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Infoline-Archiv 2009: Fachliche Vorgabe zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II

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Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt vom 1.6.2005 (Gz.: SI 223/122.21-1). Gültig bis 28.02.2009.

Infoline-Archiv 2009: Fachliche Vorgabe zu § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II

1. Inhalt und Ziele

Mit Einführung des SGB II wird die Regelleistung (§ 20 SGB II) für laufende und einmalige Bedarfe mit monatlichen Pauschalen abgedeckt (§ 20 Abs. 2 SGB II). Neben den Pauschalen sind ergänzende Leistungen auf Antrag für einmalige Bedarfe nach § 23 Abs. 3 SGB II nur noch in drei Fällen zulässig:

  1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  2. Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II können Hilfeempfängern nach dem SGB XII nicht gewährt werden.

Zur Höhe der Leistungen bei geltend gemachten Bedarfen nach Nr. 2 gelten die folgenden Vorgaben.

2. Vorgaben

Pauschalen für die Erstausstattung mit Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt.

Für besondere Bedarfssituationen gelten folgende, abschließend benannte, Pauschalen:

  

Pauschale

Betrag in Euro

Babypauschale, 1. Teilbetrag  (Säuglingsbedarf, vor der Geburt auszuzahlen)

200,--

Babypauschale, 2. Teilbetrag  (Säuglingsbedarf, bei Geburt auszuzahlen)

130,--

Babypauschale, 3. Teilbetrag  (Säuglingsbedarf, 6 Monate nach der Geburt auszuzahlen)

170,--

Schwangerschaftsbekleidung

120,--

Die Babypauschale in Höhe von 500 Euro deckt sämtliche geburtsbedingten Bedarfe - Babybekleidung und Säuglingserstausstattung, wie z.B. Kinderwagen, Kinderbett oder Wickeltisch - ab. Sie wird in drei Teilbeträgen ausgezahlt. Der erste Teilbetrag ist bereits vor dem Ende der Schwangerschaft, der zweite unmittelbar bei der Geburt und der dritte sechs Monate nach der Geburt zu gewähren.

Eine Erstausstattung mit Bekleidung kann nur in außergewöhnlichen Lebenssituationen - z.B. bei einem Brand oder dem vollständigen Verlust der Bekleidung - gewährt werden. Diese Pauschale beträgt 420,-- Euro.


Bekleidung für Häftlinge und Arbeitskleider für Freigänger

Sofern im Einzelfall ein Bekleidungsbedarf bestehen sollte, ist hierüber vom vorrangig zuständigen Trägern nach den Vorschriften über die Erstausstattung mit Bekleidung nach § 23 Abs. 3  SGB II zu entscheiden. Eine grundsätzliche Erwerbsfähigkeit nach § 8 SGB II ist zu unterstellen.

Eine Entlassung von Häftlingen löst keinen Bekleidungsbedarf nach § 31 SGB XII aus, da grundsätzlich von einer Erwerbsfähigkeit auszugehen ist.


Bekleidung für Untersuchungshäftlinge und Häftlinge

Die Justizvollzugsanstalten stellen Untersuchungsgefangenen und Häftlingen, die vor der Entlassung

  • über keine ausreichende Bekleidung verfügen und
  • diese auch nicht aus eigenen Mitteln durch Vermittlung der Anstalt kaufen oder
  • nicht von Angehörigen oder Dritten erhalten

Bekleidungsstücke zur Verfügung (§ 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz und dazu gehörige Verwaltungsvorschrift). Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II besteht insoweit nicht.


Arbeitskleidung für Freigänger

Freigängern wird häufig die benötigte Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. In vielen Fällen hat sich der Freigänger bereits vor der Arbeitsaufnahme bei den Arbeitsagenturen arbeitslos gemeldet. In diesen Fällen können bei den Arbeitsagenturen Leistungen für Arbeitskleidung beantragt werden. Darüber hinaus besteht für Freigänger die Möglichkeit, dass sie sich die Arbeitskleidung aus eigenen Mitteln kaufen. Der Kaufpreis wird dann auf die von ihm zu entrichtenden Haftkosten angerechnet, d.h. der Haftkostensatz reduziert sich entsprechend.

Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II besteht insoweit nicht.

3. In Kraft treten

Die Fachliche Vorgabe tritt am 1.6.2005 in Kraft.

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