für öffentlich geförderte Wohnungen bzw. maximal bis zu den nachfolgend genannten Höchstwerten bewegen. In besonders begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, diese Grenzen zu überschreiten, wenn es keine andere wirtschaftlich vertretbare Lösung gibt.

2005 werden in allen Bezirken Fachstellen für Wohnungsnotfälle eingerichtet, in denen die erforderlichen Hilfen zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Obdachlosigkeit gebündelt werden. Das ihrer Einrichtung zugrunde liegende Ziel der Vermeidung von Obdachlosigkeit ist bei der Übernahme der Unterkunftskosten zu beachten. In den Fällen von drohender Obdachlosigkeit ist die Fachstelle hinzu zu ziehen (das weitere wird im Rahmen der Umsetzung des Fachstellenkonzepts geregelt).

 

2. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Aufwendungen

Laufende Leistungen für die Unterkunft (Brutto-Kaltmiete: ohne Heizung und Warmwasser) sind  in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie sozialhilferechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind. Übersteigt die tatsächliche die angemessene Miete und will der Leistungsberechtigte die Differenz aus ihm zur Verfügung stehenden anrechnungsfreien Mitteln (z.B. Grundrente, Blindengeld) zahlen, können die angemessenen Kosten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Angemessenheit gelten für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen:

Personenzahl

Gesamtwohnfläche

1

bis 45 qm

2

bis 55 qm

3

bis 75 qm

4

bis 85 qm

jede weitere Person

zusätzlich 10 qm

Die Höchstwerte für die Wohnungsgrößen bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen auch in vollem Umfang auszuschöpfen.

  • Bei Neuanmietungen von Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte ist zunächst zu prüfen, ob Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl bis zu 41 qm zur Verfügung stehen. Damit soll das Angebot an kleinen preiswerten Wohnungen ausgeschöpft werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Anmietung einer Wohnung bis zu 45 qm zugestimmt werden. Die Entscheidung ist dann in einer schriftlichen Aktennotiz zu begründen.

  • Insbesondere bei Leistungsberechtigten, die erstmalig eine eigene Wohnung beziehen, sind in dieser Hinsicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Bei jungen, allein stehenden Menschen sollte vorrangig zunächst auf besonders preisgünstigen Wohnraum (möbliertes Zimmer, Untermiete, Wohngemeinschaft) verwiesen werden.

Sind die Kosten einer nach den vorstehenden Maßstäben zu großen Wohnung nicht höher als anzuerkennende Kosten einer Wohnung in angemessener Größe, können diese Unterkunftskosten im Einzelfall anerkannt werden. Dabei sind die Heizkosten und die qm-abhängigen Nebenkosten in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Die Anhaltspunkte für die Gesamtwohnfläche finden keine Anwendung,

  • wenn die BSF ihr Belegungsrecht in Wohnungsversorgungsprogrammen der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt und

  • bei barrierefreien Sozialwohnungen für Rollstuhlfahrer.

In diesen Fällen kann immer von der Angemessenheit der Wohnungskosten ausgegangen werden.

HINWEIS: Die oben angegebenen Wohnungsgrößen gelten nicht für barrierefreie Sozialwohnungen für Rollstuhlfahrerhaushalte. Diese Wohnungen sind aufgrund der für Rollstuhlfahrer notwendigen Bewegungsflächen in der Regel deutlich größer als Wohnungen für vergleichbare Haushaltsgrößen ohne Personen mit entsprechenden Behinderungen (z.B. Zweiraumwohnungen durchschnittlich 60 – 80 qm, Dreiraumwohnungen durchschnittlich 85 – 105 qm). Soweit das Wohnraumangebot es zulässt, werden die Vorgaben für die oben angegebenen angemessenen Wohnungsgrößen von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung - berücksichtigt.

Die Unterkunftskosten für diese Wohnungen sind grundsätzlich anzuerkennen. Als Nachweis kann der Anmietungs- und Besichtigungsschein des Amtes für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung herangezogen werden.

2.1 Öffentlich geförderte Wohnungen

  • Sozialwohnungen - 1. Förderweg gemäß Wohnungsbindungsgesetz / Wohnbaugesetz ( WoBindG / WoBauG )

  • Sozialwohnungen - seit dem 01.01.2002 öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz ( WoFG )

Voraussetzung für die Anmietung von Wohnungen des 1. Förderweges oder von WoFG-Wohnungen ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ( sog. § 5/§27-Schein ) bzw. eines Dringlichkeitsscheines nach dem Wohnungsbindungsgesetz / Wohnraumförderungsgesetz. Im 1. Förderweg werden grundsätzlich Kostenmieten erhoben, für die WoFG-Wohnungen wird die höchstzulässige Miete nach den Vorgaben des WoFG und der Förderzusage festgelegt. Die Mieten für geförderte Wohnungen sind in der Regel deutlich günstiger als für vergleichbare Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt. Kriterium für die Angemessenheit ist bei geförderten Wohnungen des 1. Förderweges bzw. bei WoFG-Wohnungen die Wohnungsgröße.

2.2 Frei finanzierte Wohnungen sowie geförderte Wohnungen ( mit Ausnahme des 1. Förderweges und WoFG-Förderung)

Kriterium für die Feststellung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft sind die angemessenen Wohnungsgrößen und die nachstehenden Höchstwerte. Diese bilden grundsätzlich die Obergrenze für die Bruttokaltmiete, die bei der Fallbearbeitung anerkannt werden kann.

Da ab dem 1.1.2005 die Wasserkosten für die meisten Haushalte als Pauschale ausgezahlt werden, muss in diesen Fällen bei der Prüfung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunftskosten die Wassergeldpauschale (siehe gesonderte Regelungen) mindernd berücksichtigt werden.

Personen

Höchstwert

(in €)

abzüglich

Wassergeldpauschale

(in €)

1

318

294

2

409

376

3

499

457

4

576

525

5

653

593

Mehrbetrag für jede weitere Person

77

68

Bei der Bewertung der Wohnungskosten - insbesondere auch bei Untermietverhältnissen - ist darauf zu achten, dass die Wohnungsgröße und der Höchstwert trotz Einhaltung der Grenzen nicht in einem krassen Missverhältnis zu einander stehen (z.B. Miete von 318 € bei einer Wohnungsgröße von 20 qm)!

Wenn das Wohnraumangebot die Anmietung einer im Vergleich mit den vorgegebenen Höchstwerten kostengünstigeren bedarfsgerechten Wohnung ermöglicht, ist der Leistungsberechtigte auch gehalten, hiervon Gebrauch zu machen. Er muss sich intensiv um eine solche Wohnung bemühen.

Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft), kann vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden.

In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Überschreitung der Höchstwerte notwendig sein.

Unter anderem bei

  • einer dauerhaften Erkrankung, Behinderung oder besonderen Lebensumständen, wenn dadurch ein besonderer Mehrbedarf begründet wird,

  • akut notwendiger Wohnraumversorgung, wenn Wohnungen zum Höchstwert tatsächlich nicht zur Verfügung stehen,

können die Höchstwerte um bis zu 10 Prozent  überschritten werden.

Eine solche besondere Notlage muss aber gerade der Grund dafür sein, dass eine größere Wohnung notwendig ist. Diese Kausalität zwischen besonderer Notlage und dem dadurch bedingten Bedarf an einer größeren Wohnung muss ggfs. im Einzelfall nachgewiesen werden.

Staffelmieten (Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses) sind sozialhilferechtlich angemessen, wenn sie unter Zugrundelegung des aktuell zu zahlenden Mietzinses und unter Berücksichtigung der Steigerung im Zeitraum von 5 Jahren die Höchstwerte nicht überschreiten.

2.3 Untermiete

Als angemessene Kosten der Unterkunft bei einem Untermietverhältnis können aufgrund der gemeinsam genutzten Räume (Bad, Küche, etc.) in der Regel bis zu 50% der nachgewiesenen Mietkosten für die gesamte Wohnung, zuzüglich einem Zuschlag von bis zu 20% für Möblierung, anerkannt werden. Höchstens aber folgende Kosten für das Untermietzimmer:

bis 10 qm

bis 15 qm

über 15 qm

200,- €

250,- €

300,- €

In diesen Beträgen sind Zuschläge für die Nutzung von Gemeinschaftsflächen, Betriebskosten, Heizkosten und Möblierung bereits enthalten.

Die anfallenden Kosten für Energie und Warmwasser sind über den Regelsatz abgegolten. Die Untermietkosten sind zusätzlich zum Mietvertrag durch den Vordruck EA/Z-40.90/15 „Erklärung über Untermiete“ nachzuweisen.

Die o.g. Werte gelten ebenfalls, wenn die Gesamtkosten der Wohnung nicht nachgewiesen werden, weil der Hauptmieter nicht verpflichtet ist, sie gegenüber der Dienststelle zu belegen.

Wird die gesamte Wohnung untervermietet, ist ein Beleg über die aktuelle Miethöhe vorzulegen. Die Beurteilung der Angemessenheit erfolgt anhand der Höchstwerte für Wohnungen. Im Einzelfall kann ein angemessener Zuschlag für Möblierung anerkannt werden.

In besonders zu begründenden Einzelfällen kann von den Beträgen abgewichen werden. Die Gründe für die Entscheidung sind im Fall zu dokumentieren.

Grundsätzlich sind bei Untermietverhältnissen keine Kautionsleistungen zu übernehmen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen und wenn die Kaution über ein Sparbuch mit Sperrvermerk abgesichert werden kann, können Kautionen bewilligt werden.

2.4 Besonderheiten bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften mehrerer behinderter und/oder pflegebedürftiger Menschen und bei besonderen Wohnformen nach § 61 SGB XII

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnflächen und Miet-Höchstwerte von mit Miet- oder Untermietvertrag in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebenden, geistig oder seelisch behinderten und/oder pflegebedürftigen Menschen ist zu beachten, dass hier i. d. R. keine übliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt, sondern jeder der Mit-Bewohner zunächst einen eigenen Haushalt darstellt. Somit sind die Flächen- und Miet-Höchstwerte für 1 Person der Ausgangspunkt. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Teilflächen können angemessene Absetzungen vorgenommen werden.

2.5 Besonderheiten bei öffentlicher Unterbringung

Wird der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung von pflegen & wohnen öffentlich untergebracht und hat einen Anspruch auf Übernahmen der Kosten der Unterkunft, so sind die entstehenden Nutzungsgebühren nach § 22 SGB II (bzw. § 29 SGB XII) zu übernehmen. Die Einrichtungen sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen. Gebührenpflichtig sind insbesondere Obdachloseneinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge sowie Durchgangsunterkünfte für Aussiedler.

Die Gebühren sind direkt an pflegen § wohnen zu überweisen.

 

3. Verfahren bei einem Wohnungswechsel (§ 22 Abs. 2)

Beabsichtigt der Leistungsberechtigte während des Hilfebezuges einen Wohnungswechsel, so ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss

  • bei Umzug innerhalb Hamburgs von der bisher zuständigen Dienststelle,

  • bei Umzug nach Hamburg oder umgekehrt von dem neu zuständigen kommunalen Träger

die Zustimmung einzuholen.

Die Zustimmung zu einem Umzug ist abhängig zu machen von

  • einem akzeptablen Grund (der Wunsch nach einem Ortswechsel allein ist nicht ausreichend) und

  • der Angemessenheit der Aufwendungen (neue Miete, Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen).

Der Leistungsberechtigte ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass er ohne Zustimmung des kommunalen Trägers keinen Anspruch auf die volle Mietübernahme hat und Mieten nur bis zur Höhe der sozialhilferechtlich angemessenen Kosten anerkannt werden.

Zieht der Leistungsberechtigte trotz versagter Zustimmung oder ohne zuvor seine zuständige Dienststelle in Kenntnis gesetzt zu haben um, wird bei zu hohen Mieten lediglich der sozialhilferechtlich angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen.

Die Übernahme umzugsbedingter Wohnungsbeschaffungskosten oder Finanzierungsbeiträge wie Kautionen ist abzulehnen.

Entstehende Mieteschulden können nicht nach § 22 (5) SGB II oder § 34 SGB XII übernommen werden. Die Leistungsberechtigten sind eindringlich auf diese Konsequenzen im Bewilligungsbescheid hinzuweisen.

Treten die zu erwartenden Mieteschulden nicht ein, ist zu prüfen, ob die Mieten in tatsächlicher Höhe gezahlt wurden und ob sich hieraus ggf. leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben (z.B. die bedarfsmindernde Anrechnung des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und anerkannten KdU als Einkommen, wenn dessen Finanzierung vom Leistungsberechtigten nicht plausibel gemacht wird).

4. Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft
4.1 Unangemessenheit bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 2)

Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine sozialhilferechtlich unangemessene Unterkunft bewohnt, werden die vollen Kosten nur so lange (in der Regel längstens für sechs Monate) als Bedarf anerkannt, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch

  • einen Wohnungswechsel,

  • durch Untervermietung oder

  • auf andere Weise

die Aufwendungen auf das sozialhilferechtlich anzuerkennende Maß zu senken.

4.2 Unangemessenheit während des Leistungsbezuges

Ist die Unterkunft während der Dauer des Leistungsbezugs

  • infolge Auszug oder Tod eines oder mehrerer Haushaltsangehöriger,

  • wegen Mietsteigerungen oder

  • auf Grund von neu festgelegten Höchstwerten

nicht mehr angemessen, findet Ziffer 4.1 entsprechende Anwendung.

Die Bearbeitung dieser Fälle erfordert neben der wirtschaftlichen Abwägung hinaus auch eine besondere Sensibilität, die sich insbesondere daraus ergibt,

  • dass der kommunale Träger das bisherige Mietverhältnis akzeptiert hat und

  • dem Leistungsberechtigten aus der im Einzelfall geltenden Kündigungsfrist Zahlungsverpflichtungen entstehen.

Eine Missachtung dieser Aspekte könnte eine sozial nicht zu verantwortende Verschuldung des Leistungsberechtigten zur Folge haben. Insoweit müssen bei der Bewertung eines konkreten Angebotes zum Wohnungswechsel dem durch den Umzug eintretenden Einspareffekt (mtl. Ersparnis und zeitliche Prognose zum Leistungsbezug) neben den Wohnungsbeschaffungskosten auch Mietforderungen aus dem bestehenden Mietverhältnis gegenübergestellt werden.

Regelhaft dürfte eine Weitervermietung der bisherigen Wohnung binnen drei Monaten möglich sein. Dennoch kann es in Einzelfällen auch zu längeren Leerständen kommen. Ein hieraus bei längeren Kündigungsfristen resultierender Anspruch des Vermieters auf Zahlung von Miete muss in die finanzielle Abwägung mit einbezogen werden.

Fazit: Ergibt diese Abwägung eine Entscheidung zu Gunsten eines Umzuges, müssen auf Grund der vertraglichen Bindungen die für die aufgegebene Wohnung noch zu zahlenden Mieten übernommen werden!

4.3 Verfahren

Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen werden in der Regel nicht zuzumuten sein bei

  • über 65 Jahre alten Leistungsberechtigten und Behinderten, die schon sehr lange in ihrer Wohnung leben (ausgenommen bei Untervermietung),
  • lediglich einmaligen Bedarfen oder absehbar kurzfristigem Leistungsbezug,
  • Haushalten mit minderjährigen Kindern, wenn die sozialen Bezüge der Kinder dadurch gefährdet wären (allgemeine Hinweise genügen insoweit nicht, die Gefährdung muss im Einzelfall dargelegt werden),
  • bestehenden Schwangerschaften, wenn der Höchstwert der nächsthöheren Stufe nicht überschritten wird.

Kann von dem Leistungsberechtigten nach entsprechender Einzelfallprüfung eine Senkung der Aufwendungen erwartet werden, ist er hierzu unter Fristsetzung (3 volle Kalendermonate) schriftlich aufzufordern. Diese Aufforderung ist nicht als Verwaltungsakt zu formulieren!

Parallel zu den Bemühungen des Leistungsberechtigten kann es im Einzelfall angezeigt sein, in Zusammenarbeit mit dem Einwohneramt eine angemessene Wohnung nachzuweisen.

Nach 6 Monaten können die tatsächlichen Mietkosten nur noch übernommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass trotz ausreichender Bemühungen eine Kostensenkung nicht möglich war. Diese Fälle sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

Bemüht sich der Leistungsberechtigte nicht oder nicht ausreichend um eine Senkung der Aufwendungen oder lehnt er einen Umzug in eine angebotene zumutbare Wohnung ab, besteht spätestens nach 6 Monaten kein Anspruch mehr auf die weitere Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die bisherige Wohnung:

  • Bei einer Überschreitung der Höchstwerte um weniger als 20 % ist in diesen Fällen nur noch der sozialhilferechtlich angemessenen Teil der Unterkunftskosten zu übernehmen.
  • Bei einer Überschreitung der Höchstwerte um mehr als 20 % kann angesichts der zu erwartenden Mieteschulden auch der angemessene Teil der Unterkunftskosten nur dann noch übernommen werden, wenn der Leistungsberechtigte in einer schriftlichen Erklärung glaubhaft darlegt, dass er die Differenz aus der tatsächlichen zur angemessenen Miete begleichen kann.

In beiden Fallkonstellationen können Mieteschulden grund­sätzlich nicht nach § 22 (5) SGB II oder § 34 SGB XII übernommen werden. Der Leistungsberechtigte ist rechtzeitig eindringlich auf diese Konsequenzen hinzuweisen.

HINWEIS: Bei einem unmittelbar drohenden Wohnungsverlust hat die zuständige Abteilungsleitung gemeinsam mit der Sachbearbeitung noch einmal zu prüfen, ob es aufgrund einer besonders zu begründenden Sachlage nicht doch zu einer Mietschuldenübernahme kommen sollte, um unverhältnismäßige Nachteile für den Leistungsberechtigten bzw. für die Freie und Hansestadt Hamburg abzuwenden. Nach Einrichtung der Fachstelle für Wohnungsnotfälle ist diese zuständig. Im Einzelfall soll zur Klärung des aktuellen Sachverhalts ein persönliches Gespräch mit den Leistungsberechtigten geführt werden. Das Ergebnis der gemeinsamen Prüfung von Abteilungsleitung und Sachbearbeitung ist zu dokumentieren.

4.4 Übergangsregelung für das erste Jahr nach Inkrafttreten des SGB II

Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft werden im Jahr 2005 vollständig übernommen, wenn der Leistungsberechtigte zu dem Zeitpunkt, zu dem er arbeitslos wurde, die Wohnung bereits länger als ein Jahr angemietet hatte.

5. Direktüberweisung der Mieten

Mieten sollen direkt an den Vermieter gezahlt werden, wenn das Einverständnis des Leistungsberechtigten vorliegt oder wenn die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für die Unterkunft durch den Leistungsberechtigten nicht sicher gestellt ist.

Sobald erstmalig Rückstände beim Vermieter oder bei den Versorgungsunternehmen bekannt werden oder erste Hinweise auf ein sonstiges unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, sind Mieten oder Teilmieten grundsätzlich nur noch direkt zu überweisen.

Bei Direktanweisung an die SAGA oder an die GWG ist für beide Unternehmen die Aarealbank ( BLZ 200 100 24 ) in Hamburg als Bankverbindung mit der 10-stelligen individuellen (GES-) Girokontonummer zu hinterlegen. Im Verwendungszweck sind zusätzlich einzutragen der Familienname des Mieters und seine Mietnummer .

 

6. Verfahren bei der Unterbringung Obdachloser in regulärem Wohnraum

Ziel der vorübergehenden Unterbringung Obdachloser in Übernachtungsstätten und  Wohnunterkünften ist die Integration in regulären Wohnraum. Dabei sind neben den sozialen Aspekten die wirtschaftlichen Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung. Es ist darauf hinzuwirken, dass die kostenintensive öffentlich-rechtliche Unterbringung zügig abgebaut wird.

Unter Würdigung sämtlicher sozialen und wirtschaftlichen Aspekte (Dauer der Wohnungslosigkeit, Perspektive zur Lösung aus dem Leistungsbezug, gesellschaftliche Integration, Vergleich der bisherigen mit den künftigen Unterkunftskosten inklusive  Mietkautionen und Wohnungsbeschaffungskosten etc.), können zur Integration von Wohnungslosen im Ausnahmefall auch Kosten über dem Höchstwert anerkannt werden. Diese Ausnahmefälle sind umfassend zu begründen.

Bei der Integration von Wohnungslosen in eigenen Wohnraum ist eine enge Zusammenarbeit mit den Bezirksstellen zur Wohnungssicherung (zukünftig: Fachstellen), den betreuenden Sozialen Diensten und der Anstalt öffentlichen Rechts pflegen & wohnen notwendig.

7. Anlage Höchstwerte 

1. Höchstwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (frei finanzierte Wohnungen sowie öffentlich geförderte Wohnungen ohne 1. Förderweg)

Personen

Höchstwert

(in €)

abzüglich

Wassergeldpauschale

(in €)

1

318

294

2

409

376

3

499

457

4

576

525

5

653

593

Mehrbetrag für jede weitere Person

77

68

In besonders begründeten Einzelfällen (siehe Ziffer 2.2) können die Höchstwerte um bis zu 10 Prozent überschritten werden.

 

2. Größe der Wohnung (frei finanzierte und öffentlich geförderte Wohnungen)

Grundsätzlich ist die Wohnungsgröße angemessen bei:

Personenzahl

Gesamtwohnfläche

1

bis 45 qm

2

bis 55 qm

3

bis 75 qm

4

bis 85 qm

jede weitere Person

zusätzlich 10 qm

Die Höchstwerte für die Wohnungsgrößen bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen auch in vollem Umfang auszuschöpfen. Insbesondere bei Leistungsberechtigten, die erstmalig eine eigene Wohnung beziehen, sind in dieser Hinsicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Bei jungen, allein stehenden Menschen sollte vorrangig zunächst auf besonders preisgünstigen Wohnraum (möbliertes Zimmer, Untermiete, Wohngemeinschaft) verwiesen werden.

Bei Neuanmietungen von Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte ist zunächst zu prüfen, ob Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl bis zu 41 qm zur Verfügung stehen. Damit soll das Angebot an kleinen preiswerten Wohnungen ausgeschöpft werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der  Anmietung einer Wohnung bis zu 45 qm zugestimmt werden. Die  Entscheidung ist dann in einer schriftlichen Aktennotiz zu begründen.

Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteile

Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen gemäß § 22 SGB II ist als Kannleistung nur nach vorheriger Zustimmung durch den kommunalen Träger möglich.

Die Zustimmung zur Kostenübernahme soll erteilt werden, wenn 

  • die Miete der anzumietenden Wohnung angemessen ist,
  • der Umzug erforderlich ist und
  • ohne die Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum keine Unterkunft gefunden werden kann.

Bei Haushalten, die keinen Anspruch auf laufende Leistungen nach dem SGB II haben und nicht in der Lage sind, diese Kosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten, ist eine Hilfegewährung nur im begründeten Ausnahmefall möglich, wenn ansonsten die Beschaffung einer angemessenen Wohnung erheblich gefährdet wäre und der kommunale Träger ein hohes Interesse an einer bedarfsgerechten Unterbringung hat.

Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklergebühren, Eintrittsgelder bei Genossenschaften, Abstandszahlungen, doppelte Mietezahlungen) können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden. Sie sind in der Regel als Beihilfe zu übernehmen.

Mietkautionen dürfen 3 Monatsmieten nicht übersteigen. Abhängig von den Vorgaben des Vermieters können sie als Barkautionen oder als Bürgschaften geleistet werden.

Geldleistungen sind ausschließlich als Darlehen zu bewilligen.

Gemäß einer Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Hamburger Wohnungsbaugenossenschaften dürfen im Sozialwohnungsbestand grundsätzlich nur Genossenschaftsanteile verlangt werden, die unter der Obergrenze von derzeit 51,13 € pro qm liegen. Bis zu dieser Höhe sind Genossenschaftsanteile grundsätzlich als sozialhilferechtlich angemessen anzusehen. Eine Bewilligung erfolgt ausschließlich als Darlehen.

Umzugskosten

Gemäß § 22 (3) SGB II können nach vorheriger Zustimmung des kommunalen Trägers im Einzelfall auch Umzugskosten übernommen werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst wurde oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig wird und wenn die Miete der neuen Wohnung sozialhilferechtlich angemessen ist. Die Notwendigkeit des Umzugs ist in der Akte zu dokumentieren. Allein der Wunsch in eine größere oder besser ausgestattete Wohnung zu ziehen begründet keinen Anspruch auf die Übernahme von Umzugskosten

Wird einem Umzug dem Grunde nach zugestimmt, ist vorrangig auf die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsempfängers auch durch Angehörige und nahe stehende Personen zu verweisen. Die Kosten für ein Mietfahrzeug können gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden.

Ist eine Selbsthilfe nachweislich nicht möglich, sind mindestens 2 Kostenvoranschläge vorzulegen. Nach der Entscheidung für den günstigsten Anbieter erfolgen die Zahlungen ausschließlich per Rechnung an das beauftragte Umzugsunternehmen.

Zusammenarbeit mit den Mietervereinen

Wortlaut der Kooperationsvereinbarung

In dem gemeinsamen Interesse, ungerechtfertigten Geldforderungen aus Mietverträgen gegenüber Leistungsbeziehenden und damit Leistungsmissbrauch zu begegnen, schließen die Behörde für Soziales und Familie, der Mieterverein zu Hamburg von 1890 e. V. und der Verein Mieter helfen Mietern Hamburger Mieterverein e. V. (Mietervereine) den folgenden Kooperationsvertrag:

  • Bietet ein mietrechtlicher Sachverhalt hierzu Veranlassung, werden die Mietervereine Leistungsbeziehende in mietrechtlichen Fragen wie zum Beispiel bei der Prüfung der Angemessenheit der Miethöhe, der Mietnebenkosten, der Heizkosten, der Kautionen oder bei Wohnungsmängel beraten und außergerichtlich gegenüber den Vermietern vertreten, sofern die zuständige Sozialdienststelle nach entsprechender vorheriger Kontaktaufnahme mit den Mietervereinen ihre Zustimmung gegeben hat.
  • Die Leistungsbeziehenden erwerben zu diesem Zweck für 12 Monate die Mitgliedschaft bei den Mietervereinen.
  • Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt beim Mieterverein zu Hamburg e.V. zur Zeit 50,40 € (inklusive Rechtschutzversicherung) und beim Verein Mieter helfen Mietern e.V. zur Zeit 46,00 € (ohne Rechtschutzversicherung). Die Sozialdienststelle übernimmt für den Leistungsbeziehenden diesen Mitgliedsbeitrag.
  • Die Mitgliedschaft in den Mietervereinen kann nach Zustimmung durch die zuständige Sozialdienststelle um ein weiteres Jahr mit Übernahme der Beitragskosten verlängert werden, wenn dies zur Beendigung der Beratung oder der außergerichtlichen Vertretung sachlich begründet ist.
  • Für die Kontaktaufnahme zwischen den Mietervereinen und den Leistungsempfängern haben die Mietervereine eine telefonische Hotline eingerichtet.
  • Vor einer Kontaktaufnahme mit den Mietervereinen prüft die Sozialdienststelle wie bisher den mietrechtlichen Sachverhalt. Zur Erleichterung dieser Vorprüfungen wird den Grundsicherungs- und Sozialämtern eine Checkliste mit Beurteilungskriterien zur Verfügung gestellt, die von der Behörde für Soziales und Familie gemeinsam mit den Mietervereinen erarbeitet wird.
  • Die Mietervereine führen jeweils eine Statistik über ihre monatliche Inanspruchnahme durch die Grundsicherungs- und Sozialämter und über die pro Fall erzielten Einsparbeträge. Sie legen diese Statistik der Behörde für Soziales und Familie halbjährlich - erstmalig zum 30.06.2003 - vor.
  • Die Mietervereine verpflichten sich, dass sie alle vom Sozialamt erhaltenen Informationen über die betroffenen Hilfebeziehenden ausschließlich für Beratungszwecke im Sinne dieser Vereinbarung nutzen, nicht an Dritte weitergeben und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist unverzüglich löschen.
  • Die Kooperationsvereinbarung kann von jedem Kooperationspartner unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.

Hamburg, den 29.01.2003

gez.

Maria Maderyc,Behörde für Soziales und Familie
Siegmund Chychla,Mieterverein zu Hamburg e.V.
Karin Aßmus,Mieter helfen Mietern e.V.

Arbeitshinweise zur Kooperationsvereinbarung

Weitere Informationen siehe Link

Mieter helfen Mietern:

Bartelsstraße 30 (über U/S-Bahnhof Sternschanze)

Sprechzeiten:

montags16:00 - 19:00
donnerstags16:00 - 19:00
freitags10:00 - 12:00

(montags und donnerstags 16:00 - 17:00 speziell auch Nebenkostenberatung)

Öffnungszeiten:

Montag und Donnerstag09:00 - 13:00 und 14:00 - 17:00
Freitag09:00 - 13:00

Telefon: 040/ 4313940

Mieterverein zu Hamburg

Glockengießerwall 2 (am Hauptbahnhof)

Sprechzeiten nur nach telefonischer Vereinbarung
unter Tel.: 879 79 -0

montags bis freitags08:30 - 13:00
montags bis donnerstags14:00 - 17:00

Heizungshilfe

Heizungshilfe 2004/2005

Der Anspruch auf Heizungshilfen ergibt sich aus § 22 (1) SGB II.

1. Leistungsberechtigte

Die folgenden pauschalierten Heizungshilfen erhalten nur Leistungsberechtigte, die ihre Heizbrennstoffe selbst beschaffen müssen (z.B. Kohle).

2. Höhe der Pauschalen

Die Beträge der pauschalierten Heizungshilfe wurden zur Heizperiode 2004/2005 nicht verändert.

Die folgenden Beträge aus der Heizperiode 2001/2002 sind weiterhin gültig:

Stufe I (70%)290 € für HE, die nur ein Zimmer bewohnen
Stufe II (100%)415 € für sonstige Haushalte mit 1-2 Personen
Stufe III (125%)519 € für Haushalte mit 3-4 Personen
Stufe IV (150%)623 € für Haushalte mit 5 und mehr Personen

Bei der Personenzahl sind alle Personen mitzurechnen, die zur Bedarfsgemeinschaft des Wohnungsinhabers nach § 7 SGB II gehören. Leben in der Wohnung andere leistungsberechtigte Personen (§ 9 Abs. 5 SGB II), ist die Zahl der Personen entsprechend zu erhöhen.

Die Heizungshilfe hat Preise frei Keller zur Grundlage. Kosten für die Anliefern sind grundsätzlich nur zu gewähren, wenn das Heizmaterial nur auf dem Dachboden gelagert werden kann und hierzu eine besonderer Vergütung gefordert wird.

3. Voraussetzungen für die Erhöhung der Pauschalen

In folgenden Fällen kann die Heizungshilfe der nächsthöheren Stufe bewilligt werden:

  • Bei erhöhtem Wärmebedarf (bei Kranken, über 70jährigen und Familien mit Kleinkindern)  bzw.
  • bei schlecht beheizbaren Wohnungen  (unzureichende Wärmeisolierung, Kellerwohnung, über 3 m hohe Altbauwohnungen).
  • Wird in anderen, besonders gelagerten Einzelfällen nachgewiesen, dass der notwendige tatsächliche Bedarf wesentlich höher ist, so kann eine höhere Heizungshilfe gewährt werden.

4. Verfahren

Die Heizungshilfe wird grundsätzlich in einem Betrag zu Beginn der Heizperiode (Oktober) gezahlt.

Wird der Antrag bis einschließlich Oktober des laufenden Jahres gestellt und haben die genannten Voraussetzungen zum 1. Oktober vorgelegen,

  • ist die volle Heizungshilfe zu gewähren.

Wird der Antrag nach dem 31. Oktober gestellt und liegen alle genannten Voraussetzungen vor,

  • ist in der Regel die Heizungshilfe für die Zeit vom 1. des Antragsmonats bis 30. April mit 1/7 je Monat zu gewähren.

Pauschalierung der Wasserkosten

Ziele

Durch die Pauschalierung der Wasserkosten sollen

  • die Eigenverantwortung der Leistungsempfänger gestärkt,
  • der wirtschaftliche Umgang mit Wasser und ein ökologisch sinnvolles Verbrauchsverhalten gefördert,
  • die Ausgaben des kommunalen Trägers für Wasserkosten gesenkt und
  • der Verwaltungsaufwand bei der Sachbearbeitung reduziert werden.

 

Rahmenbedingungen

Gemäß § 39 der Hamburgischen Bauverordnung müssen bis zum 1.9.2004 alle Haushalte mit Wasseruhren ausgestattet sein. Auch wenn die Bauverordnung Ausnahmen zulässt, kann zum 1.1.2005 für die weit überwiegende Zahl der Haushalte davon ausgegangen werden, dass Wasseruhren zur Verfügung stehen und individuelle Abrechnungen möglich sind.

Für nachfolgende Regelungen muss von drei verschiedenen Fallkonstellationen ausgegangen werden:

  • Haushalte mit eigener Wasseruhr, die ihren individuellen Verbrauch mit den Hamburger Wasserwerken (HWW) direkt abrechnen,
  • Haushalte mit eigener Wasseruhr, die ihren individuellen Verbrauch mit dem Vermieter über die Betriebskosten abrechnen und
  • Haushalte ohne eigene Wasseruhr

 

Haushalte, die direkt mit den Hamburger Wasserwerken (HWW) abrechnen

Haushalte mit eigenen Wasserzählern und direkter Abrechnung mit den HWW können durch ihr individuelles Verbrauchsverhalten unmittelbaren Einfluss auf ihren Zahlbetrag nehmen, so dass in diesen Fällen eine monatliche bedarfsdeckende Wassergeldpauschale festgesetzt wird.

Auch bei dieser Form der Abrechnung bleiben die Wasserkosten Bestandteil der Betriebskosten und somit Teil der Kosten der Unterkunft, die aber nun nicht mehr mit dem Vermieter sondern direkt mit den HWW abgerechnet werden.

 

Haushalte, die mit ihrem Vermieter abrechnen

Auch bei den Haushalten mit eigener Wasseruhr, die direkt mit ihrem Vermieter abrechnen, wird der individuelle Verbrauch des Mieters gemessen und in Rechnung gestellt. Diese Haushalte erhalten ebenfalls die bedarfsdeckende Wassergeldpauschale.

In diesen Fällen werden die Wasserkosten allerdings als Bestandteil der Betriebskosten ausgewiesen und jährlich abgerechnet. Auf Grund der Pauschalierung

  • verbleiben Guthaben beim Wasserverbrauch dem Leistungsberechtigten und
  • können Nachzahlungsbeträge für Wasserkosten grundsätzlich nicht übernommen werden.

Es hat regelhaft jährlich eine Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen zu erfolgen, weil wegen der Pauschalierung von den tatsächlichen Bruttokaltmieten die monatlichen Wassergeldvorauszahlungen abgesetzt werden müssen.

Wenn beim Bezug einer neuen Wohnung der Anteil der Wasserkosten im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung nicht eindeutig feststellbar ist, können bis zur ersten Betriebskostenabrechnung auch die o.g. Wassergeldpauschalen von den Betriebskosten abgesetzt werden.

Bei Mietdirektüberweisungen ist darauf zu achten, dass immer die vom Vermieter geforderte Gesamtmiete abgezweigt wird.

 

Haushalte ohne eigene Wasseruhr

Wenn Mieter über keine eigene Wasseruhr verfügen, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Diese Haushalte haben keine direkten Einflussmöglichkeiten auf ihre Kosten, sondern sind auch vom Verbrauchsverhalten der Mitmieter abhängig.

Die Wasserkosten sind in diesen Fällen als Bestandteil der Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen.

Höhe der monatlichen Pauschalen

Grundlage für die Ermittlung der Pauschalen sind Auswertungen aus dem PROSA-Verfahren. Da die tatsächlichen Kosten für den Wasserverbrauch von Sozialhilfe-Haushalten zu Grunde gelegt wurden, lassen die festgesetzten Pauschalen erwarten, dass sie für den überwiegenden Teil der Leistungsberechtigten auskömmlich sind.

Die monatlichen Pauschalen werden festgesetzt für

den Haushaltsvorstand/
Alleinstehende
(inkl. Grundgebühr)

Haushaltsangehörige -
unabhängig vom Alter

€ 24,-

€ 9,-

Erhöhter Bedarf

Hat ein Leistungsberechtigter nachweisbar einen erhöhten Bedarf an Wasser (z.B. aus medizinischen Gründen), können die Wasserkosten in diesen wenigen Einzelfällen auch in tatsächlicher Höhe übernommen werden.

Nachzahlungen / Jahresabrechnungen

Bei Anträgen zur Übernahme von Nachzahlungen (erhöhter Verbrauch, nicht gezahlte Abschläge) oder Jahresabrechnungen, handelt es sich um Anträge gemäß § 34 Abs. 1 SGB XII, da das Abstellen der Wasserzufuhr eine vergleichbare Notlage im Sinne dieser Vorschrift darstellt (siehe hierzu die Konkretisierungen zu § 34 SGB XII).

 

Regelmäßige Überprüfung der Pauschale

Von der Fachbehörde ist regelmäßig zu überprüfen, ob die Pauschalen dem durchschnittlichen Bedarf entsprechen oder ob eine Anpassung erfolgen muss. Einflussfaktoren sind dabei Änderungen der Wasserpreise, also die Kosten der Wasserlieferanten für den Kubik-Meter Wasser und der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Bevölkerungsgruppen.

 

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