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1. Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II und § 34 SGB XII
Für die Verhinderung von Wohnungslosigkeit sind die Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (BFW) der Sozialämter zuständig.
Die BFW bieten Menschen, deren Mietverhältnis aufgrund von Mietschulden oder verhaltensbedingten Problemen gefährdet ist oder gekündigt wurde, Hilfen in Form von Beratung und Geldleistung an.
Die Amtsgerichte teilen den BFW mit, wenn eine Räumungsklage wegen Mietschulden für einen Haushalt vorliegt. Ab bekannt werden eines drohenden Wohnungsverlustes bemühen sich die BFW, Kontakt zum betroffenen Mieter aufzunehmen. Sie beraten die Betroffenen über mietrechtliche Zusammenhänge und verhandeln mit Vermietern und deren Anwälten über die Regulierung der Mietrückstände durch Ratenzahlung oder Vergleiche. Können Mietschulden nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten beglichen werden, entscheiden die BFW über die Höhe der zu übernehmenden Mietschulden nach § 22 Abs.5 SGB II oder § 34 SGB XII.
Die BFW vermitteln in verschiedene Beratungsdienste, um das Mietverhältnis nach einer Schuldenübernahme auch für die Zukunft möglichst verbindlich abzusichern.
2. Unverzügliche Bearbeitung zur Wahrung von Fristen
Zur Wahrung mietrechtlicher und vollstreckungsrelevanter Fristen nach dem BGB und der ZPO müssen Mitteilungen über drohenden Wohnungsverlust sofort bearbeitet werden, um Wohnungsverlust zu verhindern. Wohnungslosigkeit verursacht hohe Kosten, zumal wenn öffentliche Unterbringung in einer Wohnunterkunft erforderlich wird. Hinzu kommen weitere soziale Probleme für die Betroffenen. Die Arbeitsvermittlung eines wohnungslosen Menschen ist gravierend erschwert.
Deshalb sind sowohl die Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (BFW) als auch die ARGE bei bekannt werden von drohendem Wohnungsverlust – insbesondere wegen nicht gezahlter Mieten – verpflichtet, umgehend zu reagieren.
3. Meldung eines drohenden Wohnungsverlustes bei der ARGE
Wird die ARGE durch einen Leistungsempfänger über einen drohenden Wohnungsverlust– auch im Vorfeld von Kündigung oder Räumung – informiert, vermittelt sie ihn umgehend (möglichst mit konkreter Terminabsprache) an die zuständige Bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle (BFW). Alle mit dem Wohnungsverlust zusammenhängenden Fragen werden abschließend in der BFW bearbeitet.
4. Direktanweisung laufender Mieten an den Vermieter
Stellt die Bezirkliche Fachstelle für Wohnungsnotfälle (BFW) fest, dass Leistungsansprüche nach dem SGB II nicht zweckentsprechend durch Zahlung der laufenden Miete verwendet werden, veranlasst sie, dass die ARGE die lfd. Mieten an den Vermieter direkt überweist.
5. Hinweis: Seit 1.7.2005 Bezirkliche Fachstellen für Wohnungsnotfälle eingerichtet
Seit dem 1.7.2005 sind die bisherigen Bezirksstellen zur Wohnungssicherung (BzW) zu Bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle (BFW) ausgebaut worden. Neben der Optimierung der Verhinderung von Wohnungsverlusten, z.B. durch Verstärkung der aufsuchenden Sozialarbeit, haben die Fachstellen zusätzlich die Aufgabe, wohnungslose Menschen in Wohnraum zu integrieren.
Ein Verzeichnis der aktuellen Adressen und Telefonnummern der BFW ist unter 6. zu finden.
6. Anhang
Bezirksstellen zur Wohnungssicherung
Siehe Link zu DiBIs zur Suche der zuständigen Fachstelle anhand der Eingabe der Wohnstraße.