1. Inhalt und Ziele
Der Leistungskatalog Altenhilfe nach § 71 SGB XII enthält eine Darstellung der wichtigsten Leistungen der laufenden und einmaligen Hilfen, der Voraussetzungen für eine Bewilligung, der Prüfungserfordernisse sowie der Leistungshöhen. Beim Leistungskatalog handelt es sich um eine Empfehlung der BSF, die den Bezirksämtern gem. der Globalrichtlinie “Altenhilfe“ zur Verfügung gestellt wird.
2. Informationen
Vorbemerkung:
Altenhilfe nach § 71 SGB XII soll zusätzlich und ergänzend zu den übrigen Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden. Sie kann aber nur dann gewährt werden, wenn es keine andere Leistungsgrundlage im SGB XII gibt. Für eine Gewährung der Altenhilfe müssen besondere altersbedingte Beschwerden vorliegen.
Für die Leistungen der Altenhilfe gilt grundsätzlich die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII. Es ist zu beachten, dass bei einmaligen Leistungen der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in voller Höhe erfolgen soll.
Leistungen (Stand 10/2005)
Altenhilfe laufend
Betreuungszuschlag Ein-Personen-Wohnung
Voraussetzung: In der Regel ab 60 Jahre; Orientierung an den Grundsätzen zum Betreuten Wohnen ; Angemessenheit des Angebotes = Anhaltspunkte dafür können u. a. sein: altengerechte bzw. hindernisfreie Wohnung benötigt, soziale Kontakte erwünscht, preisgünstige neue Wohnung angeboten, größere Wohnung freigemacht.
Prüfung: Nach Aktenlage; Miet- u. Betreuungsvertrag; ggf. persönlicher Kontakt
Höhe der Leistung: max. 44,78 € mtl.
Betreuungszuschlag Zwei-Personen-Wohnung
Voraussetzung: 1 Person i.d.R ab 60 Jahre; Orientierung an den Grundsätzen zum Betreuten Wohnen, Angemessenheit des Angebotes (s.o.)
Prüfung: Nach Aktenlage; Miet- u. Betreuungsvertrag; ggf. persönlicher Kontakt
Höhe der Leistung: max. 67,15 € mtl.
Hausnotruf
Voraussetzung: Vorrangig ist die Leistung der Pflegekasse. Gehört der Notruf zum Angebot einer Einrichtung des Betreuten Wohnens: § 71 SGB XII. Trifft der Bewohner selbst die Entscheidung für die Installation eines Hausnotrufes (externer Anbieter): § 61 SGB XII Anschlussgebühr ist gem. SOL-Protokoll vom 14.02.96 zu übernehmen. Ggf. auch der dazu erforderliche Telefonanschluß.
Prüfung: Aktenlage; Verträge; Attest und ggf. persönlicher Kontakt bei Prüfung des individuellen Bedarfs
Höhe der Leistung: max. 17,90 € mtl.
Fußpflege
Voraussetzung: Erhebliche Bewegungseinschränkungen vorhanden. Der Vorrang anderer Leistungsträger (Krankenkasse/Pflegekasse) ist geprüft worden und eine Selbsthilfe ist nicht möglich;
Prüfung: Persönlicher Kontakt; evtl. Attest
Diabetiker leiden häufig an einem diabetischen Fußsyndrom. Daraus besteht ein Anspruch bei der Krankenkasse. Ggf. ist eine schriftliche Ablehnung vorzulegen.
Höhe der Leistung: max. 16,00 € mtl. Im Einzelfall bei besonderer Begründung höherer Betrag möglich.
Sonstige laufende Altenhilfe
Voraussetzung: z.B. Seniorensport (Klassische Seniorensportarten, wie z.B. Sitz-Hockergymnastik)
Höhe der Leistung: anfallende Kosten
Altenhilfe einmalig
Taxikosten
Voraussetzung: Für mobilitätseingeschränkte Ältere ist vorrangig die Beförderungspauschale nach §§ 53, 54 SGB XII in Verbindung mit den §§ 55 und 58 SGB IX zu bewilligen. Liegen hierfür die Voraussetzungen nicht vor und ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich, müssen besondere altersbedingte Gründe für eine Leistung nach § 71SGB XII vorliegen: Einmalige und anlassbezogene Ereignisse wie z.B. notwendige Hilfe zur Teilnahme am öffentlichen Leben, drohende Vereinsamung z.B. Seniorenweihnachtsfeier.
Prüfung: Persönlicher Kontakt; Hausbesuch; Nachweis der Fahrten
Höhe der Leistung: max. 50,00 €
Fernsehgerät
Voraussetzung: Gründe für eine Bewilligung: drohende bzw. eingetretene Vereinsamung, vorhandene altersbedingte Funktionseinschränkungen (Bewilligung der Mehrkosten eines individuell geeigneten Gerätes);
In Einrichtungen sind nur in begründeten Einzelfällen Bewilligungen vorzunehmen (Nutzung im Gemeinschaftsraum nicht zumutbar oder nicht möglich) siehe SOL- Protokoll vom 9.10.91 TOP 7
Prüfung: Persönlicher Kontakt, Hausbesuch
Höhe der Leistung: bis 300,00 €
Die mit dem Regelsatz vorgesehenen 150,00 € sind zu berücksichtigen.
Sonstige einmalige Altenhilfe
Voraussetzung: Entstehende Kosten bei besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. Haushaltsgeräte, die ein selbständiges Verbleiben in der Wohnung ermöglichen; Seniorenbett; Besuchsfahrten zu nahestehenden Personen; Tagesfahrten; Entmüllung und Grundreinigung der Wohnung).
Höhe der Leistung: Preisliste in Prosa oder günstigstes Angebot. Fahrkarte innerhalb Deutschlands
Kurzfreizeiten
Kurzfreizeiten - Tageskosten
Voraussetzung: Teilnahme höchstens alle 2 Jahre für 14 Tage; Im gleichen Jahr keine Erholungskur nach § 47 SGB XII; Keine Überschneidung mit Leistungen SGB V bzw. Rententräger; Fachgerechte Leitung vorhanden; Maßnahme fördert die soziale Integration; Kostenübernahme ganz oder teilweise.
Prüfung: persönlicher Kontakt; Prüfung des Anbieters (seniorengerechtes Programm)
Höhe der Leistung: max. 37,50 € tgl.
Kurzfreizeiten - Reisekosten / Kurtaxe
Voraussetzung: s.o.
Prüfung: s.o.
Höhe der Leistung: günstigste Fahrtkosten zzgl. Kurtaxe
Wohnraumhilfe
Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen
Voraussetzung: Hinweise: Bei pflegeversicherten Menschen in den Pflegestufen I-III sind die Leistungen der Pflegekassen vorrangig. Bei pflegeversicherten Menschen in der Stufe 0 und bei nicht pflegeversicherten pflegebedürftigen Menschen sind Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII zu bewilligen. Die Vorgaben der Pflegekasse sind zu beachten. Wenn die Pflegekasse leistet: Keine Aufstockung durch GS. Verbesserungsmaßnahmen sind notwendig, um Verbleib in der eigenen Wohnung zu sichern; Vorrang anderer Leistungsträger ist geprüft worden (z.B. die Pflegekasse -Wohnumfeldverbesserungen § 40 (4) SGB XI-, der Vermieter oder Mittel der Wohnungsbaukreditanstalt).
Prüfung: Hausbesuch; Begleitung der Maßnahme; Ggf. Hinzuziehung von externem Sachverstand (z.B. Beratungszentrum für Technische Hilfen und Wohnraumanpassung, Bauprüfabteilungen)
Höhe der Leistung: max. 2.557 €
klar umschriebene Einzelmaßnahme (bei mehreren gleichzeitigen Einzelmaßnahmen wird jede Maßnahme gesondert abgerechnet)
Umzugsbedingte Aufwendungen
Voraussetzung: Hinweis: Gemeint sind die Kosten, die aufgrund des Umzuges in eine altersgerechte Wohnung entstehen.
Alte Wohnung ungeeignet; neue Wohnung (altersgerechtere Ausstattung, hindernisfrei, verkehrsgünstiger, ggf. Familienzusammenführung.) entspricht den Bedürfnissen; Hilfe von Angehörigen nicht möglich. Gemeint sind hier die zusätzlichen Umzugskosten, die aufgrund des Alters entstehen (z.B. Auf- und Abbau der Möbel). Bewilligung nach § 71 ist nur dann möglich, wenn es keine andere Bewilligungsgrundlage nach dem SGB XII gibt.
Prüfung: Hausbesuch; Beteiligung der Angehörigen
Höhe der Leistung: max. 1.500,00 €
Doppelte Miete:
1. Monat = § 29 SGB XII
2. Monat = § 71 z.B. wenn die alte Wohnung noch nicht geräumt werden konnte, weil noch so viel auszusortieren ist.
3. Ansprechpartner
Herr Kellerhof, SI 22, Tel. 428 63 - 2815
E-Mail: Marco.Kellerhof@bsg.hamburg.deHerr Pfitzmann, SI 2209, Tel: 428 63 - 2888
E-Mail: Thomas.Pfitzmann@bsg.hamburg.de