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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2008: Globalrichtlinien zu § 17 Abs. 2 SGB XII

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Gewährung von Geldleistungen als Darlehen

Infoline-Archiv 2008: Globalrichtlinien zu § 17 Abs. 2 SGB XII

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1. Zielsetzung

Die Gewährung eines Darlehens stellt im Sinne des Regelwerkes des SGB XII eine Geldleistung an den Leistungsberechtigten dar. Mit dieser Globalrichtlinie werden Grundsätze festgelegt, wann Leistungen als Darlehen gewährt werden können und Modalitäten für die Darlehensgewährung festgelegt.

2. Grundlagen

Nach § 17 Abs. 2 SGB XII ist über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen des zuständigen Leistungsträgers zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen ist.

Die Möglichkeit der Darlehensgewährung ist bei folgenden Leistungen des SGB XII ausdrücklich erwähnt:

·         § 22 SGB XII „Sonderregelungen für Auszubildende“ 

·         § 34 SGB XII „Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen“

·         § 37 SGB XII „Ergänzende Darlehen“

·         § 38 SGB XII „Darlehen bei vorübergehender Notlage“

·         § 73 SGB XII „Hilfe in sonstigen Lebenslagen“

·         § 91 SGB XII  Darlehensgewährung, soweit verwertbares Vermögen vorhanden ist, aber der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung nicht möglich ist.

Darüber hinaus ist die Gewährung von Leistungen als Darlehen in der Rechtsverordnung der Eingliederungshilfe genannt.

Neben diesen gesetzlich geregelten Fällen ist aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes nach § 31 SGB I eine Darlehensgewährung nach § 17 Abs. 2 SGB XII nur dann möglich, wenn es sich bei der zu gewährenden Hilfe um eine „Kann-Leistung“  handelt.

Die Entscheidung über die Darlehensvergabe und die Darlehensmodalitäten ist insgesamt dem öffentlichen Recht zuzuordnen und unterliegt den Bestimmungen des SGB X.

3. Grundsätze und Ermessenskriterien zur Leistungsgewährung als Darlehen

Vor der  Entscheidung, ob Sozialhilfe in Form einer Beihilfe oder als Darlehen gewährt wird, muss der Anspruch auf Leistungsgewährung grundsätzlich bejaht werden können. Dies ist anhand der jeweiligen Leistungsnormen gesondert  zu prüfen. Wird der Leistungsanspruch

verneint, entfällt die weitere Prüfung zur Form der Leistungserbringung. Es erübrigt sich dann auch die Klärung, ob ein Darlehen gewährt werden kann.

Die Entscheidung, dass Sozialhilfe in Form eines Darlehens zu gewähren ist, stellt einen Verwaltungsakt dar, dem ein pflichtgemäßes Ermessen vorausgeht.

Die Ausübung von pflichtgemäßem Ermessen unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung. Erfolgt eine Darlehensvergabe ohne Ausübung des Ermessens, ist sie alleine deshalb rechtswidrig. 

Die pflichtgemäße Ermessensausübung muss auf das vorrangige Ziel gerichtet sein, dass der Leistungsberechtigte befähigt wird, unabhängig von Sozialhilfe zu leben (§ 1 Satz 2 SGB XII).

Deshalb ist bei der Ausübung des Ermessens grundsätzlich zu bewerten, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsberechtigten voraussichtlich soweit verbessern werden, dass ihm die Rückzahlung des Darlehens in absehbarer Zeit zugemutet werden kann und er dazu tatsächlich in der Lage ist. Bei dieser Bewertung sind andere Rückzahlungsverpflichtungen aus Krediten, Ratenkäufe etc. einzubeziehen.

Eine Leistungsgewährung in Form eines Darlehens, welches erkennbar die Zukunft des Leistungsberechtigten derart belasten wird, dass die Zielsetzung, unabhängig von Sozialhilfe zu leben, gefährdet erscheint, ist nicht zulässig.

Nach  der  Rechtsprechung  liegen  Ermessenfehler  insbesondere  dann  vor, wenn

·         eine Darlehensgewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt an Familienangehörige ohne eigenes Einkommen und Vermögen erfolgt, obwohl gegen den Haushaltsvorstand eine Kostenersatzanspruch gem. § 103 SGB XII besteht,

·         der Haushaltsvorstand als gesteigert Unterhaltspflichtiger sich in einer kurzzeitigen Notlage befindet,

·         der Leistungsberechtigte nach Behebung der Notlage das Darlehen nur langfristig zurückzahlen kann,

·         Leistungsberechtigte nach Abzug der Darlehensraten mit ihrem Einkommen nur knapp über den Bedarfsgrenzen des SGB XII liegen werden.

4. Darlehensmodalitäten

Über die Ausgestaltung der Darlehensmodalitäten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Sie können durch Verwaltungsakt oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden. Dabei müssen die festgelegten Rechte und Ansprüche des Sozialhilfeträgers dem Sinn und Zweck der Sozialhilfe entsprechen.

Zu den Darlehensmodalitäten gehören insbesondere

·         Genaue Bezeichnung des Darlehenszweckes

·         Auszahlungszeitpunkt

·         Fälligkeit des Darlehens

·         Laufzeit des Darlehens

·         tilgungsfreier Zeitraum

·         Beginn der Rückzahlung

·         Höhe der Raten

·         Sicherheitsleistungen des Schuldners

4.1 Zinsen

Darlehenszinsen sind grundsätzlich nicht zu fordern, da sie mit dem Ausnahmecharakter der Darlehensvergabe nicht vereinbar sind.

Erhält der Leistungsempfänger mit Hilfe des ihm gewährten Darlehens andere wirtschaftliche Vorteile (z.B. Zinsen bei Kautionen oder Dividenden bei Genossenschaftsanteilen), sind in Höhe dieser Ansprüche Zinsen auf das gewährte Darlehen zu verlangen

Im Falle eines Rückzahlungsverzuges kann eine Verzinsung verlangt werden.

4.2 Form der Darlehensgewährung

Bei der Darlehensgewährung durch Verwaltungsakt sind die Darlehensmodalitäten durch Nebenbestimmungen zu regeln (Bedingungen, Befristung, Widerrufsvorbehalt, Auflagen, Auflagenvorbehalt). Über die Wahl der Nebenbestimmungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, dabei darf die Nebenbestimmung nicht dem Zweck des Verwaltungsaktes zuwiderlaufen. 

Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform. Dabei sind die Vorschriften des BGB über den Darlehensvertrag (§§ 607 ff BGB) entsprechend anzuwenden, sofern die Besonderheiten der Sozialhilfe dem nicht entgegenstehen. 

Die Form der Darlehensgewährung bestimmt die Form der Rückforderung des Darlehens.

4.3 Darlehensrückforderung

Die Rückforderung eines Darlehens setzt voraus, dass die Darlehensforderung fällig ist.

Über die Rückforderung eines Darlehens ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Beginn und die Höhe der Rückforderung richten sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Leistungsempfängers.

Soweit die gesetzlichen Bestimmungen zu den einzelnen Leistungsarten abweichende Regelungen enthalten, gelten diese.

5. Verfahren

Entscheidungen über die Gewährung von Sozialhilfe sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Dies gilt auch für die Gewährung einer Leistung als Darlehen.

Es ist im Bescheid deutlich zu machen, dass das im Rahmen von § 17. Abs. 2 SGB XII übertragene Ermessen gesehen und ausgeübt wurde. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen sind deshalb schriftlich darzulegen. 

Die Bezirksämter und die Behörde für Soziales und Familie können zur Ausfüllung dieser Globalrichtlinie verbindliche Verfahrensweisen und Konkretisierungen vereinbaren. Diese dürfen den Wesensgehalt der Globalrichtlinie nicht berühren.

6. Berichtswesen

Die durchführenden Dienststellen berichten der Behörde für Soziales und Familie quartalsweise an Hand der nachfolgenden Kennzahlen

·         Anzahl und Höhe der bewilligten Leistungen in Form von Darlehen nach Leistungsarten und Hilfeart

·         Anzahl und Höhe der bewilligten Leistungen in Form von Beihilfen nach Leistungsarten und Hilfeart

·         Höhe der durchschnittlich bewilligten Leistungen in Form von Darlehen nach Leistungsarten und Hilfeart

·         Höhe der durchschnittlich bewilligten Leistungen in Form von Beihilfen nach Leistungsarten und Hilfeart

Daneben können zwischen den Bezirken und der Behörde für Soziales und Familie weitere Kennzahlen zur Steuerung der Sozialhilfe vereinbart werden.

7. Geltungsdauer

Diese Globalrichtlinie tritt am 1.1.2005 in und gemäß § 6 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 04.11.1997 am 31.12.2009 außer Kraft.

 

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