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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2018: Arbeitshilfe zum AsylbLG

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Arbeitshilfe zum AsylbLG zur Fachanweisung vom 01.04.2012 (Gz. SI 22 / 507.13-7-0-1). Stand 01.01.2017 bis 17.01.2018.

Infoline-Archiv 2018: Arbeitshilfe zum AsylbLG

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geändert zum 01.01.2017: geänderte Euro-Beträge ab 01.01.2017
geändert zum 10.10.2016: Ziffer I: Letzter Absatz gestrichen.
geändert zum 26.07.2016: Ziffer I: Konkretisierung zur AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Ziffer II: neue Re-gelbedarfssätze ab 17.03.2016, Ziffer III: neue AH zu Anspruchseinschränkungen, Ziffer IV: Anpassungen der Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt und Ziffer IX: weitere Hinweise zum Privaten Wohnen
geändert zum 19.05.2016: Abschnitt III. aktualisiert.
geändert zum 01.01.2016: geänderte Euro-Beträge ab 01.01.2016
geändert zum 12.08.2015: neue Ziffer II.6. Aushändigung der Leistung (Ziffer B.II.1.5) / Kontozahlungen
geändert zum 01.03.2015: geänderte Euro-Beträge ab 1.3.2015; Änderungen aufgrund Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes vom 10.12.2014 (BGBl. I. S. 2187)
geändert zum 01.01.2015: geänderte Euro-Beträge ab 1.1.2015; neue Ziffer I. 5.: Minderung der Grundleistung bei Vollverpflegung
geändert zum 16.06.2014: neue Ziffer V. Anmietung von privatem Wohnraum
geändert zum 01.01.2014: geänderte Euro-Beträge ab 1.1.2014
geändert zum 01.03.2013: geänderter Barbedarf für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind (Ziffer I 5.)

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Inhaltsverzeichnis
I. Arbeitshilfe zu Teil B I.1 der FA (§ 1 AsylbLG)
II. Arbeitshilfe zu Teil B II.1 der FA (§ 3 AsylbLG)
III. Arbeitshinweis zur Leistungsabsenkung nach § 1a AsylbLG
IV. Arbeitshinweise zu Einmaligen Leistungen gem. § 6 AsylbLG
V. Arbeitshinweis zu den neu eingefügten §§ 6a, 6b AsylbLG (Erstattung von Aufwendungen anderer und Einsetzen von Leistungen)
VI. Arbeitshinweis zu Bildungs- und Teilhabeleistungen BuT
VII. Arbeitshinweise zu Teil B II.4 der FA (Einkommen und Vermögen gem. § 7 AsylbLG)
VIII. Arbeitshinweise zu Teil B II.5 der FA (§ 2 AsylbLG)
IX. Anmietung von privatem Wohnraum
X. Inkrafttreten

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Mit dieser Arbeitshilfe werden gesetzliche Änderungen, die nach Inkrafttreten der Fachanweisung erfolgt sind, sowie erforderliche Verfahrensänderungen zur Leistungsgewährung umgesetzt.
Bis zum Inkrafttreten einer neuen Fachanweisung gelten die folgenden Arbeitshilfen bzw. -hinweise zu bestimmten Teilen der FA vom 01.04.2012. Im Übrigen bleibt die FA auch über den Geltungsablauf hinaus in Kraft.

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I. Arbeitshilfe zu Teil B I.1 der FA (§ 1 AsylbLG)

Die in Teil B in der FA unter der Ziffer I 1.1 aufgeführten Ausländer sind mit der Novellierung zum AsylbLG vom 10.12.2014 (BGBl. I. S. 2187) aus dem leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 AsylbLG herausgenommen worden:

  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b AufenthG
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung 18 Monate oder länger zurückliegt; minderjährige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch ohne die Erfüllung der 18-Monatsfrist, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, entfällt

Hinweis zum Fristbeginn der 18-Monatsfrist:
Mit dem Zeitpunkt der Aussetzung der Abschiebung ist in der Regel der Zeitpunkt genannt, an dem erstmalig eine Duldung erteilt worden ist. Sofern in der Vergangenheit keine Duldung erteilt worden ist, beginnt die 18 Monatsfrist mit erstmaliger  Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG.

Mit dem Ende des Monats, in dem die 18 Monatsfrist abläuft,  endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG und die Betroffenen wechseln bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in den SGB II- oder SGB XII-Bezug.

II. Arbeitshilfe zu Teil B II.1 der FA (§ 3 AsylbLG)

Anstelle der in Teil B in der FA unter den Ziffern II 1, 1.1 sowie Ziffer 1.2 genannten Grundleistungen, Grundbeträgen oder Geldbeträgen sind die folgenden Regelbedarfsstufen und Leistungen anzuwenden. Dabei ist davon auszugehen, dass sowohl in der Erstaufnahme als auch in der Folgeunterbringung für Erwachsene die Voraussetzungen der Regelbedarfsstufen 1-3 vorliegen können. Der Bargeldbedarf wird fortan als „notwendiger persönlicher Bedarf“ bezeichnet“. Die Regelungen zur Aufteilung in Sach- und Geldleistungen bleiben unverändert.

Zeitraum ab 01.01.2017:

Regelbedarfsstufen

AsylbLG in €

Regelbedarfsstufe 1:

a. Jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

b. Jugendliche Leistungsberechtigte (Anm.: 15 bis unter 18 Jahre), die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben.

332 (davon:187 € notw. Bedarf, 145 € notw. pers. Bedarf)

Regelbedarfsstufe 2:

Jede erwachsene Person, wenn sie 

a. in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.

b. in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 Abs. 1 des Asyl Gesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 Asyl Gesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren Unterkunft untergebracht ist. 

299 (davon:168 € notw. Bedarf, 131 € notw. pers. Bedarf)

Regelbedarfsstufe 3:

a. Erwachsene Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind.

b. Erwachsene Personen unter 25 Jahre, die unverheiratet sind und mit mind. einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben. 

266 (davon:150 € notw. Bedarf, 116 € notw. pers. Bedarf)

Regelbedarfsstufe 4:

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

265 (davon:189 € notw. Bedarf, 76 € notw. pers. Bedarf)

Regelbedarfsstufe 5:

Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

258 (davon:165 € notw. Bedarf, 93 € notw. pers. Bedarf)

Regelbedarfsstufe 6:

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 

206 (davon:125 € notw. Bedarf, 81 € notw. pers. Bedarf)

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Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016.

Zeitraum

01.01.2015
bis 28.02.2015

01.03.2015

bis 31.12.2015

01.01.2016

bis 16.03.2016:

1. notwendiger Bedarf

2. notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf)

3. Summe

Ab 17.03.2016:

1. notwendiger Bedarf

2. notwendiger persönlicher Bedarf (ehemals Bargeldbedarf)

3. Summe

Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Leistungsberechtigte

370 Euro

davon Barbetrag: 143 Euro

359 Euro

davon Barbetrag: 143 Euro

1. 219 Euro

2. 145 Euro

3. 364 Euro

1. 219 Euro

2. 135 Euro

3. 354 Euro

Regelbedarfsstufe 2:

Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen

333 Euro

davon Barbetrag: 129 Euro

323 Euro

davon Barbetrag: 129 Euro

1. 196 Euro

2. 131 Euro

3. 327 Euro

1. 196 Euro

2. 122 Euro

3. 318 Euro

Regelbedarfsstufe 3:

Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt

295 Euro

davon Barbetrag: 114 Euro

287 Euro

davon Barbetrag: 113 Euro

1. 176 Euro

2. 114 Euro

3. 290 Euro

1. 176 Euro

2. 108 Euro

3. 284 Euro

Regelbedarfsstufe 4:

Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

286 Euro

davon Barbetrag: 85 Euro

283 Euro

davon Barbetrag: 85 Euro

1. 200 Euro

2.   86 Euro

3. 286 Euro

1. 200 Euro

2.   76 Euro

3. 276 Euro

Regelbedarfsstufe 5: Leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

252 Euro

davon Barbetrag: 92 Euro

249 Euro

davon Barbetrag: 92 Euro

1. 159 Euro

2.   93 Euro

3. 252 Euro

1. 159 Euro

2.   83 Euro

3. 242 Euro

Regelbedarfsstufe 6: Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

215 Euro

davon Barbetrag:
82 Euro

217 Euro

davon Barbetrag: 84 Euro

1. 135 Euro

2.   85 Euro

3. 220 Euro

1. 135 Euro

2.   79 Euro

3. 214 Euro

Die Berechnung und Auszahlung der neuen Grundleistungsbeträge erfolgt automatisiert über PROSA. Lediglich die richtige Regelbedarfsstufe muss eingetragen werden.

Abweichend von der FA (Ziff. II.1) gilt für Säuglinge und Kleinkinder in der Aufnahmeeinrichtung die in PROSA hinterlegte Altersgrenze von bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres für die Gewährung des gesamten Regelbedarfes als Geldleistung. 

2. Energiekosten (Ziffer B.II.1.1.4)

Es bleibt bei der Regelung gem. Ziff.1.1.4 der FA zur Abziehbarkeit von Energiekosten für den Fall, dass diese Sachleistung durch die Gemeinschaftsunterkunft erbracht wird. Die maximalen Abzugsbeträge lauten wie folgt:

Regelsatzstufen

Energieanteil
01.01.2014 bis 31.12.2014

Energieanteil
01.01. bis

31.12.2015

Energieanteil

ab 01.01.2016

Energieanteil

ab 01.01.2017

Regelbedarfsstufe 1

30,39 Euro

31,01 Euro

31,40 Euro

34,50 Euro

Regelbedarfsstufe 2

27,44 Euro

27,98 Euro

28,28 Euro

31,05 Euro

Regelbedarfsstufe 3

24,33 Euro

24,87 Euro

25,18 Euro

27,59 Euro

Regelbedarfsstufe 4

14,30 Euro

14,59 Euro

14,78 Euro

18,44 Euro

Regelbedarfsstufe 5

11,05 Euro

11,30 Euro

11,43 Euro

13,30 Euro

Regelbedarfsstufe 6

05,76 Euro

05,88 Euro

05,96 Euro

08,29 Euro

3. Notwendiger persönlicher Bedarf  bei Untersuchungs- und Abschiebehaft (Ziffer B.II.1.2 der FA)

Der Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- und Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte ist gem. § 3 Abs. 1 Satz 9 AsylbLG individuell festzulegen, wenn der Bedarf ganz oder teilweise je nach Haftanstalt und Haftbedingungen anderweitig gedeckt ist. In diesen Fällen ist die Justizbehörde für die Gewährung des Geldbetrages zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs zuständig.

4. Notwendiger persönlicher Bedarf  für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind

Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, erhalten Leistungen entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt  gem. § 27 b Absatz 2 Satz 2 SGB XII (Barbetrag).

Die aktuellen Beträge finden Sie in der Konkretisierung zu § 27 b SGB XII.

5. Minderung der Grundleistungen bei Vollverpflegung

Leistungsberechtigte, die in der Folgeunterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind, in der eine Selbstversorgung nicht möglich ist, erhalten eine Verpflegung über den Betreiber f & w. Werden daher Frühstück, Mittagessen und Abendessen als Sachleistung gewährt, werden Grundleistungen nach § 3 AsylbLG in folgender gekürzter Höhe ausgezahlt: 

Grundleistung bei Vollverpflegung

 

Regelsatzstufen

01.01.2015
bis 28.02.2015

01.03.2015

bis 31.12.2015

Ab 01.01.2016

Regelbedarfsstufe 1

232,00 Euro

222,00 Euro

225,00 Euro

Regelbedarfsstufe 2

209,00 Euro

200,00 Euro

203,00 Euro

Regelbedarfsstufe 3

185,00 Euro

177,00 Euro

178,00 Euro

Regelbedarfsstufe 4

170,00 Euro

166,00 Euro

168,00 Euro

Regelbedarfsstufe 5

163,00 Euro

160,00 Euro

162,00 Euro

Regelbedarfsstufe 6

149,00 Euro

146,00 Euro

148,00 Euro

6. Aushändigung der Leistung (Ziffer B.II.1.5) / Kontozahlungen

Abweichend von dem Grundsatz der persönlichen Aushändigung der Leistung nach § 3 Abs. 6 AsylbLG können Geldleistungen gemäß §§ 3 ff. AsylbLG aus verwaltungsökonomischen Gründen als Überweisungen auf ein Konto des Berechtigten erfolgen, solange mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nichts darauf hindeutet, dass hierdurch Unberechtigte die Leistungen erhalten oder mehrfach Leistungen bezogen werden. Bei Anhaltspunkten für Missbrauch ist wieder auf persönliche Aushändigungen umzustellen.

7. Leistungszeitraum

Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht; dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Geldleistungen dürfen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden.

III. Arbeitshinweis zur Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG und § 11 Abs. 2a AsylbLG

Zu Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG und § 11 Abs. 2a AsylbLG gilt die Arbeitshilfe zu Anspruchseinschränkungen im Asylbewerberleistungsgesetz.

IV. Arbeitshinweise zu Einmaligen Leistungen gem. § 6 AsylbLG

1. Bekleidungsbedarfe

Unter Berücksichtigung des neu eingeführten Vermögensfreibetrags (siehe Ziff. VII 2. dieser Arbeitshilfe) sind Ansparungen für Bekleidung (z. B. Wintermantel, Wäsche, Schuhe) durch die leistungsberechtigten Personen vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung der Bedarf an Kleidung weiterhin durch Sachleistungen abgedeckt ist. Ein besonders begründeter Bekleidungsbedarf liegt in der Folgeunterbringung im Regelfall deshalb nicht mehr bei zerschlissener Kleidung vor.

2. Leistungen für Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt

Die Leistungen für Bedarfe bei  Schwangerschaft und Geburt werden den Leistungen nach § 31 Abs. 1 SGB XII in Art und Höhe angepasst.

Für Bedarfe bei Schwangerschaft und Geburt sind anstelle der in der Fachanweisung genannten Einzelleistungen nur noch die folgenden Leistungen mit den entsprechenden Werten zu gewähren: 

Einzelleistungen

Betrag

Schwangerschaftsbekleidung

120 €

Babypauschale/ 1. Teilbetrag (vor der Geburt)

200 €

Babypauschale / 2. Teilbetrag(bei Geburt)

130 €

Babypauschale / 3. Teilbetrag (6 Monate nach Geburt)

170 €

Die Babypauschalen sind regelhaft als Geldleistung zu gewähren.

Aufgrund des umfangreichen Angebots der Kleiderkammern ist der Bedarf an Schwangerschaftsbekleidung vorrangig durch Sachleistungen zu decken. Nur bei Vorlage besonderer Umstände  (z.B. bei Krankheit, Behinderung, ungewöhnlicher Größenbedarf) und der Bedarf deshalb nicht von den Kleiderkammern gedeckt werden kann, ist auch für die Schwangerschaftsbekleidung der Geldbetrag zu gewähren.

Eine Leistungsgewährung in Form von Wertgutscheinen oder Einkaufsgutscheinen ist aus rechtlichen sowie sachdienlichen Gründen nicht mehr zulässig.

Die in der Fachanweisung bislang vorgesehene Wöchnerinnenpauschale (Ziffer II. 3.2.2) sowie die Einzelleistungen für die Baby- und Kleinstkinderausstattung (Ziffer II. 3.4.1) kommen nicht mehr in Betracht.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Fachanweisung zu § 6 AsylbLG weiter.

V. Arbeitshinweis zu den neu eingefügten §§ 6a, 6b AsylbLG (Erstattung von Aufwendungen anderer und Einsetzen von Leistungen)

Die Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen eines Nothelfers für medizinische Versorgungsleistungen zu § 25 SGB XII  finden Anwendung auf § 6a AsylbLG.

Nach § 6b AsylbLG ist  zur Bestimmung des Zeitpunktes des Einsetzens der Leistungen nach §§ 3, 4 und 6 AsylbLG § 18 SGB XII entsprechend anzuwenden. Daraus folgt,  dass für den Leistungsbeginn der Kenntnisgrundsatz gilt.

VI. Arbeitshinweis zu Bildungs- und Teilhabeleistungen BuT

Zur Gewährung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets gelten die Vorgaben zum SGB XII (FA Bildungs- und Teilhabeleistungen SGB XII).

VII. Arbeitshinweise zu Teil B II.4 der FA (Einkommen und Vermögen gem. § 7 AsylbLG)

1. Einkommen (Ziffer 4.1)

Die Auflistung, welche Geldleistungen nach Teil B II. 4.1 der Fachanweisung zum AsylbLG nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wird um die folgenden Geldleistungen erweitert:

  • Leistungen nach dem AsylbLG
  • eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und
  • eine Rente oder Beihilfe nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Hinweis zum Freibetrag für Erwerbseinkommen:
Mit der Gesetzesänderung bleiben höchstens 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsstufe des notwendigen persönlichen Bedarfs nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylbLG und des notwendigen Bedarfs nach § 3 Abs. 2  i. V. m. § 3 Abs. 4 AsylbLG außer Betracht. Ferner sind notwendige Ausgaben, die mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind, vom Einkommen abzusetzen.

2. Vermögen (Ziffer 4.2)

Der Gesetzgeber hat als kleinen Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen für Leistungsberechtigte und ihre Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils einen Freibetrag in Höhe von 200 Euro eingeführt. Der Anschaffungsfreibetrag dient Ansparungen in erster Linie für Bekleidung (z. B. Wintermantel, Wäsche, Schuhe). Für die Anschaffung von Hausratsgegenständen müssen keine Rücklagen gebildet werden, da diese gemäß § 3 AsylbLG entweder als Sachleistung oder gesondert erbracht werden.

Ferner bleiben Vermögensgegenstände außer Betracht, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

VIII. Arbeitshinweise zu Teil B II.5 der FA (§ 2 AsylbLG)

1. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG (Ziffer 5.1)

Abweichend von Teil B der FA unter der Ziffer II 5.1 sind seit 01.03.2015 Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG, dass

  • Leistungsberechtigte sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und
  • die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

2. Leistungsbeginn (Ziffer 5.2)

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet, sofern keine wesentlichen Unterbrechungen vorliegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

3. Prüfung der Leistungsvoraussetzungen (Ziffer 5.3)

3.1 15-monatiger Aufenthalt im Bundesgebiet

Die Frist von 15 Monaten beginnt mit Einreise in das Bundesgebiet (1. Tag der Anwesenheit in der Bundesrepublik).

Das Einreisedatum ist vom Leistungsberechtigten nachzuweisen. Als Nachweis können dienen das Datum des von der Ausländerbehörde ausgestellten Aufenthaltstitels, anderweitige Bescheinigungen, Aufenthaltsgestattungen, Duldungen sowie der Einreisestempel im Pass und ggf.  auch  das als Datum der 1. Vorsprache in der ZEA  in Paula eingetragene Datum der Einreise.

Bei fehlendem Nachweis gilt das Datum der 1. Vorsprache beim Fachamt Grundsicherung und Soziales als Einreisedatum.  

3.2 Ohne wesentliche Unterbrechungen

Durch kurzfristige Auslandsaufenthalte wird der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht „wesentlich“ unterbrochen. Als unwesentliche Unterbrechung werden Auslandsaufenthalte z. B. wegen

  • Klassenfahrten,
  • Besuchen von Angehörigen oder
  • der Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen.

angesehen.

Ob ein Aufenthalt im Ausland zu einer „wesentlichen“ Unterbrechung führt, muss im Einzelfall geprüft werden. Neben der Dauer des Aufenthalts ist auch zu berücksichtigen, wodurch dieser veranlasst ist (z. B. familiäre, schulische Gründe) und welches Gewicht diese Gründe für den Betroffenen haben.

Bei einer nicht nur unwesentlichen Unterbrechung beginnt die Frist mit der Wiedereinreise erneut zu laufen.

3.3 Besonderheiten bei Minderjährigen (Ziffer 5.3.3)

Für minderjährige Kinder nach § 2 Abs. 3 AsylbLG gelten folgende Voraussetzungen:

Kinder müssen die Voraussetzung des 15-monatigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht selbst erfüllen, wenn sie mit den Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben und mindestens ein Elternteil Analogleistungen bezieht.

Im Übrigen gelten die Vorgaben zu § 2 AsylbLG der Fachanweisung weiter.

IX. Anmietung von privatem Wohnraum

Die beispielhafte Auflistung begründeter Ausnahmefälle, in denen nach Teil B.II.1.3.1 der Fachanweisung zum AsylbLG privates Wohnen gestattet werden kann, wird um die folgenden Gruppen erweitert:

1. Längerer Aufenthalt in Deutschland

Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 AsylbLG (Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, einer bestimmten Aufenthaltserlaubnis oder Duldung sowie Familienangehörige), die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Gemeinschaftsunterkunft aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt in Deutschland noch für mehr als ein Jahr bestehen wird.

Von dem Fortbestand eines Aufenthaltes von noch mehr als 1 Jahr ist auszugehen bei Personen, die

  • über eine Beschäftigungserlaubnis verfügen (ergibt sich aus dem Aufenthaltspapier „Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit gestattet“oder
  • afghanische Staatsangehörige sind oder
  • Angehörige eines der in der sog. Abschiebestopp-Liste der Behörde für Inneres und Sport aufgeführten Staaten sind.

2. Junge Flüchtlinge

  • Junge Flüchtlinge (minderjährig eingereist und inzwischen über 18 Jahre alt) mit
  • einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG oder
  • einer Duldung gem. § 60a AufenthG, die sich seit mehr als 12 Monaten in Hamburg geduldet aufhalten,
  • die als Minderjährige im Rahmen der Jugendhilfe betreut wurden
  • und die sich in einer Schul- oder Berufsausbildungsmaßnahme befinden oder deren Aufnahme einer solchen Maßnahme unmittelbar bevorsteht.

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch das Jugendamt und den Maßnahmeträger zu bescheinigen.

3. Personen, bei denen während der Residenzpflicht in der Aufnahmeeinrichtung privates Wohnen zugelassen wurde 

Während der Residenzpflicht in der Aufnahmeeinrichtung wird von der Behörde für Inneres und Sport in Einzelfällen unter bestimmten Bedingungen privates Wohnen zugelassen.

Zu den Bedingungen gehört insbesondere, dass

  • die Flüchtlinge nicht aus sicheren Herkunftsländern kommen und/oder nicht dem Dublin-Verfahren unterliegen dürfen
  • keine Unterkunftskosten in Rechnung gestellt werden, sondern  lediglich das Taschengeld ausgezahlt wird,
  • die Adresse der Aufnahmeeinrichtung weiterhin die Meldeanschrift bleibt.

Die Residenzpflicht wird in diesen Fällen nicht aufgehoben, sondern besteht weiter. Die Zuständigkeit für diese Fälle verbleibt insofern bis zum Erlöschen der Residenzpflicht nach maximal 6 Monaten bei der Zentralen Erstaufnahme.

Das zugelassene private Wohnen wird von der BIS im Fall dokumentiert, so dass die Fälle für die Fachämter für Grundsicherung und Soziales eindeutig identifizierbar sind. 

In diesen Fällen soll nach Erlöschen der Residenzpflicht keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Folgeeinrichtung begründet werden, sondern weiterhin privates Wohnen gestattet werden, wenn dieses weiterhin möglich ist. In diesen Fällen sind bei entsprechender Geltendmachung durch den Leistungsberechtigten dann auch die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Höchstwerte nach den Vorgaben zu § 35 SGB XII zu übernehmen.

Demgegenüber geht die Zuständigkeit auf den Bezirk über, wenn bei Vorlage von besonderen Umständen in Einzelfällen ein privates Wohnen erforderlich ist und die Residenzpflicht deshalb vorzeitig beendet wird.

Privates Wohnen von Personen aus sicheren Herkunftsländern 

Personen aus sicheren Herkunftsländern (Anlage II zu § 29a Abs. 2 AsylG) ist ein privates Wohnen ohne Vorliegen der unter Nr. IX 1- 3 dieser Arbeitshilfe und Ziffer B.II.1.3.1 der Fachanweisung genannten Ausnahmetatbestände wegen der fehlenden Bleibeperspektive nicht zu gestatten.

X. Inkrafttreten

Diese Arbeitshilfe tritt zum 26.07.2016 in Kraft. Die Änderungen treten zum jeweils angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

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