Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline-Archiv 2009: Konkretisierungen zu §§ 61 – 66 SGB XII

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Teilstationäre Pflege: Tages- und Nachtpflege(einrichtungen) vom 1.1.2005. Gültig bis 30.06.2009.

Infoline-Archiv 2009: Konkretisierungen zu §§ 61 – 66 SGB XII

1. Anspruchsvoraussetzungen

Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Maße sichergestellt werden kann. Dies gilt insbesondere

  • bei kurzfristiger Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • zur Entlastung pflegender Angehöriger
  • bei notwendiger ständiger Beaufsichtigung des pflegebedürftigen Menschen
  • wenn der Pflegeperson eine (Teil-) Erwerbstätigkeit ermöglicht werden kann.

Pflegebedingte Aufwendungen der teilstationären Pflege werden von den Pflegekassen gem. § 41 SGB XI  wie folgt übernommen:

  • in der Pflegestufe 1 bis zu 384 €
  • in der Pflegestufe 2 bis zu 921 €
  • in der Pflegestufe 3 bis zu 1.432 €

Unterhalb der Pflegestufe 1 haben pflegebedürftige Menschen keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse in der Tages- oder Nachtpflege. Wenn ein unterhalb der Pflegestufe 1 bestehender geringerer Bedarf an Hilfe zur Pflege gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht, können Leistungen bewilligt werden.

Wenn für pflegebedürftige Menschen der Pflegestufe "0" der Besuch einer Tagespflege angeraten ist, entscheidet die Bezirkliche Seniorenberatung oder das Gesundheitsamt über den Umfang der Leistung. Der Betrag für die Kosten soll in der Regel unterhalb des Betrages der Pflegestufe 1 liegen.


2. Abrechnung

Abgerechnet werden können die vereinbarten Entgelte für die erbrachten Leistungen nach § 85 SGB XI:

  • für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung), und die Fahrtkosten (wenn sie gesondert vereinbart sind und in Anspruch genommen werden)
  • für die Unterkunft und Verpflegung sowie
  • für die die nach § 82 (3) SGB XI i.V.m. § 10 HmbLPG und §§ 1 bis 6 LPGVO festgesetzten Investitionskosten.

Die zugelassenen Tagespflegeeinrichtungen und die jeweils mit ihnen vereinbarten Entgelte können Sie der Datenbank Tagespflege entnehmen.

3. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.


Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch