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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2015: Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII

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Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen (UH) vom 20.03.2013 - Kapitel I und II. Stand bis 20.10.2015.

Infoline-Archiv 2015: Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII

Inhaltsverzeichnis

Kapitel III, IV und V

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Geändert zum 01.08.2015: neue Elterngeldpauschale (Ziffer II. 1.2.2)

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I. Inhalt und Ziele

Der Träger der Sozialhilfe ist aufgrund des Nachrangs der Sozialhilfe verpflichtet, Unterhalts(UH)-Ansprüche im Rahmen des § 94 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) umgehend zu sichern und zu realisieren. Nach § 2 SGB XII hat die leistungsberechtigte Person vorrangig vor der Gewährung von Sozialhilfe UH-pflichtige Angehörige auf UH in Anspruch zu nehmen.
§ 94 SGB XII dient der Wiederherstellung des Nachrangs der Sozialhilfe in den Fällen, in denen Unterhaltsansprüche bestehen, aber real keine Leistungen durch die UH-Pflichtigen erbracht werden und stattdessen der Träger der Sozialhilfe eintritt.

II. Vorgaben

II. 1 Übergang von UH-Ansprüchen auf den Sozialhilfeträger

Leistet der Träger der Sozialhilfe, so gehen nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestehende UH-Ansprüche nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf ihn über, sofern der Übergang nicht sozialhilferechtlich ausgeschlossen bzw. begrenzt ist. Zum sozialhilferechtlichen Ausschluss/Begrenzung siehe Ziffer II.1.2.1.

II. 1.1 Vorrang der Leistungen UH-Pflichtiger

Gewährt der Träger der Sozialhilfe Leistungen, so ist zu prüfen, ob die Empfänger der Leistungen möglicherweise bürgerlich-rechtliche UH-Ansprüche gegenüber UH-Pflichtigen haben und ob diese Ansprüche auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen sind. Hierbei sind auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu berücksichtigen. UH-rechtliche Ansprüche können bestehen zwischen   

Die Heranziehung UH-Pflichtiger im Rahmen der Sozialhilfe ist allerdings nur insoweit zulässig, als      

  • der UH-Anspruch und die Sozialhilfeleistung sachlich, zeitlich, persönlich und dem Umfang nach übereinstimmen und 
  • der Übergang des Anspruchs nicht sozialhilferechtlich ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. 

II. 1.2 Sozialhilferechtlicher Ausschluss bzw. Begrenzung des Anspruchsübergangs

Grundsätzlich ist der Übergang ausgeschlossen, wenn der Träger der Sozialhilfe die Leistung ohne Berücksichtigung des Einkommens- und Vermögens des Leistungsempfängers zu erbringen hat, dies kommt  z. B. in Betracht bei Leistungen im Arbeitsbereich der Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen nach § 39 SGB IX, bei Frühförderung für Kinder nach § 54 SGB XII i. V. m. §§ 26 Abs. 2 Satz 2 und 30 SGB IX sowie bei Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz.

Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Übergang des Anspruchs ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

II. 1.2.1 Ausschluss und Beschränkung  des Übergangs nach § 94 Abs. 1 SGB XII

Der Übergang ist bei folgenden Fallkonstellationen ausgeschlossen:        

  • soweit der UH-Anspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird (§ 94 Abs. 1 Satz 2 SGB XII),   
  • wenn UH-Pflichtige selbst zum Personenkreis des § 19 SGB XII gehören (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),           
  • wenn der bzw. die UH-Pflichtige mit der leistungsberechtigten Person ab dem zweiten Grad (Großeltern/Enkel) oder einem entfernteren Grad verwandt ist (§ 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII),
  • bei Leistungsberechtigten  nach dem Vierten Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), gegenüber deren Eltern und Kindern (§ 94 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz SGB XII). Entfällt jedoch ein Anspruch auf Grundsicherung, weil die Vermutung, dass das jährliche Gesamteinkommen der Kinder oder Eltern unter 100.000 Euro liegt, widerlegt worden ist, so entfällt ein Anspruch nach dem 4. Kapitel. Sind trotz UH-Anspruchs Sozialhilfeleistungen nach dem 3. Kapitel zu erbringen, so geht der Anspruch nach § 94 SGB XII über.  
  • wenn es sich um einen UH-Anspruch gegen Eltern oder erwerbstätige Kinder einer Leistungsberechtigten handelt, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut (§ 94 Abs. 1 Satz 4 SGB XII), dasselbe gilt, wenn die Betreuung eines leiblichen Kindes durch den leistungsberechtigten Vater erfolgt.  
  • Wenn UH-Berechtigte Lohn- oder Schadensersatzansprüche besitzen, gehen diese vor (gem. § 94 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 93 Abs. 4 SGB XII die §§ 115 und 116 SGB X). Es handelt sich auch hierbei um gesetzliche Forderungsübergänge allerdings gegenüber Dritten (nicht gegenüber Sozialleistungsträgern).
    - Nach § 115 SGB X geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser Leistungen gewährt, weil der Arbeitgeber die Lohnforderungen des Arbeitnehmers nicht erfüllt.
    - Nach § 116 SGB X geht der Anspruch gegen einen Schadensersatzpflichtigen auf den Träger der Sozialhilfe über, soweit der Träger der Sozialhilfe zur Behebung des Schadens (inhaltliche Deckungsgleichheit) und für denselben Zeitraum (zeitliche Deckungsgleichheit) wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz Leistungen erbringen muss. Besteht eine inhaltliche Deckungsgleichheit nicht, so kommt eine Überleitung nach § 93 SGB XII in Betracht.
  • bei Leistungsberechtigten nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) für den in § 105 Abs. 2 SGB XII beschriebenen Anteil von 56 % der Kosten der Unterkunft (ohne der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung), soweit die dort genannten Voraussetzungen zutreffen (§ 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII); dies gilt jedoch nicht, wenn - wie in Ausnahmefällen möglich - dem UH-Berechtigten neben der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt wird.

II. 1.2.2 Begrenzung des Übergangs nach § 94 Abs. 2 SGB XII; Elternpauschalen

Gem. § 94 Abs. 2 SGB XII ist der Anspruchsübergang bei Eltern von behinderten oder pflegebedürftigen volljährigen Kindern i. S. v. § 53 SGB XII bzw. § 61 SGB XII für Leistungen nach dem Sechsten und Siebten Kapitel SGB XII (Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege) sowie  Leistungen nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) auf Pauschalen begrenzt.

Gem. § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII verändern sich diese pauschalen Beträge zeitgleich und prozentual entsprechend der gesetzlichen Erhöhung des Kindergeldes. Die Änderungen werden durch die Fachbehörde jeweils bekannt gegeben. Aktuell betragen die Elternpauschalen:

Elternpauschalen :

Pauschalen

ab 01.01.2010

 ab 01.08.2015

 ab 01.01.2016

Pauschale wg. Kap.6 od. 7

31,07 EUR

31,74 EUR

32,08 EUR

Pauschale wg. Kap.3 (HzL)

23,90 EUR

24,42 EUR

24,68 EUR

Maximale Pauschale
(wg. Kap.3 +Kap.6 od. Kap.7)


54,97 EUR


56,16 EUR  


56,76 EUR

Es gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Eltern in Höhe der Pauschalbeträge leistungsfähig sind. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden. Bei Darlegung eines entsprechenden Sachverhalts durch Unterhaltspflichtige ist dann der konkret übergehende UH-Anspruch zu berechnen oder es findet - weil die Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist - kein Übergang des UH-Anspruches statt.

Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht. Die reine Tatsache, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird oder ein Schwerbehindertenausweis vorliegt, ist nicht ausreichend.

Kommt eine Zugehörigkeit von UH-Berechtigten zum Personenkreis des § 53 SGB XII in Betracht, so kann eine Zuordnung schwierig sein, wenn keine Eingliederungshilfeleistungen bezogen werden.

Eine Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 53 SGB XII ist nur dann gegeben, wenn UH-Berechtigte durch ihre Behinderung wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt sind. Es muss also eine Kausalität zwischen der Behinderung und der Einschränkung der Teilhabefähigkeit gegeben sein.

Selbst  wenn ein Schwerbehindertenausweis mit einem  Grad der Behinderung (GdB) von mehr als 50% vorgelegt werden kann, ist eine Zugehörigkeit zu dem genannten Personenkreis nicht automatisch zu schlussfolgern; denn einen Schwerbehindertenausweis - auch mit einem  GdB von mehr als 50% - erhalten auch Personen mit "internistischen" (z. B. Krebs) oder "chirurgischen" Leiden (z. B. Armamputation). Diese müssen aber in ihrer Teilhabefähigkeit durch die Behinderung nicht notwendig im Sinne von § 53 SGB XII eingeschränkt sein und gehören deshalb in der Regel nicht zum Personenkreis nach § 53 SGB XII.

Liegt ein Schwerbehindertenausweis vor, so ist zunächst immer festzustellen, welcher Sachverhalt dem Schwerbehindertenausweis zugrunde liegt. Dasselbe gilt bei beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente.

Bestehen (danach noch) Zweifel, muss ggf. eine Begutachtung durch das Gesundheitsamt vorgenommen werden.

II. 1.2.3 Ausschluss oder Begrenzung des Übergangs nach § 94 Abs. 3 SGB XII

II. 1.2.3.1 Realer oder potenzieller Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt

UH-Ansprüche gehen nicht über, wenn die UH-pflichtige Person leistungsberechtigt nach dem Dritten (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Vierten (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) Kapitel ist oder bei Erfüllung des UH-Anspruchs würde (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII).

II. 1.2.3.2 Unbillige Härte

UH-Ansprüche gehen nicht über, soweit der Anspruchsübergang eine unbillige Härte bedeuten würde (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine unbillige Härte kann nur dann vorliegen, wenn aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale Belange berührt werden. Die Härte kann in einer materiellen oder immateriellen Hinsicht bestehen und entweder die Person des UH-Pflichtigen oder des Leistungsberechtigten betreffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen. Daneben sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe zu beachten. Die unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 liegt in der Regel nicht bei einer Störung der familiären Verhältnisse i. S. von § 1611 BGB vor (hierzu Ziffer II 2. 3.1). 

Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn und soweit der öffentlich-rechtliche Grundsatz der familiengerechten Hilfe, nach dem u.a. auf die Belange und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen ist (§ 16 SGB XII), einer Heranziehung entgegensteht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn

  • die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu der dadurch zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht,
  • durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person in der Familie gefährdet erscheint,       
  • vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage des UH-Pflichtigen eine unzumutbare Beeinträchtigung des UH-Pflichtigen und der übrigen Familienmitglieder zu befürchten ist,       
  • der UH-Pflichtige den Leistungsberechtigten bereits vor Eintritt der Sozialhilfe über das Maß einer zumutbaren UH-Pflicht hinaus betreut oder gepflegt hat,   
  • wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint.         

Gem. § 94 Abs.3 Satz 2 SGB XII ist der Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der unbilligen Härte eingeschränkt. Der Träger der Sozialhilfe muss nicht von sich aus ermitteln. Die Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind aber zu berücksichtigen, wenn sie nachgewiesen werden oder der Träger der Sozialhilfe auf andere Weise Kenntnis erlangt hat. Ob eine unbillige Härte zum Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Der völlige Ausschluss des Anspruchsübergangs ist nicht die Regel.

II. 1.2.4 Einschränkung bei der Geltendmachung wegen fehlendem UH-rechtlichem Bedarf

Der bürgerlich-rechtliche UH dient grundsätzlich nur der Deckung des gegenwärtig laufenden Bedarfs, so dass regelmäßig nur bei Hilfen zum gegenwärtig laufenden Bedarf eine Heranziehung in Betracht kommt (die Ausnahmen zu diesem Grundsatz sind am Ende dieser Ziffer dargestellt):                      
UH-rechtlich besteht insbesondere kein Bedarf bei

  • Hilfen, die auf die Übernahme von Zahlungsrückständen gerichtet sind (z. B. Übernahme von Mietschulden zur Sicherung der Unterkunft nach (§ 36 SGB XII),
  • Gewährung des zusätzlichen Barbetrages nach § 133a SGB XII
  • präventiven Leistungen z. B. vorbeugende Gesundheitshilfe nach § 47 SGB XII,
  • der Hilfe bei Sterilisation (§ 51 SGB XII),
  • der Hilfe zur Familienplanung (§ 49 SGB XII),
  • der Hilfe zur Erlangung und Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB XII sowie von Hilfen in sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 SGB XII, solange es sich nicht um Hilfen zum Lebensunterhalt handelt,        
  • Hilfen, die dem bzw. der Leistungsberechtigten nicht für sich selbst, sondern zugunsten von Angehörigen gewährt werden (§ 70 SGB XII, soweit die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts den Haushaltsangehörigen zugutekommt),          
  • Pflegegeld nach § 64 SGB XII,  soweit die Pflege von Angehörigen durchgeführt wird,
  • Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
  • Beiträge zur Alterssicherung für Pflegepersonen nach § 65 SGB XII,       
  • Leistungen im Rahmen der Altenhilfe nach § 71 SGB XII, die in Form von Beratung und Unterstützung gewährt werden,
  • Unterbringung von Frauen und Kindern in Frauenhäusern,
  • Beihilfen zum gegenseitige Besuch nach § 54 Abs. 2 SGB XII für Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe in einer stationären Einrichtung erhalten sowie für deren Angehörige.

Der Grundsatz, dass nur UH-Ansprüche für den gegenwärtig laufenden Bedarf übergehen, hat einige bedeutende Ausnahmen, bei denen ein UH-Anspruch übergeht:

  • ausdrücklich geregelte gesetzliche bürgerlich-rechtliche UH-Pflichten zur Deckung oder Absicherung möglicher zukünftiger Bedarfslagen. Nach  § 1578 Abs. 2 BGB i. V. m. § 1574 Abs. 3§ 1575 BGB  sowie - § 1610 Abs. 2 BGB sind dies
    - Kosten der (Schul-) Ausbildung/Fortbildung/Umschulung (§ 1578 Abs. 2 BGB, § 1610 Abs. 2 BGB),
    - Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge (§§ 1578 Abs. 2, 1610 Abs. 2 BGB),
    - Kosten für eine angemessene Versicherung für das Alter und eine geminderte Erwerbsfähigkeit beim nachehelichen UH(§ 1578 Abs. 3 BGB); zu den Vorsorgeaufwendungen siehe auch Ziffer II. 2.5.5.
  • Sonderbedarfe i. S. von § 1613 Abs. 2 BGB
    Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf. Dabei handelt es sich um einen überraschenden, nicht mit Wahrscheinlichkeit voraussehbaren und der Höhe nach nicht abschätzbaren Bedarf, der deshalb beim laufenden UH nicht angesetzt werden konnte. Beispiele:
    - unvorhergesehene Krankheitskosten,
    - Erstausstattung eines Säuglings,
    - Klassenfahrten,
    - Nachhilfeunterricht.

II. 1.2.5 Ausschluss des Übergangs nach § 6 Abs. 2 HmbLPG  (Bestandsschutz)

Wenn der bzw. die Leistungsberechtigte im Rahmen der Übergangsregelung gemäß § 2 des Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Landespflegegesetzes vom 22. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 440) Leistungen nach § 6 HmbLPG in der Fassung vom 18.09.2007 (Einkommensabhängige Einzelförderung) erhält, ist der Übergang gegenüber Kindern und Eltern ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 HmbLPG i. d. F. vom 18.09.2007).

II. 1.2.6 Absehen von der Inanspruchnahme von UH-Pflichtigen gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII

Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist bei Leistungen nach dem Achten Kapitel SGB XII von der Inanspruchnahme UH-Pflichtiger abzusehen, soweit durch den Anspruchsübergang der Erfolg einer Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gefährdet würde. Eine Gefährdung des Hilfeerfolgs ist anzunehmen, wenn der Leistungsberechtigte bei Inanspruchnahme von UH-Pflichtigen die angebotene Hilfe entweder gar nicht erst annimmt, den Hilfeprozess abzubrechen droht oder ihn tatsächlich abbricht.

II. 1.3 Bürgerlich-rechtliche Grenzen der Inanspruchnahme

II. 1.3.1 Verjährung

Für familienrechtliche UH-Ansprüche aus den § 1360, 1361 ff., 1569 ff., 1584, 1601 ff., § 1615l BGB und den § 12 und § 16 LPartG greift gem. § 197 Abs. 2 BGB die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erhalten hat (§ 199 BGB). Demzufolge ist bei der Heranziehung UH-Pflichtiger zu beachten, dass mit Ende des Jahres der Kenntnis des UH-Berechtigten die dreijährige Verjährungsfrist beginnt.

Sollte diese Verjährungszeit überschritten sein, kann noch eine Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen (§ 207 BGB) in Betracht kommen. Die Vollstreckungsverjährung beträgt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB für titulierte Rückstände 30 Jahre. Die Verjährung ist als Einrede durch den UH-Pflichtigen geltend zu machen und muss nicht von Amts wegen geprüft werden.

II. 1.3.2 Verwirkung aufgrund verspäteter Geltendmachung des UH-Anspruchs

Die Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen UH kommt bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Betracht. Folge der Verwirkung ist, dass die Geltendmachung des Anspruchs eine unzulässige Rechtsausübung i. S. v. § 242 BGB (Treu und Glauben) darstellt. Die Verwirkung tritt ein, wenn

  • der UH-Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war (Zeitmoment der Verwirkung) und
  • sich der UH-Schuldner aufgrund des gesamten Verhaltens des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht verfolgen wird (Umstandsmoment der Verwirkung).  

Das Zeitmoment der Verwirkung kann bereits erfüllt sein, wenn die Rückstände Zeiträume betreffen, die mehr als ein Jahr zurückliegen. Dies kann auch für titulierte UH-Ansprüchen eintreten und auch dann, wenn der Träger der Sozialhilfe den Anspruch aus übergegangenem Recht geltend macht. Der Anspruch muss deshalb zeitnah geltend gemacht werden.

Das Umstandsmoment kann insbesondere erfüllt sein, wenn der UH-Berechtigte (ggf. vertreten durch ein Elternteil) oder der Träger der Sozialhilfe nach Übergang des UH-Anspruchs länger als ein Jahr nach der Mahnung nichts von sich hören lässt, nach Auskunftserteilung durch die UH-pflichtige Person ohne eine begründete Zwischennachricht den Anspruch nicht beziffert oder eine unbegründete Kürzung der UH-Zahlungen widerspruchslos hinnimmt.

Ein Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Pflichtigen wird dann nicht geschaffen, wenn der Berechtigte dem Pflichtigen innerhalb der Jahresfrist nach Fälligkeit bzw. der letzten Maßnahme der Rechtsverfolgung deutlich gemacht hat, dass er seinen UH-Anspruch weiter durchsetzen will, z. B. durch Anforderung weiterer Auskünfte, Erinnerung, Bezifferung, Widerspruch gegen eine UH-Kürzung, Mahnung oder Mahnbescheid.

Hinsichtlich der Verwirkung aufgrund grober Unbilligkeit nach § 1611 BGB wegen des Verhaltens des UH-Berechtigten wird auf Ziffer II. 2.3 verwiesen.

II. 1.3.3 UH-Verzicht

Auf UH kann bei bestehender Ehe und unter Verwandten nicht verzichtet werden. Eine Ausnahme gilt für Ehegatten, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist. Hier können gesetzliche UH-Pflichten für die Zeit nach der Ehe auch für die Zukunft erlassen oder eingeschränkt werden (§ 1585c BGB). Nach Rechtskraft der Scheidung ist ein UH-Verzicht weiterhin formlos möglich.          
Ein UH-Verzicht

  • ist unwirksam, wenn die Mitteilung nach § 94 Abs. 4 SGB XII erfolgt oder der UH-Anspruch bereits auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist,
  • ist sittenwidrig und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig bei Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe,
  • kann (auch ohne Schädigungsabsicht zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe) sittenwidrig nach  § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Beweggrund der Vereinbarung, z. B. wenn zur Zeit des UH-Verzichts absehbar war, dass der verzichtende Partner keine ausreichenden Einkünfte haben wird, um sich selbst zu unterhalten und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen sein wird,
  • ist gem. § 1585 c  BGB seit dem 01.01.2008 – vor Rechtskraft der Scheidung nur noch dann wirksam, wenn er notariell beurkundet ist.

Für einen Verzicht auf UH, der in der DDR erklärt wurde, gilt:

  • Ein UH-Verzicht, der vor dem 03.10.1990 erfolgte, bleibt wirksam, auch wenn der verzichtende Ehegatte nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland auf Sozialhilfe angewiesen ist.      
  • Ein nach dem 03.10.1990 erfolgter UH-Verzicht kann dagegen nach § 138 BGB nichtig sein. Für die Abänderung von vor dem 03.10.1990 getroffenen UH-Vereinbarungen gilt grundsätzlich § 33 Familiengesetzbuch der DDR (FGB). Eine Absenkung der UH-Rente ist danach nur durch eine Gerichtsentscheidung möglich. Eine Erhöhung der UH-Rente ist nur in Ausnahmefällen möglich.

II. 2. Bürgerlich-rechtliche UH-Pflicht

Unterhalt wird nach den Bestimmungen des BGB, des Ehegesetzes (EheG) sowie des LPartG im gesetzlich bestimmten Umfang geschuldet.

Der gesetzliche UH-Anspruch setzt voraus:

  • dem Grunde nach:
    - UH-Bedürftigkeit des UH-Berechtigten (siehe Ziffer II.2.1),
    - Zugehörigkeit des auf UH in Anspruch Genommenen zum Kreis der im konkreten Fall UH-Pflichtigen (siehe Ziffer II.2.2),
    - keine Beschränkungs- und Versagungsgründe (siehe Ziffer II 2.3),
  • der Höhe nach:
    - Maß des UH (siehe Ziffer  II 2. 4),
    - UH-Bedarf des Berechtigten (siehe Ziffer II 2.5),
    - Leistungsfähigkeit des bzw. der UH-Pflichtigen (siehe Ziffer II 2.6).

II. 2.1 Bedürftigkeit des UH-Berechtigten

Eine der Voraussetzungen für die gesetzliche UH-Berechtigung ist, dass der UH-Berechtigte seinen Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann.

II. 2.1.1 Allgemeine Voraussetzungen

Der UH-Berechtigte muss in der Regel zunächst

  • sein Einkommen,
  • seine Arbeitskraft und
  • sein Vermögen zur Deckung des Bedarfs einsetzen.

Durch Vertrag begründete UH-Ansprüche muss der Berechtigte ausschöpfen, bevor er auf die gesetzlichen UH-Ansprüche zurückgreift.

II. 2.1.2 Einkommen des UH-Berechtigten

Wegen der Bestimmung, welche Einkünfte des UH-Berechtigten im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen UH-Anspruchs als sein Einkommen gelten, wird auf die UH-rechtlichen Leitlinien des Oberlandesgerichts Hamburg (im Folgenden „Leitlinien OLG – HH, Tz (in diesem Fall 1 – 9).“ , siehe auch unten Ziffer II 2.5.2) verwiesen.

Grundsätzlich ist im Rahmen der UH-Prüfung sämtliches Einkommen des UH-Berechtigten zu berücksichtigen.

Als Einkommen sind auch solche Einkünfte zu berücksichtigen, die bei der sozialhilferechtlichen Prüfung des Bedarfs außer Betracht zu bleiben haben (siehe Ziffer II.1.2). Diese Berücksichtigung mindert den UH-rechtlichen Bedarf des UH-Berechtigten, so dass der UH-Anspruch niedriger ist als der sozialhilferechtliche Bedarf. Dadurch ist sichergestellt, dass der Träger der Sozialhilfe die Leistungen, wegen derer er auch den Sozialhilfeberechtigten nicht auf dessen Einkommen verweisen darf, auch nicht vom UH-Verpflichteten verlangen kann.

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Elterngeldes wird auf die Leitlinien OLG – HH Teilziffer 2.5 verwiesen.  

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes wird auf die Leitlinien OLG – HH Ziffer 14 und hinsichtlich von Bafög und Ausbildungsbeihilfen wird auf die Leitlinien OLG – HH Teilziffer 13.2 verwiesen.

II. 2.1.3 Anrechnung von Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit (überobligatorisches Einkommen)

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sämtliches Einkommen zu berücksichtigen ist, gilt bei sog. überobligatorischem Einkommen: Nach UH-Recht kann der UH-Berechtigte keinen UH verlangen, wenn und soweit er seine Bedürftigkeit durch Erzielung eigenen Einkommens vermindern kann (siehe Ziffer II.2.1.4 Erwerbsobliegenheit). Über diese Obligation hinaus (also überobligatorisch) erzieltes Einkommen ist nur teilweise bedürftigkeitsmindernd oder in Einzelfällen auch überhaupt nicht zu berücksichtigen.

Unter überobligatorischem Einkommen versteht man Einkommen, das durch eine Tätigkeit erzielt wird, für die keine Erwerbsobliegenheit besteht und die freiwillig und jederzeit beendet werden darf. Hier ist es eine Frage des Einzelfalls, ob und wie viel anzurechnen ist.

Typisches Beispiel für überobligatorisch erzieltes Einkommen ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit, wenn nach § 1570 BGB oder § 1615 l BGB keine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils besteht (Leitlinien OLG – HH, Ziffer 17).

Entscheidend für den Umfang der Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens ist zum Beispiel, wie hoch der Betreuungsaufwand ist (Alter, Gesundheitszustand, Entwicklungsstand des Kindes etc.).

Beim Ehegattenunterhalt gilt § 1577 Abs.2 BGB sowohl für den Trennungs-UH als auch für den nachehelichen UH. Danach sind Einkünfte nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt leistet. Im Übrigen stellt auch überobligatorisches Einkommen eheprägendes Einkommen dar und ist aus Billigkeitsgründen nach Treu und Glauben um einen anrechnungsfreien Teil zu kürzen.

In Einzelfällen kann eine Anrechnung völlig entfallen, z. B. wenn der UH-pflichtige Ehegatte in seinem Hauptberuf bereits anrechenbare Überstunden leistet und darüber hinaus eine Nebentätigkeit ausübt und dem UH-Berechtigten ein deutlich über dem Mindestbedarf liegender UH zur Verfügung steht.

Bei volljährigen Kindern über 21 Jahren in der Ausbildung gilt § 1577 Abs.2 BGB analog.

So dass auch hier die Einkünfte frei bleiben, soweit nicht der volle Unterhalt geleistet wird. Darüber hinaus kommt eine Anrechnung unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Betracht. Zu berücksichtigen sind die z. B. hohe Wohnungskosten des Kindes oder studienbedingte Mehraufwendungen.

Bei minderjährigen Kindern und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern bleiben Ferienjobs oder Zeitungsaustragen, die zur Aufbesserung des Taschengeldes dienen, regelmäßig anrechnungsfrei.

II. 2.1.4 Erwerbsobliegenheit

Die Erwerbsobliegenheit nach dem bürgerlichen Recht reicht weiter als die Pflicht zum Einsatz der Arbeitskraft nach § 11 SGB XII.

Beruht die Leistungsberechtigung nach dem SGB XII allerdings darauf, dass der Berechtigte wegen Krankheit oder Behinderung in seiner Erwerbsfähigkeit auf weniger als drei Stunden Erwerbstätigkeit täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes beschränkt ist (Umkehrschluss aus § 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II), wird auch regelmäßig keine höhere Erwerbsobliegenheit nach UH-Recht bestehen.

Im Übrigen gilt Folgendes:

Ehegatten müssen sich nach Scheidung der Ehe um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen (§ 1574 Abs. 1 BGB), sofern keine Hinderungsgründe vorliegen (siehe dazu Ziffer II.2.2.1.3).

Kriterium der Angemessenheit ist gem. § 1574 Abs. 2 BGB, dass die Tätigkeit der Ausbildung, den Fähigkeiten, der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit, dem Lebensalter und Gesundheitszustand sowie den allgemeinen Verhältnissen auf den Arbeitsmarkt entspricht. Die Erwerbstätigkeit muss nicht den ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechen, es sei denn, der den UH begehrende geschiedene Ehegatte belegt, dass die den genannten Kriterien entsprechende Tätigkeit aufgrund der früheren ehelichen Lebensverhältnisse unbillig ist. Für die Bewertung dieser Verhältnisse sind insbesondere die Dauer der Ehe, die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes maßgeblich.

Bei der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren gilt, dass eine Erwerbsobliegenheit für die UH-berechtigte Mutter zu verneinen ist, die die Pflege und die Erziehung des Kindes übernommen hat (§ 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB). Haben die Kinder bzw. hat das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet, hat die betreuende Mutter gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB einen Unterhaltsanspruch, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Betreut der Vater das Kind, so gelten für ihn dieselben Regeln (§ 1615 l Abs. 4 BGB).

Volljährige Kinder, die sich nicht in einer Ausbildung befinden, müssen sich um jede zumutbare Erwerbstätigkeit bemühen. Zumutbar können auch eine Erwerbstätigkeit unterhalb des erreichten Ausbildungsniveaus oder der erreichten Lebensstellung sowie ein Ortswechsel sein.

Bei der UH-Pflicht gegenüber nicht privilegierten Kindern und gegenüber Eltern ist zu beachten, dass die Erwerbsobliegenheit nur schwach ausgeprägt und ein Ortswechsel i. d. R. nicht zumutbar ist. Auch das Alter ist zu berücksichtigen.

Zur Erwerbsobliegenheit siehe im Übrigen Leitlinien OLG-HH, Ziffern 9, 17; allgemein zu den UH-rechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte siehe Ziffer II. 2.5.2.

II.2.1.5 Einsatz von Vermögen des UH-Berechtigten

Vermögenserträge sind grundsätzlich in jedem UH-Verhältnis als Einkommen einzusetzen.

Im Unterschied zum SGB XII gibt es im bürgerlichen Recht beim Berechtigten keine Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Vermögensteile. Dies kann zur Folge haben, dass Leistungsberechtigte zwar Anspruch auf Sozialhilfe haben, aber nicht oder nicht voll UH-bedürftig im Sinne des BGB sind. Diese Möglichkeit besteht z. B., wenn Leistungsberechtigte nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen besitzen, das sie nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften für ihren Unterhalt einsetzen müssten. In diesen Fällen kann der bzw. die UH-Pflichtige nicht in Anspruch genommen werden. Erst wenn das Vermögen real, (nicht nur fiktiv) verbraucht ist, kommt eine Inanspruchnahme nach den allgemeinen Regeln in Betracht. (zu beachten ist die Ausnahme für minderjährige Kinder Ziffer II.2.2.3.1).

Allgemein gilt aber,

  • dass UH-Berechtigte auch nach bürgerlichem Recht nicht auf den Verbrauch einer Notfallreserve verwiesen werden können. Diese entspricht regelmäßig dem Schonbetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (siehe Konkretisierung zu § 90 SGB XII Ziffer 4.9.3). Eine Notfallreserve schließt also die Unterhaltsbedürftigkeit nicht aus.
    Wird allerdings durch Ansparen des Barbetrages zur persönlichen Verfügung die Grenze der Notfallreserve überschritten, so müssen UH-Berechtigte den überschreitenden Barbetrag zur Deckung ihres Bedarfs einsetzen.
  • dass auch in den Fällen, in denen die Verwertung von Vermögen unzumutbar ist, die Bedürftigkeit nicht ausgeschlossen wird.
    Unzumutbar ist die Verwertung insbesondere dann, wenn angemessene Erträge aus dem Vermögen den laufenden Unterhalt überwiegend sichern oder es sich um geringwertige Gegenstände von ideellem Wert für den Berechtigten handelt. Entsprechendes gilt, wenn die Verwertung gänzlich unwirtschaftlich ist, weil der Vermögensgegenstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit erheblich im Wert steigen wird.

II. 2.2 Kreis der UH-Pflichtigen

II. 2.2.1 Ehegatten

Ehegatten sind einander vorrangig zum UH verpflichtet (gem. § 1608 Satz 1 BGB für den Trennungs-UH und Familien-UH; gem. § 1584 Satz 1 BGB für den nachehelichen UH).

II. 2.2.1.1 Ehegatten in Lebensgemeinschaft

Ehegatten sind gemäß § 1360 Satz 1 BGB einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (Familienunterhalt). Voraussetzung des Anspruchs ist, dass zwischen Ehegatten noch eine Lebensgemeinschaft besteht. In diesen Fällen kann der UH-berechtigte Ehegatte - abgesehen vom Taschengeldanspruch - i. d. R. keinen Barunterhalt verlangen. Ihm steht ansonsten nur Naturalunterhalt zu. Eine Lebensgemeinschaft besteht, wenn an der Ehe festgehalten wird.

II. 2.2.1.2 Ehegatten in Trennung

Gem. § 1361 Abs.1 BGB besteht bei Getrenntleben ein UH-Anspruch (ggf. beschränkt bzw. herabgesetzt gem. §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB). Zum Begriff des Getrenntlebens vgl. § 1567 BGB.      
Nur ausnahmsweise kann ein nicht erwerbstätiger Ehegatte gem. § 1361 Abs.3 BGB auf eigene Erwerbstätigkeit verwiesen werden.

Eine Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 und Abs. 2 BGB.

Eine Verpflichtung zur Verwertung besteht insbesondere dann, wenn das Vermögen auch bereits während der Ehe zur Deckung des Unterhalts diente. Zu berücksichtigen ist auch die Höhe des jeweiligen Vermögens der getrennt lebenden Ehegatten und die Dauer der Trennung.

II. 2.2.1.3 Geschiedene Ehegatten

Geschiedene Ehegatten haben nach der Scheidung grundsätzlich jeweils selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (§ 1574 Abs. 1 BGB). Nur wenn einer der Ehegatten dazu außerstande ist, kann er unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen UH von dem anderen Ehegatten verlangen:

  • Scheidung nach dem 30. Juni 1977
    Wenn die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden sind und ein Ehegatte nicht selbst – insbesondere durch den Einsatz seiner Arbeitskraft – für seinen UH sorgen kann (§ 1569 BGB),
    - wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB),
    - wegen Alters (§ 1571 BGB),
    - wegen Krankheit oder Gebrechen (§1572 BGB),
    - während einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung unter den in § 1575 BGB genannten Voraussetzungen.
    - soweit sie keinen UH-Anspruch nach §§ 1570 bis 1572 BGB besitzen oder die Voraussetzungen für einen UH-Anspruch nach diesen Vorschriften nachträglich entfallen sind, solange und soweit sie nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit, die ihren vollen UH deckt, zu finden vermögen (§§1573 Abs. 1 bis 3 i. V. m. 1574 BGB). Dies gilt insbesondere bei einer langen Ehedauer           .
    - soweit ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit vorbehaltlich einer Kürzung nach § 1578b BGB nicht zum vollen UH nach den ehelichen Lebensverhältnissen ausreichen (§ 1573 Abs. 2 BGB, sog. Aufstockungsunterhalt).
    - wenn ihre Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil sie ihren UH durch die Erwerbstätigkeit trotz ihrer Bemühungen ganz oder teilweise nicht nachhaltig sichern konnten (§ 1573 Abs. 4 i. V. m. § 1574 BGB).
    - soweit und solange wegen sonstiger schwerwiegender Gründe eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann und die Versagung von UH unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (§ 1576 BGB).
    Liegt keiner der genannten Hinderungsgründe vor, so müssen sich Ehegatten nach Scheidung der Ehe gem. § 1574 Abs. 1 BGB um eine angemessene Erwerbstätigkeit bemühen (siehe dazu Ziffer II.2.1.4).
  • Scheidung vor dem 1. Juli 1977
    Ein Ehegatte, dessen Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, kann gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf angemessenen oder der Billigkeit entsprechenden UH haben, wenn er ausweislich des Scheidungsurteils nicht allein oder überwiegend schuldig an der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe ist (§§ 58, 59, 60, 61, EheG a.F., bei Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe i. V. m. §§ 26 bzw. 37 EheG);bei gleicher Schuld an der Scheidung kann sich der Anspruch auf einen UH-Beitrag beschränken (§§ 26, 37, 60 EheG a. F.) Für diese Ehen gelten die Bestimmungen des EheG a. F. trotz dessen Aufhebung durch das Gesetz zur Neuordnung der Eheschließung auf der Grundlage von Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) fort. Grundsätzlich kann der UH-Anspruch bei Eintritt von Bedürftigkeit immer wieder aufleben.
  • Scheidung in der DDR
    Für den UH-Anspruch geschiedener Ehegatten, die bis zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland beide in der DDR gelebt haben, gelten die §§ 29 bis 33 des Familiengesetzbuches der DDR (FGB) in der Fassung des Ersten Familienrechtsänderungsgesetzes vom 20.07.1990 fort (Art. 234 § 5 Satz 1 EGBGB). 
    Das Gleiche gilt, wenn der geschiedene UH-berechtigte Ehegatte vor dem 03.10.1990 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt und der UH-verpflichtete Ehegatte in der damaligen DDR verblieben ist. Eine UH-Bedürftigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn eine entsprechende gerichtliche Regelung über den UH oder einen UH-Vereinbarung im Rahmen des Scheidungsverfahrens getroffen wurde.
    Sind beide Ehegatten oder ist zumindest der UH-pflichtige geschiedene Ehegatte vor dem 03.10.1990 aus der DDR in die Bundesrepublik übergesiedelt, so richtet sich der Anspruch auf nachehelichen UH nach dem BGB bzw. nach dem EheG a. F. 
    Für die Abänderung von Entscheidungen der DDR–Gerichte über nachehelichen UH gilt verfahrensrechtlich § 323 ZPO. Ist DDR-UH-Recht anzuwenden, sind die UH-Ansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten gleichrangig. Zur Bestimmung des Selbstbehalts des nach DDR-Recht UH-Pflichtigen, die in den neuen Ländern leben, kann als Orientierung deren Sozialhilfebedarf dienen. Diese Regelung gilt auch im Rahmen geltend gemachten Kindes-UH.
    UH-Vereinbarungen nach § 30 Abs. 3 FGB gelten auch nach dem 03.10.1990 fort, wenn sie im Zusammenhang mit der Scheidung im Scheidungsverfahren getroffen wurden. 
    Bei Übertritt eines der Beteiligten in die Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990 gelten für diese gerichtlichen Scheidungs-UH-Vereinbarungen die §§ 1569 ff BGB. Für nach dem 03.10.1990 getroffene gerichtliche oder außergerichtliche UH-Vereinbarungen sowie für deren Abänderung gilt generell das BGB. Darüber hinaus ist eine vor dem 03.10.1990 außerhalb des Scheidungsverfahrens in der DDR getroffene UH-Vereinbarung unwirksam.

II. 2.2.2 Eingetragene Lebenspartnerschaft

Für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelten nach Trennung bzw. nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft dieselben Regeln wie für den UH getrennt lebender bzw. geschiedener Ehegatten (§§ 12, 16 LPartG).

II. 2.2.3 Verwandte in gerader Linie untereinander

Verwandte in gerader Linie sind einander zum UH verpflichtet (§ 1601 BGB i. V. m. § 1603 Abs. 1 BGB). Zu beachten ist aber, dass ein Übergang des UH-Anspruchs nach dem SGB XII gegen Verwandte vom 2. Grad an gem. § 94 Abs. 1 Satz 3 2. Alternative SGB XII ausgeschlossen ist.

II. 2.2.3.1 Eltern mit gesteigerter UH-Pflicht (vorrangig UH-pflichtige Eltern)

Gesteigert UH-pflichtig sind Eltern - auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind – gleichermaßen gegenüber:

  • ihren minderjährigen unverheirateten Kindern unter den Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 BGB.
    Ein minderjähriges Kind kann gem. § 1602 BGB von seinen Eltern auch dann die Gewährung von UH verlangen, wenn es Einkommen oder Vermögen hat, soweit das Einkommen und die Erträge aus dem Vermögen nicht seinen Bedarf decken. Hinsichtlich der Verrechnung des Kindergeldes wird auf die Leitlinien OLG – HH, Teilziffer 11.2 und Ziffer 14 verwiesen. Hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens minderjähriger Kinder wird auf OLG – HH, Teilziffer 12.2 verwiesen.
    Ihr Vermögen müssen minderjährige Kinder nur dann für ihren UH einsetzen, wenn anderenfalls der angemessene UH der Eltern nicht gewahrt wäre.
  • ihren privilegierten volljährigen Kindern, d. h. den unverheirateten volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, mit der Folge, dass eine gesteigerte UH-Pflicht gegeben ist, so besteht die  Verpflichtung, alle verfügbaren Mittel heranzuziehen, um für den angemessenen Unterhalt ihrer minderjährigen und privilegierten volljährigen Kindern aufzukommen.

Die gesteigerte Unterhaltspflicht führt dazu, dass auch an die Erwerbsobliegenheit besonders strenge Anforderungen zu stellen sind.

II. 2.2.3.2 Eltern mit nicht gesteigerter UH-Pflicht

Keine gesteigerte UH-Pflicht haben Eltern im Verhältnis zu ihren minderjährigen verheirateten und zu ihren nicht von Ziffer II.2.2.3.1 erfassten volljährigen Kindern.

Volljährige Kinder können aus unterschiedlichen Gründen einen UH-Anspruch gegenüber ihren Eltern haben z. B. bei

  • vorübergehender oder dauerhafter Erwerbsminderung wg. Behinderung i. S. v. § 53 SGB XII oder Pflegebedürftigkeit nach § 61 SGB XII (zu beachten ist aber § 94 Abs. 2 SGB XII;  siehe dazu Ziffer II.1.2.2),
  • Schul- und Berufsausbildung (geschuldet werden von den Eltern in der Regel die Kosten einer Erst-Ausbildung, die das Kind in die Lage versetzt, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen).

Nach § 1612 b Abs. 1 BGB ist das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld UH-rechtlich in vollem Umfang auf deren Barunterhalt anzurechnen.

II. 2.2.4 Der Elternteil eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil

Eine UH-Verpflichtung des Elternteils eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil dieses Kindes (§ 1615 l BGB) besteht:        

  • gegenüber der Mutter des gemeinsamen Kindes regelmäßig für die Dauer von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes,
  • soweit der Mutter durch die Schwangerschaft oder Entbindung außerhalb dieses
    Zeitraums Kosten entstehen,
  • soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist oder eine Erwerbsobliegenheit nicht besteht (siehe dazu Ziffer II.2.1.4).
    Die Unterhaltsverpflichtung beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und dauert mindestens bis zum 3. Geburtstag des Kindes. Die UH-Pflicht kann sich verlängern, solange und soweit dies insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes und der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung der Billigkeit entspricht. Betreut der Vater das Kind, hat er den entsprechenden UH-Anspruch gegenüber der Mutter.

II. 2.2.5 Kinder gegenüber ihren Eltern

Kinder sind gegenüber ihren Eltern nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.

Bei der UH-Pflicht gegenüber Eltern ist zu beachten, dass die Erwerbsobliegenheit nur schwach ausgeprägt ist, so dass z. B. ein Ortswechsel i. d. R. nicht zumutbar ist.

II. 2.2.6 Vertraglich zum UH-Verpflichtete

Vertraglich begründete UH-Leistungen zwischen Personen, die einander an sich nicht UH-pflichtig sind (z. B. zwischen Geschwistern) oder bei denen der Anspruchsübergang nach dem SGB XII ausgeschlossen ist (z. B. zwischen Großeltern und Enkeln), gehen nicht nach § 94 SGB XII auf den Träger der Sozialhilfe über. In diesen Fällen ist eine Überleitung nach § 93 SGB XII durchzuführen.

II. 2.3 Beschränkungs- und Versagungsgründe beim UH-Berechtigten (Verwirkung) mit Schwerpunkt auf dem Eltern-UH

Negative Billigkeitsklauseln, deren Anwendung eine Herabsetzung des Anspruchs unter den angemessenen UH, seinen Wegfall oder seine zeitliche Beschränkung nach sich ziehen, finden sich

  • im Recht der getrennt lebenden Ehegatten (§ 1361 Abs. 3 BGB i. V. m. § 1579 Nr.2 bis 8 BGB),
  • im Recht der geschiedenen Ehegatten (§§ 1578 b, 1579 BGB),
  • im Lebenspartnerschaftsgesetz (§ 12 Abs. 2 Satz 1 LPartG) sowie
  • in der Regelung des UH-Anspruchs aus Anlass der Geburt bei nicht miteinander verheirateten Eltern  (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB),
  • im Verwandtenunterhalt (§ 1611 BGB) für Verwandte (Kinder und Eltern) und nicht miteinander verheiratete Eltern (§ 1611 BGB i. V. m. 1615 l Abs. 3 Satz 1).
    Ob und inwieweit Eltern oder Kinder ihren UH-Anspruch nach § 1611 BGB verwirkt haben, ist anhand aller maßgeblichen Umstände einschließlich des Verhaltens der UH-pflichtigen Kindes bzw. der UH-pflichtigen Eltern umfassend abzuwägen.

Der UH-Anspruch ist stets geltend zu machen; denn der Tatbestand der Verwirkung ist erst auf Einwendung von UH-Pflichtigen zu berücksichtigen. Die Pflichtigen tragen dann die Beweislast für die geltend gemachte Einwendung.

Nachfolgend sind die Verwirkungstatbestände mit Schwerpunkt auf dem Eltern-UH näher dargestellt.

II. 2.3.1 Bedürftigkeit aufgrund sittlichen Verschuldens

Ein sittliches Verschulden i. S. v. § 1611 Abs. 1 Alternative 1 BGB setzt ein sittlich zu missbilligendes Verhalten sowie eine Vorwerfbarkeit von erheblichem Gewicht und damit mindestens UH-rechtliche Leichtfertigkeit voraus. Davon ist auszugehen, wenn sich Eltern unter grober Missachtung dessen, was jedem einleuchten muss, oder in Verantwortungs- oder Rücksichtslosigkeit gegen ihre Kinder über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für ihre Bedürftigkeit hinweggesetzt haben. Dabei muss das anstößige Verhalten – wenn auch nicht allein - ursächlich für ihre UH-Bedürftigkeit sein.

Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen in Betracht kommen:

  • Bei Vorliegen einer Sucht (Alkohol, Drogen, Medikamente etc.) wird in der Regel keine Verwirkung zu bejahen sein, da es sich um eine Erkrankung handelt. Eine Ausnahme kann gegeben sein, wenn es im Rahmen des Drogenkonsums zu Misshandlungen gekommen ist oder einer Therapieobliegenheit nicht nachgekommen wurde, obwohl der Elternteil trotz seiner Erkrankung in der Lage wäre, seine Sucht zu bekämpfen. Diese für ihn positive Tatsache müsste der UH-Pflichtige vortragen.           
  • Bei selbstständig Tätigen der Verzicht auf Altersvorsorge, wenn subjektiv vorwerfbar keine finanzielle Vorsorge für das Alter getroffen wurde.
  • Verschwenden von Vermögen sowie Verzicht auf nachehelichen UH, auf Zugewinnausgleich oder auf Durchführung des Versorgungsausgleichs kann je nach den Umständen des Falles sittliches Verschulden darstellen. In diesen Fällen muss zumindest Leichtfertigkeit zu bejahen sein.
  • Verschenken des Vermögens; hier ist zu prüfen, ob es absehbar war, dass keine ausreichende anderweitige Altersvorsorge zur Verfügung stehen würde und damit Leichtfertigkeit zu bejahen ist. In diesen Fällen kann eine Rückforderung in Betracht kommen (§ 528 BGB, § 93 SGB XII).

II. 2.3.2 Frühere gröbliche Vernachlässigung der eigenen UH-Pflicht gegenüber dem Kind

Ob der Elternteil früher seine UH-Pflicht gegenüber seinem Kind gröblich vernachlässigt und damit seinen UH-Anspruch nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB verwirkt hat, hängt von Gewicht und Dauer des Verstoßes ab. Auch ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt kann zur Verwirkung führen. Das reine Nichtzahlen reicht nicht für eine Verwirkung, wenn der UH anderweitig gesichert war.

II. 2.3.3 Vorsätzliche schwere Verfehlung gegen das Kind oder dessen nahe Angehörige

Von einer schweren vorsätzlichen Verfehlung des Elternteils gegen sein UH-pflichtiges Kind oder dessen nahe Angehörige nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alternative 3 BGB ist auszugehen z. B. bei          

  • Tötungsversuch, sexuellem Missbrauch, erheblichen körperlichen Misshandlungen,
  • wiederholten groben Beleidigungen oder Drohungen, wenn die Eltern damit eine tief greifende Verachtung ihres Kindes zum Ausdruck bringen.

Auch kann der Verwirkungstatbestand erfüllt sein, wenn der Elternteil sein Kind in missbilligender Weise bei dessen Arbeitgeber oder bei Behörden anschuldigt, schließlich auch bei einer früheren, lange Zeit andauernden Abwendung des Elternteils von dem in diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kind. 

Der Kreis der nahen Angehörigen des Kindes i. S. von § 1611 BGB hängt von der Beziehung des Kindes zu diesen Personen ab. Dazu gehören neben seinen engen Verwandten jedenfalls sein(e) Verlobte(r) oder Lebenspartner(in), seine Pflegeeltern oder –kinder sowie seine Stiefeltern oder –kinder.

II. 2.3.4 Rechtsfolgen der Verwirkung

Hat das Elternteil seinen UH-Anspruch verwirkt, schuldet das Kind ihm nach § 1611 Abs. 1 Satz 1 BGB UH nur noch in der Höhe, die der Billigkeit entspricht. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Nur bei grober Unbilligkeit, d. h. wenn die Gewährung von UH dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, entfällt die UH-Pflicht nach § 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB vollständig. Eine Verzeihung ist möglich, dann können sich Kinder später nicht mehr auf den verziehenen Verwirkungsgrund berufen. Eine Verzeihung ist z. B. dann gegeben, wenn ein Kontakt wieder aufgenommen wird.  

Beruht die Bedürftigkeit auf sittlichem Verschulden, so entfällt der UH-Anspruch in der Regel gegenüber allen Kindern, es sei denn, ein Kind hat von dem Verhalten der Eltern profitiert. Das Gleiche gilt i. d. R., wenn sich die Eltern einer vorsätzlichen schweren Verfehlung gegen eines ihrer Kinder oder gegen dessen nahe Angehörige schuldig gemacht haben, wenn auch die anderen Geschwister hierunter gelitten haben.

Bei gröblicher Vernachlässigung der UH-Pflicht gilt die Verwirkung nur gegenüber demjenigen, bei dem die Pflichtverletzung erfolgt ist.

Gem. § 1611 Abs. 2 BGB sind die Bestimmungen aus Abs. 1 jedoch nicht auf die UH-Pflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern anzuwenden.

II. 2.4 Maß des UH (Angemessenheit des UH)

UH-Berechtigte können angemessenen UH verlangen, soweit dies die Leistungsfähigkeit der UH-Pflichtigen nicht übersteigt. Was angemessen ist, bestimmt sich beim Verwandtenunterhalt nach der Lebensstellung des/der Berechtigten (§ 1610 Abs. 1 BGB).

Diese leitet sich bei Kindern grundsätzlich aus der Lebensstellung des UH-pflichtigen Elternteils ab, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Sind einem Kind beide Elternteile zum UH verpflichtet, richtet sich das Maß nach dem zusammengerechneten Einkommen und Vermögen der Eltern. Minderjährigen Kindern steht mindestens der in § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmte Prozentsatz eines Zwölftels des doppelten einkommenssteuerlichen Kinderfreibetrags nach der jeweiligen Altersstufe zu.

Betreut ein Elternteil ein nichteheliches Kind, so richtet sich seine für den UH-Anspruch nach § 1615 l BGB maßgebliche Lebensstellung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Geburt. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von nach § 1615 l BGB UH-Pflichtigen kommt es hinsichtlich des Bedarfs des betreuenden Elternteils selbst dann nicht an, wenn die Eltern vor der Geburt des Kindes bereits zusammengelebt haben. 

Beim Ehegattenunterhalt sind die jeweiligen ehelichen Lebensverhältnisse (§§ 1360 Satz 1, 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB) und beim Trennungsunterhalt sind die ehelichen Lebensverhältnisse und beim nachehelichen UH in der Regel diejenigen zurzeit der Rechtskraft der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) maßgeblich.       

Beim UH von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind die Vorschriften für Ehegatten entsprechend anwendbar (§§ 12 Abs. 1 Satz 1, 16 Abs. 1 LPartG).          

Beim Eltern-UH kommt es auf die gegenwärtige Lebensstellung der UH-Berechtigten an.

II. 2.5 UH-Bedarf des Berechtigten

II. 2.5.1 Grundsatz

Unabhängig vom konkreten UH-Verhältnis umfasst der UH-Bedarf den gesamten Lebens-und Wohnbedarf. Zum Lebensbedarf gehören insbesondere die zum Leben unentbehrlichen Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung, Reinigung etc. Dazu gehören auch die Kosten für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung. In den konkreten UH-Verhältnissen ist Folgendes zu beachten:

Bei notwendiger Betreuung des UH-Berechtigten in einer Einrichtung bilden dessen Bedarf i. d. R. die dadurch entstehenden Kosten zuzüglich eines angemessenen Barbetrags zur persönlichen Verfügung (zum Zusatzbetrag nach § 133 a SGB XII beachte Ziffer II.1.2.4).

II. 2.5.2 UH-rechtliche Leitlinien und Tabellen der Oberlandesgerichte

Für den Umfang des UH-Bedarfs haben die Oberlandesgerichte für die Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich als Orientierungshilfen Leitlinien und Tabellen entwickelt; diese weisen eine bundeseinheitliche Struktur auf. Vielfach verweisen die Leitlinien auf die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtlinien für den UH-Bedarf von UH-Berechtigten. Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der UH-Kommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Bei den genannten Bedarfssätzen handelt es sich um Pauschalen, in denen der gesamte Lebensbedarf einschließlich Kosten für Wohnbedarf, jedoch unter Ausnahme von Kosten der Krankenversicherung und gegebenenfalls anzuerkennenden Mehr- und Sonderbedarfs berücksichtigt ist  (diese Bedarfe sind gesondert zu berücksichtigen).

Welche UH-rechtliche Leitlinie zur Anwendung kommt, richtet sich nach der örtlichen Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung des UH-Anspruches (siehe Ziffer III.12.2).

Das jeweils örtlich zuständige Oberlandesgericht findet man hier.

II. 2.5.3 Bedarf UH-berechtigter Kinder

Die Düsseldorfer Tabelle legt in Abschnitt A den Bedarf (nicht den Zahlbetrag) für UH-berechtigte Kinder fest. Die UH-Bedarfssätze sind nach vier Altersgruppen (0-5, 6-11, 12-17 und ab 18 Jahren) sowie nach Einkommensgruppen gestaffelt. Die Tabelle weist den UH-Bedarf - bezogen auf zwei UH-Berechtigte – aus. Bei einer abweichenden Anzahl UH-Berechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Der UH-Bedarfssatz sinkt dabei höchstens jedoch bis zur Grenze des Mindestbedarfs (siehe Leitlinien OLG-HH Ziffer 11).

Beim Kind zählen zum Bedarf auch die Kosten seiner Erziehung und angemessenen Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB) sowie die Kosten für die Betreuung im Kindergarten oder durch Dritte.

II. 2.5.3.1       Der Mindest-UH-Bedarf minderjähriger Kinder

§ 1612 a Abs. 1 BGB legt auf der Grundlage des doppelten Kinderfreibetrages nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG fest, in welcher Höhe ein minderjähriges Kind von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, mindestens UH verlangen kann, soweit der Elternteil leistungsfähig ist. Monatlich sind das bis zur Vollendung des 

  • 6. Lebensjahres des Kindes ( 1. Altersstufe) mindestens 87 %,     
  • 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) mindestens 100 %,         
  • 18. Lebensjahr (3. Altersstufe) mindestens 117 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages.

Im Übrigen siehe Leitlinien OLG-HH Ziffer 12. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes wird auf Ziffer II.2.1.3 verwiesen.

II. 2.5.3.2 Der  Mindest-UH-Bedarf volljähriger Kinder im Haushalt der Eltern

Der UH-Bedarf volljähriger Kinder im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils bemisst sich nach der 4. Altersstufe der Tabelle Kindesunterhalt Düsseldorfer Tabelle (Leitlinien OLG-HH, Teilziffer 13.1.1). Hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften des Kindes wird auf Ziffer II.2.2.3.1) und hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes auf Ziffer II.2.1.3 verwiesen.

II. 2.5.3.3 Der Mindest-UH-Bedarf volljähriger Kinder im eigenen Haushalt

Der UH-Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Haushalt findet sich in den Leitlinien OLG-HH Teilziffer 13.1.2. Hinsichtlich der Anrechnung von Einkünften des Kindes wird auf Ziffer II.2.2.3.1 und hinsichtlich der Berücksichtigung des Kindergeldes auf Ziffer II.2.1.3 verwiesen.

II. 2.5.4 Der UH-Bedarf getrennt lebender Ehegatten und Lebenspartner

Dieser richtet sich nach den jeweiligen ehelichen Verhältnissen.

Beim Trennungsunterhalt - auch von Lebenspartnern - sind ab Rechtshängigkeit des Scheidungs- bzw. Partnerschaftsaufhebungsverfahrens auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der geminderten Erwerbsfähigkeit umfasst (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB ggf. i. V. m. § 12 Satz 2 LPartG).

II. 2.5.5 Der UH-Bedarf geschiedener Ehegatten und Lebenspartner nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Der Mindestbedarf des getrennt lebenden oder geschiedenen UH-berechtigten Ehegatten ergibt sich aus den Richtlinien des OLG, das für seinen Wohnsitz zuständig ist (vgl. Leitlinien OLG-HH Teilziffer 15.1). Je nach Einkommen und Vermögen des UH-Pflichtigen kann der zu leistende UH auch höher als der Mindestbedarf liegen. Zu den Leitlinien vgl. auch oben Ziffer II.2.5.2.

Der UH-Bedarf geschiedener Ehegatten und Lebenspartner nach rechtskräftiger Partnerschaftsaufhebung richtet sich nach den wandelbaren Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung/ Aufhebung der Partnerschaft. Der UH-Berechtigte soll nicht besser oder schlechter gestellt werden als bei Fortsetzung der Ehe/ Partnerschaft. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass sich eine später eintretende Einkommensverbesserung der UH-pflichtigen Person bedarfserhöhend auswirkt, wenn ihr eine bereits die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Entwicklung zu Grunde liegt, die im Scheidungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Das gilt nicht im Fall eines Karrieresprungs. Auch eine Einkommensverschlechterung wird sich bedarfsmindernd auswirken, sofern sie nicht auf einer Verletzung einer Erwerbsobliegenheit oder freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Dispositionen beruht, die durch zumutbare Vorsorge hätten aufgefangen werden können.

Beim nachehelichen UH sowie dem UH nach Partneraufhebung sind die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters und der geminderten Erwerbsfähigkeit gem. § 1578 Abs. 3 BGB bei folgenden Fallkonstellationen umfasst:

  • beim Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB),
  • beim Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB),
  • beim Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB),
  • beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und beim Aufstockungsunterhalt(§ 1573 BGB),
  • beim Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB).

Beim nachehelichen und nachpartnerschaftlichen UH umfasst der Bedarf darüber hinaus unter den Voraussetzungen der §§ 1574, 1575 BGB die Kosten einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1578 Abs. 2 BGB ggf. i. V. m. § 16 Satz 2 LPartG).

II. 2.5.6 Der UH-Bedarf von Eltern

Sind UH-berechtigte Eltern im Alter sozialhilfebedürftig geworden, so beschränkt sich ihr angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und ggf. auf eine einfache und kostengünstige Heimunterbringung soweit diese dem UH-Berechtigten zumutbar ist.

Der UH-Bedarf von Eltern nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst bei Pflegebedürftigkeit auch die Kosten für eine Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung zuzüglich eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung vgl. Ziffer II.2.5.1.

Ein Altersvorsorgebedarf ist nicht zu decken.

II. 2.5.7 Art des Unterhalts (Natural- oder Barunterhalt)

Der UH ist nach § 1612 Abs. 1 BGB grundsätzlich in Geld zu gewähren. 

Gemäß § 1612 Abs. 2 BGB haben die Eltern gegenüber ihren unverheirateten Kindern ein Bestimmungsrecht dahingehend, ob sie Bar- oder Naturalunterhalt gewähren wollen. Nimmt das Kind den angebotenen Barunterhalt nicht an, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Kind insoweit nicht hilfebedürftig ist. Hat das Kind beim Familiengericht einen Antrag auf Änderung der Bestimmung der Eltern gestellt, ist mindestens bis zur Entscheidung des Familiengerichts Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass beim Gericht der Antrag auf rückwirkende Entscheidung ab Antragstellung gestellt wird.

II. 2.6 Ermittlung der Leistungsfähigkeit des UH-Pflichtigen nach bürgerlichem Recht

II. 2.6.1 Grundsatz

UH-pflichtig ist nur, wer zum Kreis der Unterhaltspflichtigen (siehe Ziffer II.2.2) gehört und leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).

Die Leistungsfähigkeit der UH-pflichtigen Person richtet sich im Wesentlichen    

  • nach den finanziellen Mitteln, über die sie unter Anrechnung ihrer sonstigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten verfügt,
  • danach ob anderweitige UH-Verpflichtungen gegenüber vorrangigen UH-Berechtigten (Rang des UH-Verhältnisses siehe unten Ziffer II.2.6.9) bestehen,
  • nach dem für sie im Verhältnis zum Leistungsberechtigten geltenden Selbstbehalt (Eigenbedarf).

II. 2.6.2 Ermittlung des Einkommens von UH-Pflichtigen

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Einkünfte der UH-Pflichtigen zu berücksichtigen. Zu beachten sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des örtlich zuständigen Oberlandesgerichtes (zu den Leitlinien siehe oben Ziffer II.2.5.2).

Besonders hinzuweisen ist auf Folgendes:  

  • Genauso wie bei der Einkommensermittlung des UH-Berechtigten ist es auch bei der Ermittlung des Einkommens des UH-Pflichtigen bei überobligatorischem Einkommen eine Frage des Einzelfalls, ob und wie viel anzurechnen ist (siehe dazu auch Ziffer II.2.1.3).
    -  Insbesondere beim rangniedrigen Eltern-UH-Anspruch kann überobligatorische Tätigkeit dazu führen, dazu führen, dass dem Pflichtigen ein größerer Teil seines Einkommens anrechnungsfrei belassen wird, als in ranghöheren.
    In Einzelfällen kann eine Anrechnung völlig entfallen.
    - Zu beachten ist, dass beim Ehegattenunterhalt auch eine überobligatorische Tätigkeit eheprägend ist, wenn der Pflichtige die Kinder betreut. Die Kürzung des anzurechnenden Einkommens erfolgt dann aus Billigkeitsgründen nach Treu und Glauben.
    Dies wäre z. B. beim Ehegattenunterhalt dann der Fall, wenn der UH-pflichtige Ehegatte in seinem Hauptberuf bereits anrechenbare Überstunden leistet und darüber hinaus eine Nebentätigkeit ausübt und der UH-Berechtigte ein deutlich über dem Mindestbedarf liegender UH zur Verfügung steht.
    Nebeneinkünfte von Rentnern und Pensionären sind regelmäßig wie Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu behandeln und ebenfalls nicht von vornherein anrechnungsfrei. Auch hier ist über die Anrechnung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu entscheiden.
    Überstundenvergütungen sind in der Regel einkommenssteigernd zu berücksichtigen, wenn sie berufstypisch sind und entweder in geringem Umfang anfallen oder zumindest das im Beruf des Pflichtigen übliche Maß nicht übersteigen. Regelmäßig sind bis zu 7 Stunden monatlich oder weniger als 10 % der Regelarbeitszeit einkommenssteigernd zu berücksichtigen. Geht das Überstundenmaß oder sonstige Mehr- oder Sonderarbeit deutlich über diesen üblichen Rahmen hinaus, so sind sie ausnahmsweise wie Einkünfte aus überobligatorischer Arbeit zu bewerten.
  • Bewohnen Pflichtige als (Mit-)Eigentümer eine Immobilie, so ist als Einkommen der Vorteil des mietfreien Wohnens zu berücksichtigen (Leitlinien des OLG - HH Teilziffer 5).
    Beim Elternunterhalt ist - ebenso wie bei getrenntlebenden Ehegatten bis zum endgültigen Scheitern der Ehe - nicht der objektive Mietwert, sondern die ersparte Miete anzusetzen, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen ist.
    Es dürfen keine Mittel für die Leistungsfähigkeit angerechnet werden, die tatsächlich nicht zur Verfügung stehen und nur durch Verwertung des Wohneigentums realisiert werden könnten. Der angerechnete Mietvorteil darf die objektive Miete nicht überschreiten, es kann aber in begründeten Fällen auch von der Anrechnung des Mietvorteils abgesehen werden.
  • Hinsichtlich der Behandlung von Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen wird auf die Leitlinien OLG-HH, Teilziffer 1.6 verwiesen.
    Sind danach negative Einkünfte zu verzeichnen, so finden diese regelmäßig keine Berücksichtigung.
    Kapitaleinkünfte sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn die Zinseinkünfte nicht reinvestiert, sondern ausgeschüttet werden.

II. 2.6.3 Einkommensbereinigung

Das Einkommen von UH-Pflichtigen ist um UH-rechtlich gebotene Abzüge einschließlich der UH-Ansprüche vorrangig UH-Berechtigter zu bereinigen.

Insoweit wird auf die Nrn.10.1 -10.6 der UH-rechtlichen Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts verwiesen. Die Darlegungs- und die Beweislast der für sie günstigen Tatsachen, die eine Bereinigung rechtfertigen, liegt bei den UH-Pflichtigen. Auf Folgendes wird besonders hingewiesen:

II. 2.6.3.1 Unterhaltskosten für Kinder

Nur beim Ehegattenunterhalt und beim sonstigen Verwandtenunterhalt sind auch UH-Zahlungen für alle minderjährigen Kinder und nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierten Volljährigen (siehe Ziffer II.2.2.3.1, 2. Spiegelpunkt) im Rahmen der Einkommensbereinigung zu berücksichtigen.

II. 2.6.3.2 Berücksichtigung von Schulden

Schulden können je nach den Umständen des Einzelfalls (Grund und Zeitpunkt der Entstehung, Zweck der Verwendung, keine Verletzung der Gesichtspunkte wirtschaftlicher Lebensführung, gegebenenfalls gemeinsame Verantwortung von Leistungsberechtigten und UH-Pflichtigen bei Eingehen der Verbindlichkeit) das anrechenbare Einkommen mindern.

In besonders gelagerten Einzelfällen kommt das auch bei gesteigerter UH-Verpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern oder privilegierten Volljährigen in Betracht (vgl. auch 10.4 der Leitlinien des jeweiligen OLG).

In Fällen nicht gesteigerter UH-Pflicht sind Schulden, die vor Kenntnis der UH-Bedürftigkeit des Berechtigten eingegangen worden sind, i. d. R. vom UH-relevanten Einkommen abzusetzen.

II. 2.6.3.3 Berücksichtigung von Versicherungen

Grundsätzlich sind die Aufwendungen für die notwendige Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung als Vorsorgeversicherungen einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt mit Ausnahme für den Eltern-UH nicht für private Versicherungen (Privathaftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Rechtsschutzversicherung etc.), da sie den allgemeinen Lebenshaltungskosten zuzuordnen sind. Beim Elternunterhalt werden auch die privaten Versicherungen einkommensmindernd berücksichtigt.

II. 2.6.3.4 Aufwendungen für die (zusätzliche) Altersvorsorge

Aufwendungen, die der zusätzlichen Altersvorsorge von UH-Pflichtigen dienen, sind in allen UH-Verhältnissen in angemessenem Umfang als abzugsfähig anzuerkennen, wenn der bzw. die UH-Pflichtige nicht auf andere Weise (Lebensversicherung, Immobilien, Wertpapiere, betriebliche oder sonstige Zusatzversorgung) in ausreichendem Umfang weitere Vorsorge für sein Alter getroffen hat.        

Dies gilt allerdings nicht, soweit der bzw. die vorrangig UH-Pflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestunterhalt für sein minderjähriges Kind bzw. für das gleichgestellte Kind den UH nach der 1. Einkommensstufe des Abschnitts A. der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen. 

Bei der Anerkennung von Aufwendungen für die Altersvorsorge ist zwischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigen und selbstständig Tätigen, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, zu unterscheiden.

Sozialversicherungspflichtig beschäftigte UH-Pflichtige

Angemessen ist beim sozialversicherungspflichtig beschäftigten UH-Verpflichteten ein Betrag in Höhe von 5 % des Bruttojahreseinkommens des Vorjahres für den Eltern-UH, und in allen übrigen Fällen ein Betrag in Höhe von 4 % des Bruttojahreseinkommens des Vorjahres als zusätzliche Altersvorsorge.

Selbstständige und nicht sozialversicherungspflichtig tätige UH-Pflichtige

Als primäre Altersvorsorge ist für Personen, die selbstständig und nicht sozialversicherungspflichtig tätig sind, ein Betrag in Höhe des aktuellen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer + Arbeitgeberbeitrag) anzuerkennen. Darüber hinaus kann ein Betrag in Höhe von 5 % des Bruttojahreseinkommens des Vorjahres für den Eltern-UH und in allen übrigen Fällen ein Betrag in Höhe von 4 % des Bruttojahreseinkommens des Vorjahres als zusätzliche Altersvorsorge anerkannt werden.

Waren UH-Pflichtige aus Gründen der Kindererziehung oder aus anderen berücksichtigungsfähigen Gründen nicht vollschichtig erwerbstätig und haben sie deshalb nur einen relativ geringen Renten- oder Pensionsanspruch erworben, so kann der Prozentsatz der Altersvorsorge am Bruttoeinkommen angemessen erhöht werden.

Aufwendungen für die (zusätzliche) Altersvorsorge des Ehegatten sind als abzugsfähig anzuerkennen, wenn anderenfalls eine erhebliche Versorgungslücke vorhanden wäre, die einen zusätzlichen Vorsorgebedarf begründet.

Voraussetzung für die Anerkennung von Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie auch tatsächlich getätigt werden.

Ab Erreichen der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze können Vorsorgeaufwendungen für das Alter grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.

II. 2.6.4 Eigenbedarfe / Selbstbehalte

Die Höhe der Eigenbedarfe/Selbstbehalte ergibt sich für Hamburg regelmäßig aus den Leitlinien OLG – HH, Teilziffern 21ff. Sofern das für den Wohnsitz des bzw. der UH-Pflichtigen zuständige OLG andere Werte beschlossen hat, sind diese für seinen Selbstbehalt und den Bedarf des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten maßgeblich. Bei unterschiedlichen Grenzen des Mindestselbstbehaltes zwischen verschiedenen OLG-Bezirken gilt der höchste Selbstbehalt zugunsten des UH-Verpflichteten. Bei mehreren UH-Berechtigten ist auf die Rangfolge der UH-Berechtigten abzustellen.

Liegen bei UH-Pflichtigen besondere Belastungen vor (z. B. aus Familienereignissen, wegen Fort- oder Weiterbildung), die das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich mindern und die kein anderer zu tragen verpflichtet ist, ist dem bei Feststellung des berücksichtigungsfähigen Einkommens angemessen Rechnung zu tragen.

Damit UH-Pflichtigen neben ihrem Selbstbehalt auch der Betrag verbleibt, der zur Befriedigung vorrangiger UH-Ansprüche erforderlich ist, wird ein solcher Anspruch bereits bei der Bereinigung des Einkommens mindernd berücksichtigt. Sind UH-Pflichtige danach nicht voll leistungsfähig, können sie dennoch zu UH-Zahlungen für Leistungsberechtigte herangezogen werden, wenn diese den anderen UH-Berechtigten im Range vorgehen und zwar bis zur Obergrenze des Mindestbedarfs des Leistungsberechtigten. Die Heranziehung endet da, wo die Leistungsfähigkeit der UH-Pflichtigen erschöpft ist. Bei mehreren UH-Berechtigten mit gleichem Rang ist gegebenenfalls eine Mangelverteilung vorzunehmen. Dabei handelt es sich um eine gleichmäßige Verteilung des für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Einkommens auf die gleichrangigen UH-Berechtigten. Hinsichtlich der Rangfolge wird auf Ziffer II.2.6.9 verwiesen.

II. 2.6.4.1 Selbstbehalt von gesteigert UH-pflichtigen Eltern

Gesteigert UH-Pflichtigen muss mindestens derjenige Einkommensbetrag verbleiben, der ihnen als notwendiger Eigenbedarf nach der Übersicht über die Selbstbehalte/notwendige Eigenbedarfe zu belassen ist. Zur gesteigerten UH-Pflicht siehe Ziffer II.2.2.3.1.

II. 2.6.4.2 Selbstbehalt von nicht gesteigert UH-Pflichtigen

Nicht gesteigert UH-Pflichtige sind - sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen - nur insoweit zum UH verpflichtet, als sie ihn bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen ohne Gefährdung ihres angemessenen UH zu gewähren in der Lage sind (vgl. § 1603 Abs. 1 BGB). Ihre Verpflichtung kommt nur dann zum Tragen, wenn vorrangig UH-Verpflichtete nicht vorhanden sind oder zur vollen Bestreitung des UH nicht imstande sind (§ 1603 Abs. 3 BGB).

II. 2.6.4.3 Sonderfall Eltern-UH: Einkommen / Familienbedarf, Eigenbedarf, Selbstbehalt

Im Eltern-UH gilt der Grundsatz, dass Kinder wegen der schwachen Ausprägung des elterlichen UH-Anspruchs regelmäßig nicht verpflichtet sind, eine spürbare, dauerhafte Senkung ihres berufs- und einkommenstypischen Lebensstandards hinzunehmen, sofern nicht ein Leben im Luxus oder ein unangemessener Aufwand zu bejahen ist.           

So sind beim Eltern-UH auch Sparbeträge für die Risiken der allgemeinen Lebensführung, soweit sie nach der Lebensstellung des Kindes angemessen sind, zu berücksichtigen. In Betracht kommen u.a. Anschaffungskosten für ein Ersatzfahrzeug, den Ersatz großer Haushaltsgeräte, Maßnahmen der Instandhaltung des Familienheims sowie Kosten der Ausbildung der eigenen Kinder. 

Lebt der oder die UH-Pflichtige mit einem Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft zusammen, ist der Ausgangswert für die UH-Berechnung nicht sein Beitrag zum gemeinsamen Einkommen, sondern ein bestimmter Anteil am gemeinsamen Einkommen.

Bei der Berechnung des Eltern-UH gilt Folgendes:

Zugunsten des Unterhaltsverpflichteten und seines Partners oder seiner Partnerin wird der Familienselbstbehalt berücksichtigt. Der Familienselbstbehalt setzt sich zusammen aus dem Selbstbehalt der Pflichtigen, zuzüglich des Selbstbehalts der mit ihnen zusammenlebenden Partner gegenüber den UH-berechtigten Eltern. Den aktuellen Betrag finden Sie in der Anlage Übersicht über die Selbstbehalte.

Das verbleibende Resteinkommen wird des Weiteren um die Haushaltsersparnis (regelmäßig 10%) vermindert. Die Hälfte des sich dann ergebenden Betrages zuzüglich des Familienselbstbehaltes stellt den Familien-UH dar, der den UH-Pflichtigen und deren Partnerinnen bzw. Partnern verbleibt.

Die Differenz zwischen dem prozentualen Anteil des Unterhaltsverpflichteten am Familienunterhalt und seinem tatsächlichen Einkommen ist als Unterhaltsbeitrag zugunsten des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen.

Berechnungsbeispiel 1:

Das Einkommen des UH-Pflichtigen beläuft sich auf 2500,--€ und das Einkommen des Ehegatten beträgt 1500,-- €.

Ehegatte

Familienein-kommen

Pflichtiger

 

1500,-- €

4000,-- €

2500,-- €

jeweiliger Anteil am Familieneinkommen

37,5 %

62,5 %

Abzügl. Familienselbstbehalt

1280,--

2880,-- €

1600,--

Familienbedarf

Resteinkommen

1120,-- €

10 % Haushaltsersparnis

  112,--€

Resteinkommen 
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis:2

1008,-- €  : 2

Ergibt

+Familienselbstbehalt

  504,-- €

+2880,-- €

= individueller Familienbedarf

  3384,-- €

Anteil des UH-Pflichtigen 62,5 %

2115,-- €

Einkommen des UH-Pflichtigen

2500,-- €

Differenz und damit frei für den Eltern-UH

  385,-- €



Berechnungsbeispiel 2:

Das Einkommen des UH-Pflichtigen beläuft sich auf 2000,--€ und das Einkommen des Ehegatten beträgt 2000,-- €.

Ehegatte

Familienein-kommen

Pflichtiger

 

2000,-- €

 4000,-- €

2000,-- €

jeweiliger Anteil am Familieneinkommen

50%

50%

Abzügl. Familienselbstbehalt

1280,--

 2880,-- €

1600,--

Familienbedarf

Resteinkommen

 1120,-- €

10 % Haushaltsersparnis

   112,--€

Resteinkommen
abzgl. 10 % Haushaltsersparnis:2

 1008,-- €  : 2

Ergibt

+Familienselbstbehalt

   504,-- €

+2880,-- €

= individueller Familienbedarf

  3384,-- €

Anteil des UH-Pflichtigen 50 %

1692,-- €

Einkommen des UH-Pflichtigen

2000,-- €

Differenz und damit frei für den Eltern-UH

  308,-- €

Berechnungsbeispiel 3:

Das Einkommen des UH-Pflichtigen beläuft sich auf 800,-- € und das Einkommen des Ehegatten beträgt 6000,-- €.

In diesem Fall übersteigt das Einkommen des Ehegatten den doppelten Mindestselbstbehalt, das Einkommen des Ehegatten des Pflichtigen deckt den gemeinsamen Ehegattenbedarf, so dass der Pflichtige mit der Hälfte seines Einkommens, also 400 € herangezogen wird (vgl. Ziffer II.2.6.6.5).

Berechnungsbeispiel 4:

Der UH-Pflichtige hat kein Einkommen, das Einkommen des Ehegatten beträgt 6000,-- €.

Auch in diesem Fall übersteigt das Einkommen des Ehegatten den doppelten Mindestselbstbehalt, das Einkommen des Ehegatten des Pflichtigen deckt den gemeinsamen Ehegattenbedarf, so dass der Pflichtige mit der Hälfte seines Taschengeldes (regelmäßig 5 % des bereinigten Nettoeinkommens) also 150 € herangezogen wird (vgl. Ziffer II.2.6.6).

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Zu beachten ist, dass es dem Pflichtigen unbenommen bleibt, seinen Familienbedarf individuell zu belegen.

Für den von dem bzw. der Pflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten gilt der in Teilziffer 23.3 der Leitlinien des OLG-HH ausgewiesene Selbstbehalt. In diesen Fällen ist zu berücksichtigen, dass ab jeweils Januar des auf die Trennung folgenden Jahres eine gemeinsame Steuerveranschlagung der Eheleute entfallen müsste.

Für die im gemeinsamen Haushalt mit UH-Pflichtigen lebenden minderjährigen und die gleichgestellten volljährigen Kinder gilt der jeweilige Bedarf nach Abschnitt A der Düsseldorfer Tabelle. Das seinen Eltern gegenüber UH-pflichtige Kind hat das ihm für seine eigenen Kinder geleistete Kindergeld zur Befriedigung von deren UH-Bedarf einzusetzen, soweit dies § 1612 b BGB bestimmt. Danach ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte einzusetzen, wenn ein Elternteil seine UH-Pflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und in allen anderen Fällen in der vollen Höhe. Zu beachten ist, dass Eltern-UH-Verpflichteten das für ihre Kinder gezahlte Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen ist. Im Rahmen der Angemessenheit sind ggf. zusätzlich Aufwendungen für die Wahrnehmung des Umgangsrechts zu berücksichtigen (Zahlbeträge nach Kindergeldverrechnung siehe Düsseldorfer Tabelle).

Für die im gemeinsamen Haushalt mit UH-Pflichtigen lebenden volljährigen Kinder gilt der Bedarf nach Abschnitt A Nr. 7 und 8 der Düsseldorfer Tabelle.   

Eine Heranziehung zum UH scheidet regelmäßig dann aus, wenn der (Familien)-Mindestselbstbehalt nicht überschritten ist (Ausnahme siehe Ziffer II.2.6.6).

II. 2.6.4.4 Sonderfall: UH für das volljährige Kind nach Wegfall der wirtschaftlichen Selbständigkeit

Beim Unterhalt für das volljährige Kind - das sich eine wirtschaftliche Selbständigkeit und eine eigene Lebensstellung aufgebaut hatte, die nachträglich wieder entfallen ist - entspricht der Mindestselbstbehalt dem Mindestselbstbehalt beim Elternunterhalt. Den aktuellen Betrag finden Sie in der Anlage Übersicht über die Selbstbehalte.

Voraussetzung für den erhöhten Selbstbehalt ist,

  • dass eine wirtschaftliche Selbständigkeit und eine eigene Lebensstellung des Kindes  bestanden hatten. Eine wirtschaftliche Selbständigkeit ist gegeben, wenn das volljährige Kind erkennbar nicht nur vorübergehend seinen Lebensunterhalt selbst sichergestellt hat. Ein Berufseinstieg in ein befristetes Arbeitsverhältnis wird in der Regel noch nicht eine wirtschaftliche Selbständigkeit begründen. Hier wird aber immer der jeweilige Einzelfall zu bewerten sein.
    Es ist ebenfalls eine Frage des Einzelfalls, ob eine selbständige - nicht von den Eltern abgeleitete - Lebensstellung aufgebaut worden ist.
    Hat ein volljähriges Kind einige Jahre ohne Unterbrechungen in einem eigenen Haushalt seinen Unterhalt sichergestellt, so wird man in der Regel davon ausgehen können, dass eine selbständige Lebensstellung aufgebaut wurde. Eine (abgeschlossene) Ausbildung ist nicht Voraussetzung einer selbständigen Lebensstellung.
  • dass sich die Eltern auf den Fortfall der Unterhaltspflicht einstellen durften. Dies ist zu bejahen, wenn keine Umstände ersichtlich sind, die eine Änderung dieser Verhältnisse vorhersehen lassen.

Ebenso wie beim Eltern-UH ist dem UH-Pflichtigen, zusätzlich zum Mindestselbstbehalt, die Hälfte seines für den Kindesunterhalt einsetzbaren bereinigten Einkommens zu belassen. 

II. 2.6.5 Vermögen von UH-Pflichtigen

Reicht das bereinigte Einkommen des bzw. der UH-Pflichtigen nicht aus, um den geforderten UH zu leisten, so ist zu prüfen, ob er bzw. sie über Vermögen verfügt, das für den UH des Berechtigten eingesetzt werden muss.

II. 2.6.5.1 Grundsatz

Die Erträge aus dem Vermögen sind in jedem UH-Rechtsverhältnis als Einkommen einzusetzen.

Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen und den ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern den Vermögensstamm einzusetzen (§ 1603 Abs. 2 BGB).

Geschiedene Ehegatten brauchen den Vermögensstamm nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1581 Satz 2 BGB). Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt dies entsprechend. Darüber hinaus kann sich eine Unbilligkeit der Verwertung insbesondere auch aus dem Interesse an der Erhaltung der wirtschaftlichen Grundlage der Ehe ergeben, wenn das Scheitern der Ehe noch nicht endgültig feststeht.       

Geschiedene und getrennt lebende Ehegatten müssen kleinere Barbeträge, für deren Höhe § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII Anhaltspunkte bietet, nicht einsetzen.       

Andere Verwandte müssen zwar auch den Vermögensstamm einsetzen, sie können sich aber auf ihren eigenen angemessenen UH berufen (§ 1603 Abs. 1 BGB), wozu auch die Erhaltung der Vermögenssubstanz, aus der der UH ganz oder teilweise bestritten wird, gehören kann. Hinsichtlich des geschützten Vermögens wird auf den unmittelbar folgenden Absatz verwiesen.

II. 2.6.5.2 Schonvermögen von UH-Pflichtigen

UH-Pflichtige müssen den Stamm ihres Vermögens insoweit nicht für den UH des Berechtigten einsetzen,

  • als Vermögen in angemessenem Umfang für ihre eigene Altersvorsorge bestimmt ist. Für die Berechnung steht die Berechnungstabelle Schonvermögen zur Verfügung (siehe auch Ziffer II.2.6.6.3).       
  • als das Vermögen aus einem selbstbewohnten angemessenen Familienheim besteht; im Rahmen des Eltern-UH ist dabei auch ein selbstbewohntes Hausgrundstück geschützt, auf dem neben der Hauptwohnung eine weitere Einliegerwohnung besteht. Bei offensichtlich teilbaren Grundstücken ist der abtrennbare Teil zu verwerten und daraus UH an den Berechtigten zu leisten.    
  • als Vermögen von UH-Pflichtigen für in naher Zukunft notwendig anfallende Lebenshaltungskosten (z. B. für demnächst notwendig anfallende Instandhaltungs- beziehungsweise Instandsetzungskosten des Eigenheims oder für die demnächst notwendig anstehende Anschaffung eines notwendigen Ersatzfahrzeuges angesammelt worden ist; auch insoweit kann im Rahmen des Eltern-UH eine großzügigere Handhabung angebracht sein).      
  • als das Vermögen aus einem nach dem konkreten UH-Verhältnis angemessenen Vermögensbetrag für die Wechselfälle des Lebens besteht, maximal drei Nettomonatsgehälter.     
  • als im Falle des Verwandten-UH der Einsatz für den UH-Pflichtigen mit einem nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden und damit grob unbillig wäre. Insbesondere darf der Einsatz des Vermögens nicht verlangt werden, wenn der bzw. die UH-Verpflichtete dadurch von Vermögenserträgnissen abgeschnitten würde, die er selbst für die Deckung seines angemessenen Lebens-UH benötigt. Dabei ist der Lebensbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des bzw. der UH-Pflichtigen zu berücksichtigen. Ggf. sind Informationen der Rentenversicherung vorzulegen.   
  • als im Falle nachehelichen oder nachpartnerschaftlichen UH, des UH von Ehegatten oder Lebenspartnern während ihres Getrenntlebens sowie des UH nach § 1615 l BGB, die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3 BGB ggf. i.V. mit § 16 Satz 2 PartG und bei UH-Ansprüchen nach § 1615 l BGB in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 3 BGB).

II. 2.6.5.3 Schonvermögen für zusätzliche Altersvorsorge

Das für die eigene (zusätzliche) Altersvorsorge der UH-Pflichtigen angesammelte Vermögen ist in einem angemessenen Umfang zu verschonen.     

Der angemessene Betrag berechnet sich wie folgt:

Die im gegenwärtigen Jahr anerkannten Aufwendungen für die (zusätzliche) Altersvorsorge (siehe Ziffer II.2.6.3.3) sind auf einen Zeitraum von 35 Jahren mit einer Verzinsung von 4 % jährlich kapitalisiert, als Schonvermögen zu berücksichtigen.

Eine Berechnung kann mit Hilfe des angefügten Berechnungsbogens erfolgen.

  • Zu beachten ist, dass das Familienheim des UH-pflichtigen Kindes ebenfalls Bestandteil seiner angemessenen Altersvorsorge ist. Gleiches gilt ggf. für das in angemessenem Umfang zur Altersvorsorge seines Ehegatten angesammelte Vermögen, wenn die Versorgung des Ehegatten im Alter nicht bereits durch eigene Vorsorge oder auf andere Weise gesichert ist. Das Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.    
  • Auch kann UH-Pflichtigen (ggf. vorübergehend) - z. B. im Verhältnis zu ihren bedürftigen minderjährigen oder volljährigen Kindern in Ausbildung - zuzumuten sein, Teile ihres Altersvorsorgevermögens für den Lebensbedarf des UH-Berechtigten einzusetzen.   

II. 2.6.5.4 Umrechnung von Vermögen in Einkommen

Die Umrechnung von Vermögen ist dann erforderlich, wenn UH-Pflichtige nicht oder nur eingeschränkt leistungsfähig aus Einkommen sind, aber über Vermögen verfügen.

Die Umrechnung ist besonders in den Fällen notwendig, in denen es um Haftungsanteile von Geschwistern geht und ein Teil der Geschwister aus Einkommen und ein anderer Teil der Geschwister aus Vermögen haftet.

Die Umrechnung dient dann dazu festzustellen, ob die aus seinem Einkommen (teilweise) leistungsunfähigen UH-pflichtigen den UH aus ihrem Vermögen bestreiten müssen.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Umrechnung gilt Folgendes:

Abzuziehen vom Vermögen ist das

  • Schonvermögen (siehe Ziffer II.2.6.5.2)
  • Die auf die Verwaltung des Vermögens entfallenden Kosten
  • die  auf das Vermögen sowie die Vermögenserträge entfallenden Steuern (pauschaliert mit 10 % des Vermögens)

Anschließend ist festzustellen, in welchem Umfang die UH-Pflichtigen das Vermögen oder die Erträge gegenwärtig oder zukünftig für den eigenen Lebensbedarf und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Dabei sind die voraussichtlichen Einkünfte sowie die voraussichtlich Lebenserwartung des UH-Pflichtigen anhand der aktuellen Sterbetafeln des statistischen Bundesamtes zu berücksichtigen.

Verbleibt dem UH-Pflichtigen danach weiteres Vermögen, so ist dieses für den UH einzusetzen.

II. 2.6.6 Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von nicht UH- pflichtigen Angehörigen der UH-Pflichtigen

Grundsätzlich können Angehörige von UH-Pflichtigen, bei denen keine eigene UH-Verpflichtung gegenüber dem UH-Berechtigten besteht, nicht zum UH herangezogen werden.

Eine relative Einschränkung dieser Regel gilt in den Fällen, in denen das seinen Eltern gegenüber UH-pflichtige Kind mit einem Ehegatten zusammenlebt, der über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Zwar kann der nicht UH-pflichtige Ehegatte nicht zum UH herangezogen werden, aber sein auskömmliches Einkommen kann sich bei seinem Partner, dem UH-pflichtigen Kind bedarfsmindernd auswirken.

In diesen Fällen kann die Heranziehung des UH-pflichtigen Kindes auch über den Selbstbehalt hinaus in Betracht kommen und zwar unabhängig davon, ob dessen Einkommen über oder unter dem Selbstbehalt liegt.

Voraussetzung ist, dass das Einkommen des nicht UH-pflichtigen Ehegatten so hoch ist, dass davon der gesamte Familienunterhalt bestritten werden kann. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn und soweit das Einkommen den doppelten Mindestselbstbehalt beider Ehegatten übersteigt.
In diesem Fall ist das Einkommen des UH-pflichtigen Kindes mit Ausnahme eines angemessenen Barbetrages zur persönlichen Verfügung für den Unterhalt einzusetzen.

Angemessen ist der Barbetrag zur freien Verfügung in der Regel dann, wenn UH- Pflichtigen mindestens die Hälfte ihrer Einkünfte (ggf. auch die Hälfte des Taschengeldes in Höhe von 5-7 % des bereinigten Einkommens des allein verdienenden Ehegatten) verbleibt.

II. 2.6.7 Ersatzhaftung von Verwandten/Rangfolge der UH-Pflichtigen

Ist der vorrangig UH-Pflichtige nicht leistungsfähig (§§ 1608, 1603 BGB), so hat der bzw. die ihm im Rang nachfolgende Verwandte den UH im Rahmen der Ersatzhaftung zu gewähren (§ 1607 Abs. 1 BGB).

Ist die Rechtsverfolgung gegen vorrangig Verpflichtete im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert (§ 1607 Abs. 2 BGB), so kommt ebenfalls die Ersatzhaftung nach § 1607 Abs. 1 BGB zum Tragen. Dies kann der Fall sein, wenn ein UH-Pflichtiger bzw. eine UH-Pflichtige im Ausland lebt. In diesen Fällen ist nachzuweisen, dass die Rechtsverfolgung ausgeschlossen oder erschwert ist.

Sind mehrere leistungsfähige UH-Pflichtige vorhanden, richtet sich die Reihenfolge ihrer Heranziehung nach der Rangfolge der UH-Pflichtigen:

  • gem. § 1584 Satz 1 BGB haftet der UH-pflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Berechtigten. Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem Ehegatten der früher aufgelösten Ehe, entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaften (§ 1586a Abs. 2 BGB),
  • ist der geschiedene Ehegatte/sind die geschiedenen Ehegatten nicht leistungsfähig, so haften die Verwandten vor dem/den geschiedenen Ehegatten (§§ 1584 Satz 2 BGB),
  • Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie UH-pflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB). So haften zum Beispiel in einer Familie, mit Großeltern, Eltern sowie volljährigen Kindern, sofern letztere sich eigene Lebensstellung aufgebaut haben und wirtschaftlich unabhängig sind, die Kinder für ihre Eltern vor ihren Großeltern.
  • Unter den Abkömmlingen  und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB), ein Anspruchsübergang kommt allerdings nur für Verwandte 1.Grades in Betracht,ist ein Verwandter nicht UH-pflichtig, weil er gem. § 1603 Abs. 1 BGB nicht leistungsfähig ist, so hat der nach ihm haftende, leistungsfähige Verwandte den UH zu gewähren (§ 1607 Abs. 1 BGB), sind in der Familie (Großeltern, Eltern, Kinder) die Kinder nicht leistungsfähig so müssen die Großeltern – deren Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - für die Eltern (also ihre eigenen Kinder) haften.
    Zu beachten ist allerdings, dass bei vorrangig UH-pflichtigen Eltern (Ziffer II.2.2.3.1) die Verpflichtung zur Leistung von UH gem. § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nur ausnahmsweise entfällt, wenn durch die Erfüllung der UH-Verpflichtung ihr angemessenen eigenen UH gefährdet wäre und wenn darüber hinaus ein wenn ein anderer leistungsfähiger UH-pflichtiger Verwandter vorhanden ist.

II. 2.6.8 Haftung bei mehreren gleich nahen Verwandten

Sind mehrere leistungsfähige UH-Pflichtige vorhanden, richtet sich die Reihenfolge ihrer

Heranziehung nach der Rangfolge der UH-Pflichtigen:

Dabei gilt folgende Formel: 

Einkommen des jeweiligen UH-Pflichtigen  x  Bedarf des Berechtigten
Summe der Einkommen sämtlicher UH-Pflichtigen.

Ist von mehreren gleichrangig haftenden Verwandten einer leistungsunfähig, so haften die übrigen Verwandten anteilig nach ihren Einkommens- und Familienverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 BGB). Können sie den vollen UH nicht decken, muss für den Rest ggf. der bzw. die Ersatzhaftende eintreten.

Reicht das zusammengerechnete, für UH-Zwecke verfügbare Einkommen der gleichrangig UH-Pflichtigen zur Befriedigung des nicht gedeckten UH-Bedarfs des Berechtigten nicht aus, so erübrigt sich die Berechnung. Jeder der UH-Verpflichteten haftet dann mit seinem gesamten bereinigten Einkommen, soweit es seinen Selbstbehalt übersteigt. Jedoch braucht kein UH-Pflichtiger höheren als den sich aus seinem eigenen Einkommen ergebenden UH zu leisten.

II. 2.6.9 Rangfolge der UH-Berechtigten im Mangelfall

Ist die UH-pflichtige Person außerstande, allen ihr gegenüber Berechtigten UH zu gewähren, so hat sie die UH-Ansprüche in der sich aus §§ 1609, 1582, 1615l Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, § 16 Abs. 2 LPartG ergebenden Reihenfolge zu befriedigen. Nachrangig Berechtigte können danach UH nur beanspruchen, soweit der angemessene UH aller vorrangig Berechtigten voll gedeckt ist und die weitergehende Leistungsfähigkeit gegeben ist. Allerdings ist das errechnete Ergebnis auf Angemessenheit zu überprüfen.

Auf einer Stufe stehende Berechtigte sind untereinander gleichrangig. Nach den genannten Gesetzesbestimmungen ergeben sich für die UH-Berechtigten folgende Rangstufen, deren Anstieg UH-Nachrang bewirkt:

Stufe 1:         

Den ersten Rang nehmen allein alle minderjährigen unverheirateten und diesen gleichgestellten volljährigen Kinder (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB), auch im Fall ihrer Adoption (§ 1754 Abs. 1 und 2 BGB) ein;

Stufe 2:

  • Die (ggf. geschiedenen) Ehegatten,
    - wenn sie wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltberechtigt sind oder es im Fall einer Scheidung wären oder
    - ihre Ehe von langer Dauer war. Maßgeblich für die lange Ehedauer sind nicht in erster Linie die Zahl der Ehejahre, sondern sind die Nachteile, die für den UH-bedürftigen Ehegatten durch die Ehe in Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen UH zu sorgen (§ 1609 Nr. 2 i. V. m. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB)
  • die Elternteile, die nach § 1615 l BGB UH-berechtigt sind.

Stufe 3          

Den dritten Rang nehmen sämtliche übrigen (ggf. geschiedenen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ein, die aus anderen Gründen UH verlangen können.

Stufe 4:

Der vierte Rang umfasst alle übrigen volljährigen und die minderjährigen verheirateten Kinder (§§ 1609 Abs. 2, 1615l Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB).       

Stufe 5:         

Enkelkinder und die übrigen Abkömmlinge (§ 1609 Abs. 1 BGB) belegen den fünften Rang.

Stufe 6:         

die Eltern (§ 1609 Abs. 1 BGB).

Zu beachten ist, dass nach § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eine Heranziehung von Verwandten vom zweiten Grad an, also für Enkel, Großeltern etc. ausgeschlossen ist.

II. 2.7 Festsetzung der UH-Forderung

Die Inanspruchnahme von UH-Pflichtigen erfolgt regelmäßig in voller Höhe des nach bürgerlichem Recht festgestellten UH-Betrages.  

In Fällen des nicht gesteigerten UH soll der den UH-Pflichtigen verbleibende Selbstbehalt nicht niedriger sein als der zu zahlende UH-Betrag.

Von dem über den Eigenbedarf der UH-Pflichtigen hinausgehenden Betrag sind beim Eltern-Unterhalt in der Regel nur 50 v. H. als UH in Anspruch zu nehmen.

II. 3 Sozialhilferechtliche Besonderheiten bei der Heranziehung UH-Pflichtiger

II. 3.1 Sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung

Nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII geht der Anspruch nicht über, soweit die UH-pflichtige Person leistungsberechtigt nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde.

Aus § 94 Abs. 3 Satz 2 SGB XII folgt, dass keine Vergleichsberechnung durchzuführen ist, solange der Träger der Sozialhilfe keine Kenntnis von Umständen hat, nach denen der UH-Pflichtige sozialbedürftig würde.

Der Träger der Sozialhilfe hat diesen Ausschluss/Beschränkung des Übergangs zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen nachgewiesen worden sind oder der Träger der Sozialhilfe auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat, dass die UH-pflichtige Person bereits bedürftig nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ist oder durch die Inanspruchnahme bedürftig würde.

Die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung spielt in vielen Fällen aufgrund der relativ hohen Selbstbehalte (insbesondere beim Elternunterhalt) der UH-Pflichtigen keine Rolle. Denn der UH- Anspruch geht nur über, soweit er den UH-rechtlichen Selbstbehalt und den sozialhilferechtlichen Eigenbedarf übersteigt.

Zu beachten ist,

  • dass die Angehörigen der Einsatzgemeinschaft des UH-Pflichtigen sozialrechtlich Vorrang haben vor den UH-Berechtigten, die mit dem UH-Pflichtigen nicht zusammenleben. Sie sind deshalb in die sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung mit einzubeziehen.
  • dass § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch auf (potentielle) Leistungsberechtigte nach dem SGB II entsprechend anzuwenden ist.

II. 3.2 Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs des UH-Pflichtigen für den Fall der Inanspruchnahme

Die sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung kann immer dann entfallen, wenn der Träger der Sozialhilfe Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen der Einschränkung des Übergangs nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 SGB XII hat oder ihn die betroffene UH-pflichtige Person oder die leistungsberechtigte Person davon in geeigneter Weise in Kenntnis setzt.

In vielen Fällen wird jedoch erst das Auskunftsersuchen konkrete Anhaltspunkte darüber geben, ob die Voraussetzungen nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII gegeben sind. Insoweit wird es auch weiterhin häufig erforderlich sein, für UH-Pflichtige und ihre weiteren UH-berechtigten Angehörigen, die mit ihnen in einer Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft leben, eine sozialhilferechtliche Bedarfsberechnung nach dem dritten Kapitel des SGB XII durchzuführen.

Bei der Vergleichsberechnung ist der (potentielle) Bedarf und die (potentielle) Bedürftigkeit, des Unterhaltspflichtigen für den Fall zu prüfen, dass er als UH-Pflichtiger in Anspruch genommen würde.

Bei der Bedarfsberechnung sind die nachfolgenden Kriterien zu beachten.

II. 3.2.1 Ermittlung des Einkommens

Für die Ermittlung des Einkommens des UH-Pflichtigen und der überwiegend von ihm unterhaltenen, im Haushalt lebenden gesteigert UH-Berechtigten Angehörigen sind die           

  • §§ 82 bis 84 SGB XII,
  • Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII sowie
  • zu den §§ 82 bis 84 SGB XII bestehenden Regelungen und Konkretisierungen der FHH in ihrer jeweils gültigen Fassung       

entsprechend anzuwenden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang der Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit gem. § 82 Abs. 3 SGB XII, insoweit wird auch auf die Konkretisierung zu § 82 SGB XII - Begriff des Einkommens - Ziffer 3.7 verwiesen.

II. 3.2.2 Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens

Für die Ermittlung des zu berücksichtigenden Vermögens gelten

II. 3.2.3 Schutz des Einkommens zur Deckung des sozialhilferechtlich notwendigen Lebens-UH

Um die Sozialhilfebedürftigkeit von UH-Pflichtigen und deren Angehörigen auszuschließen, ist ihnen derjenige Einkommensbetrag zu belassen, der ihnen und ihren weiteren tatsächlich unterhaltenen UH-berechtigten Angehörigen, mit denen sie in einer Bedarfs-/ Einsatzgemeinschaft leben, als laufende Leistung zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII – zuzüglich gegebenenfalls notwendiger und unaufschiebbarer Aufwendungen sowie Raten zur Tilgung von Verbindlichkeiten – zustehen würde; dies gilt unabhängig von einem UH-rechtlichen Vorrang des bzw. der Leistungsberechtigten. Der Einkommensbetrag, der den UH-Pflichtigen zu belassen ist, errechnet sich wie folgt:         

  • maßgeblicher Regelsatz für den UH-Pflichtigen oder die UH-Pflichtige (§ 28 SGB XII),
  • maßgeblichen Regelsätze für die überwiegend vom dem oder der UH-Pflichtigen unterhaltenen, im Haushalt lebenden gesteigert UH-Berechtigten Angehörigen (§ 28 SGB XII),
  • etwaige Mehrbedarfszuschläge für diesen Personenkreis (§ 30 SGB XII),
  • tatsächliche Kosten der Unterkunft und der Heizung dieses Personenkreises(§ 35 SGB XII),    
  • gegebenenfalls Berücksichtigung notwendiger und unaufschiebbarer Aufwendungen der UH-Pflichtigen in besonderen Lebenslagen (z. B. Krankheit, Behinderung, Ausbildung) für sich selbst und die überwiegend von ihnen unterhaltenen, im selben Haushalt lebenden gesteigert UH-berechtigten Angehörigen.

Der sozialhilferechtliche Bedarf wird nur insoweit anerkannt, als die UH-Berechtigten in der Bedarfs-/ Einsatzgemeinschaft (§ 39 SGB XII) ihren Bedarf nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder durch Inanspruchnahme Dritter decken können.

In den Fällen, in denen UH-Pflichtige Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel erhalten, sind bei der sozialhilferechtlichen Bedarfsberechnung die Vorgaben zum Einsatz von Einkommen und Vermögen nach § 85 ff. SGB XII zu berücksichtigen.

In Einzelfällen kann diese Regelung bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII insoweit von Bedeutung sein, als der oder die UH-Pflichtige bei einer sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Einkommensgrenze nach § 85 ff. SGB XII nicht oder nur geringer leistungsfähig wäre. In diesen Fällen wäre die Gleichbehandlung von UH-Pflichtigen und UH-Berechtigten nicht gewährleistet. Zur Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Grundgesetz ist dann eine sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung unter Berücksichtigung der Einkommensgrenzen nach § 85 ff. SGB XII vorzunehmen und gar kein oder nur der geringere UH-Beitrag zu fordern.

Liegt das Einkommen von UH-Pflichtigen unter dem Mindestselbstbehalt, so kann ggf. eine entsprechende Berechnung für die Einsatzgemeinschaft, in der der oder die UH-Pflichtige lebt, in Betracht kommen.

Um unbillige Ergebnisse hinsichtlich des Einsatzes von Einkommen und Vermögen zu vermeiden, kann im Übrigen über die Härteregelung in § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII die Heranziehung des UH-Pflichtigen ganz oder teilweise ausgeschlossen sein (siehe Ziffer II. 1.2.3.2).

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