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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2016: Arbeitshilfe zu § 28 SGB II

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Bedarfe für Bildung und Teilhabe - Eintägige Ausflüge und mehrtägige Fahrten vom 29.04.2011 (Gz. SI 213 / 111.10-7-3). Stand bis 31.03.2016.

Infoline-Archiv 2016: Arbeitshilfe zu § 28 SGB II

 

1. Inhalt und Ziele

Mit dieser Arbeitshilfe soll die Teilnahme von leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen an  Aktivitäten von Schulen und Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden. Im Folgenden wird geregelt, unter welchen Bedingungen und in welcher Höhe Leistungen für eintägige Ausflüge sowie für mehrtägige Reisen zu bewilligen sind.

2. Anspruchsvoraussetzungen

Berechtigte Leistungsanbieter

  • Kindertageseinrichtungen: Kita, Hort, Tageseltern und
  • allgemeinbildende sowie berufsbildende Schulen

Kindertageseinrichtungen und Schulen zuzuordnen sind:

Vorschulen

Die Vorschulklassen (VSK) sind nach § 14 Abs. 2 Hamburger Schulgesetz Teil der Schule. Von daher muss es eine Gleichbehandlung von VSK-Kindern und solchen der Grundschulen geben.

Keine Kindertageseinrichtungen sind:

  • Bauspielplätze

Bauspielplätze können und sollen aber wie andere Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit, wie z.B. auch Jugendzentren Freizeiten anbieten. Es handelt sich dann um Reisen oder Ausflüge der regelmäßigen Nutzerinnen und Nutzer, mit denen die Bindung an die Einrichtung gestärkt werden soll. Es kann aber auch eine Teilnahme durch Kinder und Jugendliche erfolgen, bis bislang nicht regelmäßig kommen und die anderen kennenlernen wollen.

Leistungsberechtigte

  • Kinder, die in Kita, Hort oder bei Tageseltern betreut werden sowie
  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten,
  • das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
  • laufende Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Anspruch, wenn keine laufenden Leistungen gewährt werden

Für Kinder und Jugendliche werden auch dann, wenn keine laufenden Leistungen nach dem SGB II erbracht werden, Kosten für Ausflüge und Kita-Reisen übernommen, wenn der Bedarf an Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig gedeckt werden kann.

Für die abstrakte Bedarfsberechnung sind folgende Beträge zugrunde zu legen:

  • Für eintägige Ausflüge ist ein Betrag in Höhe von 3 Euro monatlich bedarfserhöhend zu berücksichtigen.
  • Für mehrtägige Kita-Fahrten ist der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für mehrtägige Kita-Fahrten entstehen, auf einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt, zu berücksichtigen.  

Antragserfordernis

Die Leistungen werden auf Antrag erbracht. Zuständig für die oben bezeichneten Leistungsberechtigten sind die Jobcenter, t.a.h.

Das Antragserfordernis ist auch erfüllt, wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung das unterzeichnete Kostenübernahmeformular vorlegt, aus dem sich das leistungsberechtigte Kind sowie die Höhe der Aufwendungen ergeben. Dies setzt jedoch den laufenden Bezug von Leistungen voraus, da nur dann gegenüber der Schule oder Kindertageseinrichtung dokumentiert werden kann, dass eine Leistungsberechtigung besteht.

3. Art und Umfang der Leistungen

Die Kosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen.

Von der Leistung umfasst sind die Kosten für den Ausflug bzw. die Reise einschließlich Fahrtkosten. Taschengeld kann demgegenüber nicht übernommen werden. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt die Leistung grundsätzlich in Form einer Beihilfe.

Die Anzahl der Ausflüge und Fahrten, für die Kosten übernommen werden, ist nicht begrenzt.  Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die von den Einrichtungen und Tageseltern organisierten Ausflüge – auch im Interesse aller Eltern –  in einem vernünftigen wirtschaftlichen Rahmen erfolgen.

Rückwirkende Gewährung der Leistung

Eine rückwirkende Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab 1.1.2011 kommt dann in Betracht, wenn

  • ein  Antrag bis zum 30. April gestellt wird,
  • Ausflüge oder Fahrten tatsächlich erfolgt sind,
  • den Leistungsberechtigten Aufwendungen entstanden sind und
  • diese Aufwendungen nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie:
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass das BMAS beabsichtigt, eine Gesetzesinitiative in die Wege zu leiten, mit der die Antragsfrist für rückwirkende Leistungen auf den 30. Juni 2011 verlängert werden soll. Nehmen Sie deshalb bitte auch nach dem 2. Mai  Anträge entgegen und weisen vorsorglich darauf hin, dass die Wirksamkeit von einer entsprechenden Gesetzesänderung abhängig ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, werden die Leistungen in tatsächlicher Höhe übernommen und in diesem Fall den Leistungsberechtigten direkt erstattet.

Sind den Leistungsberechtigten noch keine Aufwendungen entstanden, erfolgt die Erstattung direkt an den Anbieter des Ausflugs oder der Fahrt.

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