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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2015: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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Aufrechterhaltung der Wohnung vom 1.1.2005. In Kraft bis 31.08.2015.

Infoline-Archiv 2015: Konkretisierungen zu §§ 61 - 66 SGB XII

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1. Inhalt

Folgende Fälle sind von Ihnen zu unterscheiden:

Die Wohnung soll aufrecht erhalten werden, wenn eine Rückkehr nach kurzem Heimaufenthalt möglich erscheint. Grundlage der Entscheidung ist ein Attest des Hausarztes oder des behandeln­den Arztes im Krankenhaus sowie bei Heimbewerbern mit einer Pflegebedürftigkeit unterhalb der Stufe I der Sozialbericht. Das ärztliche Attest bzw. der Sozialbericht soll Aussagen zu folgenden Punkten enthalten:

  • Bestehen der Möglichkeit einer Rückkehr in die Häuslichkeit;
  • Weiterbehandlung in einer geriatrischen Fachabteilung;
  • Pflege zur Krankenhausvermeidung oder Verkürzung nach § 37 SGB V;
  • Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI;
  • Notwendigkeit, über den Zeitraum einer möglichen Kurzzeitpflege hinaus die Wohnung auf­recht zu erhalten.

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, stimmen Sie zunächst einer Aufrechterhaltung der Wohnung für die Dauer von drei Monaten zu. Sie können die Zustimmung in dreimonatigen Abständen jeweils aufgrund eines erneuten ärztlichen Attestes bzw. Sozialberichts für maximal ein Jahr verlängern.

Ist ein Bevollmächtigter für den Heimbewohner tätig, prüfen Sie, ob die erteilte Vollmacht die Möglichkeit zur Wohnungsaufgabe einschließt.

Sofern ein gesetzlicher Vertreter (Betreuer) mit einem Aufgabenkreis bestellt ist, der die Möglichkeit zur Wohnungsaufgabe einschließt, hat dieser bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht die Genehmigung zur Aufgabe der Wohnung einzuholen, bevor er die Wohnung kündigen darf. Die als Betreuer bestellte Behörde ist von der Genehmigungspflicht befreit. Sie übernehmen die Kosten für die Wohnung bis zur vormundschaftlichen Genehmigung der Wohnungsauflösung bzw. lassen die entsprechenden Beträge aus dem Einkommen frei.

Ist für den Heimbewohner eine Betreuerbestellung angeregt, ist er möglicherweise nicht in der Lage, seine Rechte und Pflichten selbst und ohne Unterstützung eines gesetzlichen Vertreters wahrzunehmen. Soweit Geschäfts- und/ oder Handlungsunfähigkeit vorliegen und der Heimbewohner nicht durch einen Bevollmächtigten wirksam vertreten wird, weisen Sie bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht auf bestehende Eilbedürftigkeit hin. Bis zur Entscheidung über eine Betreuerbestellung übernehmen Sie die Kosten für die Wohnung bzw. lassen die entsprechenden Beträge aus dem Einkommen frei.

2. In Kraft treten

Diese Konkretisierung tritt am 1.1.2005 in Kraft.

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