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Infoline Sozialhilfe (Archiv) Konkretisierungen zu §§ 82 - 84 SGB XII (gültig bis 30.06.2008)

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Infoline-Archiv 2008: Konkretisierungen zu §§ 82 - 84 SGB XII (gültig bis 30.06.2008)

zu § 82 Begriff des Einkommens

Abgrenzung von Einkommen und Vermögen

Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss (Eingang der Zahlung) auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss).

§ 82 SGB XII gilt nicht für die Auszahlung solcher Forderungen, die als fällige und liquide Forderungen bewusst nicht geltend gemacht, sondern angespart wurden. Solche Forderungen sind als Vermögen nach § 90 zu behandeln.

1. Allgemeines

1.1 Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte (siehe Randziffer (Rz.) 1.2), die den in § 19, Abs. 1 bis 3 sowie § 94 genannten Personen zufließen und über die sie verfügen können. Bei der Zusammenrechnung der Einkünfte darf ein Verlust bei einer Einkommensart nicht von den Einkünften einer anderen Einkunftsart abgesetzt werden. Zum Einkommen gehören auch abgetretene, gepfändete und verpfändete Einkünfte (Absetzungsmöglichkeiten vgl. Rz. 3.8), ferner Ansprüche, die noch rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs realisiert werden können. Außerdem gehören dazu Darlehen, die dem Empfänger zur Deckung eines sozialhilferechtlichen Bedarfs zufließen.

1.1.1 Der bei einer anderen Sozialleistung (z.B. Ausbildungsförderung nach dem SGB III) angerechnete Unterhaltsbeitrag der Unterhaltsverpflichteten ist bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in der Regel als Einkommen des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Eltern den Unterhaltsbeitrag tatsächlich nicht leisten und auch entsprechende Vorausleistungen (z.B. nach § 36 BAföG) nicht gezahlt werden.

1.2 Einkünfte sind - mit Ausnahme der unter Rz. 1.4 aufgeführten Zuflüsse - alle Einnahmen nach Abzug der Ausgaben, die zu ihrer Erzielung notwendig waren. Dabei bleiben fiktive Werte des Steuerrechts (z.B. Abschreibung, Pauschbeträge für Werbungskosten) unberücksichtigt. Zu Grunde zu legen sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Sachbezüge, Wertpapiere) ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie darauf, ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Die Ermittlung der Einkünfte ist in der Verordnung zu § 82 geregelt: Die Rz. 3 bis 6 geben hierzu ergänzende und erläuternde Hinweise.

1.3 Zur Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens sind die in § 82 Abs. 2 aufgeführten Belastungen abzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4) in der Regel schon bei der Ermittlung der Einkünfte abgesetzt worden sind. Nur dieses bereinigte (Netto-)Einkommen ist für die Feststellung der Leistungsberechtigung und der Bedarfsberechnung von Bedeutung. Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf das "Einkommen nach § 82 SGB XII" Bezug genommen wird, handelt es sich immer um das anrechnungsfähige Einkommen.

1.4 Sachbezüge

Sachbezüge sind in der Regel nach der "Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung" (§ 1 der Sachbezugs-VO) in der jeweils geltenden Fassung  zu bewerten, und zwar unabhängig davon, welche Werte vertraglich festgesetzt worden sind. Wird jedoch Hilfe zum Lebensunterhalt in nicht vollstationärer Unterbringung geleistet, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der VO zu § 82 ein Sachbezug nur mit dem dafür im Regelsatz enthaltenen Bedarf (vgl. Konkretisierung zu § 28 SGB XII) anzusetzen.

1.5 "Kleine Vorteile", wie z. B. verbilligter Warenbezug auf der Arbeitsstelle, steuerfreie Essengeldzuschüsse usw. sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dafür keine Regelung zur „häuslichen Ersparnis“ besteht (vgl. auch Konkretisierung zu §§ 85–89, Rz. 5.2.3, zur häuslichen Ersparnis in teilstationären und stationären Einrichtungen).


2. Einkommensarten

2.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 3 der VO zu § 82 SGB XII)

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören Gehälter: Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Hierzu rechnen auch Vergütungen, die in den Hamburger Werkstätten für behinderte Menschen im Produktionsbereich gezahlt werden. Abweichend vom Einkommenssteuerrecht gehören dagegen Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sowie andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen zu den "anderen Einkünften" im Sinne von § 8 der VO zu § 82.

2.1.1 Die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der VO zu § 82 für Familienangehörige des Betriebsinhabers anzusetzende Vergütung ist nach den einschlägigen tarifrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Ggf. sollte hierzu eine Auskunft der Handwerks- bzw. Handelskammer erbeten werden.

2.1.2 Für nahe Angehörige des Betriebsinhabers ist eine Vergütung insoweit nicht anzusetzen, als der Betrieb diese Ausgaben nachweislich nicht tragen kann oder aus anderen anzuerkennenden Gründen nicht leistet, z. B. weil der Angehörige nur beschränkt leistungsfähig ist.

2.1.3 Absetzungen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
2.1.3.1 Die Frage, ob die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unzumutbar i. S. von § 3 Abs. 6 Nr. 2 der VO zu § 82 ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind sowohl die persönlichen Verhältnisse (z. B. körperliche Behinderung) als auch objektive Umstände (z. B. besonders ungünstige Verkehrsverbindungen) zu berücksichtigen.

2.1.3.2 Dient die Einkommensermittlung der Prüfung, ob ein Unterhaltsbeitrag nach § 94 SGB XII festzusetzen ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass dem Unterhaltspflichtigen die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zuzumuten ist.

2.1.3.3 Der Pauschbetrag für Arbeitsmittel nach § 3 Abs. 5 der VO zu § 82 in Höhe von 5,20 Euro monatlich ist immer anzuerkennen, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.

2.1.3.4 Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nur im Rahmen von § 3 Abs. 7 der VO zu § 82 vom Arbeitseinkommen abzusetzen. Das gilt auch dann, wenn vom Arbeitgeber wegen der doppelten Haushaltsführung höhere Beträge gewährt werden.

2.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen (§§ 4-6 der VO zu § 82)
2.2.1 Bei der Ermittlung von Einkünften nach den §§ 4 und 6 der VO zu § 82 ist grundsätzlich von den im Berechnungsjahr bereits erzielten Einnahmen und den geleisteten notwendigen Ausgaben auszugehen. Durch Vergleich mit den Ergebnissen vorhergehender Jahre ist zu klären, ob eine Änderung des bisherigen Ergebnisses (z. B. auf Grund saisonbedingter Schwankungen) zu erwarten ist.

2.2.2 Sofern es sich nicht um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII handelt, kann abweichend von Rz. 4.1 vom Ergebnis des Vorjahrs ausgegangen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wesentliche Änderungen nicht eingetreten sind.

2.2.3 Ist damit zu rechnen, dass die im Berechnungsjahr tatsächlich erzielten Einkünfte höher sind als das nach den Abschnitten 4.1 und 4.2 zugrunde gelegte Einkommen, sind Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Leistungen nach Kapitel 5-9 SGB XII nach § 19 Abs. 5 zu gewähren. Im Bescheid ist darauf ausdrücklich hinzuweisen. Nach Ermittlung des tatsächlichen Einkommens hat der Hilfesuchende ggf. die Aufwendungen (evtl. teilweise) zu erstatten.

2.2.4 Einkünfte aus Kapitalvermögen zählen zum Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Zinseinkünfte aus geschütztem oder ungeschütztem Vermögen handelt. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie erfolgt keine Anrechung, soweit bei diesen Einkünften eine Höhe von 25,- € pro Jahr nicht erreicht werden. Beim erhöhten Schonbetrag (für Personen ab 60 Jahren, voll Erwerbsgeminderte sowie Empfänger von Leistungen der Kapitel 5–9 SGB XII, vgl. VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9) gilt dies für Beträge von bis zu 50,- € pro Jahr.

2.3 Vermietung und Verpachtung sowie selbst genutztes Wohneigentum (§ 7 der VO zu § 82)
2.3.1 Einkünfte

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (nach  § 7 der VO zu § 82) gehören insbesondere solche aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke, Wohnungen) und aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten (z. B. Erbbaurecht, Urheberrecht). Nicht zu berücksichtigen sind Entgelte für Leistungen, die einen Auslagenersatz darstellen (z. B. Stromkosten, Verpflegungskosten – nach § 7 Abs.2 der VO zu § 82).

2.3.2 Absetzungen von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
2.3.2.1 Schuldzinsen

Schuldzinsen können nur abgesetzt werden, soweit das aufgenommene Kapital dem Kauf, der Errichtung, Verbesserung oder Instandhaltung des Gebäudes gedient hat (nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 der VO zu § 82). Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück mit der Schuld belastet ist. Sonstige dauernde Lasten (z. B. Erbbauzinsen, Leibrenten) sind zu berücksichtigen, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.

2.3.2.2 Tilgungsbeiträge

Tilgungsbeträge gehören im allgemeinen nicht zu den notwendigen Ausgaben i. S. von § 7 Abs.2 der VO zu § 82. Sie können jedoch dann anerkannt werden, wenn eine Aussetzung der Tilgung nicht möglich ist und für die Tilgungsleistungen keine sonstigen Mittel (z. B. aus geschütztem Barvermögen oder aus nicht zu berücksichtigendem Einkommen) zur Verfügung stehen. Auf die Möglichkeit, bei der Gewährung von Leistungen nach Kapitel 5 – 9 sowie bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger Tilgungsbeträge als besondere Belastungen anzuerkennen wird hingewiesen (vgl. Konkretisierungen zu §§ 85 – 89).

2.3.2.3 Öffentliche Abgaben

Bei den nach § 7 Abs.2 Nr.2 der VO zu § 82 zu berücksichtigenden Beträgen handelt es sich insbesondere um Grundsteuer, Wassergeld, Sielbenutzungsgebühren, Kosten der öffentlichen Müllabfuhr sowie um Versicherungsbeiträge, die für das Gebäude zu entrichten sind (Feuer- und Haftpflichtversicherung). Die genannten Ausgaben können nur dann von den Einnahmen abgesetzt werden, wenn der Vermieter sie selbst zu tragen hat. Dagegen sind Zahlungen, die der Mieter selbst zu entrichten hat, nicht abzusetzen.

2.3.2.4 Sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung

Zu den sonstigen Aufwendungen zur Bewirtschaftung im Sinne von § 7 Abs.2 Nr. 5 der VO zu § 82 gehören insbesondere die Kosten für die Verwaltung des Grundstücks (z. B. Entgelte für den Hausverwalter, Beiträge zum Grundeigentümerverein), Flur- und Außenbeleuchtung, Schornsteinreinigung und Schneeräumung, Kosten des Betriebes einer zentralen Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlage, Wartungs- und Betriebskosten maschineller Anlagen (z. B. Fahrstuhl). Rz. 2.3.2.3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2.3.2.5 Erhaltungsaufwand und sonstige Bewirtschaftungskosten

Die Pauschbeträge für den Erhaltungsaufwand (§ 7 Abs.2 Satz 2) und sonstige Bewirtschaftungskosten (§ 7 Abs.2 Nr.5) sind dann anzuerkennen, wenn keine höheren tatsächlichen Ausgaben nachgewiesen werden. Ob in den vergangenen Jahren Aufwendungen in Höhe des berücksichtigten Pauschbetrages entstanden sind, ist unerheblich. Als Jahres-Roheinnahmen sind die der Ermittlung der Mieteinkünfte zugrunde gelegten Mieteinnahmen anzusetzen.

2.3.3 Selbst genutztes Wohneigentum
2.3.3.1 Erhaltungsaufwand nur bei konkretem Nachweis

Bei selbst genutzten Einfamilienhäusern bzw. Eigentumswohnungen können für den Erhaltungsaufwand grundsätzlich Pauschbeträge in Höhe von 100,- € pro Jahr abgesetzt werden, wenn das Objekt mindestens 5 Jahre alt ist. Hingegen sind nur die tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben zu berücksichtigen für den Erhaltungsaufwand, der über diesen Betrag hinaus geht oder der früher anfällt sowie für Bewirtschaftungskosten.

2.3.3.2 Aufteilung nach Verhältnis der Wohnflächen

Für selbst genutzte Teile des Wohneigentums ist die Aufteilung der Ausgaben nach dem Verhältnis der Wohnflächen vorzunehmen (nach § 7 Abs. 3 der VO zu § 82). Dabei sind als vom Vermieter selbst genutzte Teile auch die von ihm vermieteten Zimmer und möblierten Wohnungen anzusehen, da die daraus zu berücksichtigenden Einkünfte nach § 7 Abs. 4 der VO zu § 82 gesondert berechnet werden.

2.3.3.3 Roheinnahmen

Roheinnahmen sind die vom Mieter bzw. Untermieter an den Hauseigentümer bzw. Vermieter zu entrichtenden Gesamtentgelte (i. S. von § 7 Abs.4 der VO zu § 82). Nicht zu den Roheinnahmen gehören Beträge, die nach dem tatsächlichen Verbrauch gefordert werden (z. B. Stromkosten bei eigenem Zähler).

2.3.3.4 Heizungskosten bei Untermiete

Bei der Berechnung der im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewährenden Heizungskosten werden die untervermieteten Wohnflächen nicht abgesetzt (vgl. Konkretisierung zu § 29 SGB XII). Somit  sind die vom Untermieter gezahlten Heizungskosten in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. d. h. nicht mit dem in § 7 Abs. 4 der VO zu § 82 genannten Vomhundertsatz.

2.4 Andere Einkünfte (§ 8 der VO zu § 82)
2.4.1 Zu den anderen Einkünften gehören alle Einkünfte, die nicht unter die §§ 3 -7 der VO zu § 82 fallen; das sind u. a.:

2.4.1.1 Einkünfte i. S. von § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes (Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge sowie Vorteile aus früheren Dienstverhältnissen),

2.4.1.2 "sonstige Einkünfte" nach § 22 des Einkommensteuergesetzes (z. B. Renten, Einkünfte aus Spekulationsgeschäften),

2.4.1.3 Unterhaltsleistungen von Verwandten.

2.4.2 Die anderen Einkünfte sind nicht mit dem steuerlichen Ertragswert, sondern mit ihrem tatsächlichen Wert anzusetzen.

2.4.3 Wegen der Behandlung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (Bundeskindergeldgesetz) sowie Kinderzuschlägen und Kinderzuschüssen wird auf die Konkretisierung zu Kindergeld nach § 82 SGB XII verwiesen.

2.5 Auch zum Einkommen zählen
2.5.1 Trinkgelder

In bestimmten Berufsgruppen - z.B. Friseur, Taxifahrer, Kellner- werden regelmäßig Trinkgelder vereinnahmt. Bei Hilfeempfängern, die einer Ganztagesbeschäftigung in solchen Berufen nachgehen, werden in der Regel Einkünfte aus Trinkgeldern in Höhe von monatlich 100 € zugrunde gelegt. Grundsätzlich ist dieser Betrag als Einkommen auf die Sozialhilfe anzurechnen.

2.5.2 Unfallrente und Verletztengeld nach SGB VII

Die Unfallrente nach § 56 Sozialgesetzbuch VII (SGB) und das Verletztengeld nach § 45 SGB VII sind Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Sie fallen nicht unter die Schutzbestimmungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Auch eine Freilassung als zweckbestimmte Leistung nach § 83 SGB XII scheidet aus.

2.5.3 Überbrückungsgeld, Hausgeld und Eigengeld Haftentlassener

Während des Haftaufenthaltes erhält der Gefangene für seine Arbeit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Strafvollzugsgesetz (StVollzG). Hieraus erhält er ein Hausgeld (§ 47 StVollzG) zur freien Verfügung. Ein Teil des Arbeitsentgelts wird dem Überbrückungsgeld (§ 51 StVollzG) zugeführt. Bezüge, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, Unterhaltsbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, werden dem Eigengeld gutgeschrieben (§ 52 StVollzG). Da das Überbrückungsgeld den notwendigen Lebensunterhalt nach Haftentlassung sichern soll, ist es auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen.  Während der Haft nicht verbrauchtes Hausgeld und Eigengeld ist Vermögen, analog zur Regelung der nicht verbrauchten Einkünfte (s.u. Rz. 4.3.).

2.5.4 Teile des Tagespflegegelds (Jugendhilfe) für Tageseltern

Anrechnung auf die Sozialhilfe

Anzurechnen auf die Sozialhilfe ist der Bestandteil „Erziehungsgeld“ (nach Bereinigung um den 20%igen Zuschuss zur Altersvorsorge) aus dem Tagespflegegeld entsprechend der Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XII für Freibeträge auf Einkommen aus eigener Tätigkeit.

Berechnungsbeispiel:

Tagespflegegeld gesamt: 312,-€ (Stufe 2, für 1 Kind mit 31-40 Stunden pro Woche),

davon Pflegegeld: 132,- € (anrechnungsfrei),

davon Erziehungsgeld: 180,-€ (gesamt);

Erziehungsgeld bereinigt um 20%igen Altersvorsorgeanteil: 144,-€;

davon bleiben anrechnungsfrei 30% (43,20€),

einzusetzen sind 70% (100,80€).


Zweck der Leistung

2.6 Kein Einkommen nach dem Sozialhilferecht sind
2.6.1 Leistungen nach dem SGB XII.

Abweichend davon sind bei stationären Leistungen nach Kap. 3 (§ 35), 4 sowie nach Kap. 5–9 ggf. abweichende Regelungen erforderlich, um Mehrfachzahlungen für Bedarfe, die bereits durch Leistungen nach Kap. 4 abgedeckt sind, zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Personen in Einrichtungen nach Kapitel 6 und  7, die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten (vgl. dazu auch Konkretisierungen zu § 35 SGB XII).

2.6.1a der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II,

2.6.2 Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Anwendungsgesetze,

Personenkreis

Rechtsgrundlage

Kriegsopfer

Bundesversorgungsgesetz [BVG]

Opfer von Gewalttaten

Opferentschädigungsgesetz [OEG]

Impfgeschädigte

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen [IFSG]

Bundeswehrangehörige

Soldatenversorgungsgesetz [SVG]

Zivildienstleistende

Zivildienstgesetz [ZDG]

Opfer von rechtsstaatswidrigen Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [StrRehaG]

Betroffene nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (Beitrittsgebiet),
deren Angehörige und Hinterbliebene

Häftlingshilfegesetz [HHG]



Vorrang der Kriegs- und Zivilopferfürsorge - Ansprüche in bestimmten Fällen

2.6.3 Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

2.6.4 zweckbestimmte Leistungen und Schmerzensgelder, soweit sie nach § 83 unberücksichtigt bleiben (vgl. Konkretisierung zu § 83 SGB XII),

2.6.5 Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege oder anderer, die nach § 84 außer Betracht bleiben (vgl. Konkretisierung zu § 84 SGB XII),

2.6.6 Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit die Gewährung von Sozialhilfe von deren Verbrauch oder Verwertung nicht abhängig gemacht werden darf (§ 292 LAG),

2.6.7 Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (nach §§ 294ff SGB VI),

2.6.8 Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 8 BErzGG),

2.6.9 Leistungen nach dem Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder",

2.6.10 Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens",

2.6.11 Leistungen nach dem Gesetz über die einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz),

2.6.12 Entschädigungen nach dem ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetz,

2.6.13 Stiftungsleistungen nach dem Gesetz über die humanitäre Hilfe durch Blutprodukte für HIV-infizierte Personen (HIV-Hilfegesetz),

2.6.14 Versicherungs- und Schadensersatzleistungen für Verluste an geschützten Vermögenswerten, wenn die Leistungen für Ersatzbeschaffungen verwendet werden sollen,

2.6.15 festgelegte vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers (die vermögenswirksam angelegten Lohn- oder Gehaltsteile des Arbeitnehmers sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage gehören dagegen zum Einkommen),

2.6.16 Zuwendungen, die eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält und deren Einsatz eine besondere Härte darstellen würde (vgl. Rz. 3.4 der Konkretisierung § 84 SGB XII),

2.6.17 Jubiläumszuwendungen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gelten als Zuwendung gem. § 84 Abs. 1 SGB XII.

3. Absetzungen vom Einkommen

3.1 Absetzung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 12 der VO zu § 82)

3.1.1 Bei den auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern handelt es sich insbesondere um Einkommen-, Lohn- und Kirchensteuern.

3.1.2 Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 82 Abs. 2 Nr.2 SGB XII). Zu den Pflichtbeiträgen gehören auch die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für die Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Rentenantrag, soweit sie nicht vom Sozialhilfeträger gemäß § 32 SGB XII übernommen werden.

3.2 Absetzung von Beiträgen für öffentliche oder private Versicherungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII i. V. m. § 12 der VO zu § 82)
3.2.1 Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen abzusetzen, wenn sie

  • auf Grund gesetzlicher Vorschriften geleistet werden oder

  • nach Grund (vgl. Rz. 3.2.1.1 und 3.3) und Höhe (vgl. Rz. 3.2.1.2) angemessen sind.

Der Begriff des Einkommens bezieht sich hier nicht nur auf das Erwerbseinkommen, sondern auf Einkünfte jeglicher Art (wie beispielsweise Kindergeld oder Unterhaltsleistungen).

3.2.1.1 Beiträge sind dem Grunde nach angemessen für
3.2.1.1.1 freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung oder - soweit keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht - in einer privaten Krankenversicherung, einschließlich einer angemessenen Zusatzversicherung,

3.2.1.1.2 freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer privaten Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine andere ausreichende Alterssicherung (z. B. Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Ruhegehaltsansprüche) vorhanden ist,

3.2.1.1.3 Haftpflicht-, Hausrat, Einbruch-Diebstahl, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und ähnliche Versicherungen, soweit die Beiträge nicht bereits bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt worden sind. Soweit Beiträge für eine vor Eintritt der Hilfe zum Lebensunterhalt abgeschlossene Hausratversicherung dem Grunde nach gemäß § 82 SGB XII vom Einkommen (z.B. auch Kindergeld und Wohngeld) abzusetzen sind, kann eine Versicherungssumme von 650 Euro je Quadratmeter Wohnfläche als Richtwert für die Prüfung der Angemessenheit des Vertrages gelten.

3.2.1.1.4 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen, sofern nicht ein Pauschbetrag nach § 3 Abs.6 Nr.2 der VO zu § 82 SG XII vom Einkommen abgesetzt wird.

3.2.1.1.5 Beiträge für eine Sterbegeld-Versicherung können abgesetzt werden, wenn diese vor Beginn der Leistungsberechtigung abgeschlossen wurde und sie dem Grunde nach anerkennungsfähig ist. Zu den Kriterien der Anerkennungsfähigkeit (Höhe der Beiträge, Höhe der Versicherungsleistung u.a.) vgl.Konkretisierung zu § 33 SGB XII, Übernahme der Beiträge zu einer Sterbeversicherung.

3.2.1.2 Der Höhe nach angemessen sind in der Regel Beiträge
3.2.1.2.1 für eine freiwillige Krankenversicherung in der tatsächlichen Höhe, wobei grundsätzlich auf eine Begrenzung bis zur Höhe des Höchstbetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zu achten ist,

3.2.1.2.2 für eine freiwillige Rentenversicherung bis zu der Höhe, in der bei gleichen Einkommensverhältnissen Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wären,

3.2.1.2.3 für die übrigen Versicherungen insgesamt bis zu 10 v. H. der Monatseinkünfte. Ggf. sind hier Jahresbeträge zu beachten – insbesondere dann, wenn für die Versicherungsbeiträge eine monatliche Zahlungsweise nicht möglich ist.

3.2.2 Grundsätzlich ist die Absetzung vom Einkommen dann vorzunehmen, wenn die Beitragszahlung anfällt. Nach Möglichkeit ist auf monatliche Zahlungsweise hinzuwirken und der entsprechende Betrag regelmäßig monatlich vom Einkommen abzusetzen.

3.2.3 Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen in Mischfällen SGB II / SGB XII

Versicherungsbeiträge werden in "Mischfällen" bei Leistungsbezug nach SGB II / SGB XII vorrangig bei der Person berücksichtigt, die Leistungen nach SGB II erhält. Soweit Versicherungsbeiträge im SGB II nach Grund und Höhe anerkannt, jedoch nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden (z.B. mangels ausreichenden Einkommens; z.B. wenn die Beträge höher sind als die Pauschale nach § 3 ALG II-V zum SGB II), kann der noch nicht abgesetzte Differenzbetrag bei dem Partner geltend gemacht werden, der Leistungen nach dem SGB XII erhält.

3.3 Besonderheiten bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 SGB XII
3.3.1 Die in Rz. 3.2.1.1.1 und 3.2.1.1.2 genannten Versicherungen können bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 nur insoweit als angemessen angesehen werden, als sie nach den §§ 32, 33 SGB XII und den dazu ergangenen Globalrichtlinien bzw. Konkretisierungen zu berücksichtigen wären;

3.3.2 Versicherungen können grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn sie vor Eintritt der Leistungsberechtigung bereits bestanden haben; während des Bezuges von Hilfe zum Lebensunterhalt abgeschlossene derartige Versicherungen können grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn Hilfebeziehende über eigenes Einkommen im Sinne von § 82 SGB XII verfügen.

3.3.3 Beiträge zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (vgl. Rz. 3.2.1.1.4) können in der Regel nicht berücksichtigt werden.

3.4 Absetzung von Beiträgen für staatlich geförderte Altersvorsorge (§ 82 Abs. 2 Nr. 3, Halbsatz 2 SGB XII)
3.4.1 Geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes (auch bekannt als „Riester-Rente“) sind abzusetzen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3, Halbsatz 2 SGB XII – Altersvorsorgebeiträge) , soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach (§ 86 EStG) nicht überschreiten.

3.4.2 Der Mindesteigenbeitrag ist der vom Zulagenberechtigten zu zahlende Eigenanteil am Gesamtbeitrag, der notwendig ist, um Anspruch auf die volle staatliche Förderung zu haben. Die Höhe des Mindesteigenbeitrages hängt von der Höhe des maßgeblichen Vorjahreseinkommens, dem Familienstand und der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ab. Er berechnet sich aus der Differenz des maßgeblichen Einkommens und dem Zulagenanspruch. Durch die Zulagen (Grund- und Kinderzulagen), auf die ein Anspruch besteht (welche jedoch erst nach Ablauf des Anspruchsjahres auf Antrag gegenüber der zuständigen Stelle an den Berechtigten gezahlt werden), verringert sich der zu leistende Mindesteigenbeitrag. Für im Jahr 2006 zu erbringende Zahlungen ist die Bezugsgröße 3 v.H. des Jahres-Brutto-Einkommens aus 2005, um die förderfähigen Beträge auszuschöpfen. Im Jahr 2007 können ebenfalls 3 v.H. (bezogen auf das Vorjahreseinkommen aus 2006) im Rahmen dieser Altersvorsorge angespart werden.

Berechnungsbeispiel:

Ehepaar mit zwei Kindern über 3 Jahren, für die Kindergeldberechtigung besteht; die Berechnungsgrundlage ist das Jahreseinkommen der Eltern im Jahr 2005 mit angenommenen 24.000 €. Erwerbstätig war in 2005 nur einer der Ehepartner; der einkommenslose Ehepartner ist ohne eigene Beitragspflicht mittelbar über den anderen Ehepartner förderberechtigt.

Förderungsberechtigter Betrag, der im Laufe des Jahres 2006 einzuzahlen ist (3 Prozent): 720 €

abzüglich Zulage Ehefrau:- 114 €
abzüglich Zulage Ehemann:- 114 €
abzüglich Zulage erstes Kind:- 138 €
abzüglich Zulage zweites Kind:- 138 €

Zu leistender Mindesteigenbeitrag 2006 somit: 216 € (Jahresbetrag), entsprechend 18 € monatlich.

Um die Höhe dieses Eigenbeitrages verringert sich das anrechungsfähige Einkommen, sofern die Zahlungen tatsächlich im Rahmen eines entsprechenden Vertrages geleistet werden. Ein Unterschreiten des Mindesteigenbetrages führt zu einer entsprechenden Kürzung der Zulage.
Hat der ansonsten nicht erwerbstätige Ehepartner allerdings im Vorjahr selbst ein geringes Einkommen erzielt, so muss er für das Antragsjahr zumindest einen Sockelbetrag von 60 € einzahlen, um die Zulage zu erhalten.

3.5 Absetzung notwendiger Ausgaben (§ 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII)
3.5.1 Notwendig sind solche Ausgaben, ohne die die Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt werden kann (insbesondere z.B. Fahrkosten, Arbeitsmittel – vgl. Rz. 2.1.3.3, Pauschbetrag für Arbeitsmittel).

3.5.2 Kinderbetreuung bei Erwerbstätigkeit

Sofern im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit eine Kinderbetreuung erforderlich ist, sind die notwendigen Ausgaben (das sind Gebühren für ein Kindertagesheim oder sonstige Betreuungskosten in vergleichbarer Höhe) dementsprechend abzusetzen. Dies betrifft insbesondere Alleinerziehende, kann jedoch im Einzelfall auch gelten, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.

3.6 Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX (§ 82 Abs. 2 Nr. 5)

Arbeitsförderungsgeld  und Erhöhungsbeträge der Arbeitsentgelts im Sinne von (§ 43 Satz 4 des SGB IX) sind vom Einkommen abzusetzen.

3.7 Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit (§ 82 Abs. 3)

3.7.1 Geht ein Leistungsberechtigter der Hilfe zum Lebensunterhalt einer Tätigkeit nach, aus der ein Einkommen erzielt wird, so sind 30 vom Hundert des erzielten Einkommens abzusetzen. Grundlage für den Absetzungsbetrag ist das bereinigte Einkommen.

3.7.2 Bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen sind von dem Entgelt ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25 vom Hundert des Entgelts abzusetzen, das diesen Betrag übersteigt.

3.8 Absetzung von abgetretenen oder gepfändeten Einkommensteilen

So weit Teile des Einkommens abgetreten, gepfändet oder verpfändet und aus diesem Grund im Bedarfszeitraum nicht verfügbar sind, sind sie vom Einkommen abzusetzen. Dabei hat die nachfragende Person im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht auf die Aussetzung der Abtretung/Pfändung hinzuwirken.


4. Zeitliche Zuordnung der Einkünfte

4.1 Grundsatz der Anrechung (Zuflusstheorie)

Grundsätzlich sind die laufenden Einkünfte mit Ausnahme der Sonderregelungen der §§ 4 – 8 der VO zu § 82 und der Rz. 4.2 dem Bedarfszeitraum zuzurechnen, in dem sie zufließen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des physischen Zuflusses der Mittel, also z.B. der tatsächliche Geldeingang auf dem Konto des Leistungsberechtigten (sog. Zuflusstheorie - Urteil des BVerwG vom 22.04.2004, Az. 5 C 68/03).

Bei der HzL ist der Bedarfszeitraum grundsätzlich der jeweilige Kalendermonat, für den die Hilfe zu berechnen ist. Nur innerhalb dieses Zeitraumes zufließendes Einkommen ist bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Einkommen erst zum Ende eines Kalendermonats zufließt. Nach der Zuflusstheorie gehören nicht verbrauchte Einkünfte nach Ablauf des Bedarfsmonats nicht mehr zum Einkommen, sondern sind unter den Voraussetzungen nach Nr. 4.3. ggf. als einzusetzendes Vermögen zu behandeln.

In der Praxis wirkt sich die Zuflusstheorie auf laufende Fälle nicht aus. Bei Zugängen in die Sozialhilfe ist in Höhe des für diesen Monat zu erwartenden Einkommens grundsätzlich keine Sozialhilfe zu zahlen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf im Umfang der erwarteten Einkünfte gedeckt ist.

 

Entsteht in der Zeit bis zum Zufluss des Einkommens dadurch ein sozialhilferechtlicher Bedarf,  weil der Hilfeberechtigte mittellos ist oder zu Beginn des Zeitraums notwendige Bedarfe (z.B. Mietezahlungen) ganz oder teilweise - auch nicht durch Selbsthilfe - decken kann, ist mit überbrückender Hilfe zum Lebensunterhalt einzutreten.

Handelt es sich nur um eine vorübergehende Notlage, bzw. ist erkennbar, dass nach dem Zufluss des Einkommens keine weitere Hilfebedürftigkeit mehr vorliegt, sind bei der Gewährung der Überbrückungsleistungen die Vorgaben nach § 38 SGB XII (Darlehen bei vorübergehender Notlage) zu beachten.

4.2 Ausnahmen – zeitliche Verteilung bei einmaligen und jährlich wiederkehrenden Einkünften

Einmalige Einkünfte und Sonderzuwendungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach Eintritt des Bedarfs zugeflossen sind.

4.2.1 Einmalige und jährlich wiederkehrende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - ausgenommen Sonderzuwendungen nach Rz. 4.2.2  - sind bei Leistungen in nicht vollstationärer Unterbringung in der Regel bei Leistungen der Sozialhilfe mit je einem Drittel im Monat des Zuflusses und den beiden folgenden Monaten zu berücksichtigen. Sofern die Leistungen für den Zuflussmonat bereits festgesetzt sind, sind die Einkünfte  in den folgenden drei Monaten zu berücksichtigen. Bei Leistungen, die in stationären Einrichtungen gewährt werden und bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger sind diese Einkünfte auf 12 Monate zu verteilen.

4.2.2 Von den Sonderzuwendungen im öffentlichen Dienst und den Weihnachtsgratifikationen außerhalb des öffentlichen Dienstes (dazu gehören auch Beträge bis zu einem Monatsgehalt, die in den Monaten November oder Dezember zusätzlich gezahlt werden) ist ein Betrag in Höhe von 25 Prozent von dieser Sonderzuwendung/Weihnachtsgratifikation anrechnungsfrei zu lassen. Der verbleibende anzurechnende Betrag ist mit je einem Drittel im Monat des Zuflusses und in den beiden folgenden Monaten zu berücksichtigen. Sofern die Leistungen für den Zuflussmonat bereits festgesetzt sind, sind die Einkünfte  in den folgenden drei Monaten zu berücksichtigen. Bei Hilfen nach Kapitel 5 – 9 des Gesetzes kann auch eine Aufteilung auf den Monat des Zuflusses und die folgenden 11 Monate erfolgen, wenn dies den Verhältnissen besser gerecht wird.
4.2.2.1 Von den regelmäßig wiederkehrenden Sonderzahlungen, die von den Werkstätten für behinderte Menschen an die dort Beschäftigten im Zeitraum 15.11. bis 15.12. des jeweiligen Jahres gezahlt werden, werden 50 Prozent als Einkommen berücksichtigt.

4.2.2.2 Die Rz 4.2.1.und 4.2.2  sind ist nicht anzuwenden, soweit im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist (vgl. § 3 Abs. 3 der VO zu § 82).

4.3 Einkommen wird durch Zeitablauf zu Vermögen

Nicht verbrauchte Einkünfte wachsen nach Ablauf des Anrechungszeitraums dem Vermögen zu und unterliegen den für den Einsatz des Vermögens geltenden Bestimmungen (vgl. Konkretisierung zu § 90 SGB XII).

5. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.



zu § 82 Abs. 4 bzw. § 88 Abs. 1 SGB XII Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt, "Häusliche Ersparnis" , vom 02.08.2005 (Az.: SI 223/112-20-1-1)

Die ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt nach § 82 Abs. 4 bzw. § 88 Abs. 1 SGB XII werden wie folgt festgesetzt:

Häusliche Ersparnis

Untergebrachte Person mit Unterkunft (€ mtl.)1234567 und mehr
bis Vollendung des 14. Lebensjahres144137130124118112
ab Vollendung des 14. Lebensjahres193183174165157149
vom 19. Lebensjahr an227193183174165157149

Für Einzelpersonen ohne eigene Wohnung wird die Häusliche Ersparnis auf 444 € festgesetzt. Für Anspruchsberechtigte gemäß SGB II (Regelleistung 345.- €) ohne eigene Wohnung  ist die Häusliche Ersparnis entsprechend der Tabelle festzusetzen.

Diese Konkretisierung tritt am 1.9.2005 in  Kraft.


zu § 82 Begriff des Einkommens - Kindergeld

1.  Zuordnung des Kindergeldes
1.1 Zuordnung bei Minderjährigen

Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist bei Minderjährigen dem jeweiligen Kind als Einkommens zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Der übersteigende Betrag („Kindergeld-Spitzbetrag“) ist Einkommen des Kindergeldberechtigten.

1.2 Bedarf des Kindes

Der Bedarf des Kindes ist wie folgt zu ermitteln:

  • Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt

  • ggf. Mehrbedarfszuschläge

  • anteilige Kosten der Unterkunft

Berechnungsbeispiel:

Bedarf des KindesEinkünfte des Kindes
Regelsatz (60% von 345 €): 207 €Unterhalt: 309 €
Anteilige Kosten der Unterkunft: 150 €Kindergeld: 154 €
Bedarf gesamt: 357 €Einkünfte gesamt: 463 €
abzüglich Bedarf: - 357 €
übersteigender Teil: 106 €

Der nicht für den Bedarf des Kindes benötigte Betrag in Höhe von 106,-€ ist Einkommen des Kindergeldberechtigten.

1.3 Die Rz.n 1.1 und 1.2 sind entsprechend anzuwenden auf andere Leistungen für Kinder i.S.v. (§ 32 und § 63 EStG) (Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung).

1.4 Kindergeld für Volljährige

1.4.1 Bei volljährigen Kindern ist Kindergeld grundsätzlich dem Kindergeldberechtigten als Einkommen zuzuordnen (§ 32 und § 63 EStG).

1.4.2 Wenn das Kindergeld oder Teile davon dem Kind durch einen besonderen Zuwendungsakt zugewendet werden (z.B. mittels Einzahlung auf ein eigenes Konto des Kindes), ist es in entsprechender Höhe als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Die gemeinsame Haushaltsführung genügt dafür nicht.

1.4.3 Kindergeld bei Behinderung:

Nach 3 Grundsatzurteilen des Bundesfinanzhofs vom 15.10.1999 haben auch erwachsene Menschen Anspruch auf Kindergeld, wenn sie wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Sich selbst unterhalten kann ein behindertes Kind, wenn es über eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verfügt, die zur Bestreitung seines gesamten notwendigen Lebensbedarfes (allgemeiner Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) ausreicht.

Es ist auch dann nicht in der Lage, sich selbst zu unterhalten, wenn es im Rahmen der Eingliederungshilfe stationär betreut wird.

Diese Rechtsprechung gilt auch für den steuerrechtlichen Kinderfreibetrag (BfinH ->VIR 183/97,40/98 u.182/98 v.15.10.1999).


2. Kindergeld für Ausländer

Nach § 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) erhält ein Ausländer Kindergeld nur, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist. Ein ausländischer Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld; sein Ehegatte erhält Kindergeld, wenn er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist. Soweit im Bundeskindergeldgesetz (BKGG - § 17 Recht der Europäischen Gemeinschaft) Ansprüche Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.

3. Kindergeld - Beträge

Das Kindergeld ist eine vorrangige Leistung, die in der Sozialhilfe in voller Höhe auf das Einkommen anzurechnen ist. Das Kindergeld für das erste, zweite und dritte Kind einer Familie beträgt jeweils 154,- Euro monatlich. Ab dem vierten Kind beträgt das Kindergeld jeweils monatlich 179,- Euro. Damit ergeben sich monatlich folgende Kindergeldleistungen (Stand: Seit 1.1.2002):

Bei 1 Kind:

154,- €

Bei 2 Kindern:

308,- €

Bei 3 Kindern:

462,- €

Bei 4 Kindern:

641,- €

Für jedes weitere Kind:

179,- €

4. Zuständigkeit
4.1 Familienkasse Hamburg

Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich zu beantragen (§ 67 EStG). Für Hamburg ist zuständig:

Agentur für Arbeit Hamburg

Familienkasse

20079 Hamburg

Besucheradresse:

      Kurt-Schumacher-Allee 16

      20097 Hamburg

Tel.: 040 / 28 55-0

4.1.1 Besteht für den Zeitraum, für den Sozialhilfe geleistet wurde, Anspruch auf Kindergeld, sind Erstattungsansprüche des Sozialhilfeträgers gegenüber der Agentur für Arbeit – Kindergeldkasse – nach den (§§ 102 ff SGB X) geltend zu machen.

4.2 Sozialrechtliches Kindergeld

Eine Berechtigung auf Sozialrechtliches Kindergeld besteht bei Vollwaisen oder bei Kindern, bei denen der Aufenthalt der Eltern nicht bekannt ist (§ 1 Abs. 2 BKGG). Die örtliche Zuständigkeit für solche Kinder, die einen Anspruch auf Sozialrechtliches Kindergeld und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg haben, liegt bei der

Bundesagentur für Arbeit Nürnberg

Familienkasse

90327 Nürnberg

(FAX für Notfälle: 09111/2423997)

Neuanträge und Ersatzansprüche der Grundsicherungs- und  Sozialämter sind direkt dorthin zu richten.

Eigenanteil bei der Gewährung einmaliger Leistungen

5. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.


zu § 83 Zweckbestimmte Leistungen

1. Allgemeines

§ 83 Abs.1 ist nur anzuwenden auf Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften für einen bestimmten Zweck erbracht werden. Die Zweckbestimmung muss sich eindeutig aus der Vorschrift ergeben; es genügt nicht, wenn sie im Wege der Auslegung gewonnen werden kann.

2. Abgrenzung von anrechungsfreien und anzurechnenden Teilen  zweckbestimmter Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
2.1 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einschließlich der 

Zusatzleistungen in Härtefällen dienen der Deckung des Lebensunterhalts des Auszubildenden und der Ausbildungskosten; sie sind daher bei der Prüfung, in welchem Umfange Angehörigen des Auszubildenden Sozialhilfe zu gewähren ist, nicht zu berücksichtigen. Bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt für den Auszubildenden sind von der BAföG-Leistung die für die Ausbildung zweckbestimmten Teile abzusetzen. Sind diese nicht gesondert ausgewiesen, sind 15 v. H. der Grundleistung (ohne Zusatzleistung in Härtefällen) als für die Ausbildung zweckbestimmt abzusetzen.

2.2 Vom Übergangsgeld, das nach dem SGB VI im Rahmen der Berufsförderungsmaßnahmen 

gezahlt wird, sowie vom Unterhaltsgeld nach dem SGB III für Aus- und Fortbildungen bzw. Umschulungen sind pauschal 20,- Euro monatlich oder aber die nachgewiesenen ausbildungsbedingten Kosten (Lernmittel, Schreibmaterial, Fahrgeld usw.) als für die Ausbildung zweckbestimmt abzusetzen. Der danach verbleibende Betrag ist als Einkommen zu berücksichtigen.

2.3 Werden die Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung von einem

Versicherungsträger oder einem sonstigen Kostenträger übernommen und erhält der Untergebrachte daneben weitere Leistungen (z. B.  Krankengeld, Übergangsgeld), so sind diese weiteren Leistungen vollständig auf einen etwaigen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt und den Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 anzurechnen.

2.4 Von der Mutterschaftshilfe und dem Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz

ist ein Betrag in Höhe des Erziehungsgeldes nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz als zweckbestimmte Leistung anzusehen; der darüber hinausgehende Betrag ist Einkommen.

2.5 Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist bis zur Höhe der zu berücksichtigenden Kosten

der Unterkunft Einkommen. Haben nicht alle zum Familienhaushalt rechnenden Familienmitglieder einen Anspruch auf Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft, so ist das Wohngeld nur auf die Zahl der  bei seiner Bewilligung berücksichtigten Familienmitglieder aufzuteilen. Im übrigen wird wegen der Berücksichtigung von Wohngeld bei den laufenden Leistungen für die Unterkunft auf die Konkretisierung zu § 29 SGB XII verwiesen.

2.5.1 Erhält ein Heimbewohner für die Heimunterbringung Wohngeld und werden die in dem Heim entstehenden Unterkunftskosten zusammen mit den sonstigen Leistungen durch einen Pflegesatz abgegolten, so ist das Wohngeld in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen (bei einer Hilfe nach Kapitel 6 oder 7 gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII).

2.6 Beispiele für weitere zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften:

Leistung

zu berücksichtigen bei

1. Ausbildungsbeihilfen, Berufsausbildungsbeihilfen, Erziehungsbeihilfen usw.

Hilfen zur Schul- oder Berufsausbildung nach § 54 SGB XII

2. Beihilfen nach den für den öffentlichen Dienst maßgebenden Bestimmungen

Leistungen, die der jeweiligen Zweckbestimmung der Beihilfe entsprechen

3. Bestattungsgelder, Sterbegelder nach SGB VII, Berufsgenossenschaften, BVG, LAG usw.

Bestattungskosten (§ 74 SGB XII)

4. Krankenbehandlung, Krankenpflege, Krankenhilfe nach SGB V, BVG, LAG usw.

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47-51 SGB XII) sowie entsprechende Leistungen der Eingliederungshilfe

5. Pflegegelder, Pflegezulagen nach SGB XI, BVG, LAG usw.

Hilfen zur Pflege nach §§ 64, 65 sowie Blindenhilfe nach § 72 SGBXII, Blindengeld

6. Wohnraumhilfen nach den verschiedenen gesetzlichen Vorschriften einschl. Kapitalabfindungen für diesen Zweck

Leistungen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung

3. Keine Anrechung von Schmerzensgeld als Einkommen
3.1 Nach § 83 Abs. 2 sind Schmerzensgelder nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Da § 83 Abs. 2 ausdrücklich auf § 253 Abs. 2  BGB Bezug nimmt, handelt es sich um eine abschließende Regelung. Sie ist nur dort, nicht jedoch auf ähnliche Tatbestände anwendbar.

3.2 Wegen der Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen wird auf die Konkretisierung zu § 83 SGB XII – Schmerzensgeld verwiesen.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.


zu § 84 Zuwendungen

1. Allgemeines

Bestimmte Zuwendungen bleiben als Einkommen außer Betracht. Dies gilt nicht, soweit die Zuwendung die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Sozialhilfe ungerechtfertigt wäre. Der Begriff Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf Geld- wie auf Sachleistungen.

Sind Zuwendungen jedoch ausdrücklich nicht für einen Bedarf bestimmt, der Teil des  laufenden Lebensunterhalts ist, sondern für einen anderen Zweck, z.B. Zuschüsse für Erholungsmaßnahmen, Bekleidung oder Hausrat (Geld- oder Sachleistungen), ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bedarf in diesem Umfang durch die Zuwendung abgedeckt ist und insoweit kein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht.

2. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 Abs. 1)

Grundsätzlich bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege als Einkommen außer Betracht. Zur Freien Wohlfahrtspflege gehören die Spitzenverbände und die ihnen angeschlossenen Organisationen sowie sonstige Stellen der freien Wohlfahrtspflege.
2.1 Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Hamburg sind:

  • Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Hamburg e.V.,

  • Caritasverband für Hamburg e.V.,

  • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Hamburg e.V.,

  • Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Hamburg e.V.,

  • Diakonisches Werk in Hamburg,

  • Jüdische Gemeinde in Hamburg.

2.2 Sonstige Stellen der freien Wohlfahrtspflege sind im sozialen Bereich tätige

  • Stiftungen,

  • Gesellschaften,

  • Vereine

wie beispielsweise

  • Rudolf-Lodders-Stiftung,

  • Robert-Bosch-Stiftung,

  • Hans und Gretchen Tiedje-Stiftung,

  • Weißer Ring

und ähnliche, wenn sie vom zuständigen Finanzamt als ausschließlich mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind. Von dort empfangene Zuwendungen werden bis zu ihrer vollen Höhe oder bis zu einem ausdrücklich festgesetzten Betrag nicht als Einkommen angerechnet.

2.3 Zuwendungen für Schwangere

Zuwendungen, die sich auf Geld- oder Sachleistungen bei Schwangerschaft und Geburt beziehen, bleiben vollständig außer Betracht. 

2.4 Jubiläumszuwendungen bei WfbM-Beschäftigten

Jubiläumszuwendungen für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen gelten als Zuwendung gem. § 84 Abs. 1 SGB XII. Sie sind daher nicht auf das Einkommen anzurechnen.

2.5 Begrenzung der Höhe anrechungsfreier Zuwendungen

Grundsätzlich anrechungsfrei sind Zuwendungen nach § 84 Abs. 1 Satz 1. Nach Satz 2 ist jedoch eine Anrechung vorzunehmen, wenn die Zuwendungen bestimmte Beträge überschreiten.

Danach bleiben bei der Ermittlung des Einkommens – unabhängig davon, ob die Zuwendungen laufend oder einmalig erfolgen – grundsätzlich anrechungsfrei:
2.5.1 geleistete Zuwendungen in der Regel jährlich bis zur Höhe des sechsfachen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes,

2.5.2 bei Unterbringung in einer Einrichtung Zuwendungen in der Regel jährlich bis zur Höhe des zwölffachen Barbetrages zur persönlichen Verfügung nach § 35 Abs. 2 SGB XII.

2.6 Bei Überschreiten bestimmter Beträge gilt die Entscheidung im Einzelfall

Übersteigt die Höhe der Zuwendung die vorstehenden Beträge, so ist über eine Anrechung nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Zu beachten ist dabei auch, ob die Zuwendung bei einer Anrechung voraussichtlich unterbleiben würde.  

2.7 Pflicht zur Benachrichtigung des Zuwendungsgebers

Bevor eine Zuwendung als Einkommen berücksichtigt wird, ist die Stelle, die die Zuwendung gewährt, zu unterrichten.

3. Zuwendungen anderer (§ 84 Abs. 2)
3.1 Grundsatz bei freiwilligen Zuwendungen anderer

Zuwendungen anderer sind grundsätzlich als Einkommen nach § 82 zu berücksichtigen. Sie werden ausnahmsweise nicht als Einkommen angerechnet, wenn sie freiwillig, d.h. ohne rechtliche oder sittliche Verpflichtung, geleistet werden und die Anrechnung für den Empfänger eine besondere Härte bedeuten würde.
3.1.1 Begriff der rechtlichen Verpflichtung

Eine rechtliche Verpflichtung kann sich aus Gesetz (z.B. gesetzliche Unterhaltsverpflichtung), Vertrag (z.B. Unterhaltsvergleich) oder Gewohnheitsrecht (z.B. arbeitsrechtliche Verpflichtungen) ergeben.

Bei Zuwendungen von Arbeitgebern ist besonders zu prüfen, ob sie nicht aufgrund betrieblicher Übung oder im Interesse der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer des Betriebes gewährt werden. In diesem Fall besteht eine arbeitsrechtliche Pflicht zur Gewährung der Zuwendung.

3.1.2 Begriff der sittlichen Verpflichtung

Ob eine sittliche Verpflichtung zur Leistung besteht, ist nach der allgemeinen Anschauung und den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Sie setzt eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Leistenden und dem Empfänger voraus.

Unterhaltsleistungen nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder Verschwägerter sind grundsätzlich als Leistungen anzusehen, die aufgrund einer sittlichen Verpflichtung erbracht werden.

Ist nicht eindeutig festzustellen, ob eine Leistung aufgrund einer sittlichen Verpflichtung erbracht wird, ist sie als freiwillige Leistung anzusehen.

3.1.3 Begriff der besonderen Härte

Beim Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Um die Zielsetzung der gesetzlichen Regelung nicht zu unterlaufen, ist der Begriff der besonderen Härte nicht zu eng auszulegen. Ob eine besondere Härte vorliegt, kann sich nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

3.1.4 Beispiele für Zuwendungen anderer (nach § 84 Abs. 2).

Anrechungsfrei ist bei folgenden Zuwendungsgebern jeweils die gesamte Höhe der Leistungen:

  • Hamburger Stiftung „Hilfe für NS-Verfolgte“,

  • Deutsche Künstlerhilfe des Bundespräsidenten,

  • Härtefonds für rassisch Verfolgte nicht-jüdischen Glaubens (HNG-Fonds),

  • Leistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung,

  • Leistungen nach den Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG-Richtlinien).

3.2 Anrechung von Zuwendungen anderer (nach § 84 Abs. 2)

Andere als die vorstehend genannten Zuwendungen nach Absatz 2 sind nur dann auf das Einkommen anzurechnen, wenn sie folgende Höhe überschreiten:
3.2.1 Freiwillig geleistete Zuwendungen sollen in der Regel nicht als Einkommen angerechnet werden, soweit sie die Hälfte des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - bei Leistungsgewährung in einer Einrichtung die Höhe des Barbetrages nach § 35 Abs. 2 - nicht übersteigen.

3.2.2 Ist die monatliche Zuwendung höher, ist die Hälfte des Mehrbetrages als Einkommen zu berücksichtigen. Insgesamt soll jedoch nur ein Betrag bis zur Höhe des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes - bei Hilfegewährung in einer Einrichtung bis zur Höhe des doppelten Barbetrages nach § 35 Abs. 2 – ganz oder in Teilen unberücksichtigt bleiben.

3.2.3 Zuwendungen, die eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, bleiben außer Betracht, soweit der Rahmen der vorstehenden Randziffern eingehalten wird. Wird die Pflege jedoch innerhalb der Familie von unterhaltspflichtigen Angehörigen durchgeführt, bleibt die Zuwendung in voller Höhe frei.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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