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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2012: Arbeitshilfe zur Sozialkarte Hamburg

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(Gz. SI 211 / 112.20-15-2-1) Stand 22.06.2011 bis 31.12.2012.

Infoline-Archiv 2012: Arbeitshilfe zur Sozialkarte Hamburg

 

1. Ziele

Mit dieser Arbeitshilfe wird das Verfahren zur Bewilligung der Sozialkarte sowie des Berechtigungsscheines für HVV-Zeitkarten (Berechtigungsnachweise) geregelt. Der Nachweis berechtigt ab dem 1.1.2009 zum Erwerb von Zeitkarten mit einem Preisnachlass von 18,- Euro monatlich.

2. Vorgaben und Verfahren

2.1 Kreis der Sozialkartenberechtigten und Nutzungsberechtigten

Die Sozialkarte Hamburg erhalten auf Antrag folgende Sozialleistungsempfänger mit Wohnsitz in Hamburg:

  1. Leistungsberechtigte nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld),
  2. Sozialhilfeempfänger nach dem 3. Kapitel des SGB XII,
  3. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII,
  4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
  5. Nicht getrennt lebende Ehegatten/Lebenspartner und minderjährige unverheiratete Kinder im Haushalt der Leistungsberechtigten gemäß  

    Ziffern 2 bis 4 und unverheiratete Kinder im elterlichen Haushalt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nach Ziffer 1.

Leistungsempfänger nach Satz 1 mit Wohnsitz außerhalb Hamburgs erhalten die Sozialkarte Hamburg, wenn Hamburg Sozialleistungsträger ist und die Leistungsempfänger im jeweils gültigen Tarifbereich des Hamburger Verkehrsverbundes (HVV) leben.

Personen mit Wohnsitz in Hamburg, für die Hamburg nicht Sozialleistungsträger ist, erhalten keine Sozialkarte.

Personen, die Sozialleistungen ausschließlich nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII erhalten, gehören nicht zum Kreis der Sozialkartenberechtigen.

2.2 HVV-Zeitkarten für die ein Preisnachlass gewährt wird

Der Preisnachlass gilt für folgende HVV-Zeitkarten:

  • Allgemeine Zeitkarten,
  • CC-Karte,
  • Schülerkarte,
  • Seniorenkarte,
  • Fahrkarten für Auszubildende und Studierende.

Bei Vorlage der Sozialkarte können die Berechtigen monatlich die vergünstigten HVV-Zeitkarten direkt bei den Service-Stellen des HVV erwerben.

Für den Erwerb eines HVV-Jahresabonnements müssen die Berechtigten zusätzlich zur Sozialkarte den Berechtigungsschein bei den HVV-Servicestellen vorlegen und den Abo-Bestellschein des HVV ausfüllen. Der Berechtigungsschein für Abos kann auch an das Kundenzentrum des HVV gesendet werden; die Anschrift ist auf dem Vordruck für den Berechtigungsschein angegeben.

Hinweis:

Beim Abonnement ist zu beachten, dass der Rabatt nur für den vollen Monat gewährt werden kann, also nur wenn das Abo auch ab dem 1. des Monats gilt. Der Rabatt kann nicht anteilig für einen angebrochenen Monat gewährt werden.

Sofern der Arbeitgeber des Berechtigten daran teilnimmt, gelten Sozialkarte und Berechtigungsschein auch für das HVV-Großkundenabonnement.

SGB II – Leistungsberechtigte, die an einer AGH-Maßnahme („1-Euro-Job“) teilnehmen, können mit ihrer Sozialkarte für die Dauer dieser Maßnahme jeweils monatlich an den HVV-Servicestellen auch die AGH-Mobil-Karte des HVV erwerben.

Hierfür muss die Dauer der Maßnahme zusätzlich auf der Sozialkarte ausgedruckt werden.

Die AGH-Mobil-Karte berechtigt zur Nutzung der HVV-Ringe A, B und C und entspricht somit  dem Großkundenabo – allerdings ohne die Wochenendregelung der Allgemeine Zeitkarten; das bedeutet, dass die Mitnahme weiterer Personen und die unentgeltliche Nutzung des Gesamtbereichs am Wochenende in der AGH-Mobil-Karte nicht enthalten ist.

Ausgenommen vom Preisnachlass sind folgende HVV-Zeitkarten:

  • Wochenkarten,
  • FlexiCard,
  • Semesterticket für Studierende.

2.3 Ausstellen der Berechtigungsnachweise und Gültigkeitsdauer

Allgemeines

Die Sozialkarte und der Berechtigungsschein werden in der für die Sozialleistungen zuständigen Dienstelle beantragt und ausgehändigt. Für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und dem AsylbLG sind dies die Ämter für Grundsicherung und Soziales bzw. die Sozialen Dienstleistungszentren der Bezirksämter, für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Jobcenter bei team.arbeit.hamburg.

Für SGB II – Leistungsberechtigte, die an einer AGH-Maßnahme teilnehmen, erfolgt die erste Ausstellung einer Sozialkarte zugunsten der AGH-Teilnehmer durch das Team „AGH / ZUB“ im Strohhause 2 im Zusammenhang mit der Zuweisung der AGH. Für den Ausdruck weiterer Sozialkarten für AGH-Teilnehmer und ihre Angehörigen sind die regulären Jobcenter bei team.arbeit.hamburg zuständig.

Individuelle Kartenberechtigung

Jedem Berechtigten wird auf Antrag eine eigene Sozialkarte ausgestellt. Die Sozialkarte ist persönlich auf den Namen der berechtigten Person ausgestellt und an die Bezugsdauer der Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, AsylbLG) gebunden; diese Frist wird auf der Sozialkarte ausgedruckt.

Hinweise zum Druck

Für die Ausstellung der Nachweise sind dieselben Drucker zu verwenden wie bisher. Auf die jeweils aktuelle PROSA-Benutzerinformation zur Sozialkarte wird verwiesen.

Verlust von Sozialkarten (Zweitausfertigung)

Machen Kartenberechtigte gegenüber den ausgebenden Dienststellen glaubhaft, dass sie die ausgestellte Sozialkarte Hamburg oder den Berechtigungsschein verloren haben, ist auf deren Antrag eine neue Karte bzw. ein neuer Berechtigungsschein – mit identischen Daten – auszustellen.

Ersatzbescheinigungen oder vergleichbare Papiere, die eine Erstausfertigung der Sozialkarte bzw. des Berechtigungsscheines lediglich bestätigen, sind nicht auszustellen. Solche Ersatzbescheinigungen sind gegenüber einer Zweitausfertigung nachteilig, insbesondere zeitaufwändiger und fälschungsanfälliger. Sie werden zudem beim Fahrkartenkauf vom HVV in der Regel nicht anerkannt.

Der Kartenberechtigte ist daher auf die erneute Ausstellung einer Sozialkarte bzw. eines Berechtigungsscheines angewiesen.

Gültigkeit

Die Gültigkeit der Sozialkarte beträgt höchstens ein Jahr.

Für SGB II – Leistungsberechtigte, die an einer AGH-Maßnahme teilnehmen, wird die Dauer dieser Maßnahme zusätzlich auf der Sozialkarte ausgedruckt; für diese Fälle ist in den Job-Centern ein gesonderter Druckbereich eingerichtet.

Ausstellung der Sozialkarte für in der Vergangenheit liegende Zeiträume

Grundsätzlich wird die Sozialkarte nicht für in der Vergangenheit liegende Zeiträume ausgestellt.

Eine Ausnahme gilt, wenn auch der Leistungsbescheid für die Vergangenheit ausgestellt wird und der Antrag auf Ausstellung einer Sozialkarte bereits (parallel) gestellt wurde. In diesem Fall kann die Sozialkarte – ebenso wie der rückwirkende Leistungsbescheid –  für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ausgestellt werden.

Dies kann der Fall sein, wenn sich die Antragsbearbeitung des Leistungsbescheids verzögert, zum Beispiel wegen der Vermögens- und Einkommensprüfung.

2.4 Vergünstigte HVV Jahres-Abos für Personen ohne Girokonto

Möchte ein Leistungsberechtigter (wie z.B. ein Obdachloser), der über kein Girokonto verfügt, ein Abo erwerben, ist gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten und gegebenenfalls unter Einbeziehung der zuständigen sozialen Beratungsstelle zu klären, ob die Einrichtung eines Girokontos nicht doch ermöglicht werden kann.

Bei Empfängern von Grundleistungen nach dem AsylbLG ohne Girokonto, die ein Jahres- Abo erwerben möchten, liegt ein besonderer Grund für die Einrichtung eines Girokontos vor, so dass in diesen Fällen die Regelaussage in § 3 Abs. 4  AsylbLG  (Leistungsgewährung durch persönliche Aushändigung) der Kontoeinrichtung nicht entgegensteht.

Ergibt sich, dass ein Girokonto für den Leistungsberechtigten nicht eingerichtet werden kann, wird das ausgefüllte Abo-Bestellformular mit dem Stempel der Dienststelle und der Unterschrift des Sachbearbeiter versehen und gemeinsam mit dem ausgedruckten Bestellschein des Sozialkartenantrags und einem Lichtbild des Leistungsberechtigten an den Abo-Service des HVV geschickt. Die Anschrift lautet:

Hamburger Hochbahn AG
Fachbereich Kundenservice, z Hd. Frau Beckmann
Steinstraße 27
20095 Hamburg

Bei der Zuleitung ist zu berücksichtigen, dass das Abonnement immer am Ersten eines jeden Monats beginnt und für die Erstellung der Fahrkarten bei der Hochbahn eine Bearbeitungszeit von zwei Wochen erforderlich ist.

Abo-Bestellformulare des HVV können bei der Zentrale von t.a.h. oder beim Sozialen Dienstleistungszentrum des Bezirksamts Eimsbüttel sowie direkt bei der Hochbahn angefordert werden.
Auch für eine Beratung kann telefonisch Kontakt zur Hochbahn, Frau Beckmann, unter 3288-3542 aufgenommen werden.

Die Überweisung der monatlichen Beträge für das HVV-Abonnement erfolgt durch eine Zahlungsregelung direkt aus den Regelleistungen der Leistungsberechtigten auf das Abo-Konto der Hamburger Hochbahn bei der Haspa (KontoNr.: 1280/235001, BLZ 20050550) unter folgenden Angaben:

  • Vor- und Zunamen des Sozialleistungsberechtigten,
  • Bezeichnung der direkt zahlenden Dienststelle
    (z.B. „t.a.h, JobCenter Wilhelmsburg“ oder „Bezirksamt Hamburg-Nord, Soziales Dienstleistungszentrum“),
  • HVV-Kundennummer sowie
  • als Verwendungszweck der BSG-Kundennummer 11077917.

Zur Erleichterung der Zahlungsregelung wird bei PROSA eine Voreinstellung mit der BSG-Kundennummer sowie der Kontonummer der Hochbahn vorgenommen.

Die monatlichen Sammelrechnungen der Hochbahn werden von der BSG an die jeweiligen Dienststellen unter Angabe der für die Zahlungsregelung erforderlichen Daten (HVV-Kundennummer, Name, Bezeichnung der Dienststelle) übersandt.

2.5. Hinweise für die Kunden

Um Missverständnissen vorzubeugen, wird gebeten, die Leistungsberechtigten auf folgendes hinzuweisen:

Die Berechtigten müssen die Sozialkarte bei den Fahrten mit dem HVV bei sich führen und auf Verlangen bei Fahrkartenkontrollen vorzeigen.

Abonnements sind immer ein Jahr gültig. Haben Berechtigte keinen Anspruch mehr auf eine Sozialkarte, z.B. weil sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken können, müssen sie für die restliche Abo-Zeit den regulären Fahrkartenpreis bezahlen.

3. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt am 29. Juni 2009 in Kraft. 

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