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Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 der Verordnung nach § 60 SGB XII

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Studienhilfen für behinderte Menschen an Hochschulen vom 21.12.2004 (Az. SI 3309/111.20-3-1-10), gültig bis 31.12.2006, abgelöst durch Fachanweisung vom 01.01.2007.

Globalrichtlinie zu § 54 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII in Verbindung mit § 13 der Verordnung nach § 60 SGB XII

1. Ziele

Für behinderte Studierende soll

  • die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen ermöglicht,
  • behinderungsbedingte Nachteile während des Studiums ausgeglichen,
  • ein Studienabschluss sichergestellt,
  • die Ausübung eines angemessenen Berufs ermöglicht           

werden.

2. Vorgaben

2.1 Personenkreis

Studienhilfen werden für

  • wesentlich hörgeschädigte Studierende,
  • blinde oder wesentlich sehbehinderte Studierende oder
  • wesentlich körperbehinderte Studierende         

gewährt, wenn sie zu dem Personenkreis des § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB XII gehören.

2.2 Gesamtplan

Vor Gewährung dieser Leistung soll ein Gesamtplan nach Maßgabe des § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden, wenn weitere Eingliederungshilfen beantragt wurden.

Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII geregelt.

2.3 Leistungen

Studienhilfen werden grundsätzlich nur für ein Studium der Diplom- und Magisterstudiengänge gewährt.

Bachelor- und Masterstudiengänge bauen dagegen aufeinander auf und sind damit als ein Studiengang zu bewerten. Für den Masterstudiengang ist eine Zulassung vorgesehen, die vom Ergebnis des Bachelorstudienganges abhängt.  

Kosten für Studienhilfen können in Höhe der in der Konkretisierung aufgeführten Sätze übernommen werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Studierenden Studienhelfer, Studienassistenten, Dolmetscher oder Mitschreibkräfte selbst suchen müssen. Die Leistungen sind in der Regel als Budget für das Semester zu gewähren. Auf das Budget werden monatliche Abschlagszahlungen gewährt. Für die Abrechnung sollen die Studierenden ein eigenes Konto einrichten. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung ist von den Studierenden zu erbringen, bevor weitere Abschlagszahlungen geleistet werden.

Am Ende des Semesters ist zum Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.

Für die Aufnahme eines Antrages kann bei wesentlich hörgeschädigten Studierenden max. 1 Std. Dolmetschertätigkeit bewilligt werden (Nach In-Kraft-Treten des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und der Kommunikationshilfe-VO sind voraussichtlich Kosten, die für Gebärdensprachdolmetschereinsätze oder für andere Kommunikationshilfen in Verwaltungsverfahren entstehen, von der zuständigen Behörde oder Dienststelle zu tragen und nicht mehr aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu finanzieren).

Voraussetzungen für die Gewährung von Studienhilfen nach § 54 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII sind:

  • Die Ausbildung führt zu einem anerkannten Berufsbild und
  • es ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann.         

Grundsätzlich werden Leistungen nur für ein Studium im Bundesgebiet und bei einem tatsächlichen Aufenthalt in Hamburg gewährt, insoweit gilt § 98 Abs. 1 SGB XII. Davon kann im Rahmen der Eingliederungshilfe bei der Beschränkung auf das Bundesgebiet abgewichen werden, wenn im Bundesgebiet keine geeignete Einrichtung vorhanden ist oder Einrichtungen in der Bundesrepublik weiter entfernt sind, als die Einrichtung im Ausland und

  • das Eingliederungsziel im Ausland besser erreicht werden kann,
  • keine unvertretbaren Mehrkosten entstehen und
  • die Ausbildung sich dadurch nicht unverhältnismäßig verlängert.

Studienhilfen sind budgetfähig im Rahmen Trägerübergreifender Budgets nach § 57 SGB XII.

2.4 Nachrang

Wenn die Behinderung Folge

  • eines Impfschadens (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- Infektionsschutzgesetz IfSG),
  • eines Unfalls bei der Bundeswehr (Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz SVGT),
  • eines Unfalls als Zivildienstleistender ( Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer –Zivildienstgesetz ZDG),
  • eines Arbeitsunfalls,
  • eines Unfalls beim Besuch von Kindergarten, Schule und Hochschule,
  • einer Gewalttat (Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten Opferentschädigungsgesetz – OEG)      

ist, sind Leistungen der Eingliederungshilfe nachrangig. 

Bei Umschulungen ist die Agentur für Arbeit  bzw. der Rentenversicherungsträger vorrangiger Leistungsträger.

2.5 Befristung
Die Leistung ist für das jeweilige Semester zu gewähren. Bewilligungen ohne Befristung sind unzulässig.

2.6 Einkommensgrenze

Es gilt die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII.

Die Anrechnung bei behinderten Menschen ist in § 92 SGB XII geregelt.

2.7 Abrechnung

Rechnungen für den Einsatz von Dolmetschern, Tutoren oder Mitschreibkräften sind von den Studierenden auf die Richtigkeit zu prüfen und per Unterschrift zu bestätigen. Die Rechnungen sind vom Studierenden zu begleichen. Als Verwendungsnachweis sind die quittierten Rechnungen vorzulegen.


3. Verfahren

Die Bezirksämter und die zuständige Fachbehörde können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie Verfahrensweisen  und Konkretisierungen vereinbaren.


4. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der zuständigen Fachbehörde quartalsweise  anhand der nachfolgenden Kennzahlen und Strukturdaten:

  • Zahl der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, differenziert nach Geschlecht,
  • Höhe der Leistungen nach Leistungsarten Studienhilfen und Gebärdensprachdolmetscher getrennt.          

Weitere Kennzahlen können zwischen den Bezirksämtern und der zuständigen Fachbehörde vereinbart werden.

Die Dienststellen berichten unverzüglich, wenn sich außergewöhnliche Entwicklungen abzeichnen.


5. Geltungsdauer

Diese Globalrichtlinie tritt am 01.01.2005 in Kraft und am 31.12.2009 außer Kraft.



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