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Konkretisierung zu § 54 SGB XII

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Ambulante, heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind vom 21.12.2004 (Az. SI 3309/111.20-3-1-10)

Konkretisierung zu § 54 SGB XII



Rechtsgrundlage heilpädagogische Leistungen

Rechtsgrundlage: § 54 Abs. 1 SGB XII i.V. mit  § 55 Abs. 2 und § 56 SGB IX

Heilpädagogische Leistungen gemäß § 55 Abs. 2  i.V.m.  § 56 SGB IX  gehören zu den Leistungen der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Sie umfassen:

  • heilpädagogische Maßnahmen und

  • Beratung der Eltern,

Heilpädagogische Leistungen für nicht eingeschulte Kinder werden als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 55 Abs. 2 Nummer 2 und 56 SGB IX erbracht.

Soweit die heilpädagogischen Leistungen als Bestandteil von Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung erbracht werden, ist die Globalrichtlinie Medizinische Rehabilitation, Ziffer 2.4.3. zu beachten. Dies ist bei jeder Beantragung auf heilpädagogische Leistungen zu prüfen.

Heilpädagogische Leistungen im Sinne der §§ 55 und 56 SGB IX sind Leistungen in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Sie grenzen sich ab von den Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation zu erbringen sind.


1. Antragsverfahren

Mit Inkrafttreten des Neunten Sozialgesetzbuches wurden alle bestehenden Verträge zur Frühförderung und für Heilpädagogischen Leistungen gekündigt. Folgevereinbarungen sind bisher nicht abgeschlossen worden. Der Abschluss von Folgevereinbarungen zu Heilpädagogischen Leistungen ist zum Teil von den Verhandlungsergebnissen zwischen den Krankenkassen und der BSF zur Früherkennung und Frühförderung in interdisziplinären Frühförderstellen abhängig. Diese Verhandlungen dauern noch an.

Zur Antragsbearbeitung sind die Bestimmungen des § 14 SGB IX zu beachten s. Grundsätzliche Erläuterungen, Ziffer 4.


2. Ziele

Die Ziele ergeben sich aus Ziffer 1 der Globalrichtlinie Ambulante Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind.


3. Vorgaben Heilpädagogischer Leistungen

3.1 Personenkreis

Heilpädagogische Leistungen erhalten behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in Verbindung mit § 2 SGB IX , die noch nicht eingeschult sind.

  • Seelisch behinderte Kinder erhalten Leistungen nach SGB VIII.

  • Für gehörlose/schwerhörige Kinder ab 3 Jahren findet eine logopädische Förderung in der Gehörlosenschule (Samuel-Heinicke-Schule) statt. Zusätzliche Leistungen können in der Regel nur mit ausführlicher Begründung und Stellungnahme der Schule zu gewährt werden.

  • Zu den von Behinderung bedrohten Kindern Können unter anderem hörende Kinder von gehörlosen Eltern gehören. Diese Kinder sind nicht behindert, bedürfen aber im Einzelfall einer logopädischen Förderung. Ob sie wegen dieses Bedarfes zu dem von Behinderung bedrohten Personenkreis  nach § 53 Abs. 2 SGB XII gehören, muss von den Landesärzten festgestellt werden.

Vor Bewilligung/Weiterbewilligung ist der Landesarzt Sprechen mit konkreten Fragen zu dem Stand der vorhandenen Fähigkeiten/erreichten Fähigkeiten einzuschalten und vom Lehrer ein standardisierter Bericht zu erstellen. Die Ergebnisse sind in den Gesamtplan zu übernehmen.

3.2. Leistungen

Vor Gewährung dieser Leistungen soll regelmäßig ein Gesamtplan nach Maßgabe des § 58 SGB XII erstellt und fortgeschrieben werden, der alle Leistungen des Sozialhilfeträgers und anderer Leistungsträger umfasst.

Näheres ist in der Rahmenglobalrichtlinie zu § 53 SGB XII geregelt.

3.2.1. Leistungsarten

Heilpädagogische Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit mit pädagogischen Mitteln anregen, einschließlich der jeweils erforderlichen sozial- und sonderpädagogischen, psychologischen und psychosozialen Hilfen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.

Heilpädagogische Leistungen sind von Heilmitteln, die zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation der Krankenkassen gehören , abzugrenzen.

Zur Verdeutlichung werden aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen beispielhaft Heilmittel aufgeführt, die in der Vergangenheit auch als heilpädagogische Leistungen des Sozialhilfeträgers übernommen wurden. Sie zählen nicht zu den heilpädagogischen Leistungen:

  • Ergotherapie - dazu gehört auch Beschäftigungstherapie, Sensomotorik oder sensorische Therapie, Konzentrationstraining, Psychomotorik (wird auch als Rehabilitationssport angeboten),

  • Stimm- und Sprechtherapie,

  • Physiotherapie und Krankengymnastik – dazu gehört auch Bewegungstherapie,

  • Psychotherapie – dazu gehört auch Tanztherapie,

  • Körper- und Sinneswahrnehmungstraining,

  • Gedächtnisschulung und Förderung der Erinnerungsfähigkeit,

  • Petö

    Nach dem Bundessozialgerichtsurteil  (Az. B 1 Kr 34/01 R) zur konduktiven Förderung cerebral geschädigter Kinder nach Prof. Dr. Petö  geht das BSG davon aus, dass es sich bei der konduktiven Therapie um Maßnahmen handelt, die dem Grunde nach zum Leistungsumfang der GKV gehören. Das BSG zählt die Therapie nach Prof. Dr. Petö zu den Heilmitteln im Sinne des § 32 SGB V und damit zu den Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX.

Weitere Hinweise sind in der Globalrichtlinie Medizinische Rehabilitation zu finden.

3.3. Zuständigkeiten

Für die Gewährung der Leistungen sind für den Sozialhilfeträger grundsätzlich die Grundsicherungs- und Sozialdienststellen zuständig. Eine Ausnahme stellt die Gewährung zusätzlicher Leistungen bei gleichzeitiger stationärer Betreuung im Rahmen der Eingliederungshilfe dar.
Hier ist die Behörde für Soziales und Familie - Abteilung Landesdienste Eingliederung, Pflege und Betreuungen- BSF-SI 4 – zuständig.

3.4. Übernahme der Kosten

Grundsätzlich können Kosten in Höhe der vereinbarten Vergütungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII übernommen werden. Die bisherigen Leistungsvereinbarungen  sind alle zum 31.12.2001 gekündigt worden. Folgevereinbarungen konnten bisher noch nicht abgeschlossen werden.

Liegen Vereinbarungen nicht vor, können die Kosten nach § 75 Abs. 4 SGB XII  nur in Höhe der Kosten vergleichbarer Leistungsvereinbarungen übernommen werden. Der Anbieter hat eine Beschreibung seiner Leistung zu erstellen. Diese muss in den Inhalten der Leistungsbeschreibung nach § 75 Abs. 3 SGB XII entsprechen. Bei den bisherigen Leistungsanbietern mit Leistungsvereinbarungen ist das der bis zum 31.12.2001 vereinbarte Kostensatz. Diese Anbieter brauchen auch keine neuen Leistungsbeschreibungen vorzulegen.

Es ist Kontakt zur BSF- SI 3 - aufzunehmen.

Werden Beihilfen aus privaten Versicherungen gezahlt, sind diese in der Regel voll auf den Bedarf anzurechnen.

Die Vergütungssätze für die sprachliche Förderung hörender Kinder gehörloser Eltern  sehen bis zur endgültigen Neuregelung des Bereiches Frühförderung und damit auch des Bereiches Heilpädagogischer Leistungen folgende Leistungen vor:

Gruppe V  : 19,50 € (45 Min.) bzw. 26,00 € (60Min.)     

Gruppe VII: 13,25 € (45 Min.) bzw. 17,67 € (60 Min.).

Zur Gruppe V gehören Förderer/Förderinnen mit abgeschlossener Berufsausbildung wie z.B. Diplom-Pädagogen/Pädagoginnen, Diplom Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen mit Gebärdensprachkompetenz.

Zur Gruppe VII zählen alle Studenten/Studentinnen der unterschiedlichsten Fachrichtungen mit Gebärdensprachkompetenz.


3.5. Einkommenseinsatz/ Vermögenseinsatz

Die Anrechnung des Einkommens richtet sich nach § 85 Abs. 2 SGB XII . Nach § 92 Abs. 2 Ziffer 1 SGB XII ist ein Kostenbeitrag allerdings nur in Höhe der Kosten des Lebensunterhaltes zu fordern, beispielsweise:  für Verpflegung (z.B. bei Blockmaßnahmen) ist der ersparte häusliche Lebensunterhalt für die Zeit zu fordern.

4. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.




Nichtübernahme der Kosten einer Petö-Therapie

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