Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2016: Arbeitshilfe zu § 41 i. V. m. § 42 Ziffer 1, § 28 i. V. m. § 27 a Abs. 4 SGB XII, § 2 AsylbLG

Leichte Sprache
Gebärden­sprache
Ich wünsche eine Übersetzung in:

Regelsatzfestsetzung für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit anderen Erwachsenen einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner zu sein, vom 01.05.2015 (Gz. SI 213/112.20-1-4-7). In Kraft bis 31.12.2016.

Infoline-Archiv 2016: Arbeitshilfe zu § 41 i. V. m. § 42 Ziffer 1, § 28 i. V. m. § 27 a Abs. 4 SGB XII, § 2 AsylbLG

.

Inhaltsverzeichnis
1.   Regelungsinhalt und Ziele
2.   Vorgaben des BMAS für die Bemessung des Regelsatzes nach dem 4. Kapitel SGB XII
2.1 Betroffener Personenkreis
2.2 Leistungshöhe
3.   Vorgaben für die Bemessung des Regelsatzes nach dem 3. Kapitel SGB XII bzw. § 2 AsylbLG und § 3 AsylbLG
4.   Verfahren bei abweichender Festsetzung des Regelsatzes nach dem 4. Kapitel oder 3. Kapitel SGB XII bzw. § 2 AsylbLG
4.1 Prüfung gemäß § 44 SGB X
4.2 Schonvermögensgrenze
4.3 Bescheiderteilung
5.   Verfahren bei abweichender Festsetzung des Regelsatzes nach § 3 AsylbLG
5.1 Prüfung gemäß § 44 SGB X
5.2 Schonvermögensgrenze
5.3 Bescheiderteilung
6.   Umsetzung im PROSA-Verfahren
7.   Berichtswesen
8.   Inkrafttreten

---

1. Regelungsinhalt und Ziele

Die Arbeitshilfe regelt, wie der Regelsatz für erwachsene Leistungsberechtigte zu bemessen ist, die weder als alleinlebende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt noch als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen.

Das Bundessozialgerichts hat entschieden (B 8 SO 14/13 R vom 23.7.2014), dass dieser Personenkreis grundsätzlich der Regelbedarfsstufe 1 anstelle der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen ist.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine bundesaufsichtliche Weisung (2015/01) erlassen, wonach diese Entscheidung so nicht umzusetzen ist. Vielmehr ist in diesen Fällen eine abweichende Regelsatzfestsetzung (Regelsatzerhöhung) vorzunehmen. Die Weisung bezieht sich auf das 4.Kapitel SGB XII.

Mit dieser Arbeitshilfe wird geregelt, wie vor diesem Hintergrund bei Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Ziffer 2) und nach dem 3. Kapitel SGB XII bzw. § 2 AsylbLG und § 3 AsylbLG (Ziffer 3) zu verfahren ist.

2. Vorgaben des BMAS für die Bemessung des Regelsatzes nach dem 4. Kapitel SGB XII

2.1 Betroffener Personenkreis

Bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Regelbedarfsstufen neu ermittelt, wird erwachsenen Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel SGB XII, die weder

  • einen Ein-Personen-Haushalt (alleinstehende Person) noch
  • einen Alleinerziehenden-Haushalt (eine erwachsene Person und mindestens eine minderjährige Person) noch
  • einen Paarhaushalt

führen, die Regelbedarfsstufe 3 zugeordnet.

2.2 Leistungshöhe

Bei diesen Personen ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII vorzunehmen, bei der an die Stelle des sich nach der Regelbedarfsstufe 3 ergebenden Betrages der sich nach Regelbedarfsstufe 1 ergebende Betrag tritt.

Eine Erhöhung kommt nicht in Betracht, sofern Leistungsberechtigte in einer stationären Einrichtung leben. Dies gilt auch für den Zeitraum, in dem sie ihren stationären Aufenthalt zu Besuchszwecken etc. unterbrechen.

Der sich aus der abweichenden Regelsatzfestsetzung ergebende monatliche Betrag tritt bei der Anwendung von Vorschriften, die sich auf die maßgebende Regelbedarfsstufe beziehen (bspw. bei der Ermittlung der Höhe des Mehrbedarfs), an deren Stelle.

3. Vorgaben für die Bemessung des Regelsatzes nach dem 3. Kapitel SGB XII bzw. § 2 AsylbLG und § 3 AsylbLG

Der unter Ziffer 2.1. genannte Personenkreis, der Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII bzw. nach § 2 AsylbLG oder § 3 AsylbLG erhält, wird der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Für das 3. Kapitel SGB XII und § 2 AsylbLG bemisst sich der Regelsatz nach dem SGB XII, für § 3 AsylbLG bemisst sich der Regelsatz nach dem AsylbLG.

4. Verfahren bei abweichender Festsetzung des Regelsatzes nach dem 4. Kapitel oder 3. Kapitel SGB XII bzw. § 2 AsylbLG

4.1 Prüfung gemäß § 44 SGB X

Bescheide sind, soweit sie Leistungsberechtigten für die Zeit nach dem 1. Januar 2013 Leistungen bewilligen, entsprechend § 44 SGB X nach Maßgabe der vorgenannten Vorgehensweise zu überprüfen. Sich daraus ergebende höhere Leistungsansprüche sind für Zeiten ab dem 1. Januar 2013 zu bewilligen und auszuzahlen.

Diese Regelung dient der einheitlichen Rechtsanwendung. Sie stellt bei der Bemessung der in § 116a SGB XII geregelten Frist ausnahmsweise auf den frühestmöglichen Zeitraum ab, zu dem Überprüfungsanträge fristwahrend hätten gestellt werden können. Die Anordnung dient auch der Verfahrensvereinfachung, da im Einzelfall nicht überprüft werden muss, ob Träger die Leistungsberechtigten umfassend über ihren Leistungsanspruch beraten haben oder ob Leistungsberechtigte unverschuldet die Frist zur rechtzeitigen Rechtsbehelfseinlegung versäumt haben.

Die Rückwirkung nach § 44 SGB X erstreckt sich nicht auf den Zinsanspruch gemäß § 44 Abs. 1 SGB I. Eine Verzinsung erfolgt erst ab der Entscheidung, mit der die überprüften Bescheide abgeändert werden.

4.2 Schonvermögensgrenze

Für Nachzahlungen aufgrund dieser Regelung gelten besondere Vermögensgrenzen: Sofern durch die Nachzahlung die sich nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII (Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) ergebende Schonvermögensgrenze überschritten wird, ist diese nach § 2 der Verordnung um den Nachzahlungsbetrag für die Dauer von 24 Monaten ab Auszahlung zu erhöhen.

Beispiel für die Berechnung der erhöhten Schonvermögensgrenze:Euro
Barbetrag des Leistungsberechtigten gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII2600
Nachzahlungsbetrag 2014936
Nachzahlungsbetrag 2013912
Nachzahlungsbetrag bis 31.05.2015395
Summe insgesamt4843
Erfolgt die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages in Höhe von 2.243 Euro zum 1.6.2015, gilt die erhöhte Schonvermögensgrenze bis zum 31. Mai 2017.

Die höhere Schonvermögensgrenze gilt auch für Personen im ambulant betreuten Wohnen, sowie bei Personen, die zwar zwischenzeitlich in stationären Einrichtungen leben, denen aber ein Nachzahlungsbetrag für einen Zeitraum zusteht, in dem sie im Haushalt der Eltern lebten.

4.3 Bescheiderteilung

In den Bescheiden über die Gewährung von laufenden Leistungen entweder nach dem 4. Kapitel oder 3. Kapitel SGB XII oder nach § 2 AsylbLG an den betroffenen Personenkreis ist kenntlich zu machen, dass die abweichende Regelsatzfestsetzung vorübergehend bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe vorgenommen wird. Dazu generiert das Verfahren automatisiert in den Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheiden einen entsprechenden Hinweis.

5. Verfahren bei abweichender Festsetzung des Regelsatzes nach § 3 AsylbLG

5.1 Prüfung gemäß § 44 SGB X

Auch Bescheide über Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG sind gemäß § 9 Abs. 4 AsylbLG i. V. m. § 44 SGB X zu überprüfen. Höhere Leistungsansprüche sind nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 5.2. zu bewilligen und nachzuzahlen.

5.2 Schonvermögensgrenze

Die Schonvermögensgrenze im AsylbLG gemäß § 7 Abs. 5 AsylbLG beträgt 200 Euro. Nachzahlungen sind deshalb bis maximal 200 Euro zu leisten. Verfügt der Betroffene bereits über Vermögen, verringert sich der Nachzahlungsbetrag entsprechend.

Rückrechnungen bzw. Nachzahlungen kommen deshalb für Personen, die in der Zentralen Erstaufnahme lediglich den Barbetrag erhalten, frühestens ab 1. Oktober 2014 in Betracht. Für Personen, die die volle Grundleistung erhalten, frühestens ab 1. Februar 2015.

5.3 Bescheiderteilung

Ziffer 4.3 gilt entsprechend.

6. Umsetzung im PROSA-Verfahren

Da bei der Umsetzung für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel SGB XII kenntlich zu machen ist, dass es sich um einen Regelsatz handelt, der gemäß § 42 Ziffer 1 SGB XII i. V. m. § 27 a Abs. 4 SGB XII abweicht, ist trotz des identischen Betrages nicht die Regelbedarfsstufe 1 einzugeben. Vielmehr ist zunächst die Regelbedarfsstufe 3 auszuwählen und zusätzlich der Differenzbetrag zwischen der Regelbedarfsstufe 1 und 3 als Regelsatzerhöhung einzutragen. Hierzu ist im Verfahren der Bedarfstyp „Erhöhung Regelbedarfsstufe 3“ auszuwählen.

7. Berichtswesen

Die Zahl der Leistungsberechtigten nach dem 4. Kapitel (Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung) ist nach § 128c Nummer 1 SGB XII unter Regelbedarfsstufe 3 mit abweichender Regelsatzfestsetzung statistisch zu erfassen. Statistische Erfassung und Auswertung erfolgen aus dem PROSA-Verfahren.

8. Inkrafttreten

Die Arbeitshilfe tritt am 01.05.2015 in Kraft.

Themenübersicht auf hamburg.de

Empfehlungen

Anzeige
Branchenbuch