

1. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII
Alter oder Erwerbsminderung und Merkzeichen „G“
Die Anspruchsvoraussetzungen des Mehrbedarfes nach § 30 Abs. 1 SGB XII sind in der Arbeitshilfe zu § 30 Abs. 1 bis 4 SGB XII näher geregelt. Sofern eine Leistungsberechtigung nach § 41 SGB XII bejaht wird, erfolgt die Gewährung dieses Mehrbedarfes im Rahmen des § 42 SGB XII.
2. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 2 SGB XII: Schwangerschaft
Die Leistung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Es ergeht keine gesonderte Konkretisierung.
3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 SGB XII: Alleinerziehende
Grundsatz, § 30 Abs. 3 SGB XII
Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist, soweit kein abweichender Bedarf besteht, ein Mehrbedarf anzuerkennen:
In Höhe von 36 vom Hundert des Eckregelsatzes für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren
Liegen die Voraussetzungen der Ziffer 1 nicht vor, in Höhe von 12 vom Hundert des Eckregelsatzes für jedes Kind, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert des Eckregelsatzes. Dies ist in folgenden Konstellationen möglich:
bei einem Kind über 7 Jahre und unter 18 Jahren,
bei zwei oder drei Kindern über 16 und unter 18 Jahren,
bei vier und mehr Kindern.
Gewährung des Mehrbedarfes nach § 30 Abs. 3 SGB XII für Alleinerziehende bei gemeinsam ausgeübtem Sorgerecht beider Elternteile
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei gemeinsam ausgeübtem Sorgerecht beider Elternteile ein Mehrbedarf anzuerkennen ist, muss auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden.
Ausschlaggebend ist bei der Einzelfallprüfung nicht, wer im rechtlichen Sinn zur Erziehung berechtigt oder verpflichtet ist, sondern wer sich tatsächlich um das Kind / die Kinder kümmert und an der Erziehung beteiligt ist.
Beispiele :
a. Beschränkt sich die Ausübung des Sorgerechts bei einem Elternteil im Wesentlichen auf Besuchskontakte am Wochenende oder im Urlaub, ist für den Elternteil, der mit dem Kind / den Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, der Mehrbedarf für Alleinerziehende anzuerkennen.
b. Lebt das Kind teilweise bei der Mutter und teilweise beim Vater, ist auf den Umfang der persönlichen Betreuung und Versorgung durch den jeweiligen Elternteil abzustellen. In diesen Fällen ist vor der Zubilligung des Mehrbedarfes zu prüfen, bei wem der wesentliche Schwerpunkt der Betreuung liegt.
4. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII: Behinderte Menschen
Die Leistung ist nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu gewähren. Es ergeht keine gesonderte Konkretisierung.
5. Besitzstandsregelung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG
Das SGB XII sieht – anders als das BSHG – eine Besitzstandsregelung für den Mehrbedarf „Alter“ nicht mehr vor. Die Regelung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BSHG – Mehrbedarf „Alter“ – endet somit zum 31.12.2004.
6. In Kraft treten
Die Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.