Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2011: Konkretisierung zu § 94 SGB XII

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen vom 23.02.2006 (Gz.: SI 214/112.82-0). Stand bis 16.08.2011.

Infoline-Archiv 2011: Konkretisierung zu § 94 SGB XII

1. Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger

Leistet der Sozialhilfeträger, gehen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf ihn über.

1.1 Vorrang und Begrenzung der Leistungen Unterhaltspflichtiger

Nach § 2 SGB XII sind Leistungen des Sozialhilfeträgers nachrangig gegenüber den Verpflichtungen Unterhaltspflichtiger.

Die Heranziehung Unterhaltspflichtiger setzt stets voraus, dass der Leistungsberechtigte einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat. Diesen kann der Sozialhilfeträger jedoch nicht in jedem Fall geltend machen.

Der Anspruch ist immer begrenzt auf den Zeitraum und die Höhe der Sozialhilfeleistungen.

Nach § 94 Abs. 1 Satz 5 SGB XII gilt für den Übergang § 105 Abs. 2 SGB XII entsprechend. D. h., von den bei der Sozialhilfeleistungen berücksichtigten Kosten der Unterkunft (ohne Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung) können 56 % nicht beim Anspruchsübergang geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Unterhaltsberechtigten neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt wird.

Der Unterhalt kann beim Unterhaltspflichtigen nur von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, an dem ihm schriftlich mitgeteilt wurde, dass dem Unterhaltsberechtigten Sozialhilfe gewährt wird.

Um den Unterhaltspflichtigen nicht stärker zu belasten als den Leistungsberechtigten selbst, gehen Unterhaltsansprüche gem. § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII nur über,  soweit der Unterhaltspflichtige nicht nach dem Dritten Kapitel Leistungsberechtigter ist oder bei Erfüllung werden würde. Hierzu ist ggf. eine Vergleichsberechnung nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften durchzuführen.

Zahlt der Unterhaltspflichtige freiwillig einen Betrag, der seine Verpflichtung nicht abdeckt, so ist er ergänzend auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen.

Es erfolgt keine Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs, wenn bei Vorausleistung nach § 19 Abs. 5 oder nach § 92 SGB XII die Mittel als Aufwendungsersatz oder als Kostenbeitrag bei den in § 19 SGB XII genannten Personen geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen, die durch Verwaltungsakt festgesetzt und gegebenenfalls im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt werden können.

Schließlich wird auf die Möglichkeit einer Strafanzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB) hingewiesen. Hiervon sollte in Fällen gesteigerter Unterhaltspflicht Gebrauch gemacht werden, wenn der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners unbekannt ist oder der Schuldner grundlos nicht zahlt.

1.2 Kein unterhaltsrechtlicher Bedarf

Der Übergang von Ansprüchen erfolgt nicht, wenn zweifelhaft ist, ob der von der Sozialhilfe anerkannte Bedarf Unterhaltsbedarf im Sinne des bürgerlichen Rechts ist, insbesondere bei

  • Hilfen, die auf die Übernahme von Zahlungsrückständen gerichtet sind (z.B. Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft nach § 34 SGB XII),

  • Gewährung des zusätzlichen Barbetrages nach § 133a SGB XII

  • der Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII),

  • der Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),

  • der Hilfe zur Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie von Hilfen nach § 56 SGB XII,

  • Hilfen, die dem Leistungsberechtigten nicht für sich selbst, sondern zugunsten von Angehörigen gewährt werden (§ 70 SGB XII, soweit die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts den Haushaltsangehörigen zugute kommt),

  • Pflegegeld nach § 64 und Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,  soweit zweckentsprechende Verwendungen der Leistungen nachgewiesen werden bzw. soweit die Pflege von Angehörigen durchgeführt wird,

  • Beiträge zur Alterssicherung für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII,

  • Altenhilfe nach § 71 SGB XII,

  • Unterbringung von Frauen und Kindern in Frauenhäusern.

1.3 Ausschluss des Übergangs von Unterhaltsansprüchen

In bestimmten Fällen durchbricht das SGB XII den Nachrang der Sozialhilfe gegenüber der Unterhaltspflicht:
1.3.1 kraft Gesetz

Der Unterhaltsanspruch geht nicht über,

  • wenn Unterhaltspflichtige zum Personenkreis des § 19 SGB XII gehören (= > § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),

  • wenn der Unterhaltspflichtige mit dem Leistungsberechtigten im zweiten oder in einem entfernteren Grade (z. B. Geschwister, Großeltern) verwandt ist (=> § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),

  • wenn der Leistungsberechtigte Leistungen nach dem Vierten Kapitel  (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhält, gegenüber Eltern und Kindern (=> § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) für Leistungen nach dem Vierten Kapitel. Dies gilt jedoch nicht, wenn das jährliche Gesamteinkommen der unterhaltspflichtigen Kinder und Eltern über einem Betrag von 100.000 EURO liegt (=> Regelwerk zu §§ 41 – 46 SGB XII).

  • wenn es sich um einen Unterhaltsanspruch gegen Eltern oder erwerbstätige Kinder einer Leistungsberechtigten handelt, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut (=> § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB XII).

    Dies gilt auch, wenn die Betreuung eines leiblichen Kindes durch den leistungsberechtigten Vater erfolgt.

  • soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird (= > § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB XII),

  • bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Kapitel für den in § 105 Abs. 2 SGB XII beschriebenen Anteil von 56 von Hundert der Kosten der Unterkunft (ohne der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung), soweit die dort genannten Voraussetzungen zutreffen (=> § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII)

  • soweit durch den Anspruchsübergang der Erfolg einer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gefährdet würde (= > § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII),

1.3.2 wegen Leistungsberechtigung nach Drittem Kapitel des SGB XII und wegen unbilliger Härte

Weiter ist der Übergang ausgeschlossen,

Gem. § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII hat der Sozialhilfeträger diese Einschränkung zu berücksichtigen,  wenn er von ihrer Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

1.3.3 in besonderen Leistungsfällen

Diese liegen gem. § 94 Abs. 2 SGB XII bei Eltern vor, soweit deren volljährigem Kind, das behindert i. S. v. § 53 oder pflegebedürftig i. S. v. § 61 SGB XII ist und Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel gewährt wird. In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch nur in Höhe von bis zu 26 EURO monatlich über. Bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel beträgt der Unterhaltsanspruch nur bis zu 20 EURO. Der Unterhaltsanspruch ist somit auf maximal 46 EURO begrenzt.

Gem. § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII verändern sich diese Beträge zeitgleich und prozentual entsprechend der Entwicklung des Kindergeldes.

Bis zur Widerlegung wird vermutet, dass die Eltern in Höhe dieser Beträge leistungsfähig sind.


2. Unterhaltspflicht nach bürgerlichem Recht

Unterhalt wird nach den Bestimmungen des BGB, des Ehegesetzes (EheG) sowie des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) im gesetzlich bestimmten Umfang geschuldet, wenn und soweit

  • der auf Unterhalt in Anspruch Genommene zum Kreis der im konkreten Fall Unterhaltspflichtigen gehört,

  • eine Unterhaltsbedürftigkeit/-berechtigung des Leistungsberechtigten besteht und

  • der Unterhaltspflichtige leistungsfähig ist.

2.1 Gesteigert Unterhaltspflichtige

Unterhaltspflichtige mit gesteigerter Unterhaltspflicht sind:

  1. Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen unver heirateten Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB),

  2. Eltern im Verhältnis zu ihren volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB),

  3. Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen angenommenen Kindern (§§ 1741 ff., 1754 BGB),

  4. Der zukünftig Annehmende nach Freigabe eines Kindes zur Adoption, wenn sich das Kind bereits in seiner Obhut befindet (§ 1751 Abs. 4 Satz 1 BGB),

  5. Ehegatten untereinander (§1360 Satz 1 BGB),

  6. getrennt lebende Ehegatten untereinander (§ 1361 BGB),

  7. Ehegatten, deren Ehen nach dem 30. Juni 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sind, wenn der Ehegatte nicht selbst – insbesondere durch den Einsatz seiner Arbeitskraft – für seinen Unterhalt sorgen kann (§ 1569 BGB), und zwar

    1. wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB),

    2. wegen Alters (§ 1571 BGB),

    3. wegen Krankheit oder Gebrechen (§1572 BGB),

    4. bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (§§ 1573, 1574 BGB),

    5. während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB),

    6. wegen sonstiger schwerwiegender Gründe (§ 1576 BGB),

  8. Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Zwischen ihnen bestehen Ansprüche auf Gewährung eines angemessenen Unterhaltes eines nicht oder nicht überwiegend für schuldig erklärten Hilfe suchenden Ehegatten (§§ 58, 59, 39 Abs. 2 Satz 2, § 26 EheG) oder bei Scheidung ohne Schuldausspruch (§ 61 EheG) oder auf einen Unterhaltsbeitrag bei Scheidung aus gleicher Schuld (§ 37 EheG).

  9. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

  10. nach Trennung der eingetragenen Lebenspartner kann der bedürftige von dem leistungsfähigen Partner grundsätzlich Unterhalt verlangen. Der nicht erwerbstätige Lebenspartner kann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, es sei denn, dass dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen unter der Berücksichtigung der Dauer der Lebenspartnerschaft und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Lebenspartner nicht erwartet werden kann (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LPartG).

2.2 Nicht gesteigert Unterhaltspflichtige

Unterhaltspflichtige mit nicht gesteigerter Unterhaltspflicht sind:

  1. Verwandte in gerader Linie untereinander (§ 1601 in Verbindung mit § 1603 Abs. 1, §§ 1741 ff., 1754 BGB), soweit es sich nicht um Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen und den gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt,

  2. Der Vater im Verhältnis zur Mutter des nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB,

  3. Unterhaltspflichtige mit verminderter Unterhaltspflicht, nämlich Verwandte, die nur einen der Billigkeit entsprechenden Beitrag zu leisten brauchen (§ 1611 BGB),

  4. Getrennt lebende und frühere Ehegatten, wenn der Unterhaltsanspruch aus Billigkeitsgründen herabgesetzt wurde (§ 1361 Abs. 3, § 1579 BGB),

  5. Ehegatten, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden ist und die nur einen der Billigkeit entsprechenden oder einen notdürftigen Unterhalt zu leisten brauchen (§§ 60, 65 EheG),

  6. Lebenspartner nach gerichtlicher Aufhebung der Lebenspartnerschaft. Der bedürftige kann von dem leistungsfähigen Partner grundsätzlich Unterhalt verlangen. Für den nachpartnerschaftlichen Unterhalt gilt dies allerdings nur, wenn und soweit von dem bedürftigen Partner eine Erwerbstätigkeit, insbesondere seines Alters oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen, nicht erwartet werden kann (§ 16 Abs. 1 LPartG).

2.3 Vertragliche Unterhaltspflicht nach BGB

Vertraglich begründete Unterhaltsleistungen zwischen Personen, die einander an sich nicht unterhaltspflichtig sind (z.B. zwischen Geschwistern) oder bei denen der Anspruchsübergang nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (z.B. zwischen Großeltern und Enkeln) gehen nicht nach § 94 SGB XII auf den Sozialhilfeträger über. In diesen Fällen ist eine Überleitung nach § 93 SGB XII durchzuführen

2.4 Unterhaltsverzicht

Auf Unterhalt kann bei bestehender Ehe und unter Verwandten nicht verzichtet werden. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Hier können gesetzliche Unterhaltspflichten für die Zeit nach der Ehe auch für die Zukunft erlassen oder eingeschränkt werden (§ 1585c BGB).

Ein solcher Unterhaltsverzicht

  • ist unwirksam, wenn die Mitteilung nach § 94 Abs. 4 SGB XII erfolgt oder der Unterhaltsanspruch bereits auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist,

  • ist sittenwidrig und nach § 138 Satz 1 BGB nichtig bei Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe,

  • kann (auch ohne Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe) sittenwidrig und nach § 138 Satz 1 BGB nichtig sein im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Beweggrund der Vereinbarung, z. B wenn zur Zeit des Unterhaltsverzichts absehbar war, dass der verzichtende Partner keine ausreichenden Einkünfte haben wird, um sich selbst zu unterhalten und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen sein wird.

2.5 Rangfolge der Unterhaltsberechtigten

Ist die unterhaltspflichtige Person außerstande, allen ihr gegenüber Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so hat sie die Unterhaltsansprüche in der sich aus §§ 1609, 1582, 1615 l Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, § 16 Abs. 3 LPartG ergebenden Reihenfolge zu befriedigen. Nachrangig Berechtigte können danach Unterhalt nur beanspruchen, soweit der angemessene Unterhalt aller vorrangig Berechtigten voll gedeckt ist und die weitergehende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Auf einer Stufe stehende Berechtigte sind untereinander gleichrangig. Nach den genannten Gesetzesbestimmungen ergeben sich für die Unterhaltsberechtigten folgende Rangstufen, deren Anstieg Unterhaltsnachrang bewirkt:

  • Stufe 1:
    nach §§ 1609 Abs. 1, 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 2 BGB – unabhängig davon, ob ihre Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht – alle minderjährigen unverheirateten und diesen gleichgestellten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), auch im Fall ihrer Annahme (§ 1754 Abs. 1 und 2 BGB); Ehegatten des Unterhaltspflichtigen aus allen geschiedenen oder aufgehobenen (§ 1318 Abs. 1 und 2 BGB) Ehen und der bestehenden Ehe (§§ 1609 Abs. 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 Alternative 1 BGB); das Rangverhältnis zwischen einem geschiedenen und einem neuen Ehegatten bestimmt sich nach § 1582 Abs. 1 BGB;

  • Stufe 2:
    ein Elternteil, mit dem zusammen die unterhaltspflichtige Person – ohne Heirat – ein gemeinschaftliches Kind hat (§ 1615 l Abs. 3 BGB);

  • Stufe 3:
    alle übrigen volljährigen und die minderjährigen verheirateten Kinder (§§ 1609 Abs. 2, 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB);

  • Stufe 4:
    Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 16 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 2 und Halbsatz 2 LPartG). Der frühere Lebenspartner geht dem Partner einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft vor (§ 16 Abs. 2 Halbsatz 1 Alternative 1 LPartG);

  • Stufe 5:
    die Enkelkinder und die übrigen Abkömmlinge (§ 1609 Abs. 1 BGB);

  • Stufe 6:
    die Eltern (§ 1609 Abs. 1 BGB);

  • Stufe 7:
    die Großeltern (§ 1609 Abs. 1 BGB);

  • Stufe 8:
    die Ur-Großeltern (§ 1609 Abs. 1 BGB).

Sind mehrere leistungsfähige Unterhaltspflichtige vorhanden, richtet sich die Reihenfolge ihrer Heranziehung nach den §§ 1584, 1586 a Abs. 2, 1603 Abs. 2 Satz 3, 1606, 1607 Abs. 1 und 2 Satz 1, 1608, 1615 l Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, 1751 Abs. 4 BGB.

2.6 Maß des Unterhalts

Der Unterhaltsberechtigte kann angemessenen Unterhalt verlangen.

Was angemessen ist, bestimmt sich beim Verwandtenunterhalt nach der Lebensstellung des Berechtigten (§ 1610 Abs. 1 BGB). Diese leitet sich bei Kindern grundsätzlich aus der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Sind einem Kind beide Elternteile zum Unterhalt verpflichtet, richtet sich das Maß nach dem zusammengerechneten Einkommen und Vermögen der Eltern. Minderjährigen Kindern steht mindestens der Regelbetrag der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung nach § 1612 a Abs. 3 Satz 1 BGB zu. Beim Elternunterhalt kommt es auf die gegenwärtige Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten an.

Beim Ehegattenunterhalt sind die jeweiligen ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1360 Satz 1, § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) und beim nachehelichen Unterhalt in der Regel diejenigen zur Zeit der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 58 Abs. 1 EheG) maßgeblich.

Beim Unterhalt von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auch nach deren Aufhebung, sind die Lebensverhältnisse während der Lebenspartnerschaft maßgeblich, für die Zeit des Getrenntlebens der Partner zusätzlich deren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse während dieser Zeit (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 LPartG).

Negative Billigkeitsklauseln, deren Anwendung eine Herabsetzung des Anspruchs unter den angemessenen Unterhalt, seinen Wegfall oder seine zeitliche Beschränkung nach sich ziehen, finden sich im Recht der getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 Abs. 3 BGB), im Recht der geschiedenen Ehegatten (§ 1573 Abs. 5 Satz 1, § 1578 Abs. 1 Satz 2, § 1579 BGB), im Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LPartG) sowie im Verwandtenunterhalt (§ 1611 BGB).

2.7 Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltsverpflichtung

Für die Herabsetzung, des Wegfalls oder der zeitlichen Beschränkung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs sind folgende Rechtsgrundlagen einschlägig.

§§ 1361 Abs. 3, 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2, 1579 BGB => Ehegatten

§§ 12, 16 Abs. 1 LPartG => Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, auch nach   deren Aufhebung

§ 1611 Abs. 1 BGB => Verwandte (Kinder und Eltern) und nicht miteinander verheiratete Eltern.

Gem. § 1611 Abs. 2 BGB sind die Bestimmung aus Abs. 1 jedoch nicht auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern anzuwenden. 

2.8 Verwirkung von Elternunterhalt

Ob und inwieweit Eltern ihren Unterhaltsanspruch nach § 1611 BGB verwirkt haben, ist anhand aller maßgeblichen Umstände einschließlich des Verhaltens des unterhaltspflichtigen Kindes umfassend abzuwägen.

Ein sittliches Verschulden i. S. v. § 1611 Abs. 1 Alternative 1 BGB setzt ein sittlich zu missbilligendes Verhalten sowie eine Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht und damit mindestens unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit voraus. Davon ist auszugehen, wenn sich Eltern  unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungs- oder Rücksichtslosigkeit gegen ihre Kinder über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für ihre Bedürftigkeit hinweggesetzt haben. Dabei muss das anstößige Verhalten ursächlich für ihre Unterhaltsbedürftigkeit sein.                                                                                     

Verschwenden oder Verschenken von Vermögen sowie Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, auf Zugewinnausgleich oder auf Durchführung des Versorgungsausgleichs kann je nach den Umständen des Falles sittliches Verhalten bilden. Alkohol-, Drogen-, Medikamentensucht oder andere Suchterkrankung kommt als Verwirkungsgrund nur in betracht, wenn der Elternteil trotz seines Zustandes noch in der Lage ist, seine Sucht zu bekämpfen.

Ob der Elternteil früher seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind gröblich vernachlässigt und damit seinen Unterhaltsanspruch nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB verwirkt hat, hängt von Gewicht und Dauer des Verstoßes ab. Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt kann zur Verwirkung führen.

Von einer schweren vorsätzlichen Verfehlung des Elternteils gegen sein unterhaltspflichtige Kind oder dessen nahe Angehörige nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alternative 3 BGB ist auszugehen z. B.

  • bei Tötungsversuch, sexuellem Missbrauch, erheblichen körperlichen Misshandlungen,

  • bei wiederholten groben Beleidigungen oder Drohungen, wenn die Eltern damit eine tief greifende Verachtung ihres Kindes zum Ausdruck bringen.

Auch kann der Verwirkungstatbestand erfüllt sein, wenn der Elternteil sein Kind in missbilligender Weise bei dessen Arbeitgeber oder bei Behörden anschuldigt, schließlich auch bei einer früheren, lange Zeit andauernden Abwendung des Elternteils von dem in diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kind.

Der Kreis der nahen Angehörigen des Kindes i. S. von § 1611 BGB hängt von der Beziehung des Kindes zu diesen Personen ab. Dazu gehören neben seinen engen Verwandten jedenfalls sein(e) Verlobte(r) oder Lebenspartner(in), seine Pflegeeltern oder –kinder sowie seine Stiefeltern oder –kinder.

Hat der Elternteil seinen Unterhaltsanspruch verwirkt, schuldet das Kind ihm nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB Unterhalt nur noch in der Höhe, die der Billigkeit entspricht. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Nur bei grober Unbilligkeit, d. h. wenn die Gewährung von Unterhalt dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, entfällt die Unterhaltspflicht nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB vollständig.

3. Zivilrechtliche Unterhaltsberechtigung und -bedürftigkeit

3.1 Allgemeine Voraussetzungen

Voraussetzung für die Unterhaltsberechtigung nach BGB ist, dass der Unterhaltsberechtigte seinen Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann.

Der Unterhaltsberechtigte muss in der Regel zunächst sein Einkommen, seine Arbeitskraft und sein Vermögen zur Deckung des Bedarfs einsetzen. Durch Vertrag begründete Unterhaltsansprüche muss der Berechtigte ausschöpfen, bevor er auf die gesetzlichen Unterhaltsansprüche zurückgreift.

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, zu dem neben dem Lebensunterhalt auch die Kosten für Ausbildung, Erziehung sowie alle Leistungen nach dem SGB XII – mit Ausnahme der unter Ziff. 1.2 genannten Leistungen und der vom Anspruchsübergang ausgeschlossenen Leistungsbereiche– gehören.

3.2 Einsatz von Vermögen

Im Unterschied zum SGB XII gibt es im BGB beim Berechtigten keine Einkommensfreigrenze und keine Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Vermögensteile. Dies kann zur Folge haben, dass ein Leistungsberechtigter zwar Anspruch auf Sozialhilfe hat, aber nicht oder nicht voll unterhaltsbedürftig im Sinne des BGB ist. Diese Möglichkeit könnte z. B. bestehen, wenn der Leistungsberechtigter nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen besitzt. Allerdings kann die Aufzählung in § 90 Abs. 2 SGB XII je nach Lage des Einzelfalls auch Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Einsatz des Vermögens als unwirtschaftlich oder als unbillig im Sinne des Unterhaltsrechts anzusehen ist.

Besitzt der Leistungsberechtigte geschütztes Vermögen (§ 90 Abs.2 SGB XII), kann der Unterhaltspflichtige für den Zeitraum nicht in Anspruch genommen werden, für den das Vermögen (fiktiv) ausgereicht hätte. Danach ist Unterhalt auch dann zu fordern, wenn das geschützte Vermögen noch vorhanden ist. Dies gilt nicht bei minderjährigen Kindern, die von ihren Eltern gem. § 1602 Abs. 2 BGB, auch wenn sie Vermögen haben, Unterhalt insoweit verlangen können, als die Einkünfte aus Vermögen und Arbeit ihren Lebensunterhalt nicht decken.

3.3 Einsatz des Einkommens

Soweit Einkünfte des Unterhaltsberechtigten nach BGB als Einkommen gelten (siehe die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg unten im Downloadbereich), bei der Gewährung von Sozialhilfe aber nicht berücksichtigt werden (z.B. Einkünfte nach § 82 Abs. 1 und 3 oder anrechnungsfreies Einkommen nach §§ 83, 84 SGB XII), mindern sie die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und damit seinen Unterhaltsanspruch (z.B. §§ 1577 Abs. 1, § 1602 Abs. 1 BGB). §§ 1578a, 1610a BGB sind ggf. zu beachten. Eine Ausnahme gilt bei Erziehungsgeld, das nach § 9 des Bundeserziehungsgeldgesetzes Unterhaltsverpflichtungen unberührt lässt. Gegenüber dem Vater des Kindes ist das Erziehungsgeld daher nicht von der Sozialhilfe der Mutter abzusetzen.

3.4 Erwerbsobliegenheit

Die Erwerbsobliegenheit nach dem bürgerlichen Recht reicht weiter als die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft nach § 11 SGB XII. Allerdings ist ein Leistungsberechtigter nach SGB XII in seiner Erwerbsfähigkeit derart eingeschränkt, dass er nur weniger als 3 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann (Umkehrschluss aus § 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II). Kann die Gewährung von Sozialhilfe trotz Erwerbsfähigkeit im Sinne von SGB XII nicht vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht werden, obwohl nach bürgerlichem Recht eine Erwerbsobliegenheit besteht, ist der Unterhaltsberechtigte nicht unterhaltsbedürftig (z.B. allein erziehende Mütter kleiner Kinder).

(Erwerbsobliegenheit: siehe Leitlinien des OLG Hamburg unten im Downloadbereich, Tz.’n9, 17)

3.5 Ehegatten und Lebenspartnerschaften
3.5.1 Geschiedene Ehegatten

Geschiedene Ehegatten von unterhaltsberechtigten Leistungsberechtigten sind entweder den gesteigerten oder den nicht gesteigerten Unterhaltspflichtigen zuzuordnen, sofern nicht ein Ausschlusstatbestand nach Ziff. 1.3 vorliegt:

  • nach dem 30.Juni 1977 geschiedene Ehegatten

    Eine Unterhaltsberechtigung des nach dem 30. Juni 1977 geschiedenen Ehegatten ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 1570 bis 1576 BGB gegeben.

    Besteht eine Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten und kann der Nachweis intensiver Arbeitsbemühungen nicht erbracht werden, so muss er sich fiktives Arbeitseinkommen zurechnen lassen, das seinen Unterhaltsanspruch mindern oder ganz aufheben kann. Für die Höhe des fiktiven Einkommens sind u.a. der Umfang der Erwerbsobliegenheit (Teilzeit / Vollzeit), die berufliche Qualifikation und die Berufserfahrung von Bedeutung.

    Nimmt ein Unterhaltsberechtigter eine Tätigkeit auf, die seinen Lebensbedarf voll deckt, ist er nicht mehr unterhaltsbedürftig. Sein Unterhaltsanspruch erlischt damit in der Regel und lebt auch nicht wieder auf, wenn er Jahre später wieder bedürftig wird. Auf die Sonderregelungen, z.B. § 1573 Abs. 4 BGB, wird hingewiesen.

  • vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

    Eine Unterhaltsbedürftigkeit ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 26, 37, 58, 59, 60, 61, 65 EheG gegeben. Für diese Ehen gelten die Bestimmungen des EheG trotz dessen Aufhebung durch das Gesetz zur Neuordnung der Eheschließung auf der Grundlage von Art. 12 Nr. 3 II des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) fort.

    Bei Vorlage der Bedürftigkeit kann der Unterhaltsanspruch immer wieder aufleben – es sei denn, der Unterhaltsanspruch ist endgültig erloschen.

  • nach früherem DDR- Recht geschiedene Ehegatten

    Eine Unterhaltsbedürftigkeit liegt nur vor, wenn eine entsprechende gerichtliche Regelung über den Unterhalt oder eine Unterhaltsvereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen wurde.

    Für die Unterhaltsbeziehung von Ehegatten, deren Ehe vor dem 1.10.1990 in der DDR geschieden worden ist, ist § 29 des Familiengesetzbuches der DDR in der ab 1.10.1990 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Familiengesetzbuches der DDR v. 20.07.1990 zu beachten.

3.5.2 Getrennt lebende Ehegatten

Auf § 1361 Abs. 1 und 3 BGB wird hingewiesen.

3.5.3 Eingetragene Lebenspartnerschaften

Der trennungs- und nachpartnerschaftliche Unterhalt ist in den §§ 12 u nd 16 LPartG geregelt.

3.6 Kinder
3.6.1 Minderjährige Kinder

Eine Unterhaltsberechtigung ist bei minderjährigen unverheirateten Kindern immer gegeben.

Auf § 1602 Abs. 2, § 1611 Abs. 2 BGB wird hingewiesen.

3.6.2 Volljährige Kinder

Eine Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder ist – sofern von ihnen dargelegt und nachgewiesen – gegeben bei: 

  1. Vorübergehender oder dauerhafter Erwerbsminderung,

  2. Ausbildung,

  3. Weiterbildung,

  4. Bewerbung um angemessenen Arbeitsplatz in einem Zeitraum von in der Regel nicht länger als 6 Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung.

Darüber hinaus liegt eine Unterhaltsberechtigung volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres immer dann vor, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden („privilegierte Volljährige“ nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). 

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1611 Abs. 1 BGB besteht keine oder eine beschränkte Unterhaltsberechtigung. Der Unterhaltsanspruch ist allerdings stets geltend zu machen und § 1611 Abs. 1 BGB erst auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen, der die Beweislast trägt, anzuwenden.

Keine Unterhaltsberechtigung besteht bei: 

  1. Arbeitslosigkeit, sofern der Unterhaltsberechtigte intensive Arbeitsbemühungen – auch für berufsfremde, unter seinem Niveau liegende und auswärtige Tätigkeiten – nicht nachweist,

  2. Zweitausbildung, die auf ein völlig neues Berufsziel gerichtet ist.

3.6.3 Naturalunterhalt

Der Unterhalt ist nach § 1612 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Geld zu gewähren.

Bieten Eltern ihrem unverheirateten Kind gem. § 1612 Abs. 2 BGB Naturalunterhalt an und nimmt das Kind diese Art der Unterhaltsgewährung nicht an, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kind insoweit nicht hilfebedürftig ist. Hat das Kind beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Änderung der Bestimmung der Eltern gestellt, ist mindestens bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass beim Gericht der Antrag auf rückwirkende Entscheidung ab Antragstellung gestellt wird.

3.7 Eltern

Die Unterhaltsberechtigung von Eltern ist genauso nachzuweisen wie bei volljährigen Kindern. Bei der Erwerbsobliegenheit ist allerdings das Alter der Eltern zu berücksichtigen.

4. Zivilrechtliche Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen


4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Unterhaltspflichtig ist nur, wer leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtet sich im wesentlichen nach den finanziellen Mitteln, über die er unter Anrechung seiner sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verfügt, ferner nach seinem Haftungsmaßstab im Verhältnis zu dem Leistungsberechtigten, schließlich nach dem für ihn im Verhältnis zum Leistungsberechtigten geltenden Selbstbehalt (Eigenbedarf).

4.2 Unterhaltsrechtliche Leitlinien und Tabellen der Oberlandesgerichte

Für den Umfang des Unterhaltsbedarfs haben die Oberlandesgerichte für die Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich als Orientierungshilfen Tabellen und Leitlinien entwickelt; dabei wird in den alten Bundesländern überwiegend dem Leitbild der „Düsseldorfer Tabelle“ und in den neuen Bundesländern der „Berliner Tabelle“ als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle gefolgt.

Bei den in den Tabellen genannten Unterhaltsrichtsätzen handelt es sich um Pauschalierungen, in denen der gesamte Lebensbedarf einschließlich Kosten für Wohnbedarf, jedoch unter Ausnahme von Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls anzuerkennenden Sonderbedarfs berücksichtigt ist.

Maßgebend für den Unterhaltsbedarf sind die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen des am Wohnort des Unterhaltsverpflichteten zuständigen Oberlandesgerichts (OLG).

In Hamburg gelten die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg (siehe unten im Downloadbereich).

Soweit das für den Sitz des Zivilgerichts zuständige OLG ein von der Düsseldorfer Tabelle in Teilen abweichendes Tabellenwerk anwendet, ist dieses zu berücksichtigen. Unabhängig davon sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen zuständigen OLG zu beachten.

4.3 Einkommen des Unterhaltspflichtigen

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Einkünfte der Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Zur Berechnung des Unterhalts ist das Einkommen nach den unter Ziffer 4.2 genannten Regelungen und Leitlinien zu berücksichtigen.

4.4 Berücksichtigung von Schulden

Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Grund und Zeitpunkt der Entstehung, Zweck der Verwendung, keine Verletzung der Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung, gegebenenfalls gemeinsame Verantwortung von Leistungsberechtigter und Unterhaltspflichtigem bei Eingehen der Verbindlichkeit) das anrechenbare Einkommen mindern. In besonders gelagerten Einzelfällen kann das auch möglich sein bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegierten Volljährigen.

4.5 Vermögen des Unterhaltspflichtigen

Die Erträge aus dem Vermögen sind in jedem Unterhaltsrechtsverhältnis als Einkommen einzusetzen.

Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen und denen ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern den Vermögensstamm einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Geschiedene Ehegatten brauchen den Vermögensstamm nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1581 Satz 2 BGB).

Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus kann sich eine Unbilligkeit der Verwertung insbesondere auch aus dem Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe ergeben, wenn das Scheitern der Ehe noch nicht endgültig feststeht.

Die in den Absätzen (2) bis (4) genannten Unterhaltspflichtigen haben kleinere Barbeträge, für deren Höhe § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Anhaltspunkte bietet, nicht einzusetzen.

Andere Verwandte müssen zwar auch den Vermögensstamm einsetzen, sie können sich aber auf ihren eigenen angemessenen Unterhalt berufen (§ 1603 Abs. 1 BGB), wozu auch die Erhaltung der Vermögenssubstanz, aus der der Unterhalt ganz oder teilweise bestritten wird, gehören kann. Hinsichtlich des geschützten Vermögens wird auf den unmittelbar folgenden Absatz verwiesen.

4.6 Vermögenseinsatz des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen

Die Leistung von Unterhalt aus dem Vermögen soll in der Regel nicht verlangt werden, soweit das Barvermögen oder die sonstigen Geldwerte des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen einen Betrag in Höhe des 10-fachen des nach SGB XII für die jeweilige Hilfeart maßgebenden Freibetrags nach § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht übersteigt. Nicht zu berücksichtigen ist ferner der Freibetrag in Höhe von 750,-- €, der als Rücklage für einmalige Bedarfe gebildet wird, für jedes Familienmitglied, das in der Bedarfsgemeinschaft des Unterhaltspflichtigen lebt.  

Übersteigt der Wert des Vermögens diese Grenzen, so kann Leistung von Unterhalt aus dem Vermögen verlangt werden. Der danach einzusetzende Vermögenswert ist jährlich mit 10 v. H. in Anspruch zu nehmen.

Bei der Heranziehung zu Unterhaltsleistungen aus Grundvermögen ist § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Überschreitung einzelner Kriterien für die Angemessenheit des Hausgrundstücks nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII von der Inanspruchnahme abgesehen werden kann, soweit dadurch die angemessene Lebensführung erheblich beeinträchtigt wird.

4.7 Bedarf gesteigert Unterhaltsberechtigter nach bürgerlichem Recht

Die Düsseldorfer Tabelle legt in Abschnitt A den Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder fest. Die Unterhaltsbedarfssätze sind nach vier Altersgruppen (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahren) sowie nach Einkommensgruppen gestaffelt. Diese pauschalen Unterhaltsbedarfssätze beruhen auf der Annahme, dass der Unterhaltspflichtige von seinem Einkommen außer sich selbst einen Ehegatten und zwei Kinder zu unterhalten hat, also drei Personen unterhaltsberechtigt sind. Sind mehr als drei Personen zu unterhalten, sinkt mit dem Lebensstandard der Beteiligten der Unterhaltsbedarfssatz je zusätzlichem Unterhaltsberechtigtem um je eine Einkommensstufe, höchstens jedoch bis zur Grenze des Mindestbedarfs. Der Mindestbedarf bestimmt sich auf 135 % der durch die in der Regelbetrags-Verordnung festgelegten Regelbeträge.

Der Mindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ergibt sich aus den Richtlinien des OLG, das für den Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten zuständig ist (vgl. Abschnitt B V der Düsseldorfer Tabelle). Bei günstigeren wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen bemisst sich der eheangemessene Bedarf nach Abschnitt B I bis III der Düsseldorfer Tabelle.

4.8 Leistungsfähigkeit des gesteigert Unterhaltspflichtigen
4.8.1 Grundsätzliches

Der gesteigert Unterhaltspflichtige ist in der Regel gehalten, alle verfügbaren Mittel zu seinem und der gesteigert Unterhaltsberechtigten Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Die Inanspruchnahme darf jedoch nicht dazu führen, dass der notwendige Lebensunterhalt unterschritten wird. Eine Überschreitung oder Unterschreitung des pauschalen notwendigen Eigenbedarfs ist bei konkreter individueller Bemessung des notwendigen Eigenbedarfs des Unterhaltspflichtigen möglich.

4.8.2  Eigenbedarf des gesteigert Unterhaltspflichtigen

Dem allein stehenden Unterhaltspflichtigen muss mindestens derjenige Einkommensbetrag verbleiben, der ihm nach der Düsseldorfer Tabelle als notwendiger Eigenbedarf belassen wird. Sofern das für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen zuständige OLG andere Werte beschlossen hat, sind diese maßgeblich. Bei unterschiedlichen Grenzen des Mindestselbstbehaltes zwischen verschiedenen OLG-Bezirken gilt der höchste Selbstbehalt zugunsten des Unterhaltsverpflichteten.

Dem Unterhaltspflichtigen muss neben dem notwendigen Eigenbedarf auch der nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Tabelle maßgebliche Betrag verbleiben, um Unterhaltsberechtigten, denen er außer dem Leistungsberechtigter gesteigert unterhaltspflichtig ist, Unterhaltszahlungen in Höhe ihres Mindestbedarfs leisten zu können. Ist der Unterhaltspflichtige insoweit nicht voll leistungsfähig, kann er dennoch zu Unterhaltszahlungen für einen Leistungsberechtigten, der den anderen gesteigert Unterhaltsberechtigten im Range vorgeht, bis zur Obergrenze des Mindestbedarfs des Leistungsberechtigten herangezogen werden, falls die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen so weit reicht. Bei gleichem Rang des Leistungsberechtigten mit anderen gesteigert Unterhaltsberechtigten ist gegebenenfalls eine Mangelverteilung vorzunehmen.            

4.9 Leistungsfähigkeit des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen

(siehe Übersicht Selbstbehalte/ Notwendige Eigenbedarfe unten im Downloadbereich)

4.9.1 Grundsätzliches

Der nicht gesteigert Unterhaltspflichtige ist sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen nur insoweit zum Unterhalt verpflichtet, als er ihn bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts zu gewähren in der Lage ist (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). Seine Verpflichtung greift nur ein, wenn vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht vorhanden sind oder zur vollen Bestreitung des Unterhalts nicht imstande sind.

Liegen bei dem nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen besondere Belastungen vor (z.B. aus Familienereignissen, wegen Fort- oder Weiterbildung), die das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich mindern und die kein anderer zu tragen verpflichtet ist, ist dem bei Feststellung des berücksichtigungsfähigen Einkommens angemessen Rechnung zu tragen. Bei Schuldverpflichtungen ist Ziff. 4.4 zu beachten.

4.9.2 Selbstbehalt / Eigenbedarf gegenüber Kindern und der Mutter nach § 1615 l BGB

Für den notwendigen Selbstbehalt / Eigenbedarf sind folgende Beträge unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle* zugrunde zu legen (siehe Leitlinien OLG-HH, Tz. 21.3.2):

a) für den Unterhaltspflichtigen der in Abschnitt A Anmerkung 5 oder der in Abschnitt D Nr. 2 Abs. 2 der DT ausgewiesene Selbstbehalt,

b) für den im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten die unter Abschnitt B Ziff. V,VI und VII v. H. der DT genannten Selbstbehalte je nach Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen nach a),

c) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden minderjährigen und die gleichgestellten volljährigen Kinder der jeweilige Bedarf nach Abschnitt A der DT,

d) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden volljährigen Kinder der Bedarf nach Abschnitt A Nr. 7 und 8 der DT.

Bei der Berechnung des Eigenbedarfs gegenüber der Mutter nach § 1615 l BGB findet Buchstabe d) keine Anwendung (s. a. Ziff. 2.5).


* Sofern das für den Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen zuständige OLG nicht andere Werte beschlossen hat.

4.9.3 Eigenbedarf gegenüber Eltern

Für den angemessenen Selbstbehalt / Eigenbedarf sind folgende Beträge unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle[1] zugrunde zu legen (siehe Leitlinien OLG-HH, Tz. 21.3.3):

a) für den Unterhaltspflichtigen der in Abschnitt D Nr. 1 der DT ausgewiesene Selbstbehalt,

b) für den im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden Ehegatten der in Abschnitt D Nr. 1 Satz 2 der DT ausgewiesene Selbstbehalt,

c) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden minderjährigen und die gleichgestellten volljährigen Kinder der jeweilige Bedarf nach Abschnitt A der DT,

d) für die im gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebenden volljährigen Kinder der Bedarf nach Abschnitt A Nr. 7 und 8 der DT.

4.10 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von nicht unterhaltspflichtigen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen

Eigenes Einkommen und Vermögen der dem Leistungsberechtigten nicht unterhaltspflichtigen, aber dem Unterhaltspflichtigen gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen ist bei diesen gegebenenfalls bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

4.11 Festsetzung der Unterhaltsforderung

Die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen erfolgt grundsätzlich in voller Höhe des nach bürgerlichem Recht festgestellten Unterhaltsbetrages.

In Fällen des nicht gesteigerten Unterhalts soll der dem Unterhaltspflichtigen verbleibende Selbstbehalt in der Regel nicht niedriger sein als der zu zahlende Unterhaltsbetrag.

Von dem über den Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen hinausgehenden Betrag sind beim Eltern-Unterhalt in der Regel nur 50 v.H. als Unterhalt in Anspruch zu nehmen.

5. Sozialhilferechtliche Besonderheiten bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger


5.1 Sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung

Mit Einführung des SGB XII kommt es bei der Heranziehung von Unterhaltspflichtigen darauf an, ob bzw. in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige seinen Unterhaltspflichten nachkommen kann, ohne selbst anspruchsberechtigt nach dem SGB XII zu werden (§ 94 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII). Dabei kommen die unterschiedlichen Maßstäbe bei der Feststellung des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs bzw. des sozialhilferechtlichen Bedarfs getrennt zur Anwendung. Die zivilrechtliche Prüfung erfolgt zur Ermittlung des Unterhaltsbetrages und die sozialhilferechtliche Prüfung zur Feststellung einer möglichen Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen, die besteht oder durch die Zahlung des Unterhaltsbetrages entstehen würde.  

Die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung wird in den meisten Fällen aufgrund der relativ hohen Selbstbehalte der Unterhaltspflichtigen ohnehin keine Rolle spielen. Zu beachten gilt jedoch Ziff. 5.5.

5.2 Sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung

Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit ein die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde. Der Träger der Sozialhilfe hat diese Einschränkung des Übergangs zu berücksichtigen, wenn er von ihren Voraussetzungen durch vorgelegte Nachweise oder auf andere Weise Kenntnis hat.

Demnach kann die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung immer dann entfallen, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Vorlage dieser Voraussetzungen hat oder ihn die betroffene unterhaltspflichtige Person oder die leistungsberechtigte Person davon in geeigneter Weise in Kenntnis setzt.

In vielen Fällen wird jedoch erst das Auskunftsersuchen konkrete Anhaltspunkte darüber geben, ob die Voraussetzungen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB vorliegen.

Insoweit wird es auch weiterhin häufig erforderlich sein, für Unterhaltspflichtige und ihre weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft leben, eine sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung nach dem Dritten Kapitel des SGB XII durchzuführen.

Bei dieser Bedarfsberechnung sind die folgenden Kriterien zu beachten.

5.3 Ermittlung des Einkommens

Für die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und der überwiegend von ihm unterhaltenen, im Haushalt lebenden gesteigert unterhaltsberechtigten Angehörigen sind die

  • §§ 82 bis 84 SGB XII,

  • Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie

  • die zu den §§ 82 bis 84 SGB XII bestehenden Regelungen und Konkretisierungen der FHH

in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

Die Absetzung von 30 % des Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit (§ 82 Abs. 3 SGB XII) ist zu beachten, d. h. ist vorzunehmen.

5.4 Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens

Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens gelten

  • § 90 SGB XII in Verbindung mit der

  • Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII sowie

  • die zu § 90 SGB XII bestehenden Regelungen und Konkretisierungen der FHH

in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nicht unter Ziff. 4 „Zivilrechtliche Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen“ Abweichendes geregelt ist.

5.5 Belassung von Einkommen zur Deckung des sozialhilferechtlich notwendigen Lebensunterhalts

Um die Sozialhilfebedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen und seiner Angehörigen auszuschließen, ist ihm derjenige Einkommensbetrag zu belassen, der ihm und seinen weiteren tatsächlich unterhaltenen unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er in einer Bedarfs-/ Einsatzgemeinschaft lebt, als laufende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII – zuzüglich gegebenenfalls notwendiger und unaufschiebbarer Aufwendungen sowie Raten zur Tilgung von Verbindlichkeiten – zustehen würde; dies gilt unabhängig von einem unterhaltsrechtlichen Vorrang des Leistungsberechtigten.

Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Einkommensbetrag errechnet sich wie folgt:

a) maßgeblicher Regelsatz für den Unterhaltspflichtigen (=> § 28 SGB XII),

b) maßgeblichen Regelsätze für die überwiegend vom Unterhaltspflichtigen unterhaltenen, im Haushalt lebenden gesteigert unterhaltsberechtigten Angehörigen (=> § 28 SGB XII),

c) etwaige Mehrbedarfszuschläge für diesen Personenkreis (=> § 30 SGB XII),

d) tatsächliche Kosten der Unterkunft und der Heizung dieses Personenkreises (=> § 29 SGB XII),

e) gegebenenfalls Berücksichtigung notwendiger und unaufschiebbarer Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen in besonderen Lebenslagen (z.B. Krankheit, Behinderung, Ausbildung) für sich selbst und die überwiegend von ihm unterhaltenen, in seinem Haushalt lebenden gesteigert unterhaltsberechtigten Angehörigen.

Der sozialhilferechtliche Bedarf wird nur insoweit anerkannt, als die Unterhaltsberechtigten in der Bedarfs-/ Einsatzgemeinschaft (=> § 36 SGB XII) ihren Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder durch Inanspruchnahme Dritter decken können.

Eine Berücksichtigung der Einkommensgrenzen entfällt, wenn ein Unterhaltsanspruch wegen Leistung nach Kap. 5 – 9 des SGB XII übergeht, weil § 94 Abs. 3 Satz 1 nur auf eine Leistungsberechtigung nach Kap.3 abstellt. Es sei denn, dass die Unterhaltspflichtigen tatsächlich selbst Leistungen nach Kap. 5 – 9 erhalten. In diesen Fällen sind bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung dann die Vorgaben zum Einsatz und Vermögen nach § 85 ff. zu berücksichtigen.

In Einzelfällen kann diese Regelung bei Sozialhilfeleistungen nach Kap. 5 – 9 insoweit von Bedeutung sein, als der Unterhaltspflichtige bei einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechung unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze nach § 85 ff. SGB XII nicht oder nur geringer leistungsfähig wäre. In diesen Fällen wäre die Gleichbehandlung des Unterhaltspflichtigen mit dem Unterhaltsberechtigten nicht gewährleistet. Zur Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz ist dann eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 85 ff. vorzunehmen und gar kein oder nur der geringere Unterhaltsbeitrag zu fordern. 

6. Verfahrensregelungen


6.1 Selbsthilfe des Unterhaltsberechtigten

Wird Sozialhilfe beantragt, muss der Hilfesuchende über seine unterhaltsrechtliche Situation befragt werden.

Wer sich selbst helfen kann, erhält keine Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII). Es muss sich aber um "bereite Mittel" handeln, d.h. um Mittel, die der Hilfesuchende ohne weiteres realisieren kann. Steht einem Hilfesuchenden zwar ein Unterhaltsanspruch zu, der jedoch erst noch durchgesetzt werden muss, kann er in der Regel nicht darauf verwiesen werden, da der gerichtliche Schutz selbst im zivilgerichtlichen Eilverfahren meist nicht schnell genug zu erlangen ist. In diesen Fällen ist mit Sozialhilfe einzutreten.

Ergibt sich jedoch aus den Angaben des Hilfesuchenden, dass möglicherweise Unterhaltsansprüche bestehen, die den vollen Bedarf des Hilfesuchende decken, sollen diesem Leistungen nur vorübergehend (im Regelfall 1 Monat) als Darlehen gem. § 38 SGB XII gewährt werden. Zugleich ist der Hilfesuchende aufzufordern, seine Unterhaltsansprüche für die Zukunft selbst zu verfolgen und darauf hinzuweisen, dass weitere Zahlungen nur gegen den Nachweis entsprechender Schritte (z. B. Kontakt mit ÖRA, Einreichen einer Unterhaltsklage) erfolgen werden. Ggf. können weitere Auflagen erteilt werden. Erfüllt der Leistungsberechtigte diese nicht, soll die Hilfe unter Hinweis auf § 2 SGB XII i. V. m. § 60 ff SGB I (Selbsthilfe; Mitwirkung) eingestellt werden.

Kann ein Hilfesuchender Unterhalt nach Aufforderung des Pflichtigen ohne weiteres in Anspruch nehmen oder den Anspruch kurzfristig realisieren, so ist Sozialhilfe nicht zu gewähren, soweit der Bedarf gedeckt werden kann.

Die Sozialdienststelle hat den Hilfesuchenden, wenn die Sozialhilfe mit der Aufforderung zur umgehenden Selbsthilfe gewährt wird, über seine bürgerlich-rechtlichen Ansprüche und die Möglichkeit der Geltendmachung umfassend zu beraten. 

6.2 Absehen von der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs aus verwaltungsökonomischen Gründen

Von der Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der mit der Inanspruchnahme der unterhaltspflichtigen Person verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu der geleisteten Sozialhilfe oder der Unterhaltsleistung stehen wird. Dies ist der Fall, wenn entweder die zu berücksichtigende laufende Sozialhilfeleistung 50,- € oder die mögliche Unterhaltsleistung 15,- € monatlich nicht erreicht. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die Unterhaltszahlung die Sozialhilfebedürftigkeit beseitigt wird.

Von der Geltendmachung kann im Einzelfall weiter abgesehen werden, wenn allein folgende Hilfen beansprucht werden:

  • einmalige Hilfen i. S. von § 31 SGB XII

  • Maßnahmen der vorbeugenden Gesundheitshilfe und Genesungskuren;

  • Leistungen für Zahnersatz, kiefernorthopädische Behandlung;

  • Hör- und Sehhilfen, kleinere orthopädische und sonstige Hilfsmittel und dergleichen.

6.3 Mitteilung über den Bezug von Sozialhilfe nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB XII

Sofern

  • die gewährte Hilfe Unterhaltsbedarf im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Ziff. 1.2) darstellt

und

  • der Anspruchsübergang nicht von vornherein ausgeschlossen ist (Ziff. 1.3),

ist dem Unterhaltspflichtigen unverzüglich eine schriftliche Mitteilung über den sozialhilferechtlichen Bedarf, die mit dem Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII  oder mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsersuchen verbunden ist, unter Fristsetzung mit Postzustellungsauftrag (PZA) zuzustellen (Mitteilung des Bezugs von Sozialhilfe – beinhaltet in der FHH bereits Auskunftsersuchen).

Von der Aufforderung zur Auskunftserteilung sollte zunächst abgesehen werden, wenn nur Überbrückungsleistungen für vorrangig verpflichtete Träger (Arbeitsamt, Krankenkasse oder Rentenversicherung) erfolgen oder bei minderjährigen Kindern bereits eine Unterhaltsprüfung des Jugendamtes läuft. In diesen Fällen ist den Unterhaltspflichtigen zunächst nur die Hilfegewährung mitzuteilen. Die Aufforderung zur Auskunftserteilung wird dann zu gegebener Zeit nachgeholt (z. B., wenn sich herausstellt, dass der vorrangige Träger nicht leisten muss).

Die rückwirkende Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ist nur unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts möglich. Der Träger der Sozialhilfe kann, außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts, Unterhalt nur ab Beginn des Monats fordern, ab dem er Leistungen erbracht und insoweit er dem Unterhaltsverpflichteten die Gewährung der Hilfe unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat. Die schriftliche Mitteilung (Rechtswahrungsanzeige) hat demnach mit Beginn der Leistungsgewährung zu erfolgen.

6.4 Unterhalt für die Vergangenheit

Unterhalt kann für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Verpflichtete in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist. Ferner kann Unterhalt auch für die Vergangenheit gefordert werden, wenn der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen (§ 1613 Abs. 1 BGB). Auf die Besonderheiten der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit nach § 1613 Abs. 2 BGB wird verwiesen. Ist der Anspruch der Höhe nach bereits bestimmt, so ist dies bei der sozialhilferechtlichen Prüfung, in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige für die Vergangenheit in Anspruch genommen werden kann, zu berücksichtigen.

6.5 Unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch

Der Träger der Sozialhilfe hat die Möglichkeit, seinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach §§ 1361, 1580, 1605 BGB gegen den Unterhaltsverpflichteten geltend zu machen.
6.5.1 Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen

§ 117 Abs. 1 SGB XII begründet u. a. für den Unterhaltspflichtigen und seinen nicht getrennt lebenden Ehegatten eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung über ihre Einkommens- und  Vermögensverhältnisse. Der Träger der Sozialhilfe ist ermächtigt, seinen Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen.

Ist der Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten  bekannt, kann der Träger der Sozialhilfe das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten über den Arbeitgeber ermitteln (§ 117 Abs. 4 SGB XII). Bei nicht ausreichender Auskunftserteilung hat der Sozialhilfeträger das Recht, die maßgebenden finanziellen Verhältnisse, zum Beispiel monatliche Belastungen, zu schätzen, sofern er sie nicht anderweitig ermitteln kann.

Darüber hinaus haben die Finanzämter im Wege der Amtshilfe gem. § 117 Abs. 1 letzter Satz SGB XII i. V. m. § 21 Abs. 4 SGB X Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu geben. Diese Auskünfte werden meist sehr schnell gegeben, so dass sie hilfreich sein könnten, die Plausibilität der Angaben des Unterhaltspflichtigen zu überprüfen oder die Erfolgsaussichten einer Unterhaltsklage abzuschätzen.

Kommt der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nach, so kann der Träger der Sozialhilfe die Verpflichtung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen (§ 66 Abs. 3 SGB X in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren). In diesem Fall ist die Festsetzung eines Zwangsgelds als Zwangsmittel möglich.

Wird trotz entsprechender Maßnahmen keine Auskunft erteilt, ist nach Prüfung durch das Unterhaltssachgebiet oder/ und das Rechtsamt i. d. R. Stufenklage auf Auskunft und ggf. Unterhaltsleistung zu erheben. Hierbei sollte in geeigneten Fällen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Rechtsanwälte zu beauftragen, auch wenn kein Anwaltszwang besteht.

6.5.2 Auskunftsersuchen nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII

Die Auskunftspflicht erstreckt sich nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auch auf Personen, von denen nach § 36 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft erbringen. Auf § 20 SGB XII wird verwiesen. Sofern es sich bei diesen Personen um Angehörige des Unterhaltspflichtigen handelt, sind auch diese zur Auskunft verpflichtet.

Zum Personenkreis der Auskunftspflichtigen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII gehören auch die Unterhaltspflichtigen selbst, sofern ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht stattfindet und die Voraussetzungen des § 36 SGB XII vorliegen.

6.6 Mitteilung an den Unterhaltspflichtigen über die Höhe des gesetzlich  übergegangenen Unterhaltsanspruchs (zivilrechtliche Zahlungsaufforderung)

Ergibt die Prüfung der Einkommens-, Vermögens- und sonstigen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, dass der Leistungsberechtigte gegen diesen einen Unterhaltsanspruch hat, so ist dem Unterhaltspflichtigen schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an der Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist. Die Mitteilung hat eine zivilrechtlich begründete Zahlungsaufforderung mit entsprechender Fristsetzung zu enthalten. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um keinen Verwaltungsakt. Die Mitteilung ist daher nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

6.7 Einwendungen des Unterhaltspflichtigen

Nach Erteilung der zivilrechtlichen Zahlungsaufforderung ist zur Vermeidung eines zivilrechtlichen Verfahrens auf die etwaigen Einwendungen des Unterhaltspflichtigen gegen Art und Höhe des Unterhaltsanspruchs sowie den Anspruchsübergang im Rahmen einer inhaltlichen Prüfung einzugehen.

Sofern zur Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs eine Übermittlung von Sozialdaten erforderlich ist, sind die Vorschriften zum Schutz von Sozialdaten (insbesondere § 74 SGB X) zu beachten.

Erst wenn eine außergerichtliche Einigung nicht erreicht werden kann, ist die Einleitung eines zivilrechtlichen Klageverfahrens gerechtfertigt.

6.8 Durchsetzung des gesetzlich übergegangenen Unterhaltsanspruchs bei anhängigen Verfahren auf Leistung eines anderen Sozialleistungsträgers

Die gesetzlich übergegangene Unterhaltsforderung ist nicht einzuziehen, solange der Unterhaltsberechtigte eine Sozialleistung eines anderen Trägers im Sinne des § 12 SGB I erwartet, auf die der Sozialhilfeträger seinen Erstattungsanspruch nach § 102 ff. SGB X angemeldet hat. Erst nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens ist darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Unterhaltspflichtige in Anspruch genommen wird. Ist die bewilligte Sozialleistung höher als die gewährte Sozialhilfe, so verbietet sich die Einziehung der übergegangenen Unterhaltsforderung in der Regel von selbst, weil der Sozialhilfeträger seinen Anspruch voll aus der Nachzahlung der Sozialleistung befriedigen kann. Ist die bewilligte Sozialleistung niedriger als die gewährte Sozialhilfe, so darf die Unterhaltsforderung grundsätzlich nur bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen der Sozialleistung und der Sozialhilfe eingezogen werden.

Der Unterhaltspflichtige ist bereits im Zeitpunkt des Anspruchsübergangs entsprechend zu informieren (Rechtswahrungsanzeige).

6.9 Nichterfüllung durch den Unterhaltspflichtigen

Erfüllt der Unterhaltspflichtige den übergegangenen Unterhaltsanspruch nicht, so muss sich der Träger der Sozialhilfe im Zivilprozess durch Einreichung einer Klageschrift nach § 253 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO), durch Mahnbescheid nach § 688 ff. ZPO oder durch Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nach § 645 ff. ZPO bei dem nach § 12 ff. ZPO in Verbindung mit §§ 23 bis 23 b GVG zuständigen Gericht einen Schuldtitel verschaffen und aus diesem vollstrecken.

Konnte auf die etwaigen Einwendungen des Unterhaltspflichtigen keine Einigung erzielt werden,  so ist bei der gerichtlichen Geltendmachung gleich der Klageweg zu beschreiten.

Bei der Vollstreckung aus Lohnpfändung genießt der Träger der Sozialhilfe das Vorrecht des Unterhaltsgläubigers aus § 850 d ZPO.

6.10 Rechtsweg/ Stufenklage/ Klage auf künftige Leistungen

Über die Ansprüche mit nach den Absätzen 1 bis 4 des § 94 SGB XII zusammenhängenden zivilrechtlichen sowie öffentlich-rechtlichen Fragen wird im Zivilrechtsweg entschieden (§ 91 Abs. 5 SGB XII).

Für den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII gilt der Verwaltungsrechtsweg.

Streitigkeiten, die die durch die Verwandtschaft begründete Unterhaltspflicht betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Familiengerichts.

Der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe übergegangene zivilrechtliche Auskunftsanspruch kann zusammen mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Im Wege der Stufenklage ist der Unterhaltsbetrag zunächst (1. Stufe) nicht zu beziffern.

Bei einer Klage auf künftige Leistungen muss der Sozialhilfeträger die Tatsachen vortragen, aus denen sich ergibt, dass die Hilfegewährung voraussichtlich auf längere Zeit erfolgen wird (§ 94 Abs. 4 Satz 2 SGB XII). Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der geforderten Unterhaltsleistung die Sozialhilfeleistung nicht übersteigt. § 105 SGB XII ist ebenfalls zu beachten (§ 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII).

6.11 Zivilrechtliches Verfahren

Für das gesamte Verfahren gilt der Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz – auch bei der Entscheidung, ob die Schutzbestimmungen des § 94 Abs. 3 SGB XII eingehalten worden sind.

Der Sozialhilfeträger hat im Rahmen einer Unterhaltsklage insbesondere folgendes darzulegen bzw. nachzuweisen (Klägervortrag):

a) die Voraussetzungen für das Bestehen des bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs, d. h.

  • Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten,

  • Zuordnung des auf Unterhalt in Anspruch Genommenen zum Kreis der im konkreten Fall Unterhaltspflichtigen,

  • Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen,

b) den Umfang der bisher gewährten Hilfeleistungen ( ggf. unter Berücksichtigung des § 105 SGB XII) in Form einer monatlichen Kostenaufstellung, die sowohl die Sozialhilfe als auch das zu berücksichtigende Einkommen umfasst,

  • für den Klagezeitraum,

  • getrennt nach den einzelnen unterhaltsberechtigten Leistungsberechtigten und

  • soweit die Leistungen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsbedarf darstellen,

c) Tatsachen, die erkennen lassen, dass die Schutzbestimmungen des § 94 Abs. 3 SGB XII eingehalten worden sind – hierbei ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber doch sinnvoll, die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung beizufügen;

d) bei Unterhaltsrückständen

  • Nachweis des rechtzeitigen Zugangs der Mitteilung über den Bezug von Sozialhilfe an den Unterhaltspflichtigen oder

  • das Vorliegen der bürgerlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rückständen,

e) gegebenenfalls bei Unterhaltsforderungen gegenüber Eltern, soweit einem Behinderten, von Behinderung bedrohten oder Pflegebedürftigen nach Vollendung des 18. Lebensjahres Leistungen gewährt werden, Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass vom Regelfall nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB XII abgewichen wird.

Der Unterhaltspflichtige hat insbesondere darzulegen bzw. nachzuweisen (Beklagtenvortrag):

a) Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise nicht entstanden, wieder erloschen oder in der Geltendmachung gehemmt sein könnt (z.B. Verzicht, Erfüllung, Verjährung, Verwirkung, Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1579 BGB),

b) Ausschlusstatbestände nach § 94 Abs. 1 bis 4 SGB XII,

6.11.1 Klage des Leistungsberechtigten auf laufenden Unterhalt

Geht nach Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage der Unterhaltsanspruch nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über, so kann der Leistungsberechtigte den Prozess in Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO weiterführen. In diesem Fall muss er zur Vermeidung der Klageabweisung den Klageantrag auf Zahlung an den Sozialhilfeträger umstellen.  Für den Zeitraum ab dem Monatsersten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung kann der Leistungsberechtigte Unterhaltszahlung an sich selbst verlangen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 ZPO vor, ist der Leistungsberechtigter aufzufordern, das Verfahren entsprechend Absatz 1 weiterzuführen. 

6.11.2 Rückübertragung auf den Leistungsberechtigter

Der Träger der Sozialhilfe kann den nach § 94 SGB XII übergegangenen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs. 5 Satz 1 SGB XII auf den Leistungsberechtigter rückübertragen.

Im Regelfall ist jedoch von einer Rückübertragung abzusehen.

Ausnahmsweise kommt ggf. nach Rücksprache mit dem Unterhaltssachgebiet oder dem Rechtsamt eine Rückübertragung in Betracht, wenn mindestens folgende Kriterien erfüllt sind:

  • der voraussichtlich zu leistende Unterhalt ist höher als die Sozialhilfe (d.h. die Lösung des Leistungsberechtigten von der Sozialhilfe ist wahrscheinlich),

  • es sind keine Probleme bei der Unterhaltszahlung zu erwarten,

  • es kann von einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Sozialhilfeträger, Leistungsberechtigten und dessen Anwalt ausgegangen werden.

6.12 Unterhaltsurteil, Vollstreckungstitel

Liegt bereits ein vollstreckbares Urteil oder ein sonstiger Vollstreckungstitel zugunsten des Leistungsberechtigten vor, so braucht der Träger der Sozialhilfe den Titel nur in Höhe des übergegangenen Betrages durch einen Antrag beim entsprechenden Gericht auf sich umschreiben zu lassen (vgl. § 727 ZPO). Dies kann auch für die Vergangenheit geschehen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Schutzvorschriften des § 94 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und Abs. 3 SGB XII anzuwenden sind.

Haben sich die für die Verurteilung des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Tatsachen wesentlich verändert und erscheint deshalb der in dem Schuldtitel festgesetzte Unterhaltsbetrag als zu gering, so ist nach § 323 ZPO eine Abänderungsklage möglich.

Bereits bestehende Unterhaltstitel können im Bereich des Verwandten- und Ehegattenunterhalts durch Abänderungsklage unter den Voraussetzungen des § 323 Abs. 3 ZPO rückwirkend – für die Vergangenheit – abgeändert werden.

6.13 Überprüfung von Unterhaltsansprüchen

Die Unterhaltsprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen, es sei denn, nach der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltspflichtigen sind andere Prüfungsintervalle sachgerecht.

Festgesetzte Unterhaltsbeträge sind im Zuge der nächsten Regelüberprüfung der Unterhaltsverpflichteten auf ihre Unterhaltsfähigkeit anhand der gültigen Bestimmungen zu überprüfen.

6.14 Verjährungsfristen

Für familienrechtliche Unterhaltsansprüche aus den §§ 1360, 1361ff., 1569 ff., 1584, 1601 ff., 1615 l BGB und den §§ 12 und 16 LPartG  greift die dreijährige Regelverjährungsfrist des

§ 195 BGB ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch hat.

Demzufolge ist bei der Heranziehung Unterhaltspflichtiger zu beachten, dass mit der Kenntnis des Leistungsberechtigten bzw. des Sozialhilfeträgers nach Anspruchsübergang die dreijährige Verjährungsfrist beginnt.

7. In Kraft treten

Diese Neufassung der Konkretisierung tritt am  01.01.2006 in Kraft.

Gleichzeitig wird die Konkretisierung zu § 94 SGB XII „Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen“ vom 01.01.2005 aufgehoben.

 

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch