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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2013: Arbeitshilfe zur Durchführung der Schuldnerberatung gemäß § 11 (5) Sozialgesetzbuch XII - Schuldnerberatung

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Regelungen für die Fachämter Grundsicherung und Soziales (GS) der Bezirke für die Bewilligung und Abrechnung der Leistung der Schuldnerberatung vom 01.05.2011 (Gz.: SI 242/112.11-4-2-0). Stand 01.01.2013 bis 31.07.2013.

Arbeitshilfe zu § 11 (5) SGB XII

Inhaltsverzeichnis
1. Inhalt und Ziele
2. Schuldnerberatungsstellen
3. Vorgaben
4. Statistik
5. In Kraft treten

1. Inhalt und Ziele

Schuldner- und Insolvenzberatung sind wichtige Instrumente der Unterstützung zur (Re-) Aktivierung und Integration von Leistungsberechtigten. Die Leistungen zur Überwindung der Ver-/Überschuldung und ihrer Folgen (z.B. Kontolosigkeit, Arbeitsplatzgefährdung) sind in § 11 Abs. 5 SGB XII geregelt.

Danach sollen Menschen Beratungshilfe erhalten, bei denen die Überwindung der Ver-/Überschuldung dazu beiträgt, sich aus der Abhängigkeit von Sozialhilfe zu lösen. Die Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage soll gestärkt werden. Ziel insgesamt ist es, die Ver-/Überschuldung im Einzelfall dauerhaft zu überwinden.

Die Leistung der Schuldnerberatung richtet sich nach den Bedarfen im Einzelfall und umfasst die Aufklärung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse eines Schuldners und seiner Familie. Die Beratung schließt die Existenzsicherung (z.B. Verweis an Fachstellen für Wohnungsnotfälle, Ergreifen von Pfändungsschutzmaßnahmen), die Prüfung der Forderungen und die Schuldenregulierung (Stundung, Vergleich, Verhandlung mit Gläubigern) ein. Stellt sich bei der Beratungsaufnahme heraus, dass nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren die Entschuldung dauerhaft bewirken kann, wird zunächst ein außergerichtliches Vergleichsverfahren durchgeführt. Scheitert das außergerichtliche Einigungsverfahren, unterstützen die Schuldnerberatungsstellen bei der Antragstellung für das gerichtliche Verfahren. Im gerichtlichen Insolvenzverfahren muss sich ein Schuldner dazu verpflichten, sechs Jahre lang seine pfändbaren Einkünfte an die Gläubiger zu verteilen. Danach wird er vom Insolvenzgericht von den restlichen Forderungen befreit. Bestimmte Forderungen wie z.B. Geldstrafen sind von der Befreiung ausgenommen.

Die Einkommensfeststellung und Antragstellung auf Kostenübernahme der Schuldnerberatung erfolgt durch die Schuldnerberatungsstelle gemeinsam mit dem Schuldner. Der Antrag auf Kostenübernahme wird von der Schuldnerberatungsstelle bei den zuständigen Grundsicherungs- und Sozialdienststelle der Bezirke (GS) eingereicht. Die Beratung wird nachträglich über Fallpauschalen abgerechnet, die nach dem Beratungsumfang (Gläubigerzahl) und dem Erfolg der Beratung gestaffelt sind.

2. Schuldnerberatungsstellen

In Hamburg wird die kommunal finanzierte Schuldnerberatung von sechs privaten Beratungsträgern an zehn Standorten wahrgenommen. Die Träger der Beratung wurden im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt. Hierbei handelt es sich um folgende Träger/Schuldnerberatungsstellen:

  • afg worknet GmbH, Paul-Ehrlich-Str. 3, 22763 Hamburg
  • afg worknet GmbH, Max-Brauer-Allee 40, 22765 Hamburg
  • Deutsches Rotes Kreuz, Landesverband Hamburg e.V., Behrmannplatz 3, 22529 Hamburg
  • Diakonische Werk Hamburg, Landesverband der inneren Mission e.V., Königstraße 54, 22767 Hamburg
  • Diakonisches Werk Hamburg, Landesverband der inneren Mission e.V., Wohldorfer Straße 7, 22081 Hamburg
  • Diakonisches Werk Hamburg, , Landesverband der inneren Mission e.V., Schiffbeker Weg 20, 22111 Hamburg
  • Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft mbH, Bahngärten 11, 22041 Hamburg
  • Hamburger Arbeit Beschäftigungsgesellschaft mbH, Sander Markt 12, 21031 Hamburg
  • H.S.I. Hamburger Schuldner- und Insolvenzberatung, im Verein Kinder-und Jugendhilfe e.V., Martin-Leuschel-Ring 14, 21073 Hamburg
  • Verbraucherzentrale Hamburg, Kirchenallee 22, 20099 Hamburg

Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um geeignete Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Voraussetzung für die Anerkennung als geeignete Stelle sind u.a. die besondere Zuverlässigkeit der dort tätigen Personen, Qualifikation und Berufserfahrung und sowie entsprechende Vorbildung im Bereich der Schuldnerberatung. Damit bieten diese Beratungsstellen in besonderem Maße die Gewähr dafür, vertrauensvoll mit den GS-Dienststellen der Bezirke zusammen zu arbeiten und verlässliche Angaben bei der Antragstellung und der Abrechnung der Schuldnerberatung abzugeben.

Nur die aufgeführten Stellen haben einen Vertrag mit der Stadt Hamburg und sind berechtigt, Leistungen der Schuldnerberatung mit den GS- Dienststellen der Stadt abzurechnen.

3. Vorgaben

3.1 Anspruchsberechtigung und Zuständigkeit

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistung der Schuldnerberatung ist § 11 (5) SGB XII.

Anspruchsberechtigt sind nach § 11 (5) SGB XII Personen, bei denen die Lösung der Ver-/überschuldung zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit notwendig ist oder bei denen die Schuldnerberatung vermeiden soll, dass die Verschuldung zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII führt.

Die Bewilligung und Abrechnung von Leistungen der Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII erfolgt durch die im Einzelfall bezirklich zuständigen Grundsicherungs- und Sozialdienststellen (GS-Dienststellen) in Hamburg.

Die Übernahme von Leistungen der Schuldnerberatung durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe erfolgt einkommensabhängig. Anspruchsberechtigt sind Empfänger von laufenden Leistungen nach SGB XII sowie alle erwerbsfähigen Personen, die keine Leistungen nach dem SGB II- erhalten und deren Einkommen festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Dies gilt ebenfalls für Studenten, die aufgrund vorrangiger Ansprüche auf BAföG keinen Anspruch auf lfd. HzL haben.

Dabei sollen die Beratungskosten vollständig übernommen werden, wenn Hilfesuchende sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen können. Personen, die über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, sollen sich dagegen angemessen an den Kosten der Beratung beteiligen oder müssen die Kosten vollständig selbst tragen, so dass kein Anspruch nach § 11 (5) SGB XII mehr gegeben ist. Aus diesem Grund wurde der Leistungsanspruch an die Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen (z.B. Empfänger laufender HzL) geknüpft oder hängt von der Höhe des Netto-Haushaltseinkommens ab.

Entfällt die Hilfebedürftigkeit des Leistungsberechtigten nach Bewilligung der Schuldnerberatung durch GS, soll die Beratung weitergeführt und zu einem qualifizierten Abschluss im Sinne der dauerhaften Entschuldung des Schuldners gebracht werden. Wenn die Kostenübernahmeverpflichtung GS durch Wegzug des Leistungsberechtigten aus HH endet können im Einzelfall, wenn der Betreffende so nah ins Umland zieht, dass er weiter die Beratungsstelle zur Beratung aufsuchen kann, die Beratungskosten weiter durch GS übernommen werden. Dabei ist es dem Hilfesuchenden zumutbar, sich vor Ort am neuen Wohnsitz erneut um eine Schuldnerberatung zu bemühen, wenn lediglich die Grundbewilligung und die Abrechnung der Grundpauschale sowie ein Erstgespräch erfolgt sind.

Eine weitere Kostenübernahme nach Wegzug aus Hamburg ist nur dann sinnvoll und kann nur dann erfolgen, wenn ein schon andauernder Beratungsprozess im Sinne einer Stärkung der Selbsthilfe und zur Überwindung der Notlage mit dem Ziel, die Überschuldung im Einzelfall dauerhaft zu überwinden, fortgesetzt wird.

Die Annahme, dass ein Beratungsprozess bereits besteht kann immer dann gelten, wenn bereits Beratungs- oder Erfolgspauschalen zum Zeitpunkt des Umzuges abgerechnet worden sind.

Im Zweifel soll durch ein Rückruf des SB in der entsprechenden Schuldnerberatungsstelle der Sachverhalt geklärt und als Begründung einer weiteren Kostenübernahme systemseitig dokumentiert werden.

Ausnahme: Ausländer mit Anspruch auf Leistungen nach §§1 und 3 AsylbLG haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme der Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII.

Weiterverweisung SGB II-Leistungsempfänger: Ebenfalls anspruchsberechtigt sind nach § 16 a Nr.2 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben (gemäß § 7 SGB II), bei denen die Schuldnerberatung für die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinne des §16 a Nr. 2 SGB II erforderlich ist. Diese Personen/Antragsteller erhalten die Kostenübernahme für Schuldnerberatung auf der Grundlage von § 16 a Nr. 2 SGB II und müssen weiter verwiesen werden. Die Bewilligung und Abrechnung von Leistungen der Schuldnerberatung nach § 16 a Nr. 2 SGB II für SGB II-Leistungsempfänger erfolgt zentral durch

IntegrationsleistungsCenter
Team X913
Beim Strohhause 2
20097 Hamburg

In Fällen, in denen ein Antragsteller oder eine Antragstellerin SGB II Leistungen erhält und der Partner oder die Partnerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII erhält, kann kein Partnerantrag auf Leistungen für Schuldnerberatung gestellt werden.

Die Antragstellung auf Übernahme der Beratungskosten für Schuldnerberatung erfolgt in diesen Fällen für jede Person getrennt bei dem jeweils zuständigen Kostenträger.

3.2 Bewilligung der Beratungshilfe

Um die besondere Zuverlässigkeit der Träger zu nutzen und den Arbeitsaufwand bei den GS-Dienststellen zu minimieren, wurde ein vereinfachtes Bewilligungs-Verfahren entwickelt, das durch folgende Merkmale geprägt ist:

  • Einfache Anspruchsfeststellung durch pauschalierte Einkommensgrenzen

Der Anspruch auf Beratungshilfe besteht für bestimmte Personengruppen und Hilfesuchende, die bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten. Mit der Bildung pauschalierter Einkommensgrenzen entfällt die individuelle Bedarfsprüfung und es genügt die Feststellung des verfügbaren Netto-Haushaltseinkommens ohne weitere Absetzungen.

  • Beratungsaufnahme und Antragstellung über die Beratungsstellen

Die Antragstellung des HE erfolgt grundsätzlich von der Beratungsstelle aus mit einem einheitlichen Antragsformular (Anlage 1). Die Stelle unterstützt den Hilfeempfänger/Antragsteller bei der Antragstellung auf Kostenübernahme nach § 11 (5) SGB XII durch Erfassung der erforderlichen Antragsdaten und Abgabe sachlich und rechnerisch richtiger Unterlagen an die zuständige GS-Dienststelle.

  • Schlüssigkeitsprüfung

Die GS-Dienststellen prüfen die Anträge und Abrechnungen des Beratungsträgers in der Regel nur auf Schlüssigkeit, d.h., ob die Angaben plausibel und die notwendigen Belege wie z.B. Verdienstbescheinigungen beigefügt sind. Eine individuelle Fallprüfung erfolgt nur in Stichproben durch die Abteilungsleitungen.

  • Beschränkte Aufnahme von Verfahrensdaten in PROSA

Ähnlich wie bei der „Fallaufnahme ohne Leistung“ werden in PROSA nicht alle Haushalts- und Schlüsseldaten erhoben, sondern nur die persönlichen Daten des HE. Dies genügt, um die Bewilligung der Beratungshilfe vorzunehmen und die Fallpauschalen an die Träger auszuzahlen.

3.3 Verfahren der Bewilligung der Beratungshilfe

Die Hilfesuchenden entscheiden selbstständig, ob sie eine Schuldnerberatung für sich in Anspruch nehmen möchten. Sie suchen eine Schuldnerberatungsstelle ihrer Wahl auf und melden sich dort zur Beratung an. Rechtzeitig vor Aufnahme der Schuldnerberatung erfolgt die Antragstellung auf Übernahme der Kosten auf einem einheitlichen Antragsformular (Anlage 1) bei GS. Die Beratungsstelle unterstützt den Antragsteller bei der Antragstellung nach § 11 (5) SGB XII durch Erfassung der erforderlichen Antragsdaten und Abgabe sachlich und rechnerisch richtiger Unterlagen. Die Bewilligung der Beratungshilfe erfolgt durch GS im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage der Angaben des Hilfesuchenden und der Beratungsstelle im Antragsformular (Anlage 1). Die Bewilligung erfolgt in der Regel getrennt von der Auszahlung der Fallpauschalen, denn die Beratungsstellen können die Beratung erst durchführen, wenn eine Bewilligung für den Hilfesuchenden vorliegt.

Schlüssigkeitsprüfung

Der Prüfungsumfang von GS beschränkt sich im Regelfall auf eine Schlüssigkeitsprüfung. Der Verzicht auf eine individuelle Überprüfung der Einkommensverhältnisse und aller Belege ist auch deshalb möglich, weil die Antragstellung mit Unterstützung der Beratungsstellen erfolgt. Bei diesen Stellen handelt es sich zum einen um besonders zuverlässige Einrichtungen, die mit dem Träger der Sozialhilfe vertrauensvoll zusammenarbeiten. Zum anderen müssen die Beratungsstellen auch im Interesse der Hilfesuchenden alle Einnahmen vollständig und richtig erfassen, da sonst das Scheitern der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren droht (Versagungsgrund!).

Sofern die Prüfung ergibt, dass die für die Antragsteller und ihre Haushaltsangehörigen angegebenen Einnahmen plausibel sind und sämtliche Einkommensbelege beigefügt wurden, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das Einkommen richtig und vollständig erhoben wurde und auf dieser Grundlage ein Leistungsbescheid erteilt werden kann.

Aufnahme der Personendaten

Die Antragstellung erfolgt auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular „Antrag auf Übernahme von Kosten für die Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII“. Das Formular ist so aufgebaut, dass die Beratungsstelle im Vordruck einzutragen ist. Der Träger kann in PROSA entsprechend ausgewählt werden. Damit werden die vollständigen Daten der Beratungsstelle im Fall erfasst.

Unter 1. sind die für die Einrichtung des Falles in PROSA notwendigen Personendaten zu finden, die in der Leistung einzugeben sind. Hier sind alle zum Haushalt rechnenden Personen anzugeben. Volljährige Kinder sollen jedoch nur dann aufgenommen werden, wenn sie vom Antragsteller unterhalten werden. Dann sind sie auch bei der Einkommensermittlung (vgl. unten zu Nr. 2. des Antragsformulars) zu berücksichtigen.

Nicht selten kommt es vor, dass gleich mehrere Haushaltsangehörige ver- oder überschuldet sind. Der Partner-Antrag soll immer angekreuzt und verwendet werden, wenn eine weitere haushaltsangehörige Person die Beratungshilfe beantragt. Da bei Partner-Anträgen die Beratungskosten des Partners vollständig übernommen werden sofern das Haushaltseinkommen innerhalb der festgelegten Einkommensgrenzen für kostenlose Beratung liegt bzw. die Einkommensgrenzen für Beratung mit Eigenanteil nicht übersteigt, genügt es, dass der Antrag von der Partnerin oder dem Partner unterschrieben ist und wegen der Haushalts- oder Einkommensdaten auf den Antrag des HV verwiesen wird.

Ausnahme: siehe Ziffer 3.1.

Beratungshilfe ohne Einkommensprüfung

Anspruch auf vollständige Übernahme der Beratungskosten nach § 11 (5) SGB XII haben grundsätzlich alle Personen, die

  • laufende HzL (SGB XII, Kapitel 3) beziehen,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4) erhalten,
  • Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) erhalten,
  • Kriegsopferfürsorgeleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder den Anwendungsgesetzen erhalten oder
  • Leistungen im Rahmen von § 67 SGB XII beziehen
  • Leistungen im Rahmen von § 22 SGB XII beziehen.

Gehört eine Hilfesuchende oder ein Hilfesuchender zu einer dieser Gruppen, findet keine Einkommensprüfung statt. Im Antragsformular sind unter Nr. 2.1 für diese Personen entsprechende Felder vorgesehen. Sind sie angekreuzt, ist lediglich zu prüfen, ob die dazugehörigen Aktenzeichen des Leistungsträgers angegeben worden sind. Dann kann ein Leistungsbescheid „SchuB ohne Zuzahlung“ erteilt werden.

Einkommensabhängiger Hilfeanspruch

Antragsteller, die nicht zu den genannten Gruppen (siehe Beratungshilfe ohne Einkommensprüfung) zählen, haben Anspruch auf die Übernahme der Beratungskosten nur dann, wenn sie selbst nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, um die Beratungskosten zu decken. Um die Bedarfsermittlung bei GS zu erleichtern, wurden Einkommensgrenzen festgelegt, nach denen sich bemisst, ob jemand Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten hat, ob er einen Eigenanteil in Höhe von derzeit 150 € zu entrichten hat oder ob er keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 11 (5) SGB XII hat.

Einkommensgrenzen

Die in der nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen Einkommensgrenzen orientieren sich bei der Bedarfsbemessung an § 85 SGB XII und beinhalten neben den Richtwerten der Kosten der Unterkunft auch einen pauschalen Aufschlag, mit dem Frei- und Absetzbeträge abschließend erfasst sind.

Mit diesen Einkommensgrenzen ist es möglich, anhand des Netto-Haushaltseinkommens den Anspruch festzustellen. Gleichzeitig setzen sich die Einkommensgrenzen in der Höhe bewusst von den Regelbedarfen nach § 28 SBG XII ab. Dies entspricht der Zielsetzung von § 11 (5) SGB XII, wonach die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII erreicht werden soll.

Personenzahl im Haushalt

kostenlose Beratung ab 2013

Beratung mit Eigenanteil ab 2013 / Obergrenze

1

1.204 €

1.404 €

1 Erw. + 1 Kind

1.629 €

1.829 €

2

1.537 €

1.737 €

3

1.999 €

2.199 €

4

2.424 €

2.624 €

5

2.888 €

3.088 €

6

3.345 €

3.545 €

für weitere Personen = wie Differenz zwischen 5-Pers. / 6-Pers.-Haushalt

457 €

Die Einkommensgrenzen sind gestaffelt nach der Haushaltsgröße (Spalte 1). Wer mit seinen monatlichen Netto-Einnahmen unter der ersten Einkommensgrenze (Spalte 2) liegt, erhält die Übernahme der Beratungskosten ohne Eigenanteil, hier den „Leistungsbescheid SchuB ohne Zuzahlung“.

Personen mit Einnahmen, die unterhalb der 2. Einkommensgrenze (Spalte 3) liegen, müssen sich mit derzeit 150€ an den Beratungskosten beteiligen. Diesen Eigenanteil müssen sie direkt an die Beratungsstelle zahlen (so ist es auch im Leistungsbescheid formuliert). Diese Hilfesuchenden erhalten daher einen entsprechenden „Leistungsbescheid SchuB Kostenbeitrag“, und die Beratungskosten werden abzüglich des Eigenanteils übernommen.

Keinen Anspruch auf Kostenübernahme hat, wer mit seinem Netto-Haushaltseinkommen über der 2. Einkommensgrenze (Spalte 3) liegt. Diese Hilfesuchenden erhalten den „Leistungsbescheid SchuB Ablehnung Kostenübernahme“.

Einkommensbegriff

Unter Nr. 2.2 des Antragsformulars „Antrag auf Übernahme von Kosten für die Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII“ sind die für die Anspruchsprüfung maßgeblichen Angaben der Hilfesuchenden zum Einkommen zu finden. Zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens sind sämtliche Einnahmen eines Antragstellers oder einer Antragstellerin und die der zum Haushalt rechnenden Personen zu berücksichtigen. Maßgeblich sind Einnahmen, die zum Einkommen im Sinne von § 82 SBG XII rechnen. Es gelten insoweit die fachlichen Vorgaben zu § 82 Abs. 1 SGB XII, Definition Einkommen.

Einkommensberechnung

Die pauschalierten Einkommensgrenzen enthalten bereits Frei- und Absetzbeträge und sind so gestaffelt, dass auch besondere Belastungen grundsätzlich im Rahmen der Einkommensgrenzen erfasst sind. Damit kommt es in der Regel allein darauf an, die einzelnen Einnahmen eines Haushalts zu erfassen und zu summieren. Hierfür sind unter Nr. 2.2 des Antragsformulars bereits Einteilungen nach den unterschiedlichen Einnahmearten vorgegeben.

Bei stark schwankenden monatlichen Netto-Haushaltseinkommen setzt sich das zugrunde zu legende Netto-Haushaltseinkommen aus dem durchschnittlichen Einkommen der letzten drei Monate vor Antragstellung zusammen.

Abzugsfähig vom Netto-Haushaltseinkommen sind grundsätzlich nur Unterhaltszahlungen des Hilfesuchenden, die dieser an Unterhaltsberechtigte leistet, die nicht im selben Haushalt leben sowie Pfändungen, die der Hilfesuchende entsprechend der §§ 850a ff ZPO zum Zeitpunkt der Antragstellung an seine Gläubiger leistet.

Unterhaltsverpflichtungen und/oder Pfändungen sowie die aufgrund von Pfändungen und Abtretungen an die Gläubiger abgeführten Beträge sollen von der privaten Beratungsstelle im Antragsbogen in der Rubrik „Absetzung für Pfändungen“ eingetragen werden. Nicht zu den Pfändungen rechnen reguläre Ratenzahlungen o.ä., die der Hilfesuchende vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Verbindlichkeiten an einzelne oder mehrere Gläubiger leistet. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn sich der Hilfesuchende in einer gesonderten Vereinbarung und zur Vermeidung von Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen auf die (Weiter-)Zahlung von Tilgungsbeträgen verständigt hat. Dies ist durch entsprechende schriftliche Unterlagen zu belegen.

Neben den entsprechenden Eintragungen unter 2.2 sollen aktuelle Einkommensbelege dem Antrag beigefügt sein, z.B. Lohnabrechnung, Leistungsbescheid des Sozialleistungsträgers oder der BfA, geeignete Zahlungsbelege für Unterhaltszahlungen oder Pfändungen.

Eigenanteil € 150

Die Einkommensgrenzen sind so bemessen, dass Personen, deren Einkommen in etwa die Pfändungsfreigrenzen nach der Zivilprozessordnung erreicht, noch Anspruch auf Beratungshilfe haben, weil besonders häufig diesem Personenkreis aufgrund der Verschuldung der Verlust von Arbeitsplatz und Einkommen und damit Sozialhilfebedürftigkeit droht. Da die Einkommen aber über der Bedürftigkeitsschwelle liegen, müssen sich solche Hilfesuchenden angemessen an den Beratungskosten beteiligen. Sie sind verpflichtet, 150 € selbst zu tragen und direkt an die Beratungsstelle zu zahlen. Laut der mit den Schuldnerberatungsstellen abgeschlossenen Verträge erhöht sich die Verpflichtung zu einer angemessenen Beteiligung des Schuldners an den Beratungskosten bei gleichem Abrechnungsverfahren ab dem 01.08.2013 auf 180 €.

Leistungsbescheide

Es stehen drei Bescheidarten zur Verfügung, Diese sind im PROSA Verfahren hinterlegt:

Die Leistungsbescheide sprechen eine Bewilligung dem Grunde nach aus, da aufgrund der individuellen Verschuldungssituation und der nach dem Beratungserfolg gestaffelten Fallpauschalen die genaue Höhe der Beratungshilfe noch nicht feststeht.

Der Bescheid ergeht gegenüber dem Hilfesuchenden. Eine Kopie des Bescheides ist zur Kenntnis an die Beratungsstelle zu senden. Das Verfahren stellt automatisch ein entsprechendes Anschreiben nebst Bescheidkopie bereit.

Partner-Antrag

In Fällen, in denen nach der Einkommensfeststellung für einen Antragsteller oder eine Antragstellerin ein Eigenanteil zu zahlen ist und mehrere Personen dieses Haushalts die Beratungshilfe beantragt haben, wird der Eigenanteil nur von einer Person erhoben. Für die weitere Person ist dann ein „Leistungsbescheid ohne Zuzahlung“ zu erlassen.

3.4 Abrechnung der Fallpauschalen

Die Schuldnerberatungsstellen rechnen ihre Leistung direkt mit der bewilligenden GS-Dienststelle auf dem dafür vorgesehenen „Abrechnungsbogen für Leistungen der Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII“ (Anlage 2) ab. Die Vergütung erfolgt mittels Fallpauschalen. Es gibt eine Grundpauschale, eine Beratungspauschale und verschiedene Erfolgspauschalen, deren Auszahlung mit PROSA bewirkt werden kann.

Die Fallpauschalen sind so aufgebaut, dass nach Beratungsfortschritt, Arbeitsaufwand und Qualität (Art des Fallabschlusses) eine Bezahlung erfolgt. Umso hochwertiger der Abschluss, umso höher ist auch die Fallpauschale. Mit jedem der unter Nr. 2 genannten Träger sind vertraglich 10 in der Höhe jeweils unterschiedliche Fallpauschalen vereinbart worden. Die Höhe der vereinbarten Fallpauschalen pro Träger ist in PROSA hinterlegt.

Die Abrechnung ist grundsätzlich nur innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren möglich, beginnend mit dem Datum der Kostenbewilligung.

Der Abrechnungszeitraum kann einmalig höchstens um 12 Monate ohne erneute Einkommensprüfung verlängert werden, wenn

  • ein formloser Antrag auf Verlängerung durch den Antragsteller mit Unterstützung der zuständigen Schuldnerberatungsstelle gestellt wird,
  • die Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle schriftlich bestätigt hat, dass die Beratung während des ersten Bewilligungszeitraumes bereits begonnen wurde, und
  • begründete Anhaltspunkte darlegt werden, die einen erfolgreichen Abschluss der Beratung der nächsten 12 Monate erwarten lassen.

Abrechnungsbogen

Die Schuldnerberatungsstelle benutzt für die Abrechnung einen Abrechnungsbogen, „Abrechnungsbogen für Leistungen der Schuldnerberatung nach § 11 (5) SGB XII“. Die Beratungsstellen senden das Formular direkt an die GS-Dienststelle, welche die Beratungshilfe bewilligt hat. Auf dem Abrechnungsbogen sind die Art der beantragten Pauschale und die beizufügenden Leistungsnachweise beschrieben. Die Beratungsstelle kreuzt die beantragte Pauschale an und fügt die entsprechenden Leistungsnachweise bei. Wie bei der Antragstellung nimmt GS eine Schlüssigkeitsprüfung vor und bewirkt die Auszahlung, ohne dass der Beratungsstelle ein gesonderter Bescheid hierüber erteilt wird. Der Antrag mit Auszahlungsvermerk wird zur Akte genommen. Dabei empfiehlt sich aus Gründen der Übersichtlichkeit, einen Aktenteil – Schuldnerberatung - anzulegen. Es empfiehlt sich ferner, über die Auszahlung einen Vermerk in PROSA zu hinterlegen.

Grundpauschale

Die Grundpauschale wird mit Beratungsbeginn fällig. Sie ist an keinen weiteren Nachweis gebunden und kann von der Beratungsstelle sofort mit der Bewilligung der Beratungshilfe zusammen beantragt werden. Ist ein Eigenanteil vom Hilfesuchenden an die Beratungsstelle zu zahlen, kommt die Grundpauschale nicht zur Auszahlung.

Anrechnung der Erfolgspauschale I bei den Erfolgspauschalen II und III

Wie sich aus dem Inhalt der Erfolgspauschale I ergibt, stellen die Stundung oder Teilregulierung mit mindestens der Hälfte der Gläubiger oder über mindestens die Hälfte der Forderungen noch keine endgültige, die gesamte Verschuldung des Hilfesuchenden auflösende Regelung, dar. Eine solche endgültige Regulierung wird entweder mit dem Weg in das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren erreicht (Erfolgspauschale II) oder mit einem außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern (Erfolgspauschale III). Damit stellt die Teilregulierung oder die Stundung nur einen Zwischenschritt hin zur endgültigen Regulierung der Verschuldung dar und muss auf die Erfolgspauschalen II und III angerechnet werden, wenn die Beratungsstelle im Anschluss an eine Teilregulierung oder Stundung des Falles die Beratung fortsetzt und erfolgreich zu einer Bescheinigung oder Einigung kommt. Dementsprechend sehen die Felder 4.4 und 5.4 des Abrechnungsbogens vor, dass die Erfolgspauschale I von der Summe der Zahlung der Erfolgspauschale II oder III abzuziehen ist.

Änderung der Gläubigerzahl bei den Erfolgspauschen II oder III

Häufig kommt es vor, dass im Verlauf der Beratung bis dahin vergessene oder übersehene Gläubiger auftauchen oder aber sich die Gläubigerzahl auch verringert (weil jemand auf seine Forderung verzichtet). Es kann also sein, dass bei der Abrechnung der Beratungspauschale nach Nr. 2 im damaligen Gläubiger- und Forderungsverzeichnis eine andere Zahl von Gläubigern angegeben worden war als sie jetzt bei der Erfolgspauschale II oder III beantragt wird. Dies ist zulässig. Weicht die Zahl zugunsten des Trägers von dem ursprünglich eingereichten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ab, muss ein aktualisiertes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis mit vorgelegt werden. Maßgeblich ist dann die Anzahl der Gläubiger in dem aktuellen Verzeichnis, wie es der Bescheinigung zugrunde lag.

Beratungspauschale

Die Beratungspauschale wird fällig, wenn die Schuldnerberatung die vollständige Feststellung der Gläubiger und der gegen den Hilfesuchenden gerichteten Forderungen abgeschlossen hat. Diese Übersicht ist die Voraussetzung, um die weiteren Schritte der Schuldenregulierung sowohl in der freien Verhandlung mit den Gläubigern wie auch in der Vorbereitung des außergerichtlichen Einigungsversuches gehen zu können. Je nach dem, welchen Weg die Beratung nimmt, kann der erreichte Stand einmal mit einem sogenannten Gläubiger- und Forderungsverzeichnis dokumentiert werden. Ein solches Verzeichnis ist nicht an eine besondere Form gebunden. Es ist in der Regel so aufgebaut, dass in einer Übersicht die Gläubiger und ihre Forderungen nacheinander dargestellt sind. Beispielhaft ist ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beigefügt, wie es mit Hilfe der Schuldnerberatungssoftware CAWIN häufig erstellt wird. Sofern das Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt wird, kann die Aufstellung über die Gläubiger und die Forderungen aber auch schon Teil eines Regulierungsplans, des sogenannten außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans (SBP), sein. Beispielhaft ist hier ein Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren beigefügt. Unabhängig vom Aussehen kommt es jedoch letztlich darauf an, dass an einer Stelle im Plan die Gläubiger und ihre jeweiligen Forderungen aufgeführt sind. Liegt dieses Verzeichnis vor, kann die Beratungspauschale gezahlt werden.

Erfolgspauschale I (Stundung oder Teilregulierung)

Die Zahlung dieser Pauschale kommt in zwei Fällen in Betracht. Zum einen ist die Pauschale fällig, wenn mit wenigstens der Hälfte der Gläubiger oder zur der Hälfte der Forderungen eine Stundungsvereinbarung getroffen worden ist, die mindestens für die Dauer von 6 Monaten Gültigkeit haben muss. Stundung bedeutet, dass der Gläubiger für einen bestimmten Zeitraum auf die Verfolgung seiner Ansprüche verzichtet. Hierher handelt es sich dann um Vereinbarungen über den Zahlungsaufschub verbunden mit dem Verzicht, für einen bestimmten Zeitraum Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu unternehmen. Der nach Nr. 3.1 erforderliche Nachweis ist erbracht, wenn sich aus den beigefügten Schreiben ergibt, dass die Gläubiger für mindestens ein halbes Jahr auf die Rückzahlung (Ratenzahlung) der Schuld warten, eben die Forderung bis dahin stunden. Dabei muss es sich um die Hälfte der Gläubiger oder der Forderungssumme handeln. Stunden z.B. von 10 Gläubigern 4 ihre Forderungen und betragen die Forderungen z.B. 60 von 100 Tsd €, dann ist die Summenmehrheit erfüllt.

Der andere Fall der Erfolgspauschale I ist die Teilregulierung. Teilregulierung bedeutet, dass nicht mit allen Gläubigern, sondern nur mit Einigen (Teil) – häufig den größten Gläubigern eines Schuldners - dauerhafte Regelungen zur Tilgung der Schuld vereinbart werden. Eine Teilregulierung kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner noch nicht völlig zahlungsunfähig, eine gleichzeitige Tilgung aller Forderungen aber nicht möglich ist. Häufig kann seine finanzielle Handlungsfreiheit dann dadurch erreicht werden, dass zunächst mit den größten oder drängenden Gläubigern eine Regulierungsvereinbarung getroffen wird. Diese kann die Vereinbarung einer Ratenzahlung oder den (teilweisen) Verzicht auf die Forderung beinhalten. Sie muss aber das Schuldverhältnis abschließend regeln. So wäre die Vereinbarung mit einem Gläubiger, eine Forderung von 2.000 € in 20 mtl. Raten a´ 100 € zu begleichen ebenso eine Regulierung wie z.B. eine Einmalzahlung von 1.500 € verbunden mit einem Verzicht des Gläubigers auf die restlichen 500 €. Maßgeblich ist stets, dass bezogen auf die jeweiligen Forderungen eine endgültige Regelung getroffen wird. Diese Pauschale ist fällig, wenn mit wenigstens der Hälfte der Gläubiger oder über mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen, die gegen den Schuldner gerichtet sind, eine Vereinbarung der beschriebenen Art abgeschlossen wird.

Erfolgspauschale II

Diese Pauschale wird fällig, wenn die Beratungsstelle das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, welches Teil des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Insolvenzordnung (InsO) ist, abgeschlossen hat. So sieht die Insolvenzordnung vor, dass vor Eröffnung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens der Schuldner vergeblich versucht haben muss, sich außergerichtlich mit den Gläubigern zu einigen. Das Scheitern dieses außergerichtlichen Einigungsversuches muss eine nach § 305 Abs.1 InsO geeignete Beratungsstelle bescheinigen. Daher heißt diese Pauschale auch kurz „Bescheinigung“.

Die privaten Beratungsträger, die die Beratung nach § 11 (5) SGB XII für die Stadt durchführen, sind solche anerkannten geeigneten Stellen nach § 305 Abs.1 InsO. Die Erfolgspauschale II ist daher auszuzahlen, wenn von der Beratungsstelle unter Nr. 4.1 die Bescheinigung (Kopie genügt) vorgelegt wird. Die Bescheinigung kann von Träger zu Träger unterschiedlich aufgebaut sein. Wesentlicher Inhalt ist aber stets, dass die bescheinigende Stelle – hier also die mit GS abrechnende Beratungsstelle - als Absender ersichtlich ist, ihre Anerkennung als geeignete Stelle erklärt und bestätigt wird, dass der Schuldner erfolglos versucht hat, sich im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 InsO außergerichtlich zu einigen. Auch das Datum des Scheiterns des Einigungsversuches ist anzugeben sowie die Gründe, die dazu führten. Wiederum beispielhaft wird hier eine Bescheinigung, wie sie verwendet wird, vorgestellt.

Liegt eine solche Bescheinigung vor, ist die Erfolgspauschale II auszuzahlen. Dabei richtet sich die Höhe der Pauschale danach, wie viele Gläubiger der Hilfesuchende zum Zeitpunkt, zu dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist, hatte. Diese Zahl kann sich aus der Bescheinigung selbst ergeben. In jedem Fall ergibt sie sich aber aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis.

Erfolgspauschale III

Diese Pauschale ist auszuzahlen, wenn es gelungen ist, einen außergerichtlichen Vergleich mit allen Gläubigern abzuschließen. Da Vertragsfreiheit besteht, kann eine solche Einigung ganz unterschiedlich sein in Form und Inhalt. Wesentlich ist jedoch, dass eine abschließende und endgültige Regulierung der Schulden vereinbart wurde. Dabei kann es sich darum handeln, dass die Gläubiger auf die Forderung endgültig verzichten, dass eine Einmalzahlung zur Erledigung der Ansprüche vereinbart worden ist oder dass Ratenzahlung für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, nach dessen Ende die Gläubiger auf die restliche Forderungssumme verzichten. Aber auch ein sogenannter „Nullplan“ ist möglich, in dem sich der Schuldner verpflichtet, für die Dauer eines bestimmten Zeitraumes dann Zahlungen zu leisten, wenn er zu pfändbaren Einkommen gelangen sollte. Die folgenden Verträge stellen Beispiele für mögliche Einigungen dar: Einmalzahlung, flexible Rate, Nullplan, Erlassvertrag.

Wichtig ist, dass neben dem Einigungsvorschlag auch die schriftliche Zustimmung aller Gläubiger zum Vergleich belegt wird. Dabei gilt auch hier wiederum, dass die Höhe der Pauschale von der Anzahl der Gläubiger zum Zeitpunkt der Einigung abhängt.

Nachgehende Beratung

Bei der nachgehenden Beratung geht es darum, dass Hilfesuchende in besonders intensiver Form von einer Beratungsstelle betreut werden müssen. Es handelt es sich um Fälle, bei denen bereits ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern geschlossen worden war, dessen Scheitern nun droht, z.B. weil der Hilfesuchende seinen Verpflichtungen zur Zahlung vereinbarter Raten nicht nachkommt. Zum Nachweis des unmittelbar bevorstehenden Scheiterns muss neben der Vereinbarung (Zahlungsplan) mit den Gläubigern belegt werden, dass sich der Hilfesuchende bereits in Verzug mit seiner Leistung an die Gläubiger befindet. Verzug bedeutet, dass ein für die Zahlung einer Tilgungsrate vereinbarter Termin überschritten wird. Der Nachweis kann z.B. durch Mahnungen der Gläubiger oder entsprechende Korrespondenz der Beratungsstelle mit den Gläubigern geführt werden. Da in solche Fällen von Zahlungsverzug in der Regel Eile geboten ist, um die Einigung für den Schuldner zu erhalten, dürfen die Belege, die die Beratungsstellen zum Nachweis für die Pauschale vorlegen, zeitlich auch deutlich vor der Beantragung dieser Pauschale liegen.

Verrechnung des Eigenanteils

Sofern der oder die Hilfesuchende einen Eigenanteil zu zahlen hat, wird dieser von den ersten fällig werden Pauschalen abgesetzt und die beantragten Pauschalen werden ggf. nur anteilig ausgezahlt. Der Abrechnungsbogen wurde deshalb so gestaltet, dass die Beratungsstelle bei der Abrechnung die Anrechnung des Eigenanteils anzukreuzen und zu berechnen hat.

4. Statistik

Das Ergebnis der Beratung ist für die spätere Auswertung mit den vorgegebenen Markierungen zu erfassen. Die Markierungen entsprechen den jeweiligen Fallabschlüssen: Einigung, Bescheinigung, Teilregulierung oder Stundung sowie Abbruch oder Sonstiges. Die Markierungen sind zu setzen, wenn der jeweilige Beratungsstand erreicht und die dazugehörige Fallpauschale ausgezahlt wird. Abbruch ist zu markieren, wenn dies von der Beratungsstelle mitgeteilt wird. Dabei zählt jede Beendigung des Beratungsverhältnisses zum Abbruch, die nicht durch Tod oder Wegzug des Hilfesuchenden aus Hamburg oder durch einen Wechsel der Beratungsstelle (oder Wechsel zwischen den Beratungsformen Schuldnerberatung – Insolvenzberatung) begründet ist. Solche Fälle sind mit Sonstiges zu markieren.Die Auswertung erfolgt zentral bei der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie, und Integration.

5. In Kraft treten

Diese Arbeitshilfe tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Sie ersetzt die Konkretisierung zu § 11 (5) SGB XII – Schuldnerberatung.

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