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Infoline-Archiv 2010: Konkretisierung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII

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Leistungsbeschreibung der "Anderen Verrichtungen" vom 1.1.2005. In Kraft bis 30.06.2010.

Infoline-Archiv 2010: Konkretisierung zu § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII



1. Inhalt

Bei den nachfolgenden Leistungskomplexen handelt sich ausschließlich um Leistungen nach dem SGB XII („Andere Verrichtungen“ nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.)

Die Pflegekassen übernehmen diese Kosten nicht.

2.1 LK 40 Hilfen bei der Tagesstrukturierung und sozialen Integration- 600 Punkte, je Stunde 1. Unterstützung und Anleitung, mit dem Ziel, die Fähigkeit und Bereitschaft von Pflegebedürftigen zur selbständigen Tagesstrukturierung (z.B. durch eine Abfolge aus Beschäftigung, Ruhe, regelmäßiger Mahlzeiteneinnahme und Einhaltung des Tag-/Nachtrhythmus) und zur selbständigen Befriedigung ihrer kommunikativen und sozialen Bedürfnisse zu fördern und zu aktivieren (z.B. durch Training, Aufarbeiten biografischer Erfahrungen und gemeinsames Einüben von Verrichtungen und Aktivitäten). Bei der Planung und Durchführung geeigneter Maßnahmen sind die Biografie, die individuellen Bedürfnisse sowie die tatsächlichen Defizite und Ressourcen (einschließlich des sozialen Umfeldes) der Betroffenen zu berücksichtigen. Die Leistung wird grundsätzlich für einen individuell festgelegten Zeitraum erbracht, nach dessen Ablauf die Zielerreichung überprüft wird.2. Hier steht die von Pflegekräften geplante und durchgeführte Förderung und Aktivierung im Vordergrund, die auf Wiederherstellung der Selbstständigkeit zielt und aus diesem Grunde nur zeitlich befristet bewilligt wird.
2.2 LK 41Hilfen bei der Kommunikation und bei sozialen Kontakten- 400 Punkte je Stunde 1. Begleitung und Unterstützung bei der Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten, das Führen von Gesprächen sowie Fördern der Kommunikation (z.B. auch Hilfen beim Schreiben bzw. Vorlesen von Briefen, Tageszeitungen).2. Diese Leistung kann bewilligt werden, wenn ohne diese Hilfe die sozialen und kommunikativen Bedürfnisse nicht aufrechterhalten werden können und unter Anderem Vereinsamung droht. Diese Leistung ist inhaltlich identisch mit der Leistung sozialpflegerische Betreuung in der Konkretisierung "Andere Verrichtungen" § 61 Absatz 1, Satz 2 SGB XII - auf der Basis von Pflegegeld. Diese Leistung soll auch weiterhin alternativ erhalten bleiben (Erhöhung des anteiligen Pflegegeldes um den individuell festgestellten Bedarf). Vorrang hat, wo immer möglich, auch der Einsatz von Zivildienstleistenden der Bezirklichen Seniorenberatung oder des ambulanten Pflegedienstes. Die Leistung kann im Gegensatz zum LK 40 auch über einen längeren Zeitraum bewilligt werden.
2.3 LK 22- Notfalleinsatz- 600 Punkte je Stunde- 1. Leistungen, die im Rahmen von Notfalleinsätzen (d.h. unvorhersehbare, einmalige und notwendige Leistungen, die im Leistungskomplexsystem der derzeitigen Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI nicht abgedeckt sind) erbracht werden. Die Art des Notfalles –d.h. einschließlich wieder Auffinden von so genannten „Wegläufern“ sowie Einleitung erforderlicher und unverzüglicher Maßnahmen aus Anlass des Todes (Verständigung des Arztes/Notarztes, der Angehörigen) –, die eingeleitete Abhilfe, die Zeitdauer sowie gegebenenfalls der Handlungsbedarf Dritter sind vom Pflegedienst zu dokumentieren.2. Die Leistung kommt in Frage bei allein lebenden pflegebedürftigen Menschen bzw. bei pflegebedürftigen Menschen, deren soziales Umfeld nicht in der Lage ist, bei unvorhersehbaren, einmaligen und notwendigen Ereignissen Hilfe zu leisten. Wird diese Hilfe mehr als 3 x wöchentlich erbracht, muss von der Bezirklichen Seniorenberatung, bzw. dem Gesundheitsamt geprüft werden, ob ambulante Pflege weiterhin ausreichend ist.
2.4. Wegepauschale- 80 Punkte - 1. Bei Einsätzen für die Leistungskomplexe 40, 41 und 22. Die Wegepauschale ist nicht abrechenbar, wenn während eines Einsatzes durch dieselbe eingesetzte Person gleichzeitig Leistungen nach dem SGB XI erbracht werden. Sie wird zur Hälfte (40 Punkte) abgerechnet, wenn während eines Einsatzes durch dieselbe Person gleichzeitig Leistungen nach dem SGB V erbracht werden.2. Die vereinbarte Wegepauschale ist nur abrechenbar im Zusammenhang mit den LK’s 40, 41 und 22, das bedeutet, sie gilt nicht für andere LK’s im Leistungskomplexsystem (SGB XI)!
2.5 LK 42 Monatspauschale-Hilfen bei der Haushaltsführung - 23,01 € je Kalendermonat,(11,50 € wenn die Hilfe nur bis längstens 14. oder ab frühestens 15. des Monats erbracht und bewilligt wurde) Haushaltskassenführung und/oder Unterstützung beim Transfer von Geldbeträgen in besonders begründeten Einzelfällen. Die Leistung kann nicht abgerechnet werden, wenn nur ein Hilfebedarf bei der Unterstützung beim Transfer - oder bei der Durchführung des Transfers- von Geldbeträgen besteht. Bei Beendigung der Leistungserbringung bis zum 14. Tag eines Monats oder Beginn der Leistungserbringung ab dem 15. Tag eines Monats wird diese Leistung zur Hälfte abgerechnet.

Die Vergütung dieser Leistungskomplexe erfolgt nach der Anlage 4 der Vereinbarung. Die Vergütung ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl mit dem individuellen Punktwert des Anbieters, den er nach § 89 SGB XI (Pflegeversicherung) jeweils vereinbart hat. Die Höhe der Vergütung entnehmen Sie der Datenbank ambulante Pflegedienste. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der Vergütung zeitanteilig erfolgt, entsprechend dem nachfolgenden Beispiel einer 50 Minuten dauernden Leistung des LK 41:

LK 41

Anbieter Punktwert

Stundenbetrag

Zeit 50/60

Punktzahl: 400

0,0402 €

16,08 €

13,40 €

2. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.


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