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Infoline Sozialhilfe Infoline-Archiv 2019: Konkretisierungen zu §§ 44 - 46 SGB XII

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Verfahrensbestimmungen (Az. 112.24-1-1). Stand 01.07.2017. In Kraft bis 19.02.2019.

Infoline-Archiv 2019: Konkretisierungen zu §§ 44 - 46 SGB XII

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Geändert zum 01.01.2019: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 453 Euro.
Geändert zum 01.01.2018: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 444 Euro.
Geändert zum 01.07.2017: Aktualisierung Ziffer 4 sowie der Anlagen "Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht" und "Ersuchensformular an RV-Träger"
Geändert zum 01.01.2017: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 437 Euro.
Geändert zum 01.01.2016: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 432 Euro.
Geändert zum 01.08.2015: Aktualisierung Ziffer 4 
Geändert zum 01.01.2015: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 430 Euro.
Geändert zum 01.04.2014: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 419 Euro.
Geändert zum 01.01.2013: Erhöhung des fiktiven KdU-Anteils auf 412 Euro.
Geändert am 28.5.2010:
- Abschnitt 'Anrechnung von Einkommen und Vermögen außerhalb von Einrichtungen': Redaktionelle Änderungen
- Abschnitt 'GSi an Personen in stationären Einrichtungen - Verhältnis GSi zu Leistungen nach 5. - 9. Kap. SGB XII': Redaktionelle Änderungen

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Verhältnis der Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII schließen Leistungen der Sicherung zum Lebensunterhalt nach dem 2. Abschnitt des zweiten Sozialgesetzbuchs (der so genannten „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, SGB II) aus, weil eine dauerhafte volle Erwerbsminderung gegeben sein muss und daher zwingend keine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II vorliegt.

Nicht erwerbsfähige Angehörige von SGB II-Leistungsberechtigten erhalten grundsätzlich ein Sozialgeld nach § 28 SGB II, wenn sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Haushaltsgemeinschaft leben. Allerdings geht die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII dem Sozialgeld vor. Sofern also ein dauerhaft voll erwerbsgeminderter oder über 64 Jahre alter Antragsteller, der Leistungen nach dem  4. Kapitel SGB XII erhält, mit einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 SGB II zusammen lebt, gehen die Ansprüche nach dem IV. Kapitel des SGB XII den Ansprüchen auf Sozialgeld nach § 28 SGB II vor (§ 5 Absatz 2, Satz 3 und § 28 Absatz 1 SGB II).

Da das SGB II und das SGB XII in diesen so genannten Mischfällen für die Regelsatzbemessung unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen, erfolgt zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens die Festlegung des Regelsatzes auch für den Empfänger von Grundsicherungsleistungen entsprechend der Systematik des SGB II.

Lebt der Grundsicherungsempfänger in einer Bedarfsgemeinschaft mit einem volljährigen Leistungsempfänger nach dem SGB II, beträgt der Regelsatz demnach für Beide 90 % des Eckregelsatzes.

Beispiel:

Ein Ehepaar, der Ehemann ist 67 Jahre alt, seine Frau ist 55 Jahre alt und im Sinne des § 8 SGB II erwerbsfähig, aber arbeitslos. Kosten der Unterkunft 400 Euro, 50 Euro Heizkosten. Einkommen des Mannes 200 Euro (um KV- / PV-Beiträge bereinigte) Rente. Kein Vermögen. Die Ehefrau hat keinen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II.

In diesem Fall bestehen Leistungsansprüche sowohl auf Basis des SGB II (für die Ehefrau) als auch auf Basis des IV. Kapitels des SGB XII (für den Ehemann).

Bedarf
Ehefrau SGB II
Bedarf
Ehemann SGB XII (4. Kap.)

RS
(§ 20 Absatz 2 SGB II – 90 %)

311RS
(entsprechend § 20 Absatz 2 SGB II – 90 %)
311

Kosten der Unterkunft (anteilig)

200

Kosten der Unterkunft (anteilig)

200

Heizkosten (anteilig)

25

Heizkosten (anteilig)

25

Gesamt:

536

Gesamt:

536

Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern von Leistungsberechtigten

Unterhaltsansprüche von Leistungsempfängern der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem IV. Kapitel des SGB XII gegenüber ihren Kindern oder Eltern bleiben bei der Berechnung der Leistung grundsätzlich unberücksichtigt, § 43 Absatz 2 Satz 1 SGB XII.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Einkommen der Eltern oder Kinder einen Betrag von 100.000,- Euro im Jahr überschreitet. Hierbei kommt es auf das Bruttoeinkommen aus sämtlichen Einnahmequellen an, von dem keine Abzüge im Hinblick auf sonstige finanzielle Verpflichtungen gemacht werden können. Bei Eltern kommt es auf deren gemeinsames Einkommen an (unabhängig davon ob diese zusammen oder getrennt leben). Bei Kindern ist das jeweilige Einkommen des einzelnen Kindes maßgeblich, das Einkommen des jeweiligen Partners des Kindes wird nicht berücksichtigt, da dieser gegenüber dem Antragsteller nicht unterhaltsverpflichtet ist. Das Vermögen der Eltern oder Kinder ist unbeachtlich.

Es wird gesetzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Eltern oder Kinder unter dem Betrag von 100.000 Euro liegt, § 43 Absatz 2 Satz 2 SGB XII. Diese Vermutung kann auf folgende Weise widerlegt werden:

- Schritt 1:

„Zur Widerlegung der Vermutung kann die Behörde von dem Antragsteller Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Kinder oder Eltern zulassen“, § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB XII.

Das bedeutet, dass die möglichen Unterhaltsverpflichteten selber zunächst nicht um Auskunft gebeten werden können, sondern allein der Antragsteller als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Erfragt werden können beispielsweise der Beruf und die ausgeübte Position der Kinder oder Eltern.

- Schritt 2:

„Liegen Anhaltspunkte vor, die auf ein Einkommen von mehr als 100.000 Euro jährlich schließen lassen?“

Anhaltspunkte für ein sehr hohes Einkommen sind beispielsweise  dann gegeben, wenn die Kinder oder Eltern in herausgehobener Position beruflich tätig sind (Chefärzte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte). Auch Zusätzliche Einnahmequellen neben den Geldmitteln, die aus der beruflichen Tätigkeit erwirtschaftet werden (Miet- und Pachteinnahmen) können ein Indiz im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Auch Hinweise auf selbständige berufliche Tätigkeit nicht geringen Umfanges sollten ausreichend sein, um im nächsten Schritt von den Unterhaltsverpflichteten Auskünfte zu erlangen.

- Schritt 3:

Wenn die Voraussetzungen nach Schritt 2 vorliegen, können Auskünfte von den Unterhaltsverpflichteten selber verlangt werden, soweit die Durchführung des Gesetzes es erfordert. Die Pflicht umfasst die Vorlage von Beweisurkunden bzw. die Zustimmung zur Vorlage, soweit sie sich in Händen Dritter befinden.

2.1 Leistungspflicht während der Unterhaltsprüfung

Leistungen sind schon zu bewilligen, während der Träger der Grundsicherung noch die etwaige Heranziehung der Unterhaltsverpflichteten prüft, da die gesetzliche Vermutung solange gilt, bis sie widerlegt wird.

Weigert sich der Antragsteller aber bereits die Auskünfte zu erteilen, aus denen etwaige Rückschlüsse auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zu ziehen wären, gilt die allgemeine Vorschrift des § 66 SGB I. Die Leistungen können (nach vorherigem schriftlichem Hinweis) aufgrund fehlender Mitwirkung eingestellt oder entzogen werden.

Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Erteilung der Auskünfte nach, muss während der laufenden Prüfung des etwaigen Unterhaltsrückgriffs mit Leistungen nach GSiG eingesprungen werden. (Die Prüfung der sonstigen Voraussetzungen (eigenes Einkommen und Vermögen etc.) ist hiervon jedoch unberührt).

Ergibt sich nach Prüfung der Auskünfte des Antragstellers, dass hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen von mehr als 100.000,- Euro vorliegen und weigern sich in der Folge aber die Unterhaltsverpflichteten gleichwohl, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, können hieraus keine negativen Konsequenzen für die Leistung an den Antragsteller gezogen werden. Bleiben die Angehörigen bei ihrer Weigerung, können die entsprechenden Angaben auch bei den Finanzbehörden direkt erfragt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, so dass in diesem eingetretene oder noch eintretende Veränderungen zu berücksichtigen sind.

2.2 Folgen der widerlegten Vermutung

Gelingt der Behörde der Nachweis, dass ein Unterhaltsverpflichteter (Eltern oder Kinder) des Antragstellers ein Einkommen von mehr als 100.000,- Euro zur Verfügung hat, entfällt der Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Wenn bei mehreren Unterhaltsverpflichteten nur einer die Vermögensgrenze überschreitet, gilt der Ausschluss der Grundsicherung und die damit einhergehende Möglichkeit des Unterhaltsrückgriffs einheitlich gegenüber allen Unterhaltsverpflichteten, auch wenn diese selber weniger als 100.000,- Euro im Jahr verdienen.

Zahlen die Eltern oder Kinder trotzdem Unterhalt, ist dieser als Einkommen nach den allgemeinen Vorschriften anzurechnen. Es ist aber die freie Entscheidung des Antragstellers, seine Ansprüche geltend zu machen. Der Träger der Grundsicherung kann die Zahlung der Leistungen nicht von der Tätigkeit des Antragstellers abhängig machen.

Sonstige Unterhaltsansprüche zum Beispiel gegenüber geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sind hiervon unberührt. Insoweit ist der Unterhaltsrückgriff ohne die obigen Einschränkungen vorzunehmen. Für diesen Personenkreis gelten auch die Vorschriften der §§ 93 ff. SGB XII hinsichtlich des Überganges von Ansprüchen.

Kosten der Unterkunft bei erwachsenen behinderten Menschen in nicht stationärer Unterbringung

Für die Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) gilt nicht die Vermutung, dass der Hilfeempfänger, der gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, mit diesen eine Haushaltsgemeinschaft bildet und  Leistungen zum Lebensunterhalt von diesen erhält, § 43 Absatz 1, 2. Halbsatz SGB XII. Hierdurch soll eine eigenständige finanzielle Sicherung erwachsener behinderter Menschen erreicht werden, die auch dann die anteiligen Kosten der Unterkunft umfasst, wenn der Antragsteller noch mit anderen Personen, regelmäßig seinen Eltern, zusammen wohnt.

Auch in der Grundsicherung werden aber nur tatsächlich entstehende Kosten der Unterkunft übernommen, solange sie als angemessen zu betrachten sind. Diese beiden Aspekte sind nacheinander zu prüfen:

Nachweis der tatsächlich entstehenden Kosten

Zum Nachweis der tatsächlich entstehenden Kosten gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Vorlage des Mietvertrages des Hauptmieters der Wohnung/Nachweis der monatlichen Belastungen für Wohneigentum

Sofern der Hauptmieter der Wohnung den Mietvertrag über die Wohnung vorlegt, in der auch der Antragsteller lebt, sind als tatsächlich entstehende Kosten die auf den Antragsteller entfallenden anteiligen Pro-Kopf-Ausgaben anzusehen (Bruttokaltmiete zuzüglich Heizungskosten). Sofern der Antragsteller in diesen Fällen in einer Eigentumswohnung bzw. einem Eigenheim lebt, sind die monatlichen Belastungen für das jeweilige Objekt ebenfalls im Rahmen einer Pro-Kopf-Berechnung als tatsächlich entstehende Kosten der Unterkunft dem Antragsteller zuzurechnen.

2. Vorlage eines Untermietvertrags

Sofern ein Hauptmietvertrag nicht vorgelegt werden kann, ist es erforderlich, einen Untermietvertrag zu verlangen, der auf den Antragsteller als Mietberechtigtem ausgestellt ist.

Angemessenheit der Kosten der Unterkunft

Die solchermaßen ermittelten tatsächlichen Kosten der Unterkunft sind dann daraufhin zu überprüfen, ob sie angemessen hoch sind. Die Frage der Angemessenheit wird im Rahmen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel des SGB XII nach dem gleichen Maßstab wie in der Sozialhilfe behandelt (KdU-Richtlinie mit den entsprechenden Richtwerten). Als Höchstgrenze gilt insoweit der Bruchteil des für die jeweilige Personenanzahl maßgeblichen Richtwerts aus dem KdU-Rundschreiben, zuzüglich der anteiligen Heizkosten:

  • Zweipersonenhaushalt: 409 Euro Richtwert,
    für den Antragsteller daher maximal 204,50 Euro
  • Dreipersonenhaushalt: 463 Euro Richtwert,
    für den Antragsteller daher maximal eine Drittel, 154,33 Euro
  • Vierpersonenhaushalt: 511 Euro Richtwert,
    für den Antragsteller maximal ein Viertel, 127,75 Euro
  • Fünfpersonenhaushalt: 547 Euro Richtwert,
    für den Antragsteller maximal ein Fünftel, 109,40 Euro
  • Sechspersonenhaushalt: 619 Euro Richtwert,
    für den Antragsteller maximal ein Sechstel, 103,17 Euro

Anrechnung des Kindergelds bei erwachsenen behinderten Menschen mit GSi-Leistungen

Das Kindergeld, das Eltern erwachsener behinderter Leistungsempfänger nach dem IV. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, wird erst dann dem erwachsenen Kind als Einkommen zugerechnet, wenn es durch einen Zuwendungsakt der eigentlich kindergeldberechtigten Eltern an das Kind weitergegeben wird. Es ist nicht ausreichend, dass es dem Kind durch das „Wirtschaften aus einem Topf“ zugute kommt. Sofern ein solcher Zuwendungsakt fehlt, bleibt das Kindergeld Einkommen der Eltern und wird nicht leistungsmindernd bei dem Antragsteller angerechnet.

Hieran ändert sich auch nichts durch die Einführung des SGB XII. Lediglich die Zuordnung des Kindergelds für minderjährige Kinder wird neu geregelt. Nur für diese wird zukünftig das Kindergeld dem Kind selber als Einkommen zugerechnet, § 82 Absatz 1 Satz 2 SGB XII.

Konkretisierung zur Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

1. Ausgangslage § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII

Die Feststellung, dass eine volljährige Person nach § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII

„unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist und zugleich unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann“,

trifft der zuständige Rentenversicherungsträger auf Ersuchen und auf Kosten des zuständigen Trägers der Sozialhilfe, § 45 Absatz 1 Satz 1 SGB XII.

2. Anlass für die Prüfung der Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2  SGB XII

Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen, wird immer nur bei Stellung eines Antrags auf Grundsicherungsleistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII geprüft. Personen, die derzeit Sozialhilfe beziehen und bei denen es wahrscheinlich erscheint, dass sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, erhalten ein Antragsformular übersandt.

Ein Antrag muss versandt werden,

  • wenn nach den Vorgaben der Ziffer 4. die dauerhafte volle Erwerbsminderung als gegeben unterstellt werden kann.
  • wenn nach den Vorgaben der Ziffer 5. das Vorliegen der Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung aufgrund von Tatsachen wahrscheinlich erscheint.

Die Rücksendung des ausgefüllten Antrags ist in jedem Fall vor Veranlassung weiterer Maßnahmen abzuwarten.

3. Prüfung der rechnerischen Bedürftigkeit (Probeberechnung)

Wenn ein Antrag gestellt wurde, ist immer zunächst zu prüfen, ob der Antragsteller bedürftig im Sinne der §§ 42 und 43 SGB XII ist. Sofern Leistungen aufgrund zu hohen Einkommens oder Vermögens nicht bewilligt werden können, ist der Antrag rechtsmittelfähig abzulehnen, ohne dass es auf die Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung ankommt.

4. Entbehrlichkeit eines Gutachtens, weil die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII anderweitig festgestellt wurden

Ein Ersuchen muss nur dann an den Träger der Rentenversicherung gerichtet werden, wenn nicht bereits anderweitig geklärt werden kann, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt. Eines Gutachtenauftrags bedarf es daher nicht, wenn

  • bereits eine nicht befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt wird. Auf das vorliegende Ergebnis der Begutachtungen des Rentenversicherungsträgers kann dann Bezug genommen werden. Die nach altem recht so genannte "Erwerbsunfähigkeit" ist identisch mit der "vollen Erwerbsminderung".
  • der Antragsteller in einer Werkstatt für Behinderte Menschen (WfBM) beschäftigt ist. Allerdings müssen behinderte Menschen, die in einer WfBM arbeiten, ohne das förmliche Eingangsverfahren durchlaufen zu haben, den Rentenversicherungsträgern zur Begutachtung vorgestellt werden (zu beachten ist hier Ziffer 5).
  • der Fachausschuss einer Werkstatt für behinderte Menschen festgestellt hat, dass ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeitsleistung nicht vorliegt (z.B.: Besuch einer Tagesförderstätte ).

Diese Auflistung ist abschließend. Nur wenn hiernach die Voraussetzungen für die dauerhafte volle Erwerbsminderung belegt sind, können Leistungen entsprechend der Ergebnisse der Bedürftigkeitsprüfung nach Ziffer 3. bewilligt werden, ohne dass zuvor ein Gutachten der Rentenversicherungsträger einzuholen ist.

Leistungsempfänger nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende)

Sofern Antragsteller derzeit Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es Aufgabe des dortigen Leistungsträgers, die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen, (siehe dazu aktuelle Arbeitshilfe zu § 44 a SGB II). Leistungsempfänger nach dem SGB II, die einen Antrag auf Grundsicherung nach dem IV. Kapitel des SGB XII stellen, sind hierauf hinzuweisen. In diesen Fällen ist es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers, selber kostenpflichtige Gutachten in Auftrag zu geben. In Streitfällen entscheidet eine gemeinsame Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers.

5. Prüfung der Frage, ob es "aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragsstellers als wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII vorliegen"

Ein Ersuchen an den Träger der Rentenversicherung soll nur erfolgen, wenn es aufgrund der Angaben und Nachweise des Antragstellers als wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII erfüllt sind.

§ 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII verweist wiederum auf die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Dort heißt es:

„Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

Diese Entscheidung ist auf Basis der vorliegenden Erkenntnisse im Einzelfall zu treffen. Da die Sachbearbeiter in den Sozialdienststellen nicht über medizinische Fachkenntnisse verfügen, kann es nur darum gehen, den Antrag auf Plausibilität zu überprüfen:

Indizien für dauerhafte volle Erwerbsminderung können sein:

  • Eine entsprechende Feststellung, die bereits einmal durch den Amtsarzt getroffen worden ist.
  • Eine Einstufung nach den Pflegestufen I oder II durch den MDK.
  • Wiederholte dauerhafte Krankschreibungen in den letzten Jahren vor Antragstellung auf Basis von Erkrankungen, die nicht ersichtlich nur vorübergehender Natur sind.

Gegen eine dauerhafte Erwerbsminderung sprechen:

  • Leistungen nach dem SGB III
  • Befristete Erwerbsminderungsrenten

Wenn jemand derzeit eine Rente wegen lediglich befristeter Erwerbsminderung bezieht, ist mit dieser Feststellung zugleich auch geklärt, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung nicht vorliegt. Weitere Untersuchungen sind ausschließlich durch den zuständigen Rentenversicherungsträger auf dessen Kosten durchzuführen.

Wenn nach diesem Maßstab die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2 SGB XII voraussichtlich nicht vorliegen, ist der Antrag rechtsmittelfähig abzulehnen, ohne dass ein Gutachten in Auftrag gegeben werden muss.

6. Überprüfung der formalen Voraussetzungen für eine Rente nach§ 43 SGB VI

Sofern es aufgrund der vom Antragsteller gemachten Angaben als wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen für eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI vorliegen, ist zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für eine vorrangige Erwerbsminderungs (EM)-Rente gegenüber dem Rentenversicherungsträger (RV-Träger) gegeben sind. Falls eine solche Prüfung vom Antragsteller noch nicht veranlasst wurde, ist dieser aufzufordern, einen entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es auch geboten sein, selber bei den Rentenversicherungsträgern diese Auskunft einzuholen.

Die formalen Voraussetzungen für eine Rente wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung sind:

  • Die Entrichtung von Pflichtbeiträgen über einen Zeitraum von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung sowie
  • Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Begutachtung in eigener Zuständigkeit des RV-Trägers und auf dessen Kosten durchzuführen. Lehnt der RV-Träger aber ab, weil formale Voraussetzungen nicht gegeben sind (z.B. die Versicherungszeiten nicht ausreichend sind), ist eine Entscheidung über seine volle Erwerbsminderung noch nicht getroffen. Es bedarf dann eines Gutachtens, das nach Maßgabe der Ziffer 7. in Auftrag gegeben wird.

Lehnt der RV-Träger die Bewilligung einer EM-Rente ab, weil er nach Prüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung nicht vorliegt, ist auch der Antrag auf (ergänzende) Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII ablehnungsreif.

7. Konkrete Durchführung des Ersuchens an die Rentenversicherungsträger

Nur dann,

  • wenn ein Antrag gestellt worden ist (Ziffer 2.),
  • festgestellt wurde, dass die Bedürftigkeit nach den §§ 42, 43 SGB XII vorliegt (Ziffer 3.),
  • die volle dauerhafte Erwerbsminderung nicht bereits belegt ist (Ziffer 4.),
  • nicht der Träger der Leistungen nach dem SGB II für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit zuständig ist (Ziffer 4.),
  • es aufgrund von Angaben und Nachweisen des Antragstellers wahrscheinlich erscheint, dass die Voraussetzungen der dauerhaften vollen Erwerbsminderung vorliegen (Ziffer 5.) und
  • die formalen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht gegeben sind (Ziffer 6.),

muss ein Gutachten durch den Träger der Sozialhilfe in Auftrag gegeben werden!

7.1 Ausfüllung des Formulars nach § 45 SGB XII

Der Antragsteller muss ein in den Dienststellen und in der Infoline zur Verfügung stehendes Formular für Ersuchen nach § 45 SGB XII ausfüllen. In diesem werden neben den Personendaten und der Rentenversicherungsnummer Angaben zur Gesundheit des Antragstellers erfragt.

Dieser ist verpflichtet anzugeben, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass er dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Vorhandene ärztliche Gutachten, die seine Angaben bestätigen, sind vollständig beizufügen. Eine ebenfalls in den Dienststellen verteilte oder der Infoline zu entnehmende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. Ein Exemplar dieser Erklärung ist dem Antragsteller für dessen Unterlagen zu überlassen.

7.2 Verwahrung der medizinischen Unterlagen während der Bearbeitungszeit

Während der Dauer der Bearbeitung des Antrags sind sämtliche medizinischen Gutachten in der Akte separat von den sonstigen Vorgängen zu verwahren. Die bereits bestehende medizinische Sonderheftung kann genutzt werden. Wenn die Unterlagen vom Rentenversicherungsträger zurückkommen, sind die medizinischen Gutachten spätestens 4 Wochen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides wieder an den Antragsteller zurückzugeben. Nur das Ergebnis der Begutachtung durch den Rentenversicherungsträger bleibt auf Dauer in der Akte.

7.3 Versendung des Antrags

Der Gutachtenauftrag, bestehend aus

  • dem Ersuchensformular nach § 45 SGB XII
  • der Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht
  • und sämtlichen zur Begründung des Antrags erforderlichen medizinischen Gutachten nebst Anlagen

ist an den zuständigen Rentenversicherungsträgers zu richten. Ob die Abzeichnung durch den jeweiligen Abteilungsleiter erforderlich ist, entscheidet die zuständige Dienststelle in eigener Verantwortung.

Zuständig für die Begutachtungen ist gemäß § 109 a Absatz 2 SGB VI

  • bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
  • bei sonstigen Personen, die keinen zuständigen Rentenversicherungsträger haben, ist die LVA am Sitz des Trägers der Sozialhilfe zuständig, für Menschen, die in Hamburg ihren Wohnsitz haben, daher die LVA Hamburg.

Die Adressen lauten:

  • BfA: 10704 Berlin, Referat 3040, Sachgebiet 5.1,
  • LVA Hamburg: Friedrich-Ebert-Damm 245, 22159 Hamburg, Rentenabteilung
  • Seekasse: IV/1.4 Postfach 110489, 20404 Hamburg

Es ist eine im PROSA-Verfahren hinterlegte Abgabenachricht an den Antragsteller zu versenden.

7.4 Leistungen während der Dauer der Begutachtung

Während der Dauer der Begutachtung können noch keine Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII erbracht werden. In diesem Zeitraum kann der Antragsteller noch einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellen, da zu diesem Zeitpunkt noch davon auszugehen ist, dass er erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II ist. Das bedeutet auch, dass etwaige Unterhaltsansprüche gegen Kinder oder Eltern durch den Antragsteller noch zu realisieren sind.

Sofern sich nachträglich ergibt, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Grundsicherungsleistungen vorliegen, sind für die Zukunft Leistungen nach IV. Kapitel des SGB XII zu bewilligen. Eine rückwirkende Umstellung auf den Antragszeitpunkt ist nicht erforderlich, da die Leistungshöhe des SGB II mit der der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel identisch ist. Gegenüber dem Träger der Leistungen nach dem SGB II sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach Maßgabe der §§ 102 ff. SGB X zu erstatten. Bei der Berechnung des zu erstattenden Betrags werden die von den unterhaltsverpflichteten Kindern oder Eltern erbrachten Unterhaltsleistungen berücksichtigt, da diese während des Bezugs der Leistungen nach dem SGB II rechtmäßig als Einkommen angerechnet worden sind.

8. Entscheidung über den Antrag nach Eingang des Gutachtenergebnisses

An die Feststellung des Rentenversicherungsträgers ist der Träger der Grundsicherung gebunden, die Entscheidung über die konkrete Bedürftigkeit trifft er jedoch in eigener Verantwortung.

Wenn eine dauerhafte Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger verneint wurde, ist der Antrag rechtsmittelfähig abzulehnen.

Wurde die dauerhafte Erwerbsminderung bejaht, können Leistungen in Höhe der jeweiligen Bedürftigkeit ausgezahlt werden.

Die Träger der Rentenversicherung geben in jedem Einzelfall die jeweils angefallenen Begutachtungskosten bekannt. Diese Kosten sind dann über das PROSA-System anzuweisen. Für die Rentenversicherungsträger sind die entsprechenden Kontonummern im PROSA-System hinterlegt. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Trägern der Grundsicherung und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können folgende Pauschalbeträge übernommen werden:

Für Entscheidungen

  • nach Aktenlage ohne Untersuchung: 100,-€
  • nach Aktenlage ohne Untersuchung mit weiteren Ermittlungen: 150,-€
  • mit einem Gutachten aufgrund Untersuchung: 350,-€
  • mit zwei oder mehr Gutachten aufgrund Untersuchungen: 600,-€

9. Widerspruch gegen die Entscheidung über die dauerhafte volle Erwerbsminderung

Wenn der Antrag abgelehnt wurde, weil die Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 2 durch den Rentenversicherungsträger verneint wurden und der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegt, wird der Rentenversicherungsträger erneut beteiligt.

Die Kosten hierfür richten sich wiederum nach der Pauschaltabelle gemäß Ziffer 8. Das Widerspruchsverfahren als solches ist nach § 64 SGB X kostenfrei. Sonstige Widerspruchsverfahren, die sich nicht gegen die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung richten, können ohne nochmalige Beteiligung des Rentenversicherungsträgers entschieden werden.

Ablaufschema "Zusammenarbeit mit den Rentenversicherungs-Trägern"

Leistungen der Grundsicherung an obdachlose Menschen

Leistungen der Grundsicherung an obdachlose Menschen sind möglich, sofern diese einen gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg begründet haben und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen (Vollendung des 65. Lebensjahres oder eine dauerhafte volle Erwerbsminderung, § 41 Absatz 1 SGB XII). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, § 31 Absatz 3 Satz 2 SGB I. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt weder die förmliche Anmeldung beim Einwohnermeldeamt noch überhaupt das Vorhandensein einer Wohnung voraus.

Leistungen der Grundsicherung nach dem IV. Kapitel des SGB XII werden grundsätzlich in Jahresabschnitten bewilligt und in monatlichen Beträgen ausgezahlt. Das Gesetz eröffnet jedoch auch die Möglichkeit, in deutlich kürzeren Zeiträumen zu bewilligen, da nach § 44 Absatz 1 SGB XII die Bewilligungsdauer von einem Jahr nur der Regelfall ist, von dem in begründeten Fällen auch abgewichen werden kann. Bei obdachlosen Menschen sollte von dieser Regelbewilligungsdauer abgewichen werden und auf monatliche oder je nach den Umständen des jeweiligen Falls auch wöchentliche oder noch kürzere Zeiträume übergegangen werden, um missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern.

Anrechnung von Einkommen und Vermögen außerhalb von Einrichtungen

Der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII setzt voraus, dass der jeweilige Antragsteller seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen kann. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eines gleichgeschlechtlichen Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind zu berücksichtigen. Erforderlich ist daher wie in der Sozialhilfe die Prüfung der Bedürftigkeit.

Für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen gelten die Vorschriften der §§ 82, 83, 84 sowie 90 SGB XII und die Verordnungen und somit die gleichen Vorgaben, die auch für die Berechnung von Leistungen nach dem III. Kapitel des SGB XII maßgeblich sind. Auf die entsprechenden Konkretisierungen wird verwiesen.

Zur Verdeutlichung zwei Beispiele:

Beispiel 1:
(Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Einzelpersonen)

Alleinstehende Person, 65 Jahre alt, Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, Kosten der Unterkunft 300 Euro brutto kalt und 30 Euro Heizkosten, Renteneinkommen (bereinigt) 250 Euro. Vermögen 2.400 Euro auf einem Sparbuch.

BedarfEinkommenVermögenLeistung

Regelsatz 345 €
KdU 300 €
Heizkosten 30 €
MB Alter 58,65 €

Rente 250 €2400 €Bedarf 733,65 €
- Einkommen 250 €
Gesamt 733,65 €Leistung 483,65 €

Hinweis: Damit entspricht das Leistungsergebnis vollständig demjenigen, dass sich auf Basis des III. Kapitels des SGB XII (Sozialhilfe) ergeben hätte.

Das Vermögen liegt unter der Verschonungsgrenze für kleine Barbeträge, die in diesem Fall 2.600 € beträgt, § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 der Verordnung hierzu.

Beispiel 2:
(Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei Ehepaaren, Partnern gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften)

Ehepaar, er 65 (Rentner), sie 58 und noch erwerbstätig. Kosten der Unterkunft 400 Euro und 50 Euro Heizkosten, keine Sonderbedarfe. Einkommen Mann, 200 Euro Rente, Frau 800 Euro bereinigtes Einkommen. Gemeinsames Vermögen 2.900 Euro Sparguthaben. 

Bedarf HV (Frau)EinkommenÜberschießendes Einkommen

RS 345 €
KdU (ant.) 200 €
Heizk. (ant.) 25 €

Lohn 800 €Lohn 800 €
- Bedarf 570 €
Gesamt 570 €Übertrag 230 €

Bedarf HA (Mann)

EinkommenLeistung der Grundsicherung
RS 276 €
KdU (ant.) 200 €
Heizk. (ant.) 25 €
Rente 200 €
Übertrag Frau 230 €
Bedarf 501 €
- Einkommen 430 €
Gesamt 501 €Gesamt 430 €Leistung 71 €

Hinweise: Das Sparguthaben findet auch in diesem Fall keine Berücksichtigung, da das Schonvermögen hier 3.214 Euro beträgt (2.600 € bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und 614 € für den Partner), § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII.

Dadurch, dass der Regelsatz ab dem 1.1.2005 eine Pauschale für die weitaus meisten einmaligen Bedarfe enthält, wird vom Einkommen der berufstätigen Frau ein höherer Anteil als bislang nach dem BSHG frei gelassen (Nach dem BSHG war nur der Regelsatz für laufende Bedarfe in Höhe von zuletzt 296 Euro als Bedarf zugrunde zu legen, die Differenz zwischen 345 und 296 steht den Partner jetzt zur Deckung ihrer einmaligen Bedarfe zusätzlich zur Verfügung. Im Gegenzug erhalten aber weder der leistungsberechtigte Mann noch seine Frau die bisherigen Bekleidungspauschalen oder Weihnachtsbeihilfen ausbezahlt. Einmalige Leistungen auf Antrag gibt es nur noch in wenigen Ausnahmefällen, siehe hierzu gesonderte Konkretisierung.)

Der Regelsatz des Haushaltsangehörigen beträgt auch in Zukunft 80 % desjenigen des Haushaltsvorstands, nunmehr aber unter Einbeziehung der Pauschalen für einmalige Leistungen, er liegt daher bei 276 Euro. Die bis 31.12.2004 in der Grundsicherung gewährte 15-prozentige Pauschale entfällt, weil die meisten einmaligen Bedarfe mit Einführung des SGB XII grundsätzlich im Regelsatz bereits enthalten sind.

Werkstätteneinkommen

Das Arbeitseinkommen Beschäftigter aus Werkstätten für behinderte Menschen wird auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Der Arbeitsanreiz für diesen Personenkreis besteht aber nach wie vor darin, dass für die Tätigkeit ein höherer Freibetrag nach § 82 Absatz 2 SGB XII gewährt wird.

Ergänzende einmalige Leistungen an Grundsicherungsempfänger

Neben den regelhaften Leistungen, die an Empfänger von Grundsicherungsleistungen erbracht werden (Regelsatz, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII bei Vorliegen der Voraussetzungen sowie Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, soweit erforderlich), können seit dem 1.1.2005 auch ergänzende Leistungen aus der Grundsicherung erbracht werden. Es handelt sich hierbei um

  • Einmalige Bedarfe nach dem abschließenden Katalog des § 31 SGB XII. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften dürften allerdings für den Personenkreis der Grundsicherungsberechtigten nur in seltenen Ausnahmefällen zutreffen.
  • Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII. Dies beinhaltet die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Beseitigung vergleichbarer Notlagen.
  • Darlehen nach § 37 SGB XII bei nach den Umständen unabweisbar notwendigen Bedarfen, die auf keine andere Weise gedeckt werden können.

Wegen dieser Leistungen wird auf die entsprechenden Konkretisierungen zum III. Kapitel des SGB XII verwiesen. Es gelten die Vorgaben aus der Sozialhilfe auch für die Grundsicherung. Sofern allerdings auf Basis dieser Vorschriften Leistungen an Grundsicherungsberechtigte erbracht werden, gilt auch insoweit der Ausschluss des Unterhaltsrückgriffs gegenüber Kindern und Eltern der Antragsteller.

GSi an Personen in stationären Einrichtungen - Verhältnis GSi zu Leistungen nach 5. - 9. Kap. SGB XII

Definition stationäre Einrichtungen

Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten, § 13 Absatz 1 Satz 2 SGB XII. Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 SGB XII sind alle Einrichtungen, die der Pflege, der Behandlung oder sonstigen nach diesem Buch zu deckenden Bedarfen oder der Erziehung dienen, § 13 Absatz 2 SGB XII.

Verhältnis der Vorschrift über den notwendigen Lebensunterhalt in Einrichtungen zum IV. Kapitel/ Grundsicherung

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem III. Kapitel des SGB XII vor, § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB XII. Diese sind daher zuerst zu berechnen. Die Kosten der Unterkunft werden in der Einrichtung nach dem IV. Kapitel SGB XII in Höhe der tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts in Hamburg außerhalb von Einrichtungen anerkannt.

Die Höhe des fiktiven KdU-Anteils erhöht sich zum 01.01.2019 auf 453,00 Euro.

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Im nächsten Schritt sind die Leistungen nach dem § 35 SGB XII zu berechnen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege umfassen nach den Vorgaben des SGB XII nicht mehr wie im BSHG (§ 27 Absatz 3) den notwendigen Lebensunterhalt und sind daher auf Basis des § 35 SGB XII unter Anrechnung der Grundsicherungsleistungen zu ermitteln. Der Bedarf insoweit besteht aus den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die separat ausgewiesen werden, zuzüglich des Barbetrags für den jeweiligen Heimbewohner.

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Im nächsten Schritt sind die Leistungen zu bewilligen, die die noch offenen Pflegebedarfe abdecken sollen (§ 61 SGB XII). Nur die Leistungen der Pflegekasse sind hierbei zu berücksichtigen.

Diese Leistungen werden in einem Bescheid ausgewiesen und einheitlich zur Auszahlung gebracht.

Für Antragsteller, die in stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe leben, gilt eine entsprechende Berechnung. Als Bedarf werden insoweit bei Leistungen nach § 35 SGB XII die Grundpauschale und der Barbetrag zu Grunde gelegt. Für die Leistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII wird die Maßnahmepauschale als Bedarf anerkannt.

Aktenführung

Mit Einführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zum 1.1.2003 wurden die Unterlagen, die insoweit anfielen, bei Fällen, die aus der Sozialhilfe in die Grundsicherung überführt wurden, in einer separaten Heftung abgelegt. Diese ist mit In-Kraft-Treten des SGB XII zum 1.1.2005 entbehrlich geworden, da zu diesem Zeitpunkt der separate Träger der Grundsicherung abgeschafft wird. Die Leistungen der Grundsicherung werden vom Träger der Sozialhilfe erbracht. Vorhandene separate Heftungen können aufgelöst und in die allgemeine Akte überführt werden. Im Übrigen gilt für die Aufbewahrung der Vorgänge die allgemeine Aktenordnung.

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