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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2014: Fachanweisung zu § 53 SGB XII

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Allgemeine Ziele, Grundsätze und Regelungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom 01.01.2010 (Gz. SI 432 / 112.42-4-11). Stand bis 31.01.2014.

Infoline-Archiv 2014: Fachanweisung zu § 53 SGB XII

 

1. Ziele

Die Eingliederungshilfe dient neben den in § 53 Abs. 3 SGB XII aufgelisteten Zielen insbesondere dazu,

  • die Bereitschaft und Fähigkeit der Betroffenen und ihres persönlichen Umfeldes zur Selbsthilfe zu fördern,
  • dem behinderten Menschen ein weitestgehend selbständiges und selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen,
  • eine möglichst weitgehende Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen zu erreichen und
  • die persönliche Entwicklung zu fördern.

Die individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten ist mit den Leistungen der Eingliederungshilfe so zu gestalten, dass das höchstmögliche Maß an Normalität, verglichen mit der Lebenssituation nicht behinderter Menschen,  erreicht werden kann.

Bei der Leistungsgewährung ist den geschlechtsspezifischen Besonderheiten behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen Rechnung zu tragen.

2. Vorgaben

Um die familiären und sozialen Beziehungen aufrechtzuerhalten und die gesellschaftliche Teilhabe zu erleichtern, soll Eingliederungshilfe in der Regel in der eigenen Wohnung nahe am bisherigen Wohnort oder im Rahmen der ortsüblichen Entfernungen innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erbracht werden, sofern nicht Besonderheiten des Einzelfalles dagegen sprechen. 

2.1 Klärung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers

Es ist in jedem Fall zunächst zu prüfen, ob der Sozialhilfeträger für die beantragte Leistung zuständig ist.

Ist er nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb von zwei Wochen an den nach seiner Meinung zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Die Weiterleitung ist zu begründen.

Auf die Vorschrift des § 14 SGB IX muss dabei ausdrücklich Bezug genommen werden.

Leitet der SHT den Antrag nicht weiter bzw. holt er kein Gutachten ein, so muss er über den Antrag innerhalb von drei Wochen entscheiden (§ 14 Abs. 2 SGB IX). Er kann ggf. einen Erstattungsanspruch bei dem seiner Meinung nach zuständigen Träger anmelden. Besonderheiten und Details zur Regelung der Zuständigkeit sind in Globalrichtlinien und Fachanweisungen zu den einzelnen Leistungsarten zu finden.

2.2 Personenkreis und Leistungsansprüche

§ 53 SGB XII unterscheidet zwischen Personen, die einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben und Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten können.  

Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII Personen,

  • die durch eine Behinderung (i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt sind oder
  • die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind,

wenn und solange die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 3 SGB XII erfüllt werden kann (Vgl. hierzu auch die Orientierungshilfe Nr. 90/09 der BAGÜS zum Behinderungsbegriff nach SGB IX und SGB XII und der Umsetzung in der Sozialhilfe vom 24.11.2009). 

Keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB XII Personen

  • mit einer „anderen“ körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.

Eine „andere“ Behinderung liegt vor, wenn die Behinderung

  • nur vorübergehend, d.h. für weniger als sechs Monate besteht (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX) oder
  • nicht wesentlich ist.  

Bei Vorliegen einer „anderen Behinderung“ können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Die Bewilligung steht im Ermessen der zuständigen Dienststelle.

Bei Personen mit einer anerkannten Schwerbehinderung von einem Grad von mindestens 50 von Hundert (Merkzeichen B, H, aG) kann in der Regel von einer wesentlichen Einschränkung ausgegangen werden. Ein Anspruch auf Leistungen besteht erst, wenn nicht nur eine wesentliche Behinderung vorliegt, sondern auch eine tatsächliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit festgestellt wurde. Für den Nachweis der wesentlichen Behinderung ist das zuständige Gesundheitsamt oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen mit konkreten Fragestellungen zum Vorliegen einer Behinderung nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII mit einer sozialmedizinischen Beurteilung einzuschalten.      
Die einzelnen körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungsarten, die damit erfasst sind, sind in §§ 1-3 der VO zu § 60 SGB XII beschrieben.

Eine „andere“ Behinderung kann vorliegen, wenn die Behinderung ähnliche Auswirkungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft hat, wie die in den §§ 1-3 der VO zu § 60 SGB XII (EingliederungshilfeVO) aufgeführten Behinderungsarten.

Auch wenn eine drohende Behinderung voraussichtlich keine andauernde wesentliche Einschränkung nach sich ziehen wird, kann Eingliederungshilfe gewährt werden. Hier wird eine Leistung nur im Ausnahmefall in Frage kommen - beispielsweise, wenn die Auswirkungen einer Erkrankung für einen befristeten Zeitraum trotz medizinischer Behandlung den Einschränkungen einer wesentlichen Behinderung sehr ähnlich sind und mit den Leistungen der Eingliederungshilfe eine wesentliche Verminderung der Einschränkungen zu erreichen ist.
Das zuständige Gesundheitsamt oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen ist in jedem Fall mit einer entsprechenden gezielten Fragestellung um Stellungnahme zu bitten. Die Entscheidungsgründe sind im Bescheid darzulegen.

Für Ausländer mit Behinderungen, die keine Leistungen nach dem  Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten die Regelungen des § 23 SGB XII

2.3 Feststellung der Behinderung

Sofern keine zeitnahe, qualifizierte Feststellung eines anderen oder vorrangigen Leistungsträgers vorliegt (Vgl. hierzu auch Orientierungshilfe der BAGüS vom November 2008 für die Sozialhilfeträger zur Ermittlung der Leistungsvoraussetzungen nach dem SGB XII i.V. mit der EingliederungshilfeVO) oder der Sozialhilfeträger zuständig ist, ist vor einer Bewilligung in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des zuständigen Gesundheitsamts oder des Beratungszentrums Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen zur Zugehörigkeit zu den Personenkreisen des § 53 SGB XII erforderlich.

Bei Mehrfachbehinderungen muss in der ärztlichen Stellungnahme eine Aussage getroffen werden, welche Behinderung im Vordergrund steht.

2.4 Auswahl der Leistungen und Verfahren für Ermessensentscheidungen

2.4.1 Wunsch- und Wahlrecht

Nach § 9 Abs. 1 SGB IX soll berechtigten Wünschen der Antragsteller – auch in Bezug auf die Auswahl eines Dienstes - Rechnung getragen werden, soweit sie angemessen sind.

Berechtigt sind dabei solche Wünsche, die die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten betreffen und deren Erfüllung geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen. Darüber hinaus sind nach § 1 Satz 2 SGB IX die besonderen Bedürfnisse behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder aufzugreifen.

Wünsche zur Gestaltung der Leistung können sich auf die Leistungsart und die Form der Leistung beziehen.

Der Grundsatz des Vorrangs der Geldleistung vor der Sachleistung nach § 10 Abs. 3 SGB XII, beispielsweise im Rahmen eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets (§ 57 SGB XII),  ist in geeigneten Fällen in eine Ermessensprüfung einzubeziehen.

Bei der Gestaltung der Leistung (Leistungsform) ist der Wunsch des behinderten Menschen durch das Gebot der Angemessenheit eingeschränkt. Vor der Entscheidung, ob Wünschen entsprochen werden kann, ist zu prüfen, ob die gewünschte Leistung zu einem erreichbaren Erfolg führen würde und den Zielen der Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 2 SGB XII entspräche.

Entscheidend ist, dass Wünsche bereits frühzeitig bei der Entwicklung geeigneter Maßnahmen berücksichtigt werden. Das geeignete Instrument dafür ist die Einbeziehung der behinderten Menschen im Rahmen der Gesamtplanung nach § 58 SGB XII (vgl. 2.4.3).

Es ist zu prüfen, ob die Erfüllung der Wünsche mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII). In der Regel kann es sich nur um Situationen handeln, in denen mehrere Maßnahmen dem Bedarf gleich angemessen sind und der behinderte Mensch die kostenaufwändigere wünscht.

Es existiert keine feste Grenze für die Unverhältnismäßigkeit von Mehrkosten, so dass ein Kostenvergleich mit konkret möglichen anderen Leistungen inklusive eventueller Folgekosten anzustellen ist, der nicht nur rechnerische Aspekte berücksichtigen darf, sondern auch die Umstände des Einzelfalls einbeziehen muss.

In der Regel würden Mehrkosten von mehr als 50 % erheblich über der Unverhältnismäßigkeitsgrenze liegen.

Der Umgang mit Wünschen nach stationären oder teilstationären Leistungen ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB XII geregelt. Diesen Wünschen soll nur entsprochen werden, wenn dies erforderlich ist, weil der Bedarf nicht oder nicht ausreichend durch ambulante Leistungen gedeckt werden kann und die Einrichtung eine Vereinbarung gem. § 75 SGB XII abgeschlossen hat. Auch hier soll den Wünschen nicht entsprochen werden, wenn dadurch unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen (s.o.).

Wünscht ein Leistungsberechtigter eine ambulante Leistung, deren Kosten eine stationäre Betreuung übersteigen, ist § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII zu berücksichtigen. Danach gilt der

Vorrang ambulanter Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen nicht, wenn eine Leistung für eine geeignete stationäre Einrichtung zumutbar ist und eine ambulante Leistung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

Für die Prüfung der Zumutbarkeit sind nach § 13 Abs. 1 Satz 6 SGB XII die     

  • persönlichen – wie beispielsweise der drohende Verlust der bestehenden sozialen Gemeinschaft oder des gesellschaftlichen Status,
  • familiären -  z.B. die drohende Entfremdung von der Familie und
  • örtlichen Umstände – dies kann innerhalb Hamburgs nur selten relevant werden,

angemessen zu berücksichtigen.

Erst wenn die Ermessensprüfung die Zumutbarkeit einer stationären Einrichtung ergeben hat, ist ein Kostenvergleich nach den oben genannten Maßstäben vorzunehmen.

2.4.2 Grenzen der Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfen können grundsätzlich nur dann gewährt werden, „wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann“ (§ 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII).

Vor jeder Erst- oder Folgebewilligung ist daher zu überprüfen, ob mit der  Eingliederungshilfeleistung

  • eine drohende Behinderung verhütet werden, eine Behinderung beseitigt oder deren Folgen gemildert werden können und
  • eine Eingliederung in die Gesellschaft erreicht werden kann.

Eine Altersgrenze für den Bezug von Eingliederungshilfe existiert grundsätzlich (Bei Teilhabe am Arbeitsleben können Altersgrenzen eine Rolle spielen.) nicht.

Bei jüngeren behinderten Menschen auch mit schwersten Behinderungen wird in der Regel die Vermutung dafür sprechen, dass die Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen sind. Die Entscheidung zwischen Eingliederungshilfe und  Hilfe zur Pflege muss im Einzelfall anhand der Zielsetzung der beiden Leistungsarten entschieden werden:

  • mit Leistungen der Eingliederungshilfe wird angestrebt, den aktuellen Stand der Behinderung und ihrer Auswirkungen und der Teilhabe an der Gesellschaft zum Besseren zu verändern, mindestens aber eine Verschlechterung zu vermeiden,
  • Pflege stellt dagegen – auch mit den aktivierenden Leistungen – im Wesentlichen auf Erhaltung  und Bewahrung des aktuellen Status ab.
  • Bei Zweifeln über die Erreichbarkeit der Ziele der Eingliederungshilfe und/oder der Ziele der Hilfe zur Pflege (Vgl. § 53 Abs. 3 SGB XII, § 61 SGB XII i. V. m. SGB XI; als Sonderregelung auch § 55 SGB XII) wird das zuständige Gesundheitsamt oder das Beratungszentrum Sehen, Hören, Bewegen, Sprechen mit einer konkreten Fragestellung um eine Stellungnahme gebeten.

Die Entscheidung ist in jedem Fall im Bescheid zu erläutern.

2.4.3 Gesamtplan nach § 58 SGB XII
Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Gesamtplans.

Nach § 58 Abs. 1 SGB XII ist der Sozialhilfeträger verpflichtet, so frühzeitig wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen. Mit dem behinderten Menschen und den im Einzelfall Beteiligten ist zusammenzuwirken.

Bei Neuanträgen für folgende Leistungsarten bzw. Fallkonstellationen ist ein Gesamtplanverfahren zwingend erforderlich:

  • Pädagogische Betreuung im eigenen Wohnraum (PBW)
  • Wohnassistenz (WA)
  • Hilfen für Familien mit behinderten Kindern
  • Ambulante Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
  • Personenbezogene Leistungen für psychisch kranke / seelisch behinderte Menschen (PPM)
  • Ambulant betreutes Wohnen
  • Stationäre Eingliederungshilfe.

Das Gesamtplanverfahren umfasst:

  • die persönliche direkte Beteiligung des behinderten Menschen und ggf. von Personen des Vertrauens - soweit möglich und erforderlich in einer Gesamtplankonferenz -,
  • die Analyse der individuellen lebensfeldbezogenen Fähigkeiten als Ausgangspunkt für die Bedarfsermittlung,
  • eine lebensfeldbezogene Darstellung der Bedarfe als Grundlage der Leistungsempfehlung und ggf. einer Budgetierung,
  • die Berücksichtigung vorrangiger Leistungsansprüche und die Vernetzung aller Leistungen,
  • die Vereinbarung und Überprüfung individueller, lebensfeldbezogener Teilhabeziele.

Auf der Grundlage des Gesamtplanes wird durch W/EH eine Befürwortung erstellt, welche

  • die Eingruppierung in Bedarfsgruppen, soweit diese für die zur Wahl stehenden Leistungsarten nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB XII vereinbart sind und
  • die Auswahl eines für die Leistungen als geeignet angesehenen Leistungserbringers unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts des behinderten Menschen

beinhaltet (In Konfliktfällen hinsichtlich der Eingruppierung in Bedarfsgruppen kann das Clearing-Verfahren vom Juli 2004 eingeleitet werden.).

Der Gesamtplan und die Befürwortung sind Grundlage für die Leistungsbewilligung und die Beschreibung der Ermessensausübung des Sozialhilfeträgers.

Eine Überprüfung der vereinbarten Ziele erfolgt durch die Sozial- und Verlaufsberichte des Leistungserbringers zur einzelfall- und trägerbezogenen Steuerung und Qualitätsüberprüfung und dient als Grundlage für Folgebewilligungen.   

Im Übrigen obliegt es dem sozialpädagogischen Fachdienst von W/EH zu entscheiden, wann im Einzelfall und bei Folgeanträgen ein weiteres Gesamtplanverfahren erforderlich ist.

2.5 Aufstockungsverbot, Nachrang, Gleichrang

Leistungen der Eingliederungshilfe sind nicht zu gewähren, wenn der oder die Antragsteller/in die beantragten Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten kann.
Eine Aufstockung der Leistungen anderer Kostenträger durch gleichartige, das identische Ziel anstrebende Maßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe kommt grundsätzlich nicht in Betracht
(Vgl. hierzu auch Orientierungshilfe Nr.91/09 der BAGÜS zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen vom 24.11.2009):

  • gleichartige Leistungen der Krankenversicherung, Rentenversicherung,  Unfallversicherung, der Arbeitsagentur oder der ARGE  gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor.
  • Eingliederungshilfe ist auch nachrangig zu privatrechtlichen Ansprüchen auf beispielsweise private Unfall-, Kranken- oder Haftpflichtversicherungsleistungen.
  • Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 21.Lebensjahr, bei denen eine seelische Behinderung diagnostiziert wurde, haben nach § 35a SGB VIII Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe.
  • Sobald behinderte Kinder das 6. Lebensjahr vollendet haben und eingeschult sind, sind nach § 12 in Verbindung mit  § 38 Abs. 1 Hamburgisches Schulgesetz Leistungen der Schulbehörde vorrangig. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder nach § 12 Hamburgisches Schulgesetz vom Unterricht befreit sind.
  • Leistungen der Kriegsopferfürsorge, nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach solchen Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären (z. B. Opferentschädigungsgesetz) gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor.
  • Bei berufsbedingten Eingliederungshilfen haben Leistungen nach dem SGB III, SGB VI sowie die Regelungen zur Teilhabe behinderter Menschen nach §§ 34, 35, 40, 68 ff SGB IX Vorrang gegenüber Leistungen nach dem SGB XII.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung sind nach 
    § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI gleichrangig.     
    Bei Leistungen in Einrichtungen oder von Diensten der Eingliederungshilfe können zu den Leistungen nach dem SGB XI (analog den Regelungen des 7. Kapitels SGB XII) ergänzende Leistungen nach § 54 SGB XII i.V.m. §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX gewährt werden.
  • Die Vor- bzw. Nachrangigkeit der Träger der Jugendhilfe ergibt sich aus § 10 Abs. 4 SGB VIII. Danach gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen der Jugendhilfe (SGB VIII) vor.
    Die Jugendhilfe ist dagegen bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres vorrangig, wenn bei jungen Menschen eine seelische Behinderung eingetreten ist oder droht.
    Bei Mehrfachbehinderungen neben der seelischen Behinderung können Jugendhilfeträger und Sozialhilfeträger nebeneinander zuständig sein. Sind dabei die Leistungen in der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers mit denen der Jugendhilfe identisch, dann gehen die Leistungen nach SGB XII vor.

2.6 Verhältnis zu den Leistungen zur Teilhabe nach SGB IX

Nach § 53 Abs. 4 SGB XII richten sich zwar die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB XII, für die Leistungen zur Teilhabe gelten jedoch die Vorschriften des SGB IX immer dann, wenn sich aus dem SGB XII und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen keine konkreten (z.B.  § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) oder keine abweichenden Regelungen (z.B. Begrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf wesentlich behinderte Menschen in § 53 Abs. 1 SGB XII) ergeben.

2.7 Einkommensgrenzen

Die Einkommensgrenze für Leistungen der Eingliederungshilfe ist einheitlich in § 85 SGB XII geregelt. Für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen gilt  § 92 SGB XII

2.8 Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten für die Bewilligung der Eingliederungshilfen ergeben sich aus der Anordnung zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

3. Verfahren

Grundsätzlich sind Anträge auf Eingliederungshilfe beim örtlich zuständigen Bezirksamt zu stellen.

Alles Nähere zum Verfahren, der Einbeziehung des Fachamtes für Eingliederungshilfen und der Ablauf des Antragsverfahrens sind den gesonderten Vereinbarungen, wie dem Kooperationsvertrag zwischen Fachamt Eingliederungshilfen und den Bezirken vom 17. Dezember 2008, zu entnehmen.

Für Anträge auf Maßnahmen für Suchtkranke gelten gesonderte Regelungen; hier sind Anträge direkt beim zuständigen Referat der Fachbehörde einzureichen. Näheres ist in gesonderten Fachanweisungen, Arbeitshilfen etc. hierzu festgelegt.

4. Anbieter von Leistungen

Es sind grundsätzlich nur solche Anbieter zur  Erbringung von Leistungen auszuwählen, mit denen eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen wurde. Näheres hierzu kann dem Landesrahmenvertrag nebst Anlagen entnommen werden.

Die Anbieter, mit denen eine Leistungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossen wurde, sind bei den Fachanweisungen bzw. Konkretisierungen zu den einzelnen Leistungsarten aufgelistet.      

Ausnahmsweise können auch Anbieter ohne Leistungsvereinbarung auf Grundlage des § 75 Abs. 4 SGB XII unter den folgenden Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen ausgewählt werden:

  • Die Leistungserbringung muss nach der Besonderheit des Einzelfalles durch diesen Anbieter geboten sein. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, entscheidet die zuständige Dienststelle nach Lage des Einzelfalles.            
  • Eine Beschreibung der von ihm zu erbringenden Leistungen, die die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 SGB XII erfüllt, ist bei der zuständigen Dienststelle vorzulegen.
  • Die Entscheidung, ob die Leistungsbeschreibung diese Voraussetzungen erfüllt, trifft die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG) als zuständige Fachbehörde. (Zur Abkürzung des Verfahrens kann diese Beschreibung daher auch bei der BSG SI 4 eingereicht werden.)   
  • Die Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter muss beschrieben werden.
  • Kosten dürfen nur in Höhe der nach § 75 Abs. 3 SGB XII vereinbarten Vergütungen vergleichbarer Anbieter übernommen werden. Mit der Entscheidung der zuständigen Fachbehörde über die Erfüllung der Voraussetzungen teilt diese der anfragenden Dienststelle den Mittelwert sowie die Bandbreite der Vergütungen vergleichbarer Anbieter mit.
  • Als ein Leistungsziel ist die Ablösung von diesem Anbieter in angemessener Zeit im Bescheid festzulegen.

5. Berichtswesen

Das Berichtswesen ist in den Fachanweisungen/ Globalrichtlinien zu den einzelnen Leistungsarten geregelt. Soweit die dort aufgeführten Berichtsdaten in PROSA/Data-Warehouse zur Verfügung stehen, ist anhand dieser Daten zu berichten.

6. Geltungsdauer

Diese Fachanweisung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft und am 31.12.2015 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Fachanweisung tritt die Globalrichtlinie zu § 53 SGB XII vom 21.12.2004 nebst Konkretisierungen außer Kraft (siehe Infoline-Archiv 2009).

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