
1. Inhalt und Ziele
Diese Konkretisierung regelt die Aufgaben, Zuständigkeit und das Verfahren für team.arbeit.hamburg Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (ARGE) und die bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (Fachstellen) bei der Verhinderung von Wohnungslosigkeit und bei der Wohnungsbeschaffung sowie der Gewährung von Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II und § 34 SGB XII.
Grundlage ist die Vereinbarung gem. § 3 Abs.3 Satz 3 des Vertrages über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen der Behörde für Soziales und Familie (BSF), der ARGE und den Bezirken vom 27.09.2005 (Folgevereinbarung).
Ziel ist die Sicherung der Wohnung bzw. die Vermittlung einer neuen Wohnung, damit Erwerbstätige ihren Arbeitsplatz behalten können und bei arbeitslosen erwerbsfähigen Menschen, die Chancen auf eine Integration in den Arbeitsmarkt verbessert werden. Dabei soll auch die Versorgung mit Heizung, Haushaltsstrom und Wasser sichergestellt werden.
2. Vorgaben
2.1 Allgemeines
Die ARGE unterstützt mit den Leistungen des SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung der Erwerbstätigkeit. Die Leistungen umfassen die Sicherung des Lebensunterhaltes; dazu gehören auch die Kosten der Unterkunft mit der Möglichkeit der Direktüberweisung soweit dies aus der ARGE-Leistung möglich ist (vgl. § 22 Abs. 4 SGB II) (=> Fachliche Vorgaben zu § 22 SGB II).
Erfahrungsgemäß haben wohnungslose Menschen bzw. von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer einen Arbeitsplatz zu finden oder zu erhalten.
Durch Maßnahmen zur Sicherung der Wohnung bzw. Vermittlung einer neuen Wohnung soll erreicht werden, dass Erwerbstätige ihr Arbeitsverhältnis fortsetzen können und die Eingliederungschancen erwerbsfähiger arbeitsloser Menschen steigen.
Die Fachstellen in den Bezirken mit ihrem Fachpersonal stehen für diese Aufgabe insofern zur Verfügung, als sie in enger Zusammenarbeit mit den Wohnungsunternehmen Wohnungslose und wohnberechtigte Zuwanderer schneller aus öffentlicher Unterbringung lösen, in Wohnraum integrieren und neu entstehende Obdachlosigkeit vermeiden sollen.
Ihre Aufgabe liegt darin, alle Hilfen für Wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen unter einem Dach zu bündeln. Dazu gehören vor allem:
die Sicherung von Wohnraum (Prävention),
die Vermittlung in Wohnraum (Integration),
die Unterbringung in Wohnunterkünften in den Fällen, in denen dies unumgänglich ist,
das aktivierende Sozialmanagement.
Die Fachstellen koordinieren die notwendigen Hilfen und Angebote und steuern die Hilfeprozesse.
Sie vermitteln nach Feststellung des entsprechenden Bedarfs in weitergehende Hilfen (z.B. Schuldnerberatung). Im Rahmen der Wohnraumsicherung und Wohnungsbeschaffung klären die Fachstellen den Hilfebedarf nach § 22, 23 Abs. 3 SGB II (=>Fachliche Vorgaben zu § 22 SGB II) (=> Fachliche Vorgaben zu § 23 Abs. 3 SGB II) und bewilligen Hilfen nach § 34 SGB XII (=> Konkretisierung zu § 34 SGB XII).
Bei drohendem Wohnungsverlust leisten sie aufsuchende Sozialarbeit.
Für Obdachlose ohne bezirklichen Bezug wird eine zentrale Fachstelle eingerichtet.
2.2 Schnittstellen zwischen der ARGE und den Fachstellen
Unmittelbare Schnittstellen zwischen der ARGE und den neuen Fachstellen bestehen bei
der öffentlich-rechtlichen Unterbringung
den Hilfen zur Wohnungssicherung
den Hilfen für die Wohnungsbeschaffung
den Hilfen zur Erstausstattung für die Wohnung
der Zahlung der Kosten der Unterkunft / Mietdirektzahlung
dem Sozialmanagement
2.3 Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten, Verfahren
Damit bei erwerbsfähigen Menschen, deren Mietverhältnis aufgrund von Mietschulden oder verhaltensbedingter Probleme gefährdet ist oder gekündigt wurde, die Hilfen zur Wohnungssicherung und Wohnungsbeschaffung zielgerichtet eingesetzt und wirksam werden können, sind für die Abgrenzung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der ARGE und den Fachstellen die nachfolgenden Regelungen vereinbart.
Sollte sich aus der Praxis die Notwendigkeit zu Änderungen ergeben, werden die BSF, die ARGE und die Bezirke nach 6 Monaten Gespräche aufnehmen
2.3.1 Feststellung der Hilfebedarfe nach § 22, 23 Abs. 3 und § 34 SGB XII
Für die Personen, von deren Hilfebedarf die Fachstellen im Rahmen der Wohnungssicherung durch die Leistungsempfänger selbst, die Gerichte oder die Vermieter Kenntnis erlangen, ermitteln sie die erforderlichen Hilfebedarfe nach Maßgabe der §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II bzw. § 34 SGB XII und der dazu ergangenen fachlichen Vorgaben. Die Fachstellen teilen der ARGE die festgestellten Hilfebedarfe mit.
Zum Verfahren im Einzelnen:
Bei Ablehnung einer beantragten Leistung nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II durch die Fachstelle begründet diese die Ablehnung gegenüber der ARGE. Die Ablehnung durch die Fachstelle wird in der Regel so begründet, dass die ARGE sie in den Bescheid für den Leistungsempfänger mit aufnehmen kann.
Gibt es aus Sicht der ARGE maßgebliche Gesichtspunkte für eine Bewilligung der Leistung, so nimmt sie Kontakt mit der Fachstelle auf, um gegebenenfalls im Konsens eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Wegen der Abgrenzungsfragen im Zusammenhang mit der Übernahme von Betriebskosten, Heizung, Wasser, Haushaltsstrom wird auf die Anlage 1 verwiesen.
2.3.2 Gewährung der Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II durch die ARGE
Die ARGE gewährt auf Basis der von den Fachstellen ermittelten Hilfebedarfe Leistungen zur Wohnungssicherung und Wohnungsbeschaffung nach § 22 SGB II sowie die Hilfen zur Erstausstattung der Wohnung nach § 23 Abs. 3 SGB II. Ebenso veranlasst die ARGE die Mietdirektzahlung nach § 22 (4) SGB II, soweit dies aus der ARGE- Leistung möglich ist.
Zum Verfahren im Einzelnen:
Bezüglich zu übernehmender Leistungen nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II im Bereich der Wohnungssicherung sowie der Wohnungsvermittlung der unter 3. genannten Personenkreise erfolgt eine fachliche Vorklärung der Bedarfe durch die Fachstelle. Die von der Fachstelle ermittelte Leistung dem Grunde nach ist von der ARGE zu übernehmen.
2.3.3 Leistungen für die Wohnungssicherung nach § 34 SGB XII
Die Fachstellen gewähren Leistungen zur Wohnungssicherung nach § 34 SGB XII.
2.3.4. Wohnungsvermittlung
Eine Aufgabe der Fachstelle ist die Wohnungsvermittlung für obdachlose Menschen, Personen aus öffentlicher oder sonstiger Unterbringung sowie für Haushalte unmittelbar nach Wohnungsverlust. Bei drohendem Wohnungsverlust prüft die Fachstelle, ob die Wohnung gesichert werden kann oder eine Vermittlung in andere Angebote (andere Wohnung, öffentliche Unterbringung) erfolgen muss.
Im Falle einer Wohnungsanmietung der o.a. Personenkreise sind die von der Fachstelle festgestellten Hilfebedarfe, insbesondere zu den Kosten der Unterkunft, der Kaution u.a. einmaliger Leistungen zum Wohnungsbezug für den SGB II- Leistungsträger verbindlich. Eine umgehende Umsetzung durch die ARGE ist zur fristgerechten Anmietung der Wohnung erforderlich.
Zum Verfahren im Einzelnen:
Zu den einmaligen Wohnungsbezugskosten nach §§ 22, 23 Abs. 3 SGB II (z.B. Kaution Genossenschaftsanteile, Umzugskosten, Erstausstattung) teilt die Fachstelle der ARGE mit, dass diese gemäß den entsprechenden Richtlinien zu übernehmen sind. Dies gilt auch für die Kosten der Unterkunft, sofern sie die Höchstwerte gemäß 1., 2.und 7. der „Fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II“ nicht überschreiten. Überschreiten die Kosten der Unterkunft im Ausnahmefall die Höchstwerte gem. 7. der o.a. fachlichen Vorgaben und ist dies zur Wohnungsversorgung dieses besonderen Personenkreises erforderlich, begründet die Fachstelle die Notwendigkeit der Überschreitung und teilt der ARGE die zu übernehmende Summe im Einzelnen mit.
2.3.5 Zahlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II
Die ARGE ist zuständig für die Zahlung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II. Hierzu gehören auch die Unterkunftsgebühren für die öffentlich- rechtliche Unterbringung. Die Gebühren sind direkt an p&w zu überweisen (Ziffer 2.5. der Fachlichen Vorgaben zu § 22 SGB II).
2.3.6 Wahrung mietrechtlicher und vollstreckungsrelevanter Fristen
Zur Wahrung mietrechtlicher und vollstreckungsrelevanter Fristen nach dem BGB und der ZPO sind Mitteilungen über drohenden Wohnungsverlust von den Sachbearbeitern der ARGE und den Mitarbeitern der Fachstellen sofort zu bearbeiten, um drohenden Wohnungsverlust zu verhindern.
2.3.7 Mitteilungen des Amtsgerichtes über Räumungsklagen
Die Fachstellen informieren die ARGE umgehend, wenn eine Mitteilung des Amtsgerichtes über eine Räumungsklage wegen Mieteschulden eingeht.
Zum Verfahren im Einzelnen:
Die Fachstellen informieren die ARGE auch dann über eingegangene Räumungsklagen, wenn noch kein Kontakt zum Beklagten hergestellt ist und insoweit keine Erkenntnis dazu vorliegt, ob der Betreffende Leistungen nach dem SGB II erhält. Die ARGE prüft nach Eingang der Meldung, ob es sich um einen SGB II- Leistungsempfänger handelt und veranlasst gegebenenfalls eine unverzügliche Direktüberweisung der Miete.
2.3.8 Informationen über drohenden Wohnungsverlust
Wird die ARGE durch einen Leistungsempfänger oder einen Vermieter über einen drohenden Wohnungsverlust– auch im Vorfeld von Kündigung oder Räumung – informiert, vermittelt sie ihn umgehend an die zuständige Fachstelle.
2.3.9 Eingliederungsvereinbarung und Hilfeplan
Die Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II und der Hilfeplan nach dem SGB XII sollen von der ARGE und den Fachstellen aufeinander abgestimmt werden.
2.3.10 Konkrete Zusammenarbeit im Einzelfall
Die Sachbearbeiter der ARGE und die Mitarbeiter der Fachstellen werden direkt Kontakt zu einander aufnehmen, damit im Einzellfall konkret und zügig die erforderlichen Hilfen bereitgestellt bzw. Maßnahmen ergriffen werden können.
Eine Übersicht über die Schnittstellen sowie die Zuständigkeiten der ARGE bzw. der Fachstellen ist als Anlage 2 beigefügt.
3. Anhang
Im Einzelfall zuständige Fachstellen bzw. ARGE-Job-Center
Siehe DiBIs für die Suche der zuständigen Fachstelle bzw. der zuständigen ARGE-Job-Center durch Eingabe der Wohnstraße.
4. In Kraft treten
Diese Konkretisierung ist am 16.11.2005 in Kraft getreten.