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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2006: Fachliche Vorgabe zu § 22 SGB II

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Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vom 04.07.06 (Az.: SI 212/110.47-1/29). Gültig bis 31.12.2006.

Infoline-Archiv 2006: Fachliche Vorgabe zu § 22 SGB II

1. Zielsetzungen

Die Übernahme von leistungsrechtlich anzuerkennenden Kosten der Unterkunft dient der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens. Sie bildet einen Eckpfeiler für die Erreichung des übergeordneten Hilfezieles, der Loslösung aus dem Leistungsbezug. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass hohe Kosten der Unterkunft eine Lösung aus dem Leistungsbezug, z.B. durch Arbeitsaufnahme, erheblich erschweren können.

Die Übernahme von Wohnungskosten soll sich insgesamt wirtschaftlich gestalten. Bei der Entscheidung über die Bewilligung von leistungsrechtlich angemessenen Kosten der Unterkunft sind die Gesamtumstände der Leistungsberechtigten und die Situation am Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.

Ziel ist es, Wohngebiete möglichst sozialverträglich zu mischen. Diesem Ziel kann u.a. auch die Integration von Leistungsberechtigten in den genossenschaftlichen Wohnungsbestand dienen. Darüber hinaus ist es gerechtfertigt, den Aspekt der sozialen Durchmischung von Wohngebieten auch in die Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten einfließen zu lassen.

Insgesamt soll durch aktive Unterstützung erreicht werden, dass sich die Wohnungsmieten deutlich innerhalb der Fördergrenzen nach dem 1. Förderungsweg für öffentlich geförderte Wohnungen bzw. maximal bis zu den nachfolgend genannten Höchstwerten bewegen. In besonders begründeten Einzelfällen kann es erforderlich sein, diese Grenzen zu überschreiten, wenn es keine andere wirtschaftlich vertretbare Lösung gibt.

2005 wurden in allen Bezirken Fachstellen für Wohnungsnotfälle eingerichtet, in denen die erforderlichen Hilfen zur Vermeidung bzw. Beseitigung von Obdachlosigkeit gebündelt werden. Das ihrer Einrichtung zugrunde liegende Ziel der Vermeidung von Obdachlosigkeit ist bei der Übernahme der Unterkunftskosten zu beachten. In den Fällen von drohender Obdachlosigkeit ist die Fachstelle hinzu zu ziehen (das weitere wird im Rahmen der Umsetzung des Fachstellenkonzepts geregelt).

2. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Aufwendungen

Laufende Leistungen für die Unterkunft (Brutto-Kaltmiete: ohne Heizung und Warmwasser) sind  in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, soweit sie leistungsrechtlich angemessen und angesichts der Besonderheiten des Einzelfalles angezeigt sind. Übersteigt die tatsächliche die angemessene Miete und will der Leistungsberechtigte die Differenz aus ihm zur Verfügung stehenden anrechnungsfreien Mitteln (z. B. Grundrente, Blindengeld, Erziehungs- und Elterngeld bis zur gesetzlichen Freilassung von 300 Euro, bei Mehrlingsgeburten Erhöhung um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind,  Mutterschaftsgeld) zahlen, können die angemessenen Kosten bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Angemessenheit gelten für alle Mietverhältnisse die folgenden Wohnungsgrößen:

Personenzahl

Gesamtwohnfläche

1

bis 45 qm

2

bis 55 qm

3

bis 75 qm

4

bis 85 qm

jede weitere Person

zusätzlich 10 qm

Die Höchstwerte für die Wohnungsgrößen bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen auch in vollem Umfang auszuschöpfen.

  • Bei Neuanmietungen von Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte ist zunächst zu prüfen, ob Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl bis zu 41 qm zur Verfügung stehen. Damit soll das Angebot an kleinen preiswerten Wohnungen ausgeschöpft werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der Anmietung einer Wohnung bis zu 45 qm zugestimmt werden. Die Entscheidung ist dann in einer schriftlichen Aktennotiz zu begründen.

  • Insbesondere bei Leistungsberechtigten, die erstmalig eine eigene Wohnung beziehen, sind in dieser Hinsicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Bei jungen, allein stehenden Menschen sollte vorrangig zunächst auf besonders preisgünstigen Wohnraum (möbliertes Zimmer, Untermiete, Wohngemeinschaft) verwiesen werden.

Sind die Kosten einer nach den vorstehenden Maßstäben zu großen Wohnung nicht höher als anzuerkennende Kosten einer Wohnung in angemessener Größe, können diese Unterkunftskosten im Einzelfall anerkannt werden. Dabei sind die Heizkosten und die qm-abhängigen Nebenkosten in die Entscheidung mit einzubeziehen.

Die Anhaltspunkte für die Gesamtwohnfläche finden keine Anwendung,

  • wenn die BSF ihr Belegungsrecht in Wohnungsversorgungsprogrammen der Freien und Hansestadt Hamburg ausübt und

  • bei barrierefreien Sozialwohnungen für Rollstuhlfahrer.

In diesen Fällen kann immer von der Angemessenheit der Wohnungskosten ausgegangen werden.

HINWEIS: Die oben angegebenen Wohnungsgrößen gelten nicht für barrierefreie Sozialwohnungen für Rollstuhlfahrerhaushalte. Diese Wohnungen sind aufgrund der für Rollstuhlfahrer notwendigen Bewegungsflächen in der Regel deutlich größer als Wohnungen für vergleichbare Haushaltsgrößen ohne Personen mit entsprechenden Behinderungen (z.B. Zweiraumwohnungen durchschnittlich 60 – 80 qm, Dreiraumwohnungen durchschnittlich 85 – 105 qm). Soweit das Wohnraumangebot es zulässt, werden die Vorgaben für die oben angegebenen angemessenen Wohnungsgrößen von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt – Amt für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung - berücksichtigt.

Die Unterkunftskosten für diese Wohnungen sind grundsätzlich anzuerkennen. Als Nachweis kann der Anmietungs- und Besichtigungsschein des Amtes für Wohnen, Stadterneuerung und Bodenordnung herangezogen werden.



2.1 Öffentlich geförderte Wohnungen

  • Sozialwohnungen - 1. Förderweg gemäß Wohnungsbindungsgesetz / Wohnbaugesetz ( WoBindG / WoBauG )

  • Sozialwohnungen - seit dem 01.01.2002 öffentlich geförderte Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz ( WoFG )

Voraussetzung für die Anmietung von Wohnungen des 1. Förderweges oder von WoFG-Wohnungen ist der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ( sog. § 5/§27-Schein ) bzw. eines Dringlichkeitsscheines nach dem Wohnungsbindungsgesetz / Wohnraumförderungsgesetz. Im 1. Förderweg werden grundsätzlich Kosten- bzw. Fördermieten erhoben, für die WoFG-Wohnungen wird die höchstzulässige Miete nach den Vorgaben des WoFG und der Förderzusage festgelegt. Die Mieten für geförderte Wohnungen sind in der Regel deutlich günstiger als für vergleichbare Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt. Kriterium für die Angemessenheit ist bei geförderten Wohnungen des 1. Förderweges bzw. bei WoFG-Wohnungen die Wohnungsgröße.

2.2 Frei finanzierte Wohnungen sowie geförderte Wohnungen ( mit Ausnahme des 1. Förderweges und WoFG-Förderung)

Kriterium für die Feststellung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft sind die angemessenen Wohnungsgrößen und die nachstehenden Höchstwerte. Diese bilden grundsätzlich die Obergrenze für die Bruttokaltmiete, die bei der Fallbearbeitung anerkannt werden kann. Die Bruttokaltmiete setzt sich zusammen aus der Grundmiete und allen Betriebskosten einschließlich Wasserkosten. Heizkosten gehören nicht zur Bruttokaltmiete und sind in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.

Personen

Höchstwert

(in €)

1

318

2

409

3

499

4

576

5

653

Mehrbetrag für jede weitere Person

77

Bei der Bewertung der Wohnungskosten - insbesondere auch bei Untermietverhältnissen - ist darauf zu achten, dass die Wohnungsgröße und der Höchstwert trotz Einhaltung der Grenzen nicht in einem krassen Missverhältnis zu einander stehen (z.B. Miete von 318 € bei einer Wohnungsgröße von 20 qm)!

Wenn das Wohnraumangebot die Anmietung einer im Vergleich mit den vorgegebenen Höchstwerten kostengünstigeren bedarfsgerechten Wohnung ermöglicht, ist der Leistungsberechtigte auch gehalten, hiervon Gebrauch zu machen. Er muss sich intensiv um eine solche Wohnung bemühen.

Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft), kann vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden.

In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Überschreitung der Höchstwerte notwendig sein.

Unter anderem bei

  • einer dauerhaften Erkrankung, Behinderung oder besonderen Lebensumständen, wenn dadurch ein besonderer Mehrbedarf begründet wird,

  • akut notwendiger Wohnraumversorgung, wenn Wohnungen zum Höchstwert tatsächlich nicht zur Verfügung stehen,

können die Höchstwerte um bis zu 10 Prozent  überschritten werden.

Eine solche besondere Notlage muss aber gerade der Grund dafür sein, dass eine größere Wohnung notwendig ist. Diese Kausalität zwischen besonderer Notlage und dem dadurch bedingten Bedarf an einer größeren Wohnung muss ggfs. im Einzelfall nachgewiesen werden.

Staffelmieten (Vereinbarung eines gestaffelten Mietzinses) sind sozialhilferechtlich angemessen, wenn sie unter Zugrundelegung des aktuell zu zahlenden Mietzinses und unter Berücksichtigung der Steigerung im Zeitraum von 5 Jahren die Höchstwerte nicht überschreiten.

2.3 Untermiete

Als angemessene Kosten der Unterkunft bei einem Untermietverhältnis können aufgrund der gemeinsam genutzten Räume (Bad, Küche, etc.) in der Regel bis zu 50% der nachgewiesenen Mietkosten für die gesamte Wohnung, zuzüglich einem Zuschlag von bis zu 20% für Möblierung, anerkannt werden. Höchstens aber folgende Kosten für das Untermietzimmer:

bis 10 qm

bis 15 qm

über 15 qm

200,- €

250,- €

300,- €

In diesen Beträgen sind Zuschläge für die Nutzung von Gemeinschaftsflächen, Betriebskosten, Heizkosten und Möblierung bereits enthalten.

Die anfallenden Kosten für Energie und Warmwasser sind über den Regelsatz abgegolten. Die Untermietkosten sind zusätzlich zum Mietvertrag durch den Vordruck EA/Z-40.90/15 „Erklärung über Untermiete“ nachzuweisen.

Die o.g. Werte gelten ebenfalls, wenn die Gesamtkosten der Wohnung nicht nachgewiesen werden, weil der Hauptmieter nicht verpflichtet ist, sie gegenüber der Dienststelle zu belegen.

Wird die gesamte Wohnung untervermietet, ist ein Beleg über die aktuelle Miethöhe vorzulegen. Die Beurteilung der Angemessenheit erfolgt anhand der Höchstwerte für Wohnungen. Im Einzelfall kann ein angemessener Zuschlag für Möblierung anerkannt werden.

In besonders zu begründenden Einzelfällen kann von den Beträgen abgewichen werden. Die Gründe für die Entscheidung sind im Fall zu dokumentieren.

Grundsätzlich sind bei Untermietverhältnissen keine Kautionsleistungen zu übernehmen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen und wenn die Kaution über ein Sparbuch mit Sperrvermerk abgesichert werden kann, können Kautionen bewilligt werden.

Untermietverhältnisse in größeren Wohneinheiten

Werden Zimmer in größeren Wohneinheiten vermietet, ohne dass es sich um abgeschlossene Wohnungen handelt und erfolgt die Benutzung von Bad und Küche für eine höhere Anzahl von Personen als bei Mietwohnungen üblich, sind von den oben stehenden Höchstgrenzen nachstehende Abschläge zu berücksichtigen:

  • Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen von 6 – 10 Personen
    10 % Abzug,

  • Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen von mehr als 11 Personen 20 % Abzug.

Wenn Gesamtzustand und Ausstattung unterhalb des durchschnittlichen Standards von  Wohnungen liegt, kann ein weiterer Abzug von bis zu 10 % von den Höchstsätzen erfolgen.

Beispiele:

  1. 8 Personen bewohnen jeder ein einzelnes möbliertes Zimmer von 16 qm und teilen sich ein Bad und eine Küche in der Wohnanlage:

    Höchstsatz = 300 Euro– 30 Euro (10 %) = 270 Euro gelten als angemessen.

  2. 12 Personen bewohnen jeder ein möbliertes Zimmer von 24 qm und teilen sich Bad und eine Küche in der Wohnanlage:

    Höchstsatz = 300 Euro– 60 Euro (20 %) = 240 Euro gelten als angemessen.

Für die in der Anlage beigefügten Unterkünfte gelten diese Bestimmungen nicht.

2.4 Vorübergehende Wohnformen (z.B. Pensionen)

Eine Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II ist weit zu fassen und umfasst jedes Obdach. In erster Linie ist an Miet- und Untermietverhältnisse für Wohnraum gedacht, aber auch andere vorübergehende Wohnformen wie Pensionen können zu einem Anspruch auf Kostenübernahme führen.

Fachpolitisch besteht das Ziel, Menschen in Wohnungen mit unbefristeten Mietverträgen unterzubringen, um eine von Transferleistungen unabhängige Integration in die Gesellschaft zu gewährleisten. Solange die Integration in Wohnraum und der Abschluss von entsprechenden Mietverträgen nicht möglich sind, werden wohnungs- und obdachlose Menschen in Einrichtungen von  pflegen & wohnen untergebracht.

Vorübergehende Wohnformen (z.B. Pensionen)
Soweit Leistungsberechtigte Kosten für die Unterkunft in Pensionen oder vergleichbaren vorübergehenden Wohnformen geltend machen, ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten ein strenger Maßstab anzusetzen. Ein strenger Maßstab ist rechtlich geboten vor dem Hintergrund des o. g. fachpolitischen Zieles und auch der Tatsache, dass diese Verträge für eine Unterbringung in einer Pension rechtlich einen deutlich geringeren Schutz bieten als Wohnraummietverträge und auch die Durchschnittsgrößen und die Ausstattung  sich in der Regel von Mietwohnungen unterscheiden, ist.

Die für Wohnraum festgelegten Höchstwerte sind lediglich als Berechnungsmaßstab heranzuziehen. Für die Beurteilung der Angemessenheit ist als Höchstbetrag (einschließlich Neben- und Heizkosten) von 9,00 Euro  auszugehen und mit der Quadratmeterzahl der Unterkunft zu multiplizieren. Bewohnen mehrere Personen ein Zimmer, ist der errechnete Betrag durch die Personenzahl zu dividieren.

Beispiele:
1 Person /
Raumgröße 16 qm    

=  9,00 Euro x 16 qm                       =  144,00 €

2 Personen /
Raumgröße 25 qm

= 9,00 Euro x 25 qm : 2 Personen=  112,50 €

Für eine  Ausstattung/Möblierung der Unterkunft  kann ein Zuschlag in Höhe von bis zu 20 Euro pro Monat für eine Person übernommen werden. Höchstens können aber Kosten für eine Pensionsunterbringung von monatlich 250 Euro als angemessen anerkannt werden. Liegen die Kosten über der Angemessenheitsgrenze, werden keine Kosten – auch nicht für eine Übergangsfrist – übernommen.

2.5 Besonderheiten bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften mehrerer behinderter und/oder pflegebedürftiger Menschen und bei besonderen Wohnformen nach § 61 SGB XII

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Wohnflächen und Miet-Höchstwerte von mit Miet- oder Untermietvertrag in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft lebenden, geistig oder seelisch behinderten und/oder pflegebedürftigen Menschen ist zu beachten, dass hier i. d. R. keine übliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt, sondern jeder der Mit-Bewohner zunächst einen eigenen Haushalt darstellt. Somit sind die Flächen- und Miet-Höchstwerte für 1 Person der Ausgangspunkt. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Teilflächen können angemessene Absetzungen vorgenommen werden.

Umwandlungsprojekte im Rahmen der Ambulantisierung 

Das Ziel, Menschen mit Behinderungen die Anmietung von Wohnungen anstelle stationärer Unterbringung zu ermöglichen, erfordert Rahmenbedingungen, die deren besonderen Bedarfen entsprechen und eigenständiges Wohnen zulassen. Das Hamburger Ambulantisierungsprogramm sieht deshalb die Umwandlung bestehender, bisher stationärer Wohngruppen in ambulant betreute Wohngemeinschaften vor. Für die im Rahmen dieses Programms abgeschlossenen Untermietverhältnisse bedarf es einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit. Unter diese Regelung fallen allerdings nur Einrichtungen, die bisher eine stationäre Unterbringung sichergestellt haben und für die entsprechende Vereinbarungen mit der Fachbehörde  getroffen worden sind.
 

Für diese Ambulantisierungsprojekte können die Höchstbeträge bei Untermietverhältnissen um maximal  25 % vorübergehend überschritten werden. Die Regelung ist also begrenzt auf die konkret bestehenden Umwandlungsprojekte und gilt nicht für neu anzumietende Wohnungen.
 

Aufgrund der Neugestaltung der Vertragsbeziehungen handelt es sich bei Mietverträgen im Rahmen der Umwandlungsprojekte faktisch um den Erstbezug einer Wohnung. Verfügt der Mieter nicht über eigene Möbel, hat er deshalb auch Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung.

2.6 Besonderheiten bei öffentlicher Unterbringung

Wird der Leistungsberechtigte in einer Einrichtung von pflegen & wohnen öffentlich untergebracht und hat einen Anspruch auf Übernahmen der Kosten der Unterkunft, so sind die entstehenden Nutzungsgebühren nach § 22 SGB II (bzw. § 29 SGB XII) zu übernehmen. Die Einrichtungen sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringungen. Gebührenpflichtig sind insbesondere Obdachloseneinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge sowie Durchgangsunterkünfte für Aussiedler.

Die Gebühren sind direkt an pflegen & wohnen zu überweisen.  

3. Verfahren bei einem Wohnungswechsel (§ 22 Abs.2)

3.1 Grundsatz

Beabsichtigt der Leistungsberechtigte während des Hilfebezuges einen Wohnungswechsel, so ist er verpflichtet, vor Vertragsabschluss

  • bei Umzug innerhalb Hamburgs von der bisher zuständigen Dienststelle die  Zusicherung einzuholen;

  • bei Umzug von außerhalb nach Hamburg bzw. von Hamburg nach außerhalb ist die Zusicherung der bisher örtlich zuständigen Dienststelle einzuholen. Dabei ist der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger zu beteiligen. Es entscheidet der bisher zuständige Träger über die Erforderlichkeit eines Umzuges dem Grunde nach, der zukünftig zuständige Träger über die Angemessenheit der neuen Unterkunft.    

Die Zustimmung zu einem Umzug ist abhängig zu machen von

  • einem akzeptablen Grund (der Wunsch nach einem Ortswechsel allein ist nicht ausreichend) und

  •  der Angemessenheit der Aufwendungen (neue Miete, Wohnungsbeschaffungskosten, Kautionen).

3.2. Voraussetzungen für einen erforderlichen Umzug:

Erforderlich kann ein Umzug z.B. sein

  •  wenn die bisherigen Aufwendungen für die Unterkunft einen angemessenen Umfang übersteigen, so dass der Leistungsempfänger zum Wohnungswechsel aufgefordert wurde;

  • zur Überwindung, Vermeidung oder Reduzierung von Hilfebedürftigkeit

    Dies ist der Fall, wenn nachgewiesenermaßen durch

    •  einen Wegzug außerhalb Hamburgs dort ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufgenommen wird (für SGB II-Leistungsberechtigte werden keine Umzugskosten gewährt, weil die vorrangige Mobilitätshilfe nach dem SGB II Umzugskostenbeihilfe vorsieht (§§ 53 – 55 SGB III),

    • eine zukünftig erheblich geringere Miete keine oder eine geringere Hilfsbedürftigkeit gegeben ist, ohne dass die eingesetzten Mittel unverhältnismäßig sind (vgl. Wirtschaftlichkeitsberechnung);

  • im Ausnahmefall im Zusammenhang mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit innerhalb Hamburgs (z. B. bei Schichtarbeit mit Nachtdiensten und ungünstigen Verkehrsbedingungen oder langen Arbeitswegen und festgelegten Abholzeiten für Kinder bei Alleinerziehenden),

  • bei Trennung der Ehe- oder Lebenspartner einer Bedarfsgemeinschaft, wenn einer der Partner neuen Wohnraum benötigt,

  • zur Vermeidung drohender Wohnungslosigkeit;

  • bei gesundheitlicher Gefährdung;

    Dies ist der Fall, wenn die Wohnung für ein menschenwürdiges Leben auf Dauer nicht mehr geeignet ist, also sich in nicht renovierbarem Zustand befindet oder über kein Bad/WC verfügt bzw. ein solches nicht eingebaut werden kann. Weiter gilt, dass die schlechten Wohnverhältnisse in nicht vertretbarer Zeit durch den Vermieter behoben werden können. Ein Nachweis des Wohnungsamtes (Wohnungspflege) ist vorzulegen. Bei Objektsanierung muss der Vermieter angemessenen Ersatzwohnraum zur Verfügung stellen.

  • wegen unzumutbar beengter Wohnverhältnisse - insbesondere von Haushalten mit Kindern; Dies ist der Fall, wenn die Wohnung aufgrund familiärer Veränderungen nicht mehr ausreicht (Vorraussetzung für einen Dringlichkeitsschein vom Wohnungsamt). Eine unzureichende Unterbringung liegt vor, wenn zwei Personen nicht mindestens 35 m² und für jede weitere Person nicht jeweils 10 m² anteilige Wohnfläche mehr zur Verfügung stehen. Ferner liegt eine unzureichende Unterbringung vor, wenn zwei Wohnräume von mehr als drei, drei Wohnräume von mehr als fünf und vier Wohnräume von mehr als sechs Personen bewohnt werden. Ein Wohnraum über 20 m² Wohnfläche ist dabei doppelt, also mit zwei Wohnräumen anzusetzen.

    Eine Unterbringung von Familienangehörigen in der elterlichen Wohnung ist auch bei getrennter Haushaltsführung in der Regel zumutbar, sofern in der Wohnung für alle Haushaltsmitglieder entsprechend ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Schwangere zählen ab der 13. Schwangerschaftswoche als 2 Personen. Eine unzureichende Unterbringung bei nachgezogenen Familienangehörigen kann als Anerkennungsgrund abgelehnt werden, wenn versäumt wurde, sich rechtzeitig um ausreichenden Wohnraum zu bemühen. (Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungsuchenden mit Wohnraum)

3.3 Nachhaltigkeit des Umzuges

Durch den Einzug in die neue Wohnung darf grundsätzlich die Notwendigkeit eines Umzuges auf absehbare Zeit nicht mehr gegeben sein.

3.4 Umzug ohne Zusicherung

Zieht der Leistungsberechtigte trotz versagter Zustimmung oder ohne zuvor seine zuständige Dienststelle in Kenntnis gesetzt zu haben um, wird bei zu hohen Mieten lediglich der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen. Der Leistungsberechtigte ist unmissverständlich darauf hinzuweisen.

Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht.

Das gilt auch dann, wenn jemand zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels keine laufenden Grundsicherungsleistungen bezieht und eine unangemessene Wohnung mietet, hinsichtlich deren Kosten er von vornherein weiß, dass er sie nicht aus eigenen Mitteln bezahlen kann bzw. dass er gerade ihretwegen hilfebedürftig wird.

Die Übernahme umzugsbedingter Wohnungsbeschaffungskosten oder Finanzierungsbeiträge wie Kautionen ist abzulehnen.

Entstehende Mieteschulden können nicht nach § 22 (5) SGB II übernommen werden. Die Leistungsberechtigten sind eindringlich auf diese Konsequenzen im Bewilligungsbescheid hinzuweisen.

Treten die zu erwartenden Mieteschulden nicht ein, ist zu prüfen, ob die Mieten in tatsächlicher Höhe gezahlt wurden und ob sich hieraus ggf. leistungsrechtliche Konsequenzen ergeben (z.B. die bedarfsmindernde Anrechnung des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und anerkannten KdU als Einkommen, wenn dessen Finanzierung vom Leistungsberechtigten nicht plausibel gemacht wird).

3.5. Neue Regelungen für den Personenkreis unter 25 Jahren

§ 22 SGB II ist wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wurde folgender Absatz 2 a eingefügt:
„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen."

Seit dem 01.04.2006 benötigen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft die Zustimmung des kommunalen Trägers zur Anmietung. Soweit nach der Prüfung keine Zusicherung für einen Umzug erteilt werden kann, werden die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt.

3.5.1. Schwerwiegende soziale Gründe im Rahmen des  § 22 Absatz 2a SGB II

Eine Verweisung eines jungen Menschen auf die Wohnung der Eltern ist aus schwerwiegenden sozialen Gründen insbesondere dann unzumutbar, wenn

  • Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des jungen Menschen besteht (z.B. wenn ein Elternteil schwer alkoholkrank, drogenabhängig, psychisch erkrankt oder das Eltern-Kindverhältnis nachhaltig zerrüttet ist). Ein geeigneter Nachweis ist vom Antragsteller zu erbringen;

  • Eltern oder ein Elternteil das Kind aufgrund vorangegangener massiver Auseinandersetzungen aus der Wohnung weisen, liegt z. B. ein schwerwiegender sozialer Grund vor. Zu berücksichtigen ist ebenso, dass ein Elternteil auch tatsächlich Verfügungsgewalt über die Wohnung haben muss. Lebt dort auch der Lebenspartner des Elternteils und ist Miteigentümer oder Mitmieter, sind auch dessen Interessen zu berücksichtigen. Lehnt der Partner die Aufnahme oder das Weiterwohnen des Kindes ab, weil es in der Vergangenheit stets massive Auseinandersetzungen gab, ist ein Verweisen auf die Wohnung nicht möglich. Wenn ein Elternteil das Kind aus der Wohnung weist, muss geprüft werden, ob es beim anderen Elternteil wohnen kann. Dagegen spricht z. B. ein nur oberflächlicher Kontakt. Als Nachweis können polizeiliche Anzeigen, Beschlüsse des Familiengerichtes, Stellungnahmen der einschlägigen Opferberatungsstellen u.a. herangezogen werden;

  • das zuständige Jugendamt einen Verbleib im elterlichen Haushalt für den jungen Menschen oder die elterliche Familie aus pädagogischen Gründen für unzumutbar hält (z.B. wenn durch den Verbleib die Ziele von Jugendhilfemaßnahmen für die Familie oder minderjährige Geschwister gefährdet würden). Zum Nachweis ist die Stellungnahme des Jugendamtes einzuholen;

  • eine Eltern-Kind-Beziehung nie bestanden hat oder seit längerem nachhaltig und dauerhaft gestört ist (z.B. wenn der junge Mensch seit seiner Geburt oder frühem Kindesalter im Rahmen einer erlaubnisfreien oder erlaubnispflichtigen Pflege entsprechend des § 44 SGB VIII in einer anderen Familie lebt).

Weiterhin sind schwerwiegende soziale Gründe als Ursache für die Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern  für junge Menschen immer anzuerkennen, wenn sie Hilfe zur Erziehung nach § 27 oder Hilfen für junge Volljährige nach 41 SGB VIII

  • in Vollzeitpflege in einer anderen Familie (Pflegeeltern) - § 33 SGB VIII -

  • in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) - § 34 SGB VIII -

  • durch individuelle sozialpädagogische Intensivbetreuung - § 35 SGB VIII -

  • eine ambulante Hilfe nach § 30 SGB VIII in trägereigenem Wohnraum (Untermietverhältnis)

erhalten oder der junge Mensch in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter/Väter nach § 19 SGB VIII betreut wird. Die Hilfeformen stehen unmittelbar vor ihrer  Beendigung zum Zwecke der Verselbständigkeit der entsprechenden Zielgruppen.

Gleichwohl sind die Anträge auf SGB II Leistungen mit dem Ziel, dass eine auswärtige Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts anerkannt wird, bei der ARGE noch während der auslaufenden Hilfe zur Erziehungs-Maßnahme zu stellen. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Vorlaufzeit zwischen der Anmietung eigenen Wohnraums zum Zwecke der Verselbständigung und der Entlassung aus den genannten Jugendhilfeeinrichtungen.

3.5.2. Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist

Eine Verweisung eines jungen Menschen auf die Wohnung der Eltern ist zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt insbesondere dann unzumutbar, wenn

  • wegen der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit die Notwendigkeit des Umzugs gegeben ist. Dabei ist auf die Kriterien zur Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme nach § 121 Absatz 4 SGB III abzustellen. Danach sind  Pendelzeiten dann als unverhältnismäßig lang anzusehen, wenn im Regelfall von insgesamt mehr als 2 ½ Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und Pendelzeiten von mehr als 2 Stunden bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden auszugehen ist.

Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn dem unter 25-jährigen der Weg aus einem in seiner Person liegenden Grund (z.B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. In Zweifelsfällen ist der Ärztliche Dienst der Arbeitsagentur bzw. das Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.

3.5.3. Sonstige, ähnlich schwerwiegende Gründe

Eine Verweisung eines jungen Menschen auf die Wohnung der Eltern ist aus ähnlich schwerwiegenden Gründen insbesondere dann unzumutbar, 

  • bei Schwangerschaft der unter 25-jährigen,

  • wenn der unter 25-jährige verheiratet ist oder verheiratet gewesen ist,

  • wenn der unter 25-jährige mit eigenem Kind zusammen im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt.

Bei Vorliegen der bisher genannten Gründe kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Ein wichtiger Grund liegt z. B. vor, wenn es im Haushalt der Eltern oder des Elternteils zu massiven Vorfällen (z. B. Gewalt) gekommen ist, der Haushalt praktisch „Hals über Kopf“ verlassen werden musste und auf ein angemessenes Wohnungsangebot zurückgegriffen werden konnte.

Die Höchstwerte für Miet- und Wohnflächen sind auf jeden Fall zu beachten.

3.5.4. Stichtags- und Übergangsregelung

§ 68 Abs. 2 SGB II stellt klar, dass die Regelungen des § 22 Abs. 2 a nicht für Personen gilt, die am 17.02.2006 (Tag des Beschlusses des Bundestages) nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils wohnten. Damit wird erreicht, dass diejenigen jungen Erwachsenen, die bereits vorher in einer eigenen Wohnung lebten, nicht in die Wohnung der Eltern zurückziehen müssen.

Der Personenkreis der unter 25-jährigen ist über diese Änderung bisher nicht entsprechend belehrt worden bzw. wurden Bewilligungsbescheide nicht mit einem Vorbehalt versehen. Daher kann in den Fällen, in denen junge Erwachsenen im Zeitraum vom 17.02.2006 bis zum 31.03.2006 der Fachlichen Vorgabe erstmals eine eigene Wohnung angemietet haben, nichts weiter unternommen werden.

4. Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft

4.1 Überschreiten der Angemessenheitsgrenzen bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit (§ 22 Absatz 1 Satz 2 SGB II)

Sofern der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine unangemessene teure Unterkunft bewohnt, werden die vollen Kosten nur so lange (in der Regel längstens für sechs Monate) als Bedarf anerkannt, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch

  • einen Wohnungswechsel,

  • durch Untervermietung oder

  • auf andere Weise

die Aufwendungen auf das sozialhilferechtlich anzuerkennende Maß zu senken.

Die Bearbeitung dieser Fälle erfordert neben der wirtschaftlichen Abwägung hinaus auch eine besondere Sensibilität.

Bevor eine Entscheidung dazu getroffen wird, ist in einem persönlichen Gespräch mit dem Hilfebedürftigen zu klären, ob nachfolgende persönliche oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, von Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft zeitlich begrenzt oder überhaupt abzusehen. (Einladungsschreiben)

Aber auch bei Vorliegen der nachfolgend genannten Ausnahmegründe können nach Prüfung Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft verlangt werden, wenn die persönlichen Lebensumstände eine Senkung der Aufwendungen für die Wohnungskosten zulassen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren.

4.2 Unangemessenheit während des Leistungsbezuges

Ist die Unterkunft während der Dauer des Leistungsbezugs

  • infolge Auszug oder Tod eines oder mehrerer Haushaltsangehöriger,

  • wegen Mietsteigerungen oder

  • auf Grund von neu festgelegten Höchstwerten

nicht mehr angemessen, findet Ziffer 4.1 entsprechende Anwendung.

4.3 Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen werden in der Regel nicht zuzumuten sein  bei

  • lediglich einmaligen Leistungen oder absehbar kurzfristigem Leistungsbezug,

  • bestehenden Schwangerschaften, wenn der Höchstwert der nächst höheren Stufe nicht überschritten wird,

  • Heimaufnahme und bei Todesfällen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft innerhalb der ersten drei Monate; in diesen Fällen ist das persönliche Gespräch in Hinsicht auf die Überschreitung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach drei Monaten zu führen. Die Fristen zur Senkung der Aufwendungen beginnen nach der im Gespräch getroffenen Entscheidung. Damit wird der psychischen Belastung der Hinterbliebenen aber auch dem Umstand Rechnung getragen, dass Todesfälle für diese mit einem hohen Regelungsaufwand verbunden sind.

  • geringfügiger Überschreitung der Miethöchstgrenzen, wenn ein Umzug unwirtschaftlich wäre.

    Die angemessene Miete wird dem unangemessenen Teil gegenübergestellt. Dabei ist neben einer unvermeidbaren Mietkostenübernahme für einen Monat von 2 Wohnungen auszugehen. Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung werden weiter die Kosten für einen Umzug und Renovierung der Auszugswohnung, einem Mittelwert für die Kautionszahlung in Höhe des hälftigen Höchstbetrages der anzuerkennenden Bruttokaltmiete x 3 Monate den jetzigen zu teuren Mietkosten gegenübergestellt.

    Umzugskosten werden in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Anmieten eines Mietfahrzeuges und der Benzinkosten pauschal wie folgt berücksichtigt:

    Für 1 – 2 Personen-Haushalte70 Euro
    Für 3 – 4 Personen-Haushalte90 Euro
    Für größere Haushalte120 Euro

    Renovierungskosten für die Auszugswohnung werden in der Wirtschaftlichkeitsberechnung pauschal wie folgt berücksichtigt:

    Für Wohnungen bis zu 50 m2120 Euro
    Für Wohnungen von 51 – 100 m2200 Euro
    Für Wohnungen über 100 m2250 Euro

    Wenn im begründeten Einzelfall Umzug und Renovierung durch eine Firma durchgeführt werden müssen, sind in der Wirtschaftlichkeitsberechnung die tatsächlichen Kosten laut Kostenvoranschlag zu berücksichtigen.

    Ein Umzug ist dann unwirtschaftlich, wenn sich die Kosten mit Berücksichtigung einer Rückzahlung nicht innerhalb von 36 Monaten amortisieren. (Wirtschaftlichkeitsberechnung)

4.4 Soweit die Kosten der Unterkunft den Miethöchstwert um nicht mehr als 30 % überschreiten, werden Maßnahmen zur Senkung der Aufwendungen auch nicht zuzumuten sein, bei  

  • über 65jährigen bzw. kranken und behinderten Menschen, wenn die derzeitige Wohnung überwiegend oder seit langer Zeit (mindestens 20 Jahre) der Lebensmittelpunkt (Unterstützung durch Verwandte, Freunde, Bekannte) war oder wenn die Wohnung speziell aufgrund der Behinderung bewilligt worden ist (ausgenommen bei Untervermietung),

  • Haushalten mit minderjährigen Kindern, wenn die sozialen Bezüge der Kinder dadurch gefährdet wären (allgemeine Hinweise genügen insoweit nicht, die Gefährdung muss im Einzelfall dargelegt werden).

    Dazu zählt auch ein mit dem Umzug verbundener Schul- oder Kindertagesstättenwechsel. In diesen Fällen ist die Frist zur Senkung der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft rechtzeitig so zu legen, dass ein Umzug zum Schulwechsel (z.B. von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule) oder zum Schuljahreswechsel stattfindet. Diese Fälle sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

4.5 Prüfungsverfahren

Sind die Unterkunftskosten unangemessen, ist zunächst zu prüfen, ob sie durch Untervermietung oder auf andere Weise (z.B. durch Mietnachlass) auf das angemessene Maß gesenkt werden können. Eine Untervermietung kommt in Betracht, wenn die Wohnungsgröße und der Zuschnitt der Wohnung dies zulässt und der Vermieter zustimmt (Siehe § 540 u. § 553 BGB).

Einnahmen aus Untervermietung sind bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen.

4.6 Zumutbarkeit von Kostensenkungsbemühungen durch Wohnungswechsel

Kann von dem Leistungsberechtigten nach entsprechender Einzelfallprüfung eine Senkung der Aufwendungen erwartet werden, ist er hierzu unter Fristsetzung (3 volle Kalendermonate) schriftlich und in ausreichend begründeter Form aufzufordern. Diese Aufforderung ist nicht als Verwaltungsakt zu formulieren! (Anschreiben über Entscheidung an Leistungsberechtigten) Die erste Fristsetzung von 3 Monaten soll auf die 6-Monatsfrist verlängert werden, wenn die Bemühungen zur Senkung der Mietkosten ohne Erfolg bleiben.

Nach 6 Monaten können die tatsächlichen Mietkosten nur noch übernommen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass trotz ausreichender Bemühungen eine Kostensenkung nicht möglich war. Diese Fälle sind in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.

4.7 Nachweise der Umzugsbemühungen

Der Betroffene hat sich intensiv unter Zuhilfenahme aller ihm zumutbaren erreichbaren Hilfen und Hilfsmittel um eine Kosten angemessene Unterkunft zu bemühen und muss jede ihm zumutbare bedarfsgerechte und Kosten angemessene Unterkunft anmieten. Dem Leistungsberechtigten sind hinsichtlich seiner Bemühungen zur Wohnungssuche konkrete Auflagen zu erteilen.

Das geeignetste Mittel, um die eigenen Bemühungen nachzuweisen, ist eine Aufstellung, der entnommen werden kann, wann mit welchen potentiellen Vermietern Kontakt aufgenommen wurde und aus welchen Gründen ein Mietverhältnis nicht zustande kam. Erfahrungsgemäß bereitet es Leistungsberechtigten, die sich ernsthaft um eine Senkung der Miete bemühen, keine Schwierigkeiten, entsprechende Anzeigen aus Zeitungen auszuschneiden und mit Angaben zu Telefonaten mit möglichen Vermietern zu sammeln. Eine ähnliche Aufstellung ist für die Kontaktaufnahme mit eventuellen Untermietern sinnvoll. Von ihm kann erwartet werden, dass er intensive Eigenbemühungen zur nachhaltigen Absenkung der Unterkunftskosten monatlich, z. B. bis zum 15. jeden Monats, nachweist. Kostensenkungsbemühungen sind hinreichend, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, zumindest aber glaubhaft macht, dass er sich kontinuierlich und konsequent um eine Kosten angemessene Unterkunft bemüht hat. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn wöchentlich mindestens drei anerkennungsfähige Dokumentationen vorgelegt werden.

Weitere mögliche Nachweise sind der Dringlichkeitsschein (Globalrichtlinie über die Versorgung von vordringlich Wohnungssuchenden mit Wohnraum) auf Vermittlung einer Sozialwohnung vom Wohnungsamt sowie Bestätigungen über eine Bewerbung bei den bekannten Wohnungsgesellschaften wie SAGA/GWG, Wohnungsbaugenossenschaften oder sonstigen Vermietern. (Wohnungsunternehmen der Stadt Hamburg). Der Leistungsberechtigte hat sämtliche Nachweise seiner Bemühungen der ARGE vorzulegen.

Sollte ein/e Hilfebedürftige/r Probleme bei der Dokumentation seiner Bemühungen haben, kann er/sie sich, wie auch im Informationsschreiben bezüglich der überhöhten Miete angeboten, jederzeit an die zuständige Sachbearbeitung wenden.

Bemüht sich der Leistungsberechtigte nicht oder nicht ausreichend um eine Senkung der Aufwendungen oder lehnt er einen Umzug in eine angebotene zumutbare Wohnung ab, besteht spätestens nach 6 Monaten nur noch ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Mieteschulden können in diesen Fällen grundsätzlich nicht nach § 22 (5) SGB II / § 34 SGB XII übernommen werden. Der Leistungsberechtigte ist rechtzeitig eindringlich auf diese Konsequenzen hinzuweisen.

5. Direktanweisung Kosten der Unterkunft, Heizung und Strom

Ziel ist es, Miet- und Energieschulden zu vermeiden und den Erhalt der Wohnung und der notwendigen Ressourcen wie Wasser und Strom zu sichern.

Die Vorgaben umfassen Regelungen für den Fall,

  1. dass die zweckentsprechende Verwendung der Kosten der Unterkunft nicht sichergestellt ist,

  2. dass lediglich Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung besteht und

  3. dass Gründe für eine Direktanweisung nicht vorliegen, der Leistungsberechtigte persönlich aber eine Direktanweisung der Miete wünscht.

5.1 Direktanweisung Kosten der Unterkunft, Heizung und Strom aufgrund einer Entscheidung durch die zuständige Dienststelle

Wenn die zweckentsprechende Verwendung der Kosten der Unterkunft nicht sichergestellt ist, erfolgt grundsätzlich eine Direktanweisung.

Gemäß § 22 Absatz 4 SGB II sollen Mieten und Heizungskosten direkt an den Vermieter oder Energieversorgungsunternehmen angewiesen werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist.

Eine direkte Überweisung der Leistungen für Wohnung und Heizung an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte bedarf  tatsächlicher Anhaltspunkte, die der zweckentsprechenden Verwendung entgegenstehen. Liegen diese vor, ist eine Direktanweisung grundsätzlich vorzunehmen. Ausnahmen sind zu begründen und aktenkundig zu machen.  Solche Anhaltspunkte liegen insbesondere vor:

  • wenn die Miete nicht  rechtzeitig überwiesen wurde und dies vom Leistungsempfänger zu vertreten ist;

  • wenn bereits in der Vergangenheit während des Bezuges von Leistungen zum Lebensunterhalt Mietrückstände bestanden haben oder aktuell bestehen und der Leistungsberechtigte dies zu vertreten hatte oder hat;

  • wenn Miet- oder Energieschulden bereits einmal übernommen wurden;

  • bei unwirtschaftlichem Verhalten des Leistungsberechtigten. Unwirtschaftliches Verhalten liegt vor bei wiederholtem verschwenderischen, sinnlosen Verbrauchsverhalten trotz Belehrung über die Rechtsfolgen. Dies kann zum Beispiel gegeben sein, aufgrund  

    • akuter Suchterkrankungen wie z.B. Drogen-, Alkoholabhängigkeit oder Spielsucht

    • wiederholt geltend gemachter Mittellosigkeit;

  • wenn der Leistungsberechtigte bereits bei Antragstellung einen Überziehungskredit in Höhe von mehr als einer Monatsmiete in Anspruch genommen hat;

  • wenn die Leistungen beschränkt werden und

    • die Voraussetzungen des § 31 Absatz 5 SGB II vorliegen. Das ist gegeben, wenn das Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr, jedoch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt werden;

    • wenn im Einzelfall Gründe für die Annahme bestehen, dass durch die Absenkung der Leistung nach § 31 Absatz 1 oder 4 SGB II nicht sichergestellt ist, dass die Miete vom Leistungsbezieher an den Vermieter überwiesen wird;

  • wenn medizinische Gutachten oder Stellungnahmen von Sozialen Diensten vorliegen, wonach der Leistungsempfänger aus persönlichen oder psychischen Gründen nicht in der Lage ist, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln;

  • wenn eine Wohnung auf Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen der Behörde für Soziales und Familie, der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und den Hamburger Wohnungsunternehmen angemietet wird;

  • bei öffentlicher Unterbringung in einer von pflegen & wohnen bzw. von den Bezirksämtern betriebenen Unterkunft.

Sind die Miet- und Energiekosten höher als die Leistungen zum Lebensunterhalt, wird der Teilbetrag in Höhe des Leistungsanspruchs direkt angewiesen. Der Leistungsberechtigte ist darüber zu informieren, dass er die Differenz aus seinem Einkommen direkt an den Vermieter bzw. das Energieunternehmen überweisen muss.

5.2 An der zweckentsprechenden Verwendung bestehen Zweifel:

Bestehen begründete Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung der ausgezahlten Leistungen für Wohnung und Heizung, soll der Leistungsberechtigte zur Vermeidung von Miet- und Energieschulden aufgefordert werden, geeignete Belege wie z.B. Mietquittungen oder Kontoauszüge vorzulegen.

5.3 Direktanweisung auf Wunsch des Leistungsberechtigten:

Mieten, Abschlagszahlungen für Heizung, Wasser und Strom sollen auch dann direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte überwiesen werden, wenn dies vom Leistungsberechtigten gewünscht wird. Hierzu bedarf es jedoch einer schriftlichen Einverständniserklärung. Um Leistungsberechtigte von dieser Möglichkeit in Kenntnis zu setzen, soll ihnen bei Neuaufnahme bzw. bei Vorsprache das Informationsschreiben, mit dem Hinweis, dass es sich um keine Verpflichtung handelt, überreicht werden. Das Schreiben enthält auch eine Einverständniserklärung.

Sie können den Vordruck mit folgendem Link abrufen:

Informationsschreiben zu Direktanweisungen auf Wunsch des Leistungsberechtigten

5.4 Direktanweisung SAGA und GWG

Bei Direktanweisung an die SAGA oder an die GWG ist ausschließlich folgende Bankverbindung zu verwenden:

Aarealbank ( BLZ 200 100 24 ) in Hamburg als Bankverbindung mit der 10-stelligen individuellen (GES-) Girokontonummer.

Im Verwendungszweck sind zusätzlich einzutragen der Familienname des Mieters und seine Mietnummer.

6. Verfahren bei der Unterbringung Obdachloser in regulärem Wohnraum

Ziel der vorübergehenden Unterbringung Obdachloser in Übernachtungsstätten und  Wohnunterkünften ist die Integration in regulären Wohnraum. Dabei sind neben den sozialen Aspekten die wirtschaftlichen Gesichtspunkte von wesentlicher Bedeutung. Es ist darauf hinzuwirken, dass die kostenintensive öffentlich-rechtliche Unterbringung zügig abgebaut wird.

Unter Würdigung sämtlicher sozialen und wirtschaftlichen Aspekte (Dauer der Wohnungslosigkeit, Perspektive zur Lösung aus dem Leistungsbezug, gesellschaftliche Integration, Vergleich der bisherigen mit den künftigen Unterkunftskosten inklusive  Mietkautionen und Wohnungsbeschaffungskosten etc.), können zur Integration von Wohnungslosen im Ausnahmefall auch Kosten über dem Höchstwert anerkannt werden. Diese Ausnahmefälle sind umfassend zu begründen.

Bei der Integration von Wohnungslosen in eigenen Wohnraum ist eine enge Zusammenarbeit mit den Bezirksstellen zur Wohnungssicherung (zukünftig: Fachstellen), den betreuenden Sozialen Diensten und der Anstalt öffentlichen Rechts pflegen & wohnen notwendig.

7. Höchstwerte

1. Höchstwerte für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (frei finanzierte Wohnungen sowie öffentlich geförderte Wohnungen ohne 1. Förderweg)

Personen

Höchstwert

(in €)

1

318

2

409

3

499

4

576

5

653

Mehrbetrag für jede weitere Person

77

In besonders begründeten Einzelfällen (siehe Ziffer 2.2) können die Höchstwerte um bis zu 10 Prozent überschritten werden.

2. Größe der Wohnung (frei finanzierte und öffentlich geförderte Wohnungen)

Grundsätzlich ist die Wohnungsgröße angemessen bei:

Personenzahl

Gesamtwohnfläche

1

bis 45 qm

2

bis 55 qm

3

bis 75 qm

4

bis 85 qm

jede weitere Person

zusätzlich 10 qm

Die Höchstwerte für die Wohnungsgrößen bilden grundsätzlich nur die Obergrenzen für angemessenen Wohnraum. Es besteht kein Anspruch darauf, diese Grenzen auch in vollem Umfang auszuschöpfen. Insbesondere bei Leistungsberechtigten, die erstmalig eine eigene Wohnung beziehen, sind in dieser Hinsicht besonders strenge Maßstäbe anzulegen. Bei jungen, allein stehenden Menschen sollte vorrangig zunächst auf besonders preisgünstigen Wohnraum (möbliertes Zimmer, Untermiete, Wohngemeinschaft) verwiesen werden.

Bei Neuanmietungen von Wohnungen für Ein-Personen-Haushalte ist zunächst zu prüfen, ob Wohnungen mit einer Quadratmeterzahl bis zu 41 qm zur Verfügung stehen. Damit soll das Angebot an kleinen preiswerten Wohnungen ausgeschöpft werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, kann der  Anmietung einer Wohnung bis zu 45 qm zugestimmt werden. Die  Entscheidung ist dann in einer schriftlichen Aktennotiz zu begründen.

8. In Kraft treten

Diese fachliche Vorgabe tritt am 10.07.2006 in Kraft.

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