Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2011: Arbeitshilfe zu § 22 SGB II

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Kosten der Unterkunft - Kosten für die Warmwasseraufbereitung (Gz. SI 213 / 112.22-2-2), Stand 01.10.2009 bis 04.07.2011.

Infoline-Archiv 2011: Arbeitshilfe zu § 22 SGB II

geändert am 02.04.2009: Az. des Urteils des Bundessozialgerichts (Geltung der Neuregelung)
geändert am 29.04.2009: Erste Tabelle um die Werte "ab 01.07.2009" ergänzt.
geändert am 01.10.2009: Geänderte Regelsatzanteile zum 01.10.2009

Anteil der Kosten der Warmwasserbereitung in der Regelleistung

Regelleistung

Anteil in %

Anteil in EUR

ab 01.07.2007347,00 €100 %6,56 €
312,00 €90 %5,90 €
278,00 €80 %5,26 €
208,00 €60 %3,93 €
ab 01.07.2008351,00 €100 %6,64 €
316,00 €90 %5,97 €
281,00 €80 %5,31 €
211,00 €60 %3,99 €
ab 01.07.2009359,00 € 100 % 6,79 €
323,00 € 90 % 6,11 €
287,00 € 80 % 5,43 €
251,00 € 70 % 4,75 €
215,00 € 60 % 4,07 €
ab 01.10.2009 359,00 €  100 % 6,47 €
323,00 € 90 % 5,82 €
287,00 € 80 % 5,18 €
251,00 € 70 % 4,53 €
215,00 € 60 % 3,88 €

Der Tabelle wurden die “Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II“ des Deutschen Vereins vom 8. Juli 2008 zu Grunde gelegt. Dabei wurde die Warmwasserbereitung mit 1,8905 % der maßgeblichen Regelleistung veranschlagt.


Zur Ermittlung der Nachzahlungen oder Guthaben ist auf die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft abzustellen. 

Geltung der Neuregelung

Die Berechnung der Warmwasseraufbereitung anhand von Festbeträgen gilt mit Entscheidung des Bundessozialgerichts

(Urteil des BSG Az. B 14/11b AS 15/07 R).

Sie ist deshalb bei allen Neu- und Weiterbewilligungsanträgen zu berücksichtigen.

Die Festbeträge sind auch im Rahmen der Heizkosten-Jahresabrechnungen für das Jahr 2008 zu berücksichtigen.

Verfahren bei Nachzahlungen,

wenn der bisherige Anrechnungsbetrag niedriger war als der jetzt geltende Festbetrag

Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung niedriger waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung, kann eine Rückforderung wegen der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide und den sich daraus ergebenen Vertrauensschutzes nicht erfolgen.

Beispiel: Nachzahlung 100,00 €

Regelung

monatlich

jährlich

1/6 Regelung

 5,00 €

60,00 €

Festbetrag nach BSG*

 6,63 €

79,56 €

Differenz / keine Rückforderung

 1,63 €

19,56 €

Nachzahlung / Übernahme100,00 €

(*zur Vereinfachung wurden für das Beispiel nur die Festbeträge seit dem 01. Juli 2008 zugrunde gelegt.)

Der Nachzahlungsbetrag ist in voller Höhe zu übernehmen.

Verfahren bei Nachzahlungen,

wenn der bisherige Anrechnungsbetrag  höher war als der jetzt geltende Festbetrag

Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung höher waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung, sind im Rahmen der Jahresabrechnung zugunsten des Leistungsberechtigten die jetzt geltenden Festbeträge zu berücksichtigen.

Beispiel: Nachzahlung 100,00 €

Regelung

monatlich

jährlich

1/6 Regelung

 8,00 €

96,00 €

Festbetrag nach BSG*

 6,63 €

79,56 €

Differenz / Auszahlung an LB

 1,37 €

16,44 €

Nachzahlung100,00 €

(*zur Vereinfachung wurden für das Beispiel nur die Festbeträge seit dem 01. Juli 2008 zugrunde gelegt.)

Der Nachzahlungsbetrag ist in voller Höhe (100,00 €) zu übernehmen.

Zusätzlich zur Nachzahlung ist für den Leistungsberechtigten (LB) ein Guthaben in Höhe von 16,44 Euro zu berücksichtigen.

Guthaben aus der Heizkosten-Jahresabrechnung,

wenn der bisherige Anrechnungsbetrag niedriger war als der jetzt geltende Festbetrag

Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung niedriger waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung kann eine Rückforderung wegen der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide und den sich daraus ergebenen Vertrauensschutzes nicht erfolgen.

Beispiel: Guthaben 100,00 €

Regelung

monatlich

jährlich

1/6 Regelung

 5,00 €

60,00 €

Festbetrag nach BSG*

 6,63 €

79,56 €

Differenz / keine Rückforderung

 1,63 €

19,56 €

Guthaben mindert lfd. KdU
im Folgemonat
100,00 €

(*zur Vereinfachung wurden für das Beispiel nur die Festbeträge seit dem 01. Juli 2008 zugrunde gelegt.)

Das Guthaben ist den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen und mindert die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Ist das Guthaben höher als die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Rückzahlung, wird der übersteigende Guthaben-Betrag nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in den weiteren Folgemonaten aufgerechnet.

Guthaben aus der Heizkosten-Jahresabrechnung,

wenn der bisherige Anrechnungsbetrag  höher war als der jetzt geltende Festbetrag

Soweit die Anteile der Leistungsberechtigten nach der bisherigen 1/6-Regelung höher waren als nach der jetzt geltenden Festbetragsregelung steht dem Leistungsberechtigten die Differenz zwischen Anrechnungsbetrag und jetzt geltendem Festbetrag zu.

Beispiel: Guthaben 100,00 €

Regelung

monatlich

jährlich

1/6 Regelung

 8,00 €

96,00 €

Festbetrag nach BSG*

 6,63 €

79,56 €

Differenz / Auszahlung an LB

 1,37 €

16,44 €

Guthaben mindert lfd. KdU
im Folgemonat
100,00 €

(*zur Vereinfachung wurden für das Beispiel nur die Festbeträge seit dem 01. Juli 2008 zugrunde gelegt.)


Bis zu einer Höhe der Differenz (16,44 €) ist das Guthaben im obigen Beispiel dem Leistungsberechtigten auszuzahlen. Das darüber hinausgehende Heizkostenguthaben mindert die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung. Ist das Guthaben höher als die laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung im Folgemonat der Rückzahlung, wird der übersteigende Guthaben-Betrag nicht auf die Kosten der Unterkunft und Heizung in den weiteren Folgemonaten aufgerechnet.

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch